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BGH Urteil vom 05.07.2000 – XII ZR 104/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 5. Juli 2000 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats - Senat für Fa-

miliensachen - des Kammergerichts vom 17. Februar 1998 wird

auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen

Unterhalt.

Die am 25. Juni 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am

9. März 1987 zugestellten Scheidungsantrag des Beklagten durch Verbundur-

teil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 11. November 1987 geschieden.

Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die 1938 geborene Klägerin

war während und nach der Ehe als Pelzverkäuferin erwerbstätig. Seit 1989 ar-

beitete sie als Verkäuferin in einem Textilgeschäft. Der ebenfalls 1938 gebore-

ne Beklagte ist - wie bereits zur Zeit der Scheidung der Ehe - Oberstudienrat.

Durch das Scheidungsverbundurteil wurde er verurteilt, der Klägerin Aufstok-

kungsunterhalt von monatlich 952 DM zu zahlen. Dabei ging das Amtsgericht

unter anderem davon aus, daß der Klägerin über das Einkommen aus ihrer an

3 1/2 Tagen pro Woche verrichteten Teilzeitbeschäftigung hinaus fiktives Ein-

kommen aus einer weiteren Erwerbstätigkeit im Umfang von 1 1/2 Tagen pro

Woche anzurechnen sei.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin im Wege der Stufenklage

höheren Unterhalt geltend gemacht. Sie hat nach Auskunftserteilung durch den

Beklagten eine Erhöhung des Unterhalts um monatlich 790 DM für die Zeit ab

Juli (nicht Juni) 1994 sowie um monatlich 600 DM ab Januar 1995 begehrt. Der

Beklagte hat Klageabweisung beantragt sowie widerklagend die Abänderung

des Verbundurteils dahin, daß er für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember

1997 nur noch monatlich 600 DM und ab 1. Januar 1998 keinen Unterhalt mehr

zu zahlen habe. Zur Begründung der Widerklage hat er im wesentlichen aus-

geführt, eine weitergehende Inanspruchnahme sei im Hinblick auf die Dauer

der Ehe und den Umstand, daß die Klägerin keine ehebedingten Nachteile er-

litten habe, unbillig. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und

den Beklagten in Abänderung des Verbundurteils zeitlich gestaffelt zu unter-

schiedlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, für die Zeit ab 1. Januar 1997 zur

Zahlung von monatlich weiteren 308 DM (nicht 208 DM). Die Widerklage hat

das Amtsgericht abgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das ange-

fochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, weil dem Er-

höhungsverlangen die §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstün-

den. Die weitergehende Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Begrün-

dung zurückgewiesen, dem mit der Widerklage verfolgten Abänderungsbegeh-

ren des Beklagten stehe die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO entgegen.

Hiergegen hat der Beklagte - zugelassene - Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Oberlandesge-

richts, daß dem mit der Widerklage verfolgten Abänderungsbegehren des Be-

klagten die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe, ist nicht zu

beanstanden.

1. Nach der vorgenannten Vorschrift ist die Abänderungsklage nur inso-

weit zulässig, als behauptet wird, daß die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst

nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des

Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte

erfolgen müssen, entstanden seien. Insbesondere zur Absicherung der

Rechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen ist danach eine Zeit-

schranke für die Berücksichtigung von Abänderungsgründen errichtet, denn

der Möglichkeit einer Abänderung bedarf es nicht, wenn die veränderten Ver-

hältnisse schon im Ausgangsprozeß zur Geltung gebracht werden konnten.

Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluß der mündlichen Verhandlung der letzten

Tatsacheninstanz, also auch der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattge-

funden hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder

Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Ge-

setzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die

Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu

anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen

(Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff.). Von diesen Grundsät-

zen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

2. Sämtliche Gründe, auf die die Abänderungswiderklage gestützt wird,

lagen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens

bereits vor. Daß der Unterhaltsanspruch bzw. seine Bemessung nach den ehe-

lichen Lebensverhältnissen zeitlich zu begrenzen sei, hätte der Beklagte daher

nicht erst im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, sondern schon im Rah-

men des Scheidungsverfahrens geltend machen und zu den insoweit maßge-

benden Kriterien - Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesund-

heitszustand usw. (vgl. hierzu im einzelnen Brudermüller FamRZ 1998, 649,

652 ff.; Hahne FamRZ 1986, 305, 306 ff.) - vortragen können. Eine Verände-

rung dieser Verhältnisse hat er nach den vom Berufungsgericht getroffenen

Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht behauptet.

Die Entscheidung, daß der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten

Zeitpunkt an aus Billigkeitsgründen zu begrenzen ist, setzt nicht voraus, daß

dieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon ein-

getreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über

eine Unterhaltsbegrenzung wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich

nicht einer Abänderungsklage überlassen bleiben, vielmehr ist sie bereits im

Ausgangsverfahren über den Unterhalt zu treffen (Senatsurteile vom 17. Mai

2000 - XII ZR 88/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 9. Juli 1986

- IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888; Brudermüller aaO S. 659; Hahne aaO

S. 310, Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48;

Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl.

§ 4 Rdn. 595 a; Griesche in FamGb § 1573 Rdn. 48).

Im vorliegenden Fall lagen die maßgeblichen Voraussetzungen zur Zeit

der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz im Scheidungsverbundver-

fahren insgesamt vor und hätten die anzustellenden Erwägungen bereits vor-

ausschauend ermöglicht. Deshalb ist der Beklagte nach § 323 Abs. 2 ZPO ge-

hindert, hierauf eine Abänderungsklage zu stützen. Dem steht nicht entgegen,

daß - wie die Revision meint - die Voraussetzungen für eine Begrenzung des

Unterhaltsanspruchs im Erstverfahren evident gewesen seien, so daß es weite-

rer Darlegungen des Beklagten hierzu nicht bedurft habe, damit eine Entschei-

dung über den nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der §§ 1573

Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB habe getroffen werden können. Für die

Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO kommt es allein darauf an, ob die

Gründe, auf die eine Abänderungsklage gestützt wird, vor oder nach dem

Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstan-

den sind. Dagegen ist nicht von Bedeutung, ob die vor der letzten mündlichen

Verhandlung bereits vorliegenden Gründe schon Gegenstand der richterlichen

Beurteilung waren. Eine "Korrektur" des früheren Urteils herbeizuführen ist

dem Abänderungskläger verschlossen (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 358 f.).

3. Die Revision vertritt die Auffassung, bei den Einwendungen aus

§ 1573 Abs. 5 BGB und aus § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB handele es sich glei-

chermaßen um rechtsvernichtende Einwendungen, die mit der Vollstreckungs-

gegenklage gemäß § 767 ZPO hätten geltend gemacht werden müssen. Das

Berufungsgericht habe deshalb prüfen müssen, ob nach dem in der Widerklage

zum Ausdruck gekommenen Willen des Beklagten, seine Inanspruchnahme

aus dem Verbundurteil zu bekämpfen, nicht anstelle der Abänderungsklage die

Vollstreckungsgegenklage habe erhoben werden müssen. Es habe den Be-

klagten vor Abweisung der Widerklage als unzulässig gemäß § 139 ZPO auf

Bedenken gegen die Sachdienlichkeit seines Antrags hinweisen und ihm Gele-

genheit geben müssen, seinen Antrag zu ändern. Der Beklagte hätte sodann

seinen Antrag entsprechend umgestellt.

Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Annahme, eine

zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578

Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu ma-

chen, trifft nicht zu. Beide Vorschriften sind durch das Gesetz zur Änderung

unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG)

vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) eingefügt worden. Der in Art. 6 Nr. 1

Satz 2 UÄndG getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daß die

Unterhaltszahlungspflicht in einem Urteil ausgesprochen worden ist, die klare

Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Unterhaltsschuldner

eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, damit das bisherige

Unterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (so auch aus-

drücklich die Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-Drucks. 10/2888,

S. 38). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die Anwendung der Vollstrek-

kungsgegenklage entschieden, was hinsichtlich der Änderungen der §§ 1573,

1578 Abs. 1 BGB, die dem Bereich der Bedürftigkeit und der Höhe des Unter-

haltsbedarfs, also den ohnehin dem wirtschaftlichen Wandel unterliegenden

Voraussetzungen zuzuordnen sind, auch nahelag (Jaeger FamRZ 1986, 737,

741). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Unterhaltsbegren-

zung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der Abänderungsklage geltend zu

machen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995,

665, 666). Das ergibt sich im übrigen auch aus einem weiteren Gesichtspunkt:

Die Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB können alternativ

oder kumulativ zur Anwendung gelangen (Brudermüller aaO S. 651; Hahne

aaO S. 310). So ist zum Beispiel denkbar, daß der Unterhalt nach einer Über-

gangszeit zunächst nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB verringert und nach einer

weiteren Zeit gemäß § 1573 Abs. 5 BGB völlig gestrichen wird (siehe die Bei-

spiele bei Hahne aaO). Da das Zusammenspiel der beiden Vorschriften ein

einheitliches Verfahren voraussetzt, ergibt sich auch hieraus die Notwendigkeit

der Geltendmachung durch Erhebung einer Abänderungsklage, denn die Vor-

schrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft zweifelsfrei die wandelbaren wirt-

schaftlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 17. Mai 2000).

Aus diesem Grund bleibt auch der mit der Revision verfolgte Hilfsantrag,

die Zwangsvollstreckung gemäß § 767 ZPO für die Zeit ab 1. Januar 1997 in

dem im einzelnen bezeichneten Umfang für unzulässig zu erklären, ohne Er-

folg.

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz