BGH Urteil vom 05.07.2000 – XII ZR 104/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Verkündet am: 5. Juli 2000 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats - Senat für Fa-
miliensachen - des Kammergerichts vom 17. Februar 1998 wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen
Unterhalt.
Die am 25. Juni 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am
9. März 1987 zugestellten Scheidungsantrag des Beklagten durch Verbundur-
teil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 11. November 1987 geschieden.
Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die 1938 geborene Klägerin
war während und nach der Ehe als Pelzverkäuferin erwerbstätig. Seit 1989 ar-
beitete sie als Verkäuferin in einem Textilgeschäft. Der ebenfalls 1938 gebore-
ne Beklagte ist - wie bereits zur Zeit der Scheidung der Ehe - Oberstudienrat.
Durch das Scheidungsverbundurteil wurde er verurteilt, der Klägerin Aufstok-
kungsunterhalt von monatlich 952 DM zu zahlen. Dabei ging das Amtsgericht
unter anderem davon aus, daß der Klägerin über das Einkommen aus ihrer an
3 1/2 Tagen pro Woche verrichteten Teilzeitbeschäftigung hinaus fiktives Ein-
kommen aus einer weiteren Erwerbstätigkeit im Umfang von 1 1/2 Tagen pro
Woche anzurechnen sei.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin im Wege der Stufenklage
höheren Unterhalt geltend gemacht. Sie hat nach Auskunftserteilung durch den
Beklagten eine Erhöhung des Unterhalts um monatlich 790 DM für die Zeit ab
Juli (nicht Juni) 1994 sowie um monatlich 600 DM ab Januar 1995 begehrt. Der
Beklagte hat Klageabweisung beantragt sowie widerklagend die Abänderung
des Verbundurteils dahin, daß er für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember
1997 nur noch monatlich 600 DM und ab 1. Januar 1998 keinen Unterhalt mehr
zu zahlen habe. Zur Begründung der Widerklage hat er im wesentlichen aus-
geführt, eine weitergehende Inanspruchnahme sei im Hinblick auf die Dauer
der Ehe und den Umstand, daß die Klägerin keine ehebedingten Nachteile er-
litten habe, unbillig. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und
den Beklagten in Abänderung des Verbundurteils zeitlich gestaffelt zu unter-
schiedlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, für die Zeit ab 1. Januar 1997 zur
Zahlung von monatlich weiteren 308 DM (nicht 208 DM). Die Widerklage hat
das Amtsgericht abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das ange-
fochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, weil dem Er-
den. Die weitergehende Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Begrün-
dung zurückgewiesen, dem mit der Widerklage verfolgten Abänderungsbegeh-
ren des Beklagten stehe die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO entgegen.
Hiergegen hat der Beklagte - zugelassene - Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Oberlandesge-
richts, daß dem mit der Widerklage verfolgten Abänderungsbegehren des Be-
klagten die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe, ist nicht zu
beanstanden.
1. Nach der vorgenannten Vorschrift ist die Abänderungsklage nur inso-
weit zulässig, als behauptet wird, daß die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst
nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des
Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte
erfolgen müssen, entstanden seien. Insbesondere zur Absicherung der
Rechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen ist danach eine Zeit-
schranke für die Berücksichtigung von Abänderungsgründen errichtet, denn
der Möglichkeit einer Abänderung bedarf es nicht, wenn die veränderten Ver-
hältnisse schon im Ausgangsprozeß zur Geltung gebracht werden konnten.
Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluß der mündlichen Verhandlung der letzten
Tatsacheninstanz, also auch der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattge-
funden hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder
Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Ge-
setzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die
Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu
anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen
(Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff.). Von diesen Grundsät-
zen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
2. Sämtliche Gründe, auf die die Abänderungswiderklage gestützt wird,
lagen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens
bereits vor. Daß der Unterhaltsanspruch bzw. seine Bemessung nach den ehe-
lichen Lebensverhältnissen zeitlich zu begrenzen sei, hätte der Beklagte daher
nicht erst im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, sondern schon im Rah-
men des Scheidungsverfahrens geltend machen und zu den insoweit maßge-
benden Kriterien - Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesund-
heitszustand usw. (vgl. hierzu im einzelnen Brudermüller FamRZ 1998, 649,
652 ff.; Hahne FamRZ 1986, 305, 306 ff.) - vortragen können. Eine Verände-
rung dieser Verhältnisse hat er nach den vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht behauptet.
Die Entscheidung, daß der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten
Zeitpunkt an aus Billigkeitsgründen zu begrenzen ist, setzt nicht voraus, daß
dieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon ein-
getreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über
eine Unterhaltsbegrenzung wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich
nicht einer Abänderungsklage überlassen bleiben, vielmehr ist sie bereits im
Ausgangsverfahren über den Unterhalt zu treffen (Senatsurteile vom 17. Mai
2000 - XII ZR 88/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 9. Juli 1986
- IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888; Brudermüller aaO S. 659; Hahne aaO
S. 310, Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48;
Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl.
§ 4 Rdn. 595 a; Griesche in FamGb § 1573 Rdn. 48).
Im vorliegenden Fall lagen die maßgeblichen Voraussetzungen zur Zeit
der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz im Scheidungsverbundver-
fahren insgesamt vor und hätten die anzustellenden Erwägungen bereits vor-
ausschauend ermöglicht. Deshalb ist der Beklagte nach § 323 Abs. 2 ZPO ge-
hindert, hierauf eine Abänderungsklage zu stützen. Dem steht nicht entgegen,
daß - wie die Revision meint - die Voraussetzungen für eine Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs im Erstverfahren evident gewesen seien, so daß es weite-
rer Darlegungen des Beklagten hierzu nicht bedurft habe, damit eine Entschei-
dung über den nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der §§ 1573
Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB habe getroffen werden können. Für die
Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO kommt es allein darauf an, ob die
Gründe, auf die eine Abänderungsklage gestützt wird, vor oder nach dem
Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstan-
den sind. Dagegen ist nicht von Bedeutung, ob die vor der letzten mündlichen
Verhandlung bereits vorliegenden Gründe schon Gegenstand der richterlichen
Beurteilung waren. Eine "Korrektur" des früheren Urteils herbeizuführen ist
dem Abänderungskläger verschlossen (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 358 f.).
3. Die Revision vertritt die Auffassung, bei den Einwendungen aus
§ 1573 Abs. 5 BGB und aus § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB handele es sich glei-
chermaßen um rechtsvernichtende Einwendungen, die mit der Vollstreckungs-
gegenklage gemäß § 767 ZPO hätten geltend gemacht werden müssen. Das
Berufungsgericht habe deshalb prüfen müssen, ob nach dem in der Widerklage
zum Ausdruck gekommenen Willen des Beklagten, seine Inanspruchnahme
aus dem Verbundurteil zu bekämpfen, nicht anstelle der Abänderungsklage die
Vollstreckungsgegenklage habe erhoben werden müssen. Es habe den Be-
klagten vor Abweisung der Widerklage als unzulässig gemäß § 139 ZPO auf
Bedenken gegen die Sachdienlichkeit seines Antrags hinweisen und ihm Gele-
genheit geben müssen, seinen Antrag zu ändern. Der Beklagte hätte sodann
seinen Antrag entsprechend umgestellt.
Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Annahme, eine
zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578
Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu ma-
chen, trifft nicht zu. Beide Vorschriften sind durch das Gesetz zur Änderung
unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG)
vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) eingefügt worden. Der in Art. 6 Nr. 1
Satz 2 UÄndG getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daß die
Unterhaltszahlungspflicht in einem Urteil ausgesprochen worden ist, die klare
Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Unterhaltsschuldner
eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, damit das bisherige
Unterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (so auch aus-
drücklich die Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-Drucks. 10/2888,
S. 38). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die Anwendung der Vollstrek-
kungsgegenklage entschieden, was hinsichtlich der Änderungen der §§ 1573,
1578 Abs. 1 BGB, die dem Bereich der Bedürftigkeit und der Höhe des Unter-
haltsbedarfs, also den ohnehin dem wirtschaftlichen Wandel unterliegenden
Voraussetzungen zuzuordnen sind, auch nahelag (Jaeger FamRZ 1986, 737,
741). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Unterhaltsbegren-
zung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der Abänderungsklage geltend zu
machen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995,
665, 666). Das ergibt sich im übrigen auch aus einem weiteren Gesichtspunkt:
oder kumulativ zur Anwendung gelangen (Brudermüller aaO S. 651; Hahne
aaO S. 310). So ist zum Beispiel denkbar, daß der Unterhalt nach einer Über-
gangszeit zunächst nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB verringert und nach einer
weiteren Zeit gemäß § 1573 Abs. 5 BGB völlig gestrichen wird (siehe die Bei-
spiele bei Hahne aaO). Da das Zusammenspiel der beiden Vorschriften ein
einheitliches Verfahren voraussetzt, ergibt sich auch hieraus die Notwendigkeit
der Geltendmachung durch Erhebung einer Abänderungsklage, denn die Vor-
schrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft zweifelsfrei die wandelbaren wirt-
schaftlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 17. Mai 2000).
Aus diesem Grund bleibt auch der mit der Revision verfolgte Hilfsantrag,
die Zwangsvollstreckung gemäß § 767 ZPO für die Zeit ab 1. Januar 1997 in
dem im einzelnen bezeichneten Umfang für unzulässig zu erklären, ohne Er-
folg.
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke Wagenitz