Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.09.2005 – X ZR 51/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Verkündet am: 6. September 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Die Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB steht nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegen.

BGH, Urt. v. 6. September 2005 - X ZR 51/03 - OLG Celle

LG Lüneburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof.

Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 13. März 2003 verkünde-

te Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die 1923 geborene Klägerin, die seit 1990 Sozialhilfe bezieht, übergab

der Beklagten, einer Verwandten in der Seitenlinie, im Jahr 1992 einen aus

dem Verkauf von Bildern ihres Vaters stammenden Betrag von 40.000 DM, auf

den die Beklagte in der Folgezeit Zinsen leistete; der Schenkungscharakter der

Zuwendung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit. Im Jahr 2000 for-

derte die Klägerin den Betrag zurück, worauf die Beklagte erklärte, zur Rück-

zahlung nicht in der Lage zu sein, weil das Geld u.a. für eine Haussanierung

aufgebraucht worden sei. Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Be-

trags nebst Zinsen gerichteten Klage gegenüber der Beklagten unter Klageab-

weisung gegenüber deren zunächst mitverklagtem Ehemann in der Hauptsa-

che stattgegeben, während das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklag-

ten unter Zugrundelegung einer Schenkung die Klage auch insoweit wegen

Verarmung der Beklagten abgewiesen hat. Mit der vom Senat zugelassenen

Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, die Berufung der Beklagten

zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch

die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch

auf Rückzahlung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 812 ff. BGB nicht zu. Der

Anspruch sei zwar dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin habe der Beklag-

ten die 40.000 DM geschenkt. Auch sei Notbedarf bei der Klägerin eingetreten.

Die Rückforderung sei jedoch nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil

der standesgemäße Unterhalt des Beschenkten bei Herausgabe des Ge-

schenks gefährdet würde. Die Beklagte verfüge lediglich über ein monatliches

Einkommen von 130 EUR, während ihr ein Selbstbehalt von mindestens

1.250 EUR zustehe. Ihr Einkommen müsse die Beklagte daher nicht einsetzen.

Die Veräußerung des Familienheims könne nicht verlangt werden, da diese

nicht zumutbar sei. Zudem sei die Beklagte noch gemeinsam mit dem Ehe-

mann verpflichtet, ein Ende 2002 mit ca. 175.000 DM valutierendes Darlehen

zurückzuführen. Weiter sei das Hausgrundstück als Schonvermögen zu be-

handeln. Auch einen Realkredit könne die Beklagte nicht aufnehmen.

II. Die Revision greift die Wertung der Geldleistung an die Beklagte als

Schenkung nicht an. Sie macht jedoch geltend, § 529 Abs. 2 BGB gebe dem

Beschenkten lediglich eine Einrede, die, soweit sie durchgreife, zur Abweisung

der Klage als zur Zeit unbegründet führe, wie dies für die Bestimmung des

§ 519 Abs. 2 BGB anerkannt sei. Zudem habe das Berufungsgericht nicht aus-

reichend beachtet, dass der Beschenkte für das Vorliegen der Voraussetzun-

gen des § 529 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig sei. Bei der Fest-

stellung, die Beklagte sei nicht in der Lage, einen Realkredit aufzunehmen, ha-

be das Berufungsgericht nicht beachtet, dass hierzu Vortrag der Beklagten feh-

le. Zudem müsse die Beklagte ihre Arbeitskraft in bestmöglicher Weise einset-

zen. Dass die Beklagte zwei Kinder habe, habe sie nicht von weiteren Darle-

gungen befreit. Weiter seien Erwägungen zu fiktiven Einkünften aus Haushalts-

führungstätigkeit nicht angestellt worden.

III. Die Beklagte meint, eines Vorbehalts bei der Klageabweisung als "zur

Zeit unbegründet" im Tenor habe es nicht bedurft. Die Einrede wirke wie bei

§ 519 Abs. 1 BGB nur so lange, wie Bedürftigkeit bestehe. Die Klageabweisung

bedeute deshalb nur, dass die Klage zur Zeit unbegründet sei. Bei Entfallen der

Bedürftigkeit könne erneut Klage erhoben werden. Das Gericht müsse nur in

den Gründen sagen, dass es den Anspruch als zur Zeit unbegründet abweise.

Eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung der eigenen Arbeits-

kraft bestehe nur gegenüber Kindern, nicht auch gegenüber der klagenden

Verwandten.

IV. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision schon deshalb zum

Erfolg führen muss, weil die Klage bei Durchgreifen der Einrede aus § 529

Abs. 2 BGB nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden durfte. Allerdings

gibt diese Bestimmung dem Beschenkten das Recht, die an sich nach § 528

BGB bei Bedürftigkeit des Schenkers geschuldete Herausgabe des Geschenks

zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen

außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein "standesge-

mäßer", d.h. nach der Rechtsprechung des Senats sein angemessener Unter-

halt (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488) oder die Erfüllung

der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Sie be-

gründet nach allgemeiner Auffassung wie § 519 BGB eine Einrede (vgl. Koll-

hosser in MünchKomm.BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 6 m.w.N.; beiläufig auch

Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 f.). Wie nach

§ 519 BGB (vgl. Kollhosser, aaO, § 519 BGB Rdn. 4) besteht die Einrede aber

nur, solange und soweit die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB vorliegen.

Damit handelt es sich nur um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem

Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durch-

setzung entgegensteht. Diese Rechtslage ist mit dem Fall vergleichbar, dass

eine Forderung besteht, aber nicht fällig ist. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zur Tenorierung bei nicht fälligen Forderungen darf die

Klage in diesem Fall nicht als endgültig unbegründet abgewiesen werden

(BGHZ 127, 254, 259; BGHZ 140, 365); allerdings reicht es - worauf die Be-

klagte an sich zutreffend hinweist - aus, wenn sich diese Einschränkung aus

den Gründen ergibt (BGHZ 143, 79, 88 f.), die hierfür ausgelegt werden müs-

sen (BGH, Urt. v. 28.09.2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 = BGHR ZPO

§ 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13 m.w.N.). Für die Geltendmachung der Ein-

reden aus § 519 BGB und § 529 Abs. 2 BGB gilt im Grundsatz nichts anderes.

Ob das Berufungsurteil dem mit seinen Ausführungen, der Anspruch sei aus-

geschlossen, denn er bestehe nicht, wenn der Beschenkte außerstande sei,

das Geschenk herauszugeben, ohne seinen standesgemäßen Unterhalt zu

gefährden (BU 9), noch gerecht wird, kann allerdings offen bleiben, weil das

Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe mangels Vortrags der Beklag-

ten nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, die Beklagte habe einen zusätzli-

chen Kredit nicht bedienen können, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Die Be-

klagte hat die Höhe der noch bestehenden Belastung vorgetragen; das Beru-

fungsgericht hat außerdem das Einkommen der Beklagten und ihres Ehe-

manns festgestellt. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den

Schluss ziehen, dass ein Realkredit nicht mehr aufgenommen werden konnte.

3. Das Berufungsgericht hat aber nicht geprüft, ob die Beklagte zu einer

Erwerbstätigkeit über die erzielten 130 Euro (und über den Selbstbehalt) hinaus

in der Lage war. Zu einer solchen Erwerbstätigkeit war die Beklagte im Rah-

men der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen, die auch im Schenkungsrecht

und auch bei wie hier fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht anzuwenden sind

(Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488), grundsätzlich, wenn

auch jedenfalls nicht uferlos, im Sinn einer sie treffenden Obliegenheit ver-

pflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1993 - XII ZR 172/92, NJW 1994, 1002 =

BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 - Erwerbsobliegenheit 1). Das ist entgegen

der Auffassung der Beklagten keine Frage einer erheblich gesteigerten Unter-

haltspflicht, sondern betrifft lediglich die - den zur Herausgabe Verpflichteten

treffenden - gesetzlichen Anforderungen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit

nicht auseinandergesetzt. Damit hat es, wie die Revision jedenfalls im Ergebnis

zutreffend rügt, die Frage des Außerstandeseins zur Herausgabe (die Leis-

tungsfähigkeit) der Beklagten nach § 529 Abs. 2 BGB nicht umfassend geprüft.

Diese bisher unterlassene Prüfung nötigt zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht, das bei seiner erneuten Befassung zunächst zu beden-

ken haben wird, ob der Erhalt und die Verwendung der 40.000 DM bei der Be-

klagten zu einer Änderung der Lebenssituation geführt hat, auf die sich zu be-

rufen ihr verwehrt ist (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000,

3488). Soweit dies zu verneinen ist, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen

haben, ob die Beklagte leistungsfähig ist. Wenn es dies weiter verneint, wird es

zu berücksichtigen haben, dass grundsätzlich lediglich eine Abweisung der Kla-

ge als derzeit unbegründet in Betracht kommt.

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Meier-Beck

Asendorf