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BGH Urteil vom 29.06.2005 – IV ZR 56/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 56/04

URTEIL

Verkündet am: 29. Juni 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB § 2287 Abs. 1

Die Absicht des Erblassers, durch lebzeitige Verfügung für eine Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge zu sorgen, begründet noch kein im Rahmen von § 2287 BGB beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04 - LG Landau AG Kandel

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die

Richterin Hermanns auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der

3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz

vom 21. März 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister und Miterben ihrer während des

Revisionsverfahrens verstorbenen Mutter. Der Kläger führt deren Rechts-

streit gegen den Beklagten weiter, mit dem die Rückzahlung eines dem

Beklagten vom Vater der Parteien übergebenen Betrages von 40.000 DM

aufgrund von § 2287 BGB verlangt wird.

Die Eltern der Parteien hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag

aus dem Jahre 1959 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, gleichviel ob

und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Zuerstversterbenden

vorhanden sein würden; hinsichtlich der Erbfolge nach dem Überleben-

den wurden keine Bestimmungen getroffen. Im September 1995 verein-

barte der Vater der Parteien mit seiner Bank einen Vertrag zugunsten

Dritter, wonach der Beklagte beim Tod des Vaters das dann vorhandene

Guthaben eines Sparkontos des Vaters erhalten sollte; als Ersatzbe-

günstigte war die Mutter der Parteien angegeben. Dieser Vertrag wurde

aus Anlaß einer Bankenfusion im Juli 1999 inhaltlich gleichlautend noch

einmal abgeschlossen. Beide Verträge wurden auch von der Mutter der

Parteien als der Ersatzbegünstigten unterschrieben. Von diesem Spar-

konto hob der am 16. November 1999 verstorbene Vater Anfang Sep-

tember 1999 einen Betrag von 40.000 DM ab und händigte ihn dem Be-

klagten aus.

Die Mutter der Parteien hat als frühere Klägerin vorgetragen, diese

Zahlung sei in Benachteiligungsabsicht erfolgt; sie benötige das Geld für

die Sicherung ihres Alters dringend. Dem Beklagten stehe der Betrag

auch unter Berücksichtigung seines Pflichtteilsanspruchs nach dem Va-

ter nicht zu. Der Beklagte hält die Schenkung dagegen nicht für miß-

bräuchlich, weil sein Vater im Hinblick auf die Vorteile, die sein lange im

Haus der Eltern wohnender Bruder und jetziger Kläger erhalten habe, für

eine Gleichbehandlung der Brüder habe sorgen wollen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision

wird sie weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache.

1. Das Berufungsgericht sieht in der Unterschrift der Mutter der

Parteien unter den Sparverträgen, durch die nach dem Tod des Vaters

der Beklagte als Dritter begünstigt wurde, schon dem Sinne nach keine

Einwilligung in eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem Erbvertrag,

die ihr den Schutz des § 2287 BGB hätte nehmen können. Jedenfalls

fehle es an der für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung erforderli-

chen notariellen Beurkundung (vgl. BGHZ 108, 252, 254 f.).

Der Vater der Parteien habe trotz der Bindung durch den Erbver-

trag lebzeitig frei über sein Vermögen verfügen können wie hier durch

die Auszahlung der von seinem Sparkonto abgehobenen 40.000 DM an

den Beklagten. Ob er seine Verfügungsmacht mißbraucht habe und der

Mutter als Vertragserbin deshalb ein Anspruch aus § 2287 BGB zustehe,

hänge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ab, ob

die Gründe, die den späteren Erblasser zu der lebzeitigen Verfügung be-

stimmt haben, ihrer Art nach auf einem - auch vom Vertragserben anzu-

erkennenden - lebzeitigen Eigeninteresse beruhen; ob dies der Fall sei,

habe der Tatrichter im Einzelfall zu prüfen (BGHZ 83, 44, 45). Die Be-

weislast für einen Mißbrauch trage zwar derjenige, der den Anspruch aus

§ 2287 BGB erhebt; aber der durch die lebzeitige Verfügung Begünstigte

müsse die Umstände darlegen, die den Erblasser zu seiner Verfügung

bewogen hätten (BGHZ 66, 8, 16 f.).

Hier habe der Beklagte im einzelnen dargelegt, daß es dem Vater

darum gegangen sei, eine finanzielle Ungleichbehandlung der Parteien

zu vermeiden. Das sei schon der Grund für die Anlage des Sparvertrags

zugunsten des Beklagten als Drittbegünstigten gewesen. Der Vater habe

unter der Überschrift "Finanzielle Schädigung durch Vorteilsnahme" auf-

gelistet, welche Vorteile dem Kläger durch das Wohnen im Elternhaus

zugeflossen seien. Dieses Vorbringen des Beklagten sei unstreitig; eine

finanzielle Bevorzugung des Klägers habe auch tatsächlich vorgelegen.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Grundidee des Vaters

der Parteien, einen Ausgleich unter den Abkömmlingen herbeizuführen,

als anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse anzusehen, jedenfalls

wenn wie hier der Ehegatte Partner des Erbvertrages sei und der Aus-

gleich zwischen den gemeinsamen Abkömmlingen herbeigeführt werden

solle.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Die Zuwendung, um die es hier geht, diente dem Interesse des

Beklagten und nicht dem seines Vaters. Wie die Revision hervorhebt,

war sich der Vater, als er dem Beklagten Anfang September 1999 die

40.000 DM aushändigte, unstreitig bewußt, daß er in Kürze sterben wer-

de. Anders als in Fällen, in denen ein späterer Erblasser durch lebzeitige

Schenkung jemanden an sich binden möchte, dessen Zuwendung und

Betreuung er im Alter erhofft (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR

88/91 - NJW 1992, 2630 unter II), wollte der Vater der Parteien des vor-

liegenden Falles dagegen keine eigenen, noch zu seinen Lebzeiten er-

füllbaren Interessen mit Hilfe der Zuwendung an den Beklagten fördern.

b) Allerdings ist ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse

auch darin gesehen worden, eine sittliche Verpflichtung zu erfüllen, so

etwa wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm in be-

sonderem Maße geholfen hatte, seinen Dank abstatten wollte (BGHZ 66,

8, 16; OLG Köln FamRZ 1992, 607 unter II 3; ferner zu § 2330 BGB

BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVa ZR 125/84 - FamRZ 1986, 1079; zu

§ 534 BGB BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000,

3488 unter I). Daß der Vater dem Beklagten aus solchen Gründen sittlich

zu Dank verpflichtet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht

fest.

Eine sittliche Verpflichtung, die Abkömmlinge gleich zu behandeln,

bestand auch nicht etwa im Hinblick auf § 1924 Abs. 4 BGB, wie die Re-

visionserwiderung meint. In ihrem Erbvertrag haben die Eltern der Par-

teien ihre Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Zuerstversterbenden

ausgeschlossen. Die Parteien waren mithin auf Pflichtteilsansprüche be-

schränkt. Die Erbfolge nach dem zuletzt versterbenden Elternteil war im

Erbvertrag nicht geregelt. Die Ausgleichung von Vorempfängen, um die

es dem Vater bei den streitigen Zuwendungen an den Beklagten ging,

hätte im Fall der Erhebung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des

zuerst versterbenden Elternteils im Rahmen von § 2316 BGB erfolgen

können; soweit der überlebende Elternteil eine Ausgleichung unter den

Kindern nicht durch lebzeitige Verfügung oder Verfügung von Todes we-

gen herbeiführen würde, wären nach dessen Tod §§ 2050 ff. BGB maß-

gebend. Im Zeitpunkt der streitigen Zuwendungen an den Beklagten war

indessen für eine Ausgleichung durch einseitige Maßnahmen nur eines

Elternteils kein Raum.

c) Ein anzuerkennendes Eigeninteresse des Vaters läßt sich

schließlich nicht, wie die Revisionserwiderung meint, daraus herleiten,

daß die Verträge, durch die der Vater den Beklagten hinsichtlich des

Sparkontos begünstigte, von der Mutter mit unterschrieben worden sind.

Selbst wenn sie damit, wie das Amtsgericht im Gegensatz zum Beru-

fungsgericht angenommen hat, der vom Vater beabsichtigten Gleichstel-

lung der Parteien zugestimmt hätte, wäre dies, wie das Berufungsgericht

richtig gesehen hat, jedenfalls mangels notarieller Beurkundung rechtlich

nicht bindend. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden,

daß in der formunwirksamen Erklärung eine bindende Anerkennung der

Interessen des Vaters an einer Gleichbehandlung der Parteien gesehen

und allein daraus auf ein den Mißbrauch seiner lebzeitigen Verfügungs-

befugnis ausschließendes berechtigtes Eigeninteresse geschlossen wird.

d) Da die Absicht des Vaters, dem Beklagten einen Ausgleich für

Vorempfänge seines Bruders zu verschaffen, nach dem hier zugrunde

liegenden Erbvertrag schon ihrer Art nach nicht geeignet war, eine damit

verbundene Beeinträchtigung der Mutter als Vertragserbin vom Schutz-

zweck des § 2287 BGB auszunehmen, kommt es auf die Feststellungen

des Berufungsgerichts zur Bevorzugung des Klägers nicht an. Vorsorg-

lich ist aber gegenüber der Revisionserwiderung klarzustellen, daß die

persönliche Überzeugung des Vaters der Parteien, der Kläger sei erheb-

lich bevorzugt worden, für sich genommen nicht ausreichen würde. Denn

ob ein lebzeitiges Eigeninteresse oder andere Gründe gegeben sind, die

eine den Vertragserben beeinträchtigende lebzeitige Verfügung des spä-

teren Erblassers trotz seiner erbvertraglichen Bindung billigenswert und

gerechtfertigt erscheinen lassen, hat der Tatrichter aus der Sicht eines

objektiven Beobachters in Anbetracht der gegebenen Umstände zu beur-

teilen (BGHZ 77, 264, 266). Dabei sind zwar die persönlichen Verhältnis-

se und Vorstellungen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 17. Juni 1992

aaO unter II 2). Verfügt der Erblasser indessen nur aufgrund einer Ein-

bildung, die in der Realität keine Grundlage hat, fehlt ein vom Ver-

tragserben anzuerkennender Grund, der den Schutzzweck des § 2287

BGB zurücktreten ließe.

3. a) Auch ohne ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers muß

dessen Zuwendung nicht in jedem Fall mißbräuchlich sein, etwa wenn er

eine Schenkung in dem Bestreben vornimmt, auf diesem Wege gerade

den Vorteil des Vertragserben wahrzunehmen und dessen Versorgung

sicherzustellen (BGH, Urteil vom 23. April 1986 - IVa ZR 97/85 - NJW-

RR 1987, 2 unter III 3). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr spricht

für einen die Anwendung des § 2287 BGB rechtfertigenden Mißbrauch

der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Erblassers, daß die Zuwendung

an den Beklagten auf eine Korrektur des Erbvertrages hinauslief: Der

Vertragserbin wurde ein wesentlicher Vermögenswert ohne Gegenleis-

tung vorenthalten. Die Vorempfänge des Klägers rechtfertigten eine wei-

tere Verminderung des dem überlebenden Ehegatten vertraglich zugesi-

cherten Vermögens durch Zuwendungen an den Beklagten nicht. Ein ü-

ber die Vorschriften der §§ 2050 ff., 2316 BGB hinausgehender Aus-

gleich zwischen den Abkömmlingen konnte auf andere Weise erfolgen,

etwa durch Anordnungen nach § 2050 Abs. 3 BGB, durch Anrechnungs-

bestimmungen nach § 2315 BGB oder durch eine die Vorempfänge des

Klägers berücksichtigende letztwillige Verfügung des überlebenden El-

ternteils.

b) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsge-

richt nicht geprüft, ob und gegebenenfalls inwieweit die streitige lebzeiti-

ge Verfügung des Vaters im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch des

Beklagten nach dem Vater schon objektiv nicht die berechtigten Erber-

wartungen der Mutter als Vertragserbin beeinträchtigen konnte; der An-

spruch aus § 2287 BGB ist auf das beschränkt, was nach Begleichung

des Pflichtteils des Beschenkten übrig bleibt (BGHZ 88, 269, 272; Se-

natsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 217/93 - ZEV 1996, 25 unter

3 a). Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Hermanns