BGH Urteil vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
a) Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheira- tung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sogenannten Drittelmethode zu be- messen (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579).
b) Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypo- thetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Kommt hierfür ein Anspruch wegen Kinderbetreuung in Frage, so haben elternbezogene Grün- de nach § 1570 Abs. 2 BGB, die auf der Rollenverteilung in der neuen Ehe beruhen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
c) Im Abänderungsverfahren ist der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905). Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und wurde dieser zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit.
BGH, Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - OLG Hamm
AG Marl
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-
rin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und
Schilling
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen
des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2009 wird auf Kos-
ten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Abänderung
eines Titels über nachehelichen Unterhalt.
Der 1957 geborene Kläger und die 1956 geborene Beklagte heirateten
im Jahr 1975. Ihre Ehe blieb kinderlos. Sie trennten sich im Juli 2002. Auf den
am 14. Februar 2003 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe geschie-
den, rechtskräftig seit dem 21. Oktober 2003.
Die Beklagte besuchte die Sonderschule und begann eine Ausbildung
als Einzelhandelskauffrau, deren Abschluss zwischen den Parteien streitig ist.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete die Beklagte als Hilfsarbeiterin und
war bis 1978 erwerbstätig. Danach ging sie während des ehelichen Zusammen-
lebens keiner Erwerbstätigkeit nach. Von 1995 bis 1997 pflegte sie ihren Vater.
Seit der Trennung arbeitet die Beklagte teilschichtig als Reinigungskraft.
Der Kläger war zunächst Vulkaniseurmeister. Während des ehelichen
Zusammenlebens bildete er sich zum Chemieingenieur fort und arbeitet in die-
sem Beruf bis heute. Der Kläger heiratete im Jahr 2004 erneut. Aus der Ehe ist
ein im Februar 2005 geborener Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte
der Kläger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau.
Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig.
Durch einen Prozessvergleich vom 12. April 2005 legten die Parteien den
nachehelichen Unterhalt der Beklagten ab Januar 2005 auf monatlich 618 €
fest. Im Jahr 2007 erstrebte der Kläger eine Herabsetzung des Unterhalts.
Durch Urteil vom 21. August 2007 setzte das Familiengericht den Unterhalt her-
ab, zuletzt ab Januar 2008 auf monatlich 607 €.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger wiederum die Herabset-
zung des Unterhalts. Er beruft sich auf die seit 1. Januar 2008 geänderte
Rechtslage, nach der - anders als bisher - seine Unterhaltspflicht gegenüber
seiner jetzigen Ehefrau zu berücksichtigen und in Anbetracht fehlender ehebe-
dingter Nachteile der Beklagten außerdem eine zeitliche Begrenzung des Un-
terhalts vorzunehmen sei.
Das Familiengericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat den Un-
terhalt ab dem 16. April 2008 auf monatlich 290 € reduziert, eine Befristung hin-
gegen abgelehnt. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er eine
weitere Herabsetzung auf monatlich 214 € sowie eine Befristung des Unterhalts
bis zum 30. Juni 2009 erstrebt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine
zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat in seinem in FPR 2009, 374 veröffentlichten
Urteil die Abänderungsklage für zulässig gehalten, weil der Kläger sich auf die
durch die Unterhaltsreform geänderte Rangfolge sowie die geänderte Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs berufen könne. Zur Berechnung des Unter-
halts ist es auf Seiten des Klägers vom aktuellen Einkommen ausgegangen und
auf Seiten der Beklagten von dem - teils fiktiven - Einkommen, wie es bereits
dem Urteil im vorausgegangenen Verfahren zugrunde lag. Den Unterhaltsbe-
darf der Beklagten hat es nach Abzug des Kindesunterhalts unter Einbeziehung
der jetzigen Ehefrau des Klägers mit einem Drittel des Gesamteinkommens
bemessen.
Ab Januar 2009 führt die Unterhaltsberechnung des Berufungsgerichts
zu einem Unterhalt, der unterhalb des vom Amtsgericht festgelegten Unterhalts
liegt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch der neue Ehegatte "im
Rahmen der Angemessenheitsprüfung" bezüglich seiner Erwerbsobliegenheiten
nicht anders zu behandeln als der geschiedene Ehegatte. Das habe im vorlie-
genden Fall die Konsequenz, dass der neuen Ehefrau ein fiktives Einkommen
im Geringverdienerbereich zuzurechnen sei, was im Ergebnis zu einem Unter-
haltsanspruch der Beklagten jedenfalls in der titulierten Höhe führe.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den wandelbaren eheli-
chen Lebensverhältnissen mit der Folge, dass sogar Unterhaltsansprüche des
neuen Ehegatten als bedarfsprägend angesehen würden, stoße jedoch auf Be-
denken. Sie hebe die Unterscheidung zwischen dem Bedarf nach den eheli-
chen Lebensverhältnissen und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
weitgehend auf und lasse sich deshalb nicht nur mit den gesetzlichen Vorgaben
dern entferne sich auch von dem Verständnis der Ehe in der Gesellschaft, nach
dem die Ehe von den Eheschließenden in Übereinstimmung mit der Gesetzes-
lage (§ 1353 Abs. 1 BGB) als lebenslange Gemeinschaft und damit gerade
nicht als eine Lebensabschnittsgemeinschaft geschlossen werde, in der bereits
wegen der ihr innewohnenden zeitlichen Begrenzung die Unterhaltsansprüche
zukünftiger Partner angelegt seien. Bei der Bemessung der Unterhaltsansprü-
che des geschiedenen und des neuen Ehegatten sei verfassungsrechtlich zu
beachten, dass die geschiedene Ehe mit der neuen Ehe gleichwertig und
gleichrangig sei. Es sei daher von zwei auf dieser Gewährleistung beruhenden
Grundrechtspositionen auszugehen, die unter Berücksichtigung des allgemei-
nen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zur Entfaltung zu bringen seien.
Da die Berechnung nach der Dreiteilungsmethode zu einer "übermäßi-
gen und unverhältnismäßigen Entwertung" des Aufstockungsunterhalts des ge-
schiedenen Ehegatten führen könne, zu deren Verdeutlichung das Berufungs-
gericht ein Rechenbeispiel anführt, müsse das durch die Dreiteilungsmethode
gewonnene Ergebnis überprüft und ggf. wertend korrigiert werden. Zur Korrek-
tur sei die Bemessung des Unterhalts der neuen Ehefrau entsprechend den
beim Geschiedenenunterhalt geltenden Grundsätzen ein geeignetes Mittel.
Den vom Kläger geltend gemachten Einwand der Befristung hat das Be-
rufungsgericht schließlich wegen Präklusion nicht zugelassen. Der neu geschaf-
fene § 1578 b BGB enthalte zur Begrenzung und Befristung keine über die
Rechtsprechung des BGH seit dem Senatsurteil vom 12. April 2006 (- XII ZR
240/03 - FamRZ 2006, 1006) zur früheren Rechtslage hinausgehenden Krite-
rien zugunsten des Klägers.
II.
Das hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Abände-
rungsklage ausgegangen.
Auf das Abänderungsverfahren ist wie auf das Verfahren im Allgemeinen
nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1, 2 FGG-RG das vor dem 1. September 2009 gel-
tende Recht anzuwenden. Die Zulässigkeit der Abänderungsklage ergibt sich
bereits aus § 323 ZPO, ohne dass es eines Rückgriffs auf die insoweit nur klar-
stellende Regelung in § 36 Nr. 1 EGZPO bedarf. Denn nach der Gesetzesbe-
gründung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3189) handelt es sich bei § 36 EGZPO nicht um einen eigenen, neu
geschaffenen Abänderungsrechtsbehelf (BT-Drucks. 16/18130 S. 32). § 36
Nr. 1, 2 EGZPO stellt - neben dem einschränkenden Kriterium der Zumutbarkeit
einer Abänderung - somit lediglich klar, dass die Gesetzesänderung, soweit sie
zu einer Änderung der wesentlichen Verhältnisse führt, ein Abänderungsgrund
im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO ist.
Das Berufungsgericht hat eine Änderung der wesentlichen Verhältnisse
mit Recht in der durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezem-
ber 2007 geänderten Rangfolge gesehen, die auch - mittelbare - Auswirkungen
auf die für die Bedarfsbemessung maßgeblichen Kriterien hat, des weiteren in
der geänderten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung bei Wieder-
verheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Nach der ständigen Recht-
sprechung des Senats stellt neben der Gesetzesänderung auch eine Änderung
der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl bei Urteilen als
auch bei Vergleichen einen Abänderungsgrund dar (vgl. Senatsurteile vom
5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1690 und vom 5. Feb-
ruar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f. und BGHZ 177, 356, 380 =
FamRZ 2008, 1911, 1917 f.).
Ob die Abänderung bestehender Unterhaltstitel erst ab der Verkündung
des Senatsurteils vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911)
zulässig ist (so OLG Celle NJW 2009, 1758; vgl. Senatsurteil vom 5. Februar
2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848) oder - wofür die bereits im Jahr 2006
geänderte Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung nachehelich ent-
standener Unterhaltspflichten (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 362 = FamRZ
2006, 683, 686) im Zusammenhang mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz
vom 21. Dezember 2007 spricht - bereits ab dem 1. Januar 2008, kann hier of-
fenbleiben. Denn das Amtsgericht ist bei der Unterhaltsfestsetzung zu Gunsten
des Klägers von der Abänderbarkeit schon vor dem 30. Juli 2008 (hier: ab
Rechtshängigkeit der Abänderungsklage am 16. April 2008) ausgegangen. Da
allein der Kläger Rechtsmittel eingelegt hat und die von ihm erstrebte weitere
Herabsetzung bereits aus anderen Gründen scheitert, kommt es auf einen frü-
heren Abänderungszeitpunkt nicht an.
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, hat die Be-
klagte - lediglich - einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573
Abs. 2 BGB. Übereinstimmend mit dem abzuändernden Prozessvergleich hat
es einen teilweisen Anspruch wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB
nicht zugesprochen und der Beklagten statt dessen ein teils fiktives Einkommen
aus Vollzeittätigkeit zugerechnet.
Die Revision rügt zu Unrecht, dass das Berufungsgericht dem erstin-
stanzlichen Vorbringen des Klägers hätte nachgehen müssen, die Beklagte
könne mehr als das berücksichtigte - teils fiktive - Einkommen von bereinigt
936 € erzielen. Hierfür hat sich der Kläger erstinstanzlich auf den Tarifvertrag
zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeiter in der Gebäudereini-
gung berufen. Zwar ist das Berufungsgericht darauf nicht ausdrücklich einge-
gangen, sondern hat allein auf die Bindungswirkung des Ausgangstitels abge-
stellt. Das ist aber nicht zu beanstanden. Zweifelhaft ist hier bereits ein ord-
weil die Berufungsbegründung lediglich pauschal auf das gesamte erstinstanzli-
che Vorbringen nebst Beweisantritten verwiesen hat. Das begründet noch keine
konkreten Anhaltspunkte, warum die vom Amtsgericht näher begründeten Fest-
stellungen fehlerhaft sein sollten. Jedenfalls war das Berufungsgericht aber we-
gen des nicht hinreichend dargelegten Abänderungsgrundes nicht gehalten,
dem Vorbringen des Klägers nachzugehen. Denn zur Darlegung einer wesentli-
chen Veränderung mangelt es an dem Vorbringen, dass das in den bisherigen
Titeln zugrunde gelegte Einkommen dem Tariflohn und der dazu als einschlägig
vorgetragenen Lohngruppe bereits entsprochen habe oder sonst daran orien-
tiert worden sei. Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, den vom Klä-
ger angebotenen Beweis zu erheben.
3. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsbedarf der Beklagten - wie
schon das Amtsgericht - ausgehend von den (erzielbaren) Einkommen der Par-
teien ermittelt, indem es neben den Parteien auch die jetzige Ehefrau des Klä-
gers in die Berechnung einbezogen und den Bedarf nach einem Drittel der zu-
sammengerechneten Einkünfte bemessen hat. Damit ist das Berufungsgericht
der neueren Rechtsprechung des Senats gefolgt (Senatsurteile BGHZ 177, 356
= FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23
und BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411; ebenso OLG Düsseldorf FamRZ
2008, 1254; OLG Bremen NJW 2009, 925; OLG Celle NJW 2009, 1758; OLG
Braunschweig FamRZ 2009, 977).
Die vom Berufungsgericht - im Zusammenhang mit der Erwerbsoblie-
genheit der jetzigen Ehefrau des Klägers - gegen die Senatsrechtsprechung
erhobenen Bedenken, die es unter Hinweis auf die Rechtssicherheit zurückge-
stellt hat, sind ebenso wie die im Schrifttum geäußerte Kritik (etwa von Maurer
FamRZ 2008, 1919; FamRZ 2008, 1985; Griesche FPR 2008, 63; Grandel NJW
2008, 796) unbegründet. Der Senat nimmt die Kritik jedoch zum Anlass für eine
ergänzende und zusammenfassende Begründung seiner Rechtsprechung.
a) Die Anknüpfung des Unterhaltsbedarfs an die ehelichen Lebensver-
hältnisse soll dem Unterhaltsberechtigten auch nach der Scheidung die Teilha-
be am ehelichen Lebensstandard ermöglichen. Im Vergleich zu anderen Be-
darfsmaßstäben, etwa dem angemessenen Lebensbedarf, der sich allein aus
der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt, knüpft das Gesetz damit
den Unterhaltsbedarf an die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen an (abge-
leitete Lebensstellung; vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 196, 204 f. = FamRZ 2009,
411, 414). Es handelt sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers,
die dem geschiedenen Ehegatten eine Teilhabe an dem auch aufgrund eigener
Leistungen des Unterhaltsberechtigten erreichten höheren Lebensstandard ge-
währen soll (Senatsurteile BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 und vom
5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848). Diese Wertung hat auch
das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007
(BGBl. I
S. 3189) beibehalten.
aa) Eine Anknüpfung an den besseren Lebensstandard des Unterhalts-
pflichtigen aus dem Gesichtspunkt der Teilhabe ist indessen nur insoweit ge-
rechtfertigt, als dieser selbst in den Genuss eines höheren Lebensstandards
kommt. Mit anderen Worten ist die Verbesserung des Lebensstandards des
Unterhaltsberechtigten, weil der geschiedene Ehegatte einen höheren Lebens-
standard hat, auch nur berechtigt, wenn der Ehegatte den höheren Lebens-
standard auch nach der Scheidung tatsächlich noch hat. Dementsprechend ist
nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Einkom-
mensverringerung bereits bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen (Se-
natsurteile BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 und vom 5. Februar 2003
- XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848). Diese Rechtsprechung hat der Senat kon-
sequent fortgeführt und auch auf nachehelich erstmals entstandene Unterhalts-
pflichten angewendet, zunächst auf den Kindesunterhalt (Senatsurteile BGHZ
166, 351 = FamRZ 2006, 683 und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ
2008, 968, 972), später auch auf die nach Wiederverheiratung gegenüber dem
neuen Ehegatten entstandene Unterhaltspflicht (Senatsurteile BGHZ 177, 356 =
FamRZ 2008, 1911; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23;
BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 -
FamRZ 2009, 579). Daran ist festzuhalten.
bb) Die gegenteilige Sichtweise knüpft durch die Anwendung des Stich-
tagsprinzips auch auf Einkommensreduzierungen an den früheren Zustand an
und schreibt diesen über die Scheidung hinaus fort. Die Fortschreibung eines
früheren Zustands stellt jedoch der Sache nach eine Fiktion dar, indem der Un-
terhaltspflichtige rechtlich so gestellt wird, als hätte er sein früher höheres Ein-
kommen noch immer, auch wenn dieses in Wirklichkeit entweder gesunken
oder durch weitere Unterhaltspflichten geschmälert worden ist.
Eine solche Fortschreibung der früheren Einkommensverhältnisse bedarf
indessen der besonderen Begründung. Sie setzt voraus, dass der Unterhalts-
pflichtige sich aus Rechtsgründen an dem früheren Zustand festhalten lassen
muss. Das ist in Bezug auf die Wiederverheiratung jedenfalls nach der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Rechtslage nicht mehr der Fall.
Eine Einkommensfiktion ist dann angebracht, wenn dem Unterhaltspflich-
tigen vorzuwerfen ist, dass er den früheren Zustand nicht aufrechterhalten hat.
Das wäre etwa der Fall, wenn er unter Verstoß gegen seine Erwerbsobliegen-
heit seine Arbeitsstelle aufgegeben hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 179, 196, 205
= FamRZ 2009, 411, 414 und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ
2008, 968, 972). Auf die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen kann der
Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung allerdings von vornherein nicht zu-
treffen (Senatsurteil BGHZ 179, 196, 206 f. = FamRZ 2009, 411, 414). Der Un-
terhaltspflichtige ist von Rechts wegen an der Wiederverheiratung nicht gehin-
dert. Diese wird auch ansonsten nicht rechtlich missbilligt, sondern ist als Be-
standteil der Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich
garantiert. Anders als nach dem bis 1977 geltenden Scheidungsrecht ist die
Unterhaltspflicht auch nicht mehr mit dem Verschulden am Scheitern der Ehe
verknüpft, was eine Fortschreibung der früher besseren Verhältnisse allenfalls
aus dem Gesichtspunkt einer Entschädigung noch rechtfertigen könnte.
Eine Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten und Fortschreibung
des früheren Einkommens nach der Scheidung ließe sich demnach nur noch
rechtfertigen, wenn von dem Unterhaltspflichtigen zu verlangen wäre, neu hinzu
getretene Unterhaltspflichten entweder aus anderen Mitteln zu befriedigen oder
aber seine eigene Lebensführung - und die seiner neuen Familie - im Hinblick
auf eine ungeschmälerte Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehe-
gatten - zusätzlich (d.h. mehr, als er es auch bei einer Dreiteilung muss) - ein-
zuschränken.
Ein darauf abzielender Wille des Gesetzgebers lag allerdings dem
1. EheRG noch zugrunde und kam in den Erwägungen zum Rangverhältnis des
geschiedenen und des neuen Ehegatten zum Ausdruck. Nach den damaligen
Vorstellungen war die zweite Ehe des Unterhaltspflichtigen mit einer "wirtschaft-
lichen Hypothek" belastet, die von der zweiten Ehefrau mitgetragen werden
müsse (BT-Drucks. 7/650 S. 143). Den Ehegatten der neuen Ehe werde die
Möglichkeit, eine "Hausfrauenehe" zu wählen, oft nicht mehr offenstehen, und
in manchen Fällen werde von ihnen auch auf Kinder verzichtet werden müssen
(BT-Drucks. 7/650 S. 143). In diesem Zusammenhang steht auch das vom Be-
rufungsgericht verwendete Argument aus § 1353 BGB, dass die Ehe auf Le-
benszeit geschlossen werde (zu den Hintergründen s. Schubert Die Reform des
Ehescheidungsrechts von 1976 S. XLIX f.) und keine "Lebensabschnittsge-
meinschaft" sei.
Mit derartigen Erwägungen stellte der Gesetzgeber des 1. EheRG die
(zeitliche) Priorität der ersten Ehe in den Vordergrund. Er nahm gleichzeitig Ab-
stand von der bis 1977 gültigen Rechtslage. Danach hatte zwischen geschie-
denem und neuem Ehegatten - ohne Rücksicht auf das Verschulden des Un-
terhaltspflichtigen am Scheitern der Ehe - Gleichrang bestanden (nahezu allg.
Meinung zu § 59 EheG 1946; vgl. Hoffmann/Stephan Ehegesetz 2. Aufl. § 59
Rdn. 30). Schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts waren bei der
Unterhaltsbemessung im Fall konkurrierender (geschiedener) Ehegatten die
Interessen der neuen Ehefrau mit denen der geschiedenen Ehefrau zumindest
gleichwertig zu berücksichtigen (vgl. RGZ 48, 112 und RGZ 75, 433, 434).
An den gegenüber der Rechtslage bis 1977 geänderten Wertungen des
1. EheRG hält das Gesetz seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr fest. Das Unter-
haltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) hat vom
grundsätzlichen Vorrang der ersten Ehe Abstand genommen. Nach der Be-
gründung des Gesetzentwurfs zählt nicht mehr die zeitliche Priorität der Ehe-
schließung, sondern allein die Schutzbedürftigkeit des Berechtigten (BT-
Drucks. 16/1830 S. 23). Der geschiedene Ehegatte müsse sich bei Hinzutreten
weiterer Unterhaltsberechtigter eine Schmälerung des auf ihn entfallenden Un-
terhaltsanteils gefallen lassen. Er habe keinen "Vertrauensschutz" dahinge-
hend, dass sich durch Wiederheirat und Gründung einer Zweitfamilie der Kreis
der unterhaltsberechtigten Personen nicht vergrößere und seine Unterhaltsquo-
te nicht gekürzt werde (BT-Drucks. 16/1830 S. 24). Damit ist hinreichend deut-
lich, dass insoweit die Erwägungen zum 1. EheRG, auf deren Grundlage sich
die Argumentation des Berufungsgerichts noch bewegt, keine Gültigkeit mehr
haben.
Auch bei langer Ehedauer ist der geschiedene Ehegatte schließlich nach
der neuen Gesetzeslage gegenüber dem kinderbetreuenden Ehegatten aus der
zweiten Ehe (ebenso wie auch einer kinderbetreuenden nicht verheirateten
Mutter) nicht mehr vorrangig. Der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten ist
überdies selbst bei langer Ehedauer nicht zwangsläufig in den zweiten Rang
einzuordnen, sondern gemäß § 1609 Nr. 2 BGB nur unter Berücksichtigung
ehebedingter Nachteile (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 382 = FamRZ 2008,
1911, 1918).
cc) Eine Bedarfsbemessung ohne Berücksichtigung von nach der Schei-
dung hinzugetretenen Unterhaltspflichten ist demnach vom gesetzgeberischen
Willen schon deswegen weder gefordert noch getragen, weil das Gesetz anders
als noch das 1. EheRG vom Unterhaltspflichtigen nicht mehr verlangt, dass er
sich bei Eingehung einer zweiten Ehe über die damit ohnehin verbundenen Ein-
bußen beim Lebensstandard hinaus zusätzlich einschränkt, um den Unterhalt
der geschiedenen Ehefrau auf einem Stand zu halten, der ihm selbst nicht mehr
zur Verfügung steht.
b) Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass die vom Senat praktizierte
Methode, die allerdings den vom Oberlandesgericht Hamm seit 1985 - für
gleichrangige Ehegatten - aufgestellten Leitlinien im Wesentlichen entspricht
(Nr. 40; FamRZ 1984, 963, 966; vgl. dazu auch Hampel Bemessung des Unter-
halts Rdn. 646 ff. und FamRZ 1995, 1177; später Nr. 36, vgl. FamRZ 2001,
1121, 1125 und aktuell - Stand 1. Januar 2008 - Nr. 24.2.1, FamRZ 2008, 347,
353), jedenfalls gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen des BGB-
Gesetzgebers zu einer teilweisen Zusammenfassung von Bedarf und Leis-
tungsfähigkeit führt und damit die Vorschrift des § 1581 BGB in der Bedarfser-
mittlung teilweise aufgeht (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 359 f. = FamRZ
2006, 683, 685). Hierbei handelt es sich indessen um eine vereinfachende
Rechtsfortbildung, die vom allgemein praktizierten Halbteilungsgrundsatz sowie
der darauf beruhenden Bedarfsbemessung nach Quoten ausgeht und sich an
vorhandenen gesetzlichen Wertungen orientiert. Die Zusammenfassung von
Bedarf und Leistungsfähigkeit wird bei Einkommensreduzierungen, die nicht
durch hinzugetretene Unterhaltspflichten verursacht worden sind (etwa unver-
schuldete Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen),
seit geraumer Zeit allgemein akzeptiert. Der Senat hat bereits anhand der Ent-
wicklung der Rechtsprechung dargestellt, dass das zunächst auch vom Senat
angewandte Stichtagsprinzip zunehmend zu lockern war (Senatsurteil BGHZ
179, 196, 201 ff. = FamRZ 2009, 411, 413 f.), weil es sowohl zu Lasten des Un-
terhaltspflichtigen als auch - im Hinblick auf nach der Scheidung hinzugetrete-
nes Einkommen - zu Lasten des Unterhaltsberechtigten zu unbilligen (teils ver-
fassungswidrigen, BVerfG FamRZ 2002, 527) Ergebnissen führte, die das Prin-
zip selbst und dessen schematische Anwendung schon frühzeitig in Frage stell-
ten.
Die Bedarfsermittlung nach einer Quote vom Einkommen geht zudem
davon aus, dass ein Einkommen in der fraglichen Größenordnung vollständig
zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbraucht wird und die - geschiedenen -
Ehegatten daran gleichmäßig teilhaben sollen. Bei dieser in der Praxis durch-
weg angewendeten Methode bestimmt das Einkommen des Unterhaltspflichti-
gen nicht erst dessen Leistungsfähigkeit, sondern schon den Bedarf des Unter-
haltsberechtigten (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ
2009, 1300, 1305). Die Bedarfsbemessung nach Quoten stellt damit in der Sa-
che bereits einen Bedarf und Leistungsfähigkeit zusammenfassenden Vertei-
lungsvorgang dar, bei dem die Interessen beider Parteien des Unterhaltsver-
hältnisses zu berücksichtigen sind (vgl. Klinkhammer FF 2009, 140, 142 f.).
Diese vereinfachende Handhabung hat schon in der bisherigen Unterhaltspra-
xis dazu geführt, dass die Kontrolle der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB
abgesehen von der festen Untergrenze des sogenannten Ehegattenselbstbe-
halts weitgehend entbehrlich geworden ist, weil der dem Unterhaltspflichtigen
aufgrund des Quotenunterhalts verbleibende Anteil zugleich seinem eigenen
angemessenen Unterhalt nach § 1581 Satz 1 BGB entspricht. Das ist jedenfalls
seit der durch Senatsurteil vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001,
986) geänderten Rechtsprechung zur Behandlung des Einkommens des Unter-
haltsberechtigten aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätig-
keit regelmäßig der Fall. Dementsprechend bleibt etwa ein trennungsbedingter
Mehrbedarf der geschiedenen Ehegatten in der Praxis nunmehr regelmäßig
außer Betracht, weil das gesamte Einkommen beider Ehegatten in die Bedarfs-
bemessung einbezogen wird und schon aufgrund der Halbteilung die Interessen
beider Ehegatten angemessen berücksichtigt werden (Senatsurteil vom 17. Ja-
nuar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305; vgl. auch Klinkhammer
FF 2009, 140, 143).
Dass es sich bei dieser Praxis wie auch bei ihrer Weiterentwicklung
durch den Senat im Wesentlichen um eine vereinfachende Zusammenfassung
handelt und die Wertungen des § 1581 BGB (z.B. die Heranziehung nicht prä-
genden Einkommens im Rahmen der Billigkeitsabwägung) dadurch nicht außer
Kraft gesetzt werden, sondern weiterhin zu beachten sind, ist in die Rechtspre-
chung des Senats etwa bei der Einbeziehung zusätzlichen Einkommens aus
einem Karrieresprung (Senatsurteile BGHZ 179, 196, 207 f. = FamRZ 2009,
411, 414 f. und vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579) oder
des Splittingvorteils aus der neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 376 =
FamRZ 2008, 1911, 1916) bereits eingeflossen. Ein unterschiedlicher Rang der
Ehegatten wirkt sich schließlich erst dann aus, wenn der sogenannte Ehegat-
tenselbstbehalt nicht gewahrt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ
2006, 683 und BGHZ 177, 356, 374 f. = FamRZ 2008, 1911, 1916), was auch in
der Düsseldorfer Tabelle (Anm. B.IV) und den Leitlinien der Oberlandesgerichte
(Nr. 21.4) seinen Niederschlag gefunden hat.
c) Dass die Drittelmethode zur rechnerischen Ermittlung der wechselsei-
tig voneinander abhängigen Unterhaltsansprüche auch besser geeignet ist,
zeigt ein Vergleich mit der vom Berufungsgericht bevorzugten Bedarfsbemes-
sung, wie sie aufgrund der bis 2007 bestehenden Rechtslage praktiziert worden
ist.
aa) Das vom Berufungsgericht angeführte Berechnungsbeispiel (Ein-
kommen des Unterhaltspflichtigen: 3.000 €, des geschiedenen Ehegatten:
1.500 € und des neuen Ehegatten: 0 €), mit der es die nach seiner Auffassung
übermäßige und unverhältnismäßige Entwertung des Unterhaltsanspruchs des
geschiedenen Ehegatten verdeutlichen will, belegt bei näherem Hinsehen das
Gegenteil.
Nach dem Berufungsgericht ergibt sich im Beispielfall ein zusammenge-
rechnetes Einkommen (nach jeweiligem Abzug des sog. Anreizsiebtels, vgl.
Anm. B. I. der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2009) von 3.857,14 €,
was zu einem Bedarf (je 1/3) von 1.285,71 € führt. Daraus errechne sich ein
Unterhaltsanspruch des neuen Ehegatten von 1.285,71 €, während der Bedarf
des geschiedenen Ehegatten durch eigenes Einkommen gedeckt sei, was in-
soweit zutreffend ist. Unrichtig ist demgegenüber, dass dem neuen Ehegatten
"ohne die Dreiteilung" ebenfalls 1.285,71 € zustünden (gegenüber - zutreffend -
428,57 € für den geschiedenen Ehegatten bei Abzug eines geschätzten Split-
tingvorteils von 500 €). Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass bei
der Berechnung des Bedarfs des neuen Ehegatten folgerichtig der Unterhalt
des geschiedenen Ehegatten vorweg abzuziehen wäre, was zu einem Bedarf
des neuen Ehegatten von nur 1.102,04 € führen würde (= [3.000 € - 428,57 €] x
3/7).
Unter Berücksichtigung dieser Korrektur zeigt sich anhand des Beispiels,
dass die vom Berufungsgericht gegenübergestellte "Berechnung ohne Dreitei-
lung" nicht zu angemessenen Ergebnissen führt. Denn im Ergebnis verblieben
dem Unterhaltspflichtigen 1.469,39 € und der neuen Ehefrau 1.102,04 €, insge-
samt also - einschließlich des für die zweite Ehe reservierten Splittingvorteils -
2.571,43 €. Demgegenüber stünde der geschiedenen Ehefrau als Einzelperson
neben ihrem Einkommen von 1.500 € ein Unterhalt von 428,57 € zur Verfügung
und insgesamt demnach 1.928,57 €. Ein solches Ergebnis ist offensichtlich un-
angemessen (zu ähnlichen Ergebnissen gelangt Grandel NJW 2008, 796, 797)
und lässt sich vor allem nicht mit dem Gedanken der Teilhabe oder einem Ver-
trauensschutz zugunsten des geschiedenen Ehegatten rechtfertigen.
Ein solches Ergebnis widerspräche insbesondere dem eigenen Aus-
gangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die geschiedene und die neue Ehe
verfassungsrechtlich gleichwertig sind. Auch eine Ergebniskorrektur auf der
Ebene der Leistungsfähigkeit, die ausgehend von der Ansicht des Berufungsge-
richts und der von ihm unterstellten Gleichrangigkeit der Beklagten mit der jetzi-
gen Ehefrau konsequent hätte durchgeführt werden müssen und zudem von
einem - vom Senat abgelehnten - aus der Unterhaltsquote abgeleiteten Selbst-
behalt des Unterhaltspflichtigen ausgehen müsste (vgl. Senatsurteile BGHZ
166, 351, 360 ff. = FamRZ 2006, 683, 684 f. und BGHZ 179, 196, 203 = FamRZ
2009, 411, 413), würde zu keiner gleichmäßigen Teilhabe führen. Denn bei der
dann notwendigen Mangelfallberechnung wäre für die geschiedene Ehefrau
aufgrund der vorherigen Bedarfsermittlung "ohne Dreiteilung" ein höherer
Einsatzbetrag zu veranschlagen als für die neue Ehefrau, was wiederum zu
einem nicht gerechtfertigten Ungleichgewicht zugunsten der geschiedenen Ehe-
frau führen würde.
bb) Die vom Senat angewendete Drittelmethode führt demgegenüber
ausgehend von der rechtlichen Gleichwertigkeit von erster (geschiedener) und
zweiter Ehe zu einer gleichmäßigen Verteilung des vorhandenen Einkommens.
Dass der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau in dem Berechnungs-
beispiel des Berufungsgerichts entfällt, erklärt sich dadurch, dass das von ihr
erzielte Einkommen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs ausreicht (vgl. Ger-
hardt/Gutdeutsch FamRZ 2007, 779, 781). Dass sich ihr Unterhaltsbedarf auf-
grund der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen reduziert hat, steht im
Einklang damit, dass dessen eigener Lebensstandard aufgrund seiner weiteren
Unterhaltspflicht zwangsläufig ebenfalls abgesunken ist und wahrt somit den
Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe. Auch die neue Ehefrau kann schließlich
durch den Unterhalt ohne weiteres keinen höheren Lebensstandard als die ge-
schiedene Ehefrau erreichen.
Etwas anderes ergibt sich nur bei einem nach der Scheidung hinzugetre-
tenen Einkommen, etwa aufgrund des Splittingvorteils aus der neuen Ehe oder
aber aufgrund eines bei Scheidung der ersten Ehe nicht vorhersehbaren Karrie-
resprungs. Dass sich der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau in diesen Fällen
nicht unangemessen verringert, wird dadurch gewährleistet, dass zusätzliches
Einkommen hieraus in die Berechnung nach der Drittelmethode einzubeziehen
ist. Dass dadurch wiederum die zweite Ehe nicht benachteiligt werden darf (vgl.
BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.), wird durch die notwendige Vergleichsbe-
rechnung mit dem hypothetischen Bedarf der geschiedenen Ehefrau ohne Wie-
derverheiratung sichergestellt (Senatsurteil BGHZ 177, 356, 376 = FamRZ
2008, 1911, 1916), die gewährleistet, dass der Bedarf der geschiedenen Ehe-
frau nicht höher liegt, als er ohne die zweite Eheschließung läge. Diese Be-
rechnung ist vom Berufungsgericht schließlich für den vorliegenden Fall zutref-
fend durchgeführt worden, und auch das Amtsgericht hatte die Vergleichsbe-
trachtung bereits angestellt.
4. Den offenen Unterhaltsbedarf der jetzigen Ehefrau des Klägers hat
das Berufungsgericht ab Januar 2009 unter Berücksichtigung eines von ihr er-
zielbaren Erwerbseinkommens bemessen. Es hat damit den Unterhalt der jetzi-
gen Ehefrau "im Rahmen der Angemessenheitsprüfung" entsprechend den für
geschiedene Ehegatten geltenden Grundsätzen behandelt und dies mit der ver-
fassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung begründet. Das ist im Ergebnis
richtig (ebenso Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-
chen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 399; ähnlich FA-FamR/Gerhardt 6. Aufl.
Rdn. 6/253 b; a. A. OLG Bremen FPR 2009, 181).
a) Allerdings folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
GG nicht, dass eine geschiedene Ehe mit einer bestehenden in jeder Hinsicht
gleichzubehandeln wäre. Das Bürgerliche Gesetzbuch geht in vielerlei Hinsicht
vom Gegenteil aus. Das zeigt sich insbesondere an den Unterhaltstatbeständen
mit Einsatzzeitpunkten (§§ 1571 - 1573 BGB) sowie der Befristung und Begren-
zung nach § 1578 b BGB, die den geschiedenen Ehegatten aufgrund der durch
die Scheidung beendeten Rechtsbindung schlechter stellen als den Ehegatten
in einer bestehenden Ehe. Das stimmt damit überein, dass aus einer bestehen-
den Ehe ihrer Natur nach stärkere rechtliche Bindungen erwachsen als aus ei-
ner geschiedenen. Das Abstellen auf den in § 1353 BGB enthaltenen Satz,
dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, ist in Anbetracht der durch die
Scheidung beendeten Ehe dagegen widersprüchlich und läuft auf eine Fiktion
des Fortbestands der geschiedenen Ehe und der aus ihr erwachsenden - ge-
genseitigen - Rechtswirkungen hinaus.
b) Die vom Berufungsgericht angestellte Betrachtung erweist sich jedoch
aus anderen Gründen als zutreffend. Im Fall der unterhaltsrechtlichen Konkur-
renz eines geschiedenen Ehegatten mit dem jetzigen Ehegatten ist zu berück-
sichtigen, dass durch die von den Ehegatten der neuen Ehe frei gewählte Rol-
lenverteilung der bestehende Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten
nicht über Gebühr geschmälert werden darf.
Zwar ist die den Anspruch auf Familienunterhalt (§ 1360 BGB) begrün-
dende Rollenverteilung gemäß § 1356 BGB gesetzlich zulässig und kann re-
gelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden (vgl. auch Senatsur-
teil vom 21. Januar 2009 - XII ZR 54/06 - FamRZ 2009, 762 zum Verhältnis von
Familienunterhalt und Volljährigenunterhalt und - zur bis 2007 geltenden
Rechtslage - Senatsurteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007,
1081 zum Verhältnis von Familienunterhalt und Minderjährigenunterhalt).
Andererseits darf die das Innenverhältnis der Ehegatten betreffende Rol-
lenverteilung die - dem neuen Ehegatten bekannte - Unterhaltspflicht gegen-
über dem geschiedenen Ehegatten nicht übermäßig beeinträchtigen. Dieser
Gedanke findet im Ansatz bereits in der sogenannten Hausmannrechtspre-
chung des Senats (Senatsurteil BGHZ 169, 200, 205 f. = FamRZ 2006, 1827,
1828 m.w.N.) seinen Ausdruck. Auch wenn in diesen Fällen die Wahl der
Haushaltsführung durch den Unterhaltspflichtigen in Rede steht, sind mit der
durch diese Rechtsprechung nur einschränkend akzeptierten Rollenverteilung
mittelbare Auswirkungen auf die Aufgabenverteilung innerhalb der bestehenden
Ehe verbunden, die der neue Ehegatte nach § 1356 Abs. 2 Satz 2 BGB mittra-
gen muss. Die daraus entstehenden Einschränkungen der neuen Ehe sind ver-
fassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG FamRZ 1985, 143, 145).
Im Hinblick auf die hier vorliegende Unterhaltskonkurrenz von geschie-
denem und neuem Ehegatten ist aber vor allem bestehenden gesetzlichen Wer-
tungen Rechnung zu tragen, dass die Rollenverteilung der zweiten Ehe im Fall
des Zusammentreffens mit Ansprüchen auf Geschiedenenunterhalt nicht aus-
schlaggebend sein darf. Dass es bei der Unterhaltskonkurrenz von geschiede-
nem und neuem Ehegatten nicht auf den dem neuen Ehegatten zustehenden
Familienunterhalt ankommt, ist bereits in § 1609 Nr. 2 BGB und § 1582 BGB
a.F. geregelt worden. Schon nach § 1582 BGB a.F. war im Rahmen des Ver-
gleichs der beiden Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe beim neuen
Ehegatten nicht auf den Familienunterhalt abzustellen, sondern darauf, ob der
neue Ehegatte bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 bis 1574 BGB,
§ 1576 BGB und des § 1577 Abs. 1 BGB unterhaltsberechtigt wäre. Hintergrund
dieser Regelung war, dass der Gesetzgeber es für unbillig hielt, dass allein der
geschiedene Ehegatte auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen würde. Es müsse
vielmehr erwartet werden, dass der Ehegatte des Verpflichteten seine Möglich-
keiten in gleichem Maße ausschöpfe, wie es dem Geschiedenen obliege
(BT-Drucks. 7/650 S. 142 f.). An dieser Wertung - an deren Verfassungsmäßig-
keit keine Zweifel bestehen - hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) festgehalten. Das zeigt sich daran, dass
es nach § 1609 Nr. 2 BGB im Konkurrenzfall ebenfalls nicht darauf ankommt,
ob dem ein Kind betreuenden neuen Ehegatten ein Anspruch auf Familienun-
terhalt nach § 1360 BGB zusteht. Auch hier ist statt dessen auf die hypotheti-
sche Betrachtung abzustellen, ob der neue Ehegatte im Fall einer Scheidung
- wegen Kinderbetreuung - unterhaltsberechtigt wäre.
Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass die unterhaltsberechtigten
(geschiedenen) Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit gleich zu
behandeln sind und die das Innenverhältnis der neuen Ehe betreffende Rollen-
verteilung bei der Bemessung des für den neuen Ehegatten zu reservierenden
Unterhaltsbetrages nicht entscheidend ist. Dass sich die genannten Regelun-
gen auf den Unterhaltsrang beziehen, steht ihrer Heranziehung für die Frage
der Unterhaltsbedürftigkeit im Rahmen der Drittelmethode schließlich nicht im
Wege. Vielmehr ist eine Einbeziehung des vom neuen Ehegatten erzielbaren
Einkommens bereits bei der Bedarfsermittlung erforderlich, weil das gesetzge-
berische Ziel der Gleichbehandlung von geschiedener und neuer Ehe im Hin-
blick auf die Bedürftigkeit und die Erwerbsobliegenheit anderenfalls unterlaufen
würde.
Das zeigt sich am folgenden Beispielfall: Der geschiedene Unterhalts-
pflichtige ist wiederverheiratet und hat mit seiner neuen Ehefrau ein fünfjähriges
Kind. Er hat ein (um den Kindesunterhalt und Erwerbsanreiz bereinigtes) Ein-
kommen von 2.400 €. Die nach langer Ehedauer geschiedene Ehefrau erzielt
krankheitsbedingt kein Einkommen. Die neue Ehefrau könnte neben der Kin-
derbetreuung ein Einkommen von (bereinigt um den Erwerbsanreiz) 600 € er-
zielen. Würde man hier das erzielbare Einkommen erst bei der Mangelvertei-
lung (auf der Ebene der Leistungsfähigkeit) berücksichtigen, so würde dies zu
einem verzerrten Ergebnis führen. Der Bedarf nach der Drittelmethode betrüge
jeweils 800 €. Es läge ein Mangelfall vor (2.400 € - 800 € - 800 € < 1.000 €). Bei
der Mangelfallberechnung müsste nunmehr nach § 1609 Nr. 2 BGB das erziel-
bare Einkommen der neuen Ehefrau berücksichtigt werden. Sie hätte dann ei-
nen Unterhaltsanspruch von 200 € (= 800 € - 600 €), während der geschiede-
nen Ehefrau nicht mehr als 800 € zustünden. Dann würden aber dem Unter-
haltspflichtigen trotz Mangelfalls sogar 1.400 € verbleiben. Die zu unterstellende
Erwerbsobliegenheit der neuen Ehefrau würde sich im Ergebnis nicht nieder-
schlagen. Bezieht man dagegen das von der neuen Ehefrau erzielbare Ein-
kommen bereits bei der Bedarfsermittlung ein, so ergibt sich ein Bedarf von je-
weils 1000 €. Ein Mangelfall liegt dann nicht vor.
c) Demnach ist für den in die Berechnung einzustellenden Unterhalt der
neuen Ehefrau darauf abzustellen, ob diese nach § 1570 BGB unterhaltsbe-
rechtigt wäre. Das Berufungsgericht hat hier jedenfalls ein erzielbares Einkom-
men von nur 76 € unterstellt, welches rechnerisch bereits ausreicht, um den
vom Amtsgericht der Beklagten noch aufrechterhaltenen Unterhalt von 290 € zu
verteidigen. Das ist nicht zu beanstanden.
aa) Der aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung maßgebliche hypo-
thetische Geschiedenenunterhaltsanspruch der neuen Ehefrau macht eine Prü-
fung der nachehelichen Unterhaltstatbestände nach §§ 1570 ff. BGB erforder-
lich. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht mangels anderer Gründe,
die für eine vollständige Unterhaltsbedürftigkeit in Betracht kommen, zu Recht
allein auf § 1570 BGB abgestellt. Es hat jedenfalls ein Einkommen aus einer
Arbeitstätigkeit im Umfang von vierzehn Stunden im Monat für erzielbar gehal-
ten, welches rechnerisch zur Aufrechterhaltung des mit der Berufung allein an-
gegriffenen Unterhalts von 290 € bereits ausreicht. Diese Feststellung wird von
der Revision nicht angegriffen und ist im Hinblick auf § 1570 Abs. 1 BGB nicht
zu beanstanden.
bb) Allerdings kommt jedenfalls im Ausgangspunkt auch die mögliche
Unterhaltsverlängerung nach § 1570 Abs. 2 BGB aus elternbezogenen Grün-
den in Betracht. Der aus elternbezogenen Gründen verlängerte Betreuungsun-
terhalt weist indessen Besonderheiten auf, die im Konkurrenzfall nur eine ein-
geschränkte Berücksichtigung zulassen. Denn eine mögliche Unterhaltsver-
längerung wegen der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in
der Ehe würde ebenfalls maßgeblich von der Rollenverteilung in der neuen Ehe
abhängen. Damit wäre den Ehegatten der neuen Ehe wiederum die Möglichkeit
eröffnet, durch die interne Rollenverteilung den Unterhaltsanspruch der ge-
schiedenen Ehefrau zu entwerten, was der oben aufgeführten gesetzlichen
Gleichbewertung der Erwerbsobliegenheiten des geschiedenen und des neuen
Ehegatten widerspräche. Demzufolge kann es für die Berücksichtigung eines
von der neuen Ehefrau erzielbaren Einkommens nicht darauf ankommen, dass
dem neuen Ehegatten bei hypothetischer Betrachtung ein Anspruch auf Ehe-
gattenunterhalt nach § 1570 Abs. 2 BGB zustünde, wenn dieser sich allein aus
der Rollenverteilung in der neuen Ehe ergäbe.
Etwas anderes mag gelten, wenn etwa der geschiedene Ehegatte sei-
nerseits einen Anspruch aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2
BGB gehabt hat oder noch hat, was im vorliegenden Fall aber nicht in Rede
steht. Wenn dagegen der geschiedene Ehegatte bei inzwischen abgeschlosse-
ner Kinderbetreuung aufgrund der bis 2007 gültigen Rechtslage noch in den
Genuss des inzwischen überholten Altersphasenmodells gekommen ist, kann
dies wegen der Gesetzesänderung nicht für die Gleichbehandlung der neuen
Ehe angeführt werden. Dass die erste Ehe - wie im vorliegenden Fall - noch als
Hausfrauenehe geführt wurde, ist schließlich ebenfalls nicht maßgeblich, weil
insoweit für die geschiedene und die neue Ehe unterschiedliche Ausgangslagen
bestanden und im Rahmen der ersten Ehe anders als in der zweiten Ehe noch
nicht auf weitere Unterhaltsansprüche Rücksicht zu nehmen war. Nach der für
die Beurteilung maßgebenden Zeit nach der Scheidung unterlag die Beklagte
gleichermaßen einer Erwerbsobliegenheit.
cc) Unter Berücksichtigung der aufgeführten Grundsätze könnte sich im
vorliegenden Fall aufgrund der nicht zu beanstandenden Feststellungen des
Berufungsgerichts eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1570
Abs. 2 BGB allein aus Gründen ergeben, die mit der in der zweiten Ehe getrof-
fenen Rollenverteilung zusammenhängen. Da sonstige elternbezogene oder
kindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit in dem vom Berufungsgericht
festgestellten geringen Umfang jedenfalls nicht entgegen stehen, hat das Beru-
fungsgericht zu Recht auch für die zweite Ehefrau ein erzielbares Einkommen
in die Berechnung eingestellt.
d) Das Berufungsgericht hat zur Frage der sich aus dem Zusammenle-
ben in der zweiten Ehe ergebenden Haushaltsersparnis (vgl. Senatsurteil vom
9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 597 f.; OLG Braunschweig
FamRZ 2009, 977, 980; Gutdeutsch/Gerhardt FamRZ 2007, 779, 780) keine
Feststellungen getroffen. Das war hier im Ergebnis auch nicht notwendig, weil
nur noch der Antrag des Klägers auf Herabsetzung unter den vom Amtsgericht
ausgeurteilten Unterhaltsbetrag von 290 € im Streit stand und eine Herabset-
zung schon aus den oben angeführten Gründen nicht in Betracht kam.
5. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Ein-
wand der Befristung (§ 1578 b Abs. 2 BGB) als gemäß § 323 Abs. 2 ZPO aus-
geschlossen betrachtet. Der Kläger habe den Einwand der Befristung bereits im
Vorverfahren geltend machen und ihn in seinem damaligen Klageantrag be-
rücksichtigen müssen, weil unter den Umständen des vorliegenden Falles alle
für eine zeitliche Begrenzung maßgeblichen Tatsachen seinerzeit bereits fest-
gestanden hätten. Dem ist zu folgen.
Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist eine Abänderungsklage nur insoweit zulässig,
als behauptet wird, dass die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem
Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagean-
trags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen
müssen, entstanden seien. Konnte deswegen eine zeitliche Begrenzung des
Ehegattenunterhalts bzw. seiner Bemessung nach den ehelichen Lebensver-
hältnissen bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Aus-
gangsverfahrens vorgetragen und geltend gemacht werden, ist eine Abände-
rungsklage mit dem Ziel einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung bei gleich ge-
bliebenen Verhältnissen wegen § 323 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Entschei-
dung, einen Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billig-
keitsgründen zu begrenzen, setzt dabei nicht voraus, dass dieser Zustand be-
reits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren
entstanden oder jedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren, mussten sie auch
im Ausgangsverfahren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine Un-
terhaltsbegrenzung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht im
Rahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden (Senatsurteile vom 9. Ju-
ni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360 und vom 5. Juli 2000
- XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905).
Im vorliegenden Fall hat sich seit der mündlichen Verhandlung im Vor-
prozess für die Frage der Befristung des Unterhalts keine wesentliche Verände-
rung ergeben. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten ergab sich schon seiner-
zeit allein aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) und konnte daher
nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zeitlich begrenzt werden. Dass es bei der anzu-
stellenden Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe an-
kam, sondern auf dem Unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte
Nachteile, galt bereits aufgrund der Rechtsprechung des Senats seit dem Se-
natsurteil vom 12. April 2006 (- XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) und ist bis
zum Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3189) durch die vom Berufungsgericht aufgeführten weiteren
Senatsentscheidungen bestätigt worden. Insofern hat die Neuregelung in
§ 1578 b BGB somit die vom Senat angewandten Kriterien für eine Befristung
des Unterhalts im Rahmen des Aufstockungsunterhalts lediglich gesetzlich
klargestellt.
Entgegen der Revision kann die seit dem Senatsurteil vom 30. Juli 2008
(BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) im Hinblick auf die Konkurrenz von ge-
schiedener und neuer Ehe geänderte Rechtsprechung und die nunmehr anzu-
wendende Drittelmethode nicht für eine zusätzliche wirtschaftliche Entflechtung
der geschiedenen Ehegatten angeführt werden, die ihrerseits eine Neubewer-
tung der für die Befristung streitenden Umstände eröffnen könnte. Denn hierbei
handelt es sich um eine dem Kläger als Unterhaltspflichtigen ohnedies günstige
Änderung, die für sich genommen schon zu einer Unterhaltsreduzierung führt.
Die weitere Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau bestand dage-
gen schon während des Vorprozesses und konnte im Rahmen der Billigkeits-
abwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. berücksichtigt werden. Die Unterhalts-
pflichten gegenüber den Kindern waren schließlich seinerzeit bereits bei der
Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden. Auch das Senatsurteil vom
30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356, 380 = FamRZ 2008, 1911, 1918) lässt sich für
eine Zulassung des Befristungseinwands allein aufgrund der gesetzlichen Neu-
regelung nicht anführen. Im Ausgangsfall dieser Entscheidung ging es um einen
Unterhaltstitel, der vor Änderung der Rechtsprechung zur Unterhaltsbefristung
errichtet worden war.
b) Darüber hinaus eröffnet § 36 Nr. 1 EGZPO - wie oben unter 1. a aus-
geführt - keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit, sondern stellt lediglich
klar, dass die Gesetzesänderung ein Anwendungsfall des § 323 Abs. 1 ZPO ist.
Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei nicht um einen eigenen,
neu geschaffenen Abänderungsrechtsbehelf. In der Sache sei eine Anpassung
von bestehenden Titeln und Unterhaltsvereinbarungen danach nur möglich,
wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintrete
(BT-Drucks. 16/1830 S. 32 f.). Die Wesentlichkeitsschwelle sei im Sinne von
§ 323 Abs. 1 ZPO zu verstehen: In einer Gesamtschau aller Umstände - ggf.
auch von der Reform unabhängiger Umstände - sei zu prüfen, in welchem Um-
fang sich die für Unterhaltsverpflichtung und -bemessung maßgeblichen Ver-
hältnisse geändert hätten (BT-Drucks. 16/1830 S. 33).
Dadurch wird zugleich bestätigt, dass das neue Unterhaltsrecht nur dann
zur Abänderung bestehender Titel berechtigt, wenn bestimmte Umstände erst
durch die Gesetzesänderung erheblich geworden sind und diese gegenüber der
bisherigen Rechtslage zu einer wesentlichen Änderung führt. Auch durch § 36
Nr. 2 EGZPO soll - nur - sichergestellt werden, dass Umstände, die erst durch
das neue Recht erheblich geworden sind, in das Verfahren eingeführt werden
können (BT-Drucks. 16/1830 S. 33). Im vorliegenden Fall sind die für die Befris-
tung angeführten Umstände nicht erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich
geworden. Sie hätten - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - be-
reits aufgrund der zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess
geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung für eine Befristung des Unterhalts
vorgebracht werden können.
Hahne
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Schilling
Vorinstanzen:
AG Marl, Entscheidung vom 19.08.2008 - 20 F 112/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.03.2009 - II-2 UF 179/08 -