BGH Urteil vom 13.07.2000 – I ZR 203/97
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 13. Juli 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Unternehmenskennzeichnung
UWG § 3
Zur Frage der Irreführung durch Verwendung des Begriffs der Gesundheits-
forschung im Firmennamen eines Unternehmens.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - I ZR 203/97 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Raebel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts München vom 19. Juni 1997 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein als Verein konstituierter Verband, in dem sich Markt-
und Sozialforschungsunternehmen zusammengeschlossen haben. Gemäß § 2
seiner Satzung gehört es zu den Aufgaben des Klägers, national und interna-
tional die Belange der institutionellen Markt- und Sozialforschung zu wahren
und zu fördern. In § 2 lit. f) der Satzung ist bestimmt, daß als Maßnahme zur
Erreichung der satzungsgemäßen Zielvorgabe die Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs, insbesondere durch Einschreiten gegen gezielte Verkaufsmaß-
nahmen Dritter unter Vorspiegelung markt- und sozialforscherischer Tätigkeit,
dient. Dem Kläger gehören elf der fünfzehn größten Markt- und Meinungsfor-
schungsinstitute Deutschlands an. Er beschäftigt einen hauptamtlichen Ge-
schäftsführer und eine Assistentin der Geschäftsführung, die sich mit rechtli-
chen Problemen der Marktforschung befassen. Hierzu gehört u.a. die Beurtei-
lung, ob das Wettbewerbsverhalten anderer, das dem Kläger durch seine Mit-
glieder mitgeteilt wurde, wettbewerbswidrig sein könne, um gegebenenfalls die
Rechtsanwälte des Klägers zu beauftragen, dagegen vorzugehen. Zum 31. De-
zember 1995 hatte der Kläger ein Vermögen von mehr als 500.000,-- DM.
Die Beklagte versandte - jedenfalls im Juni 1993 - an mehrere Unter-
nehmen der pharmazeutischen Industrie eine von ihr erstellte Projektbeschrei-
bung mit dem Titel "A.-Erfolgsforschung im Apothekenmarkt", dem das
Muster eines von Apotheken zu beantwortenden Fragebogens beigefügt war,
an dessen Ende eine Einverständniserklärung folgenden Inhalts enthalten ist:
Der Speicherung meiner in diesem Fragebogen gemachten Anga- ben einschließlich meiner Adresse zur Weitergabe und Nutzung für Informationszwecke an pharmazeutische Firmen stimme ich zu.
Der Kläger, der sich für prozeßführungsbefugt hält, hat behauptet, die
Beklagte habe auch tatsächlich Apotheken befragt. Er hat die Auffassung ver-
treten, die in der Projektbeschreibung verwendete Bezeichnung "Forschung"
für das Vorgehen der Beklagten sei wettbewerbswidrig und für die tatsächliche,
seriöse Marktforschung in höchstem Maße schädlich. Ebenso sei die Angabe
"Zielgruppen-Selektion" zu beanstanden. Die Beklagte betreibe keine For-
schung, sondern nur eine Form des Marketings, indem sie der Pharmaindustrie
genaue Angaben über den Verkaufserfolg ihrer Präparate und Adressen von
Apothekern liefere, die noch nicht zu den Kunden der angeschriebenen phar-
mazeutischen Unternehmen zählten. Darin liege eine Irreführung i.S. des § 3
UWG. Überdies sei das Vorgehen der Beklagten insbesondere wegen Versto-
ßes gegen Standesregeln der Marktforscher sowie das Bundesdatenschutzge-
setz (bezogen auf die Einverständniserklärung) und wegen Rufausbeutung
sittenwidrig i.S. von § 1 UWG. Die Beklagte nutze den gerade in Deutschland
guten Ruf der Forschung und Marktforschung aus, um die Antwortbereitschaft
der Befragten zu erhöhen oder erst herzustellen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel
zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken,
1. die Projektbeschreibung A. gemäß Anlage K 1 zu ver-
wenden, verwenden zu lassen bzw. deren Verwendung zu er-
möglichen, wenn
a) darin der Begriff "Forschung" alleinstehend und/oder zusam-
mengesetzt mit anderen Wortbestandteilen verwendet wird;
b) die Behauptung enthalten
ist:
"A.-Daten ermöglichen
Zielgruppen-Selektionen anhand vielfältiger untereinander
verknüpfbarer Selektionskriterien";
2. den Fragebogen gemäß Anlage K 2 zu verwenden, verwenden
zu lassen oder dessen Verwendung zu ermöglichen, wenn
a) darin der Begriff "Forschung" einzeln und/oder zusammenge-
setzt mit anderen Wortbestandteilen verwendet wird und/oder
b) darauf die Erklärung enthalten ist: "Der Speicherung meiner in
diesem Fragebogen gemachten Angaben einschließlich mei-
ner Adresse zur Weitergabe und Nutzung für Informations-
zwecke an pharmazeutische Firmen stimme ich zu".
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Prozeßführungsbe-
fugnis des Klägers in Abrede gestellt und dazu behauptet, nur drei seiner Mit-
glieder seien im Bereich Gesundheitsforschung/Pharmamarketing tätig. Zudem
fehle es an den sachlichen und personellen Voraussetzungen, die satzungs-
gemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Des weiteren hat die Beklagte
vorgebracht, sie habe die in Rede stehende Projektbeschreibung lediglich im
Juni 1993 an die Pharmaindustrie versandt. Der Fragebogen sei zu keinem
Zeitpunkt an Apotheken versandt worden. Sie habe nicht die Absicht, das Pro-
jekt "A." oder ähnliche Projekte in Zukunft zu realisieren. Deshalb be-
stehe weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr. Für die
Verwendung des Begriffs "Forschung" in der konkreten Form sei im übrigen
nicht das Verständnis der Markt- und Sozialforscher, sondern dasjenige der
Adressaten maßgebend.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Beru-
fung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers
bejaht und angenommen, daß das Vorgehen der Beklagten weder irreführend
führt:
Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers sei gegeben. Angesichts des
Umstands, daß die Mitglieder des Klägers auf dem gleichen Markt tätig seien
bzw. werden könnten, genügten die Ausführungen der Beklagten nicht, um die-
sen Streitpunkt in Frage zu stellen und näher zu prüfen.
Es fehle auch nicht an der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Anlage
K 1 und der Erstbegehungsgefahr bezüglich der Anlage K 2, da die Beklagte
bis zuletzt geltend gemacht habe, in der beanstandeten Art verfahren zu dür-
fen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung habe sie auch nach vier Jah-
ren offenbar nicht abgeben wollen.
Streitgegenstand sei allein, ob die Anlagen K 1 und K 2 beim angespro-
chenen Verkehr falsch verstanden werden könnten. Dementsprechend komme
es nicht darauf an, was die Mitglieder des Klägers unter "Forschung", "Wissen-
schaft" oder gar "Marktforschung" - die Beklagte habe diese Begriffe im übrigen
nicht verwendet - verstünden, was nach dem Grundgesetz hiernach geschützt
sei oder welche Anforderungen im Steuerrecht diesbezüglich gestellt würden.
Die Anlage K 1 sei an pharmazeutische Unternehmen übersandt worden und
habe zur Auftragserteilung an die Beklagte führen sollen. Es komme mithin auf
das Verständnis der Personen an, die sich in den angeschriebenen Unterneh-
men gegebenenfalls mit einer "Erfolgsforschung im Apothekenmarkt" bzw. ent-
sprechenden Projekten zu befassen hätten. Eine Irreführung dieses Personen-
kreises könne nicht angenommen werden. In der Anlage K 2 werde der Begriff
"Gesundheitsforschung"
im Zusammenhang mit "M." und der Adresse
verwendet. Hierbei handele es sich um die - nicht irreführende - Firmenbe-
zeichnung der Beklagten. Eine Verwendung des Begriffs "Forschung" isoliert
oder in anderer Zusammensetzung sei nicht behauptet oder ersichtlich. Damit
fehle es an der Darlegung einer Erstbegehungsgefahr. Die Einverständnisklau-
sel (Gegenstand des Klageantrages 2 b) sei unbedenklich. Schließlich sei nicht
ersichtlich, daß aufgrund des beanstandeten Verhaltens der Beklagten eine
wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
zu befürchten sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers, die in jeder Lage des Ver-
fahrens, mithin auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist
(BGHZ 131, 90, 91 - Anonymisierte Mitgliederliste; BGH, Urt. v. 9.10.1997
- I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 = WRP 1998, 175 - Verbandsklage in Prozeß-
standschaft), ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gegeben.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband, der satzungsgemäß die Belan-
ge der institutionellen Markt- und Sozialforschung wahrt und fördert; zu seinen
satzungsgemäßen Aufgaben gehört auch die Bekämpfung unlauteren Wettbe-
werbs. Seine Prozeßführungsbefugnis erfordert nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG,
daß er seine satzungsmäßige Zielsetzung auch durch eigene Aktivitäten tat-
sächlich selbst verfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990,
282, 284 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; BGHZ 126, 145, 146
- Verbandsausstattung II). Dazu gehört, daß er über die erforderliche finan-
zielle, personelle und sachliche Ausstattung verfügt, um den Satzungszweck
erfüllen zu können. Darüber hinaus muß dem Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2
UWG eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehören, die Waren
oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben
Markt wie die Beklagte vertreiben.
Diesen Anforderungen wird der Kläger gerecht.
a) An einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers, die von
der Beklagten im übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird, bestehen keine
Zweifel. Es ist unstreitig, daß der Kläger zum 31. Dezember 1995 über ein
Vermögen von mehr als 500.000,-- DM verfügte.
b) Wie der Senat in seinem am 27. April 2000 verkündeten Urteil in dem
Verfahren I ZR 287/97 im einzelnen dargelegt hat, verfügt der Kläger auch über
die notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Erfüllung seines sat-
zungsgemäßen Zwecks.
Nach den im unstreitigen Teil des Tatbestandes enthaltenen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts beschäftigt der Kläger einen hauptamtlichen Ge-
schäftsführer und eine Assistentin der Geschäftsführung, die sich mit zahlrei-
chen rechtlichen Problemen der Marktforschung befassen. Dazu gehört un-
streitig (vgl. Tatbestand BU 3) auch die Beurteilung, ob das Wettbewerbsver-
halten anderer, das ihnen durch Mitglieder mitgeteilt wurde, wettbewerbswidrig
sein könne, um gegebenenfalls die Rechtsanwälte des Klägers zu beauftragen,
dagegen vorzugehen. Damit ist der Kläger in personeller Hinsicht grundsätzlich
in der Lage, seinen satzungsgemäßen Zweck, die gemeinsamen Belange sei-
ner Mitglieder zu wahren und zu fördern, zu erfüllen. Daß der Geschäftsführer
des Klägers und die Assistentin der Geschäftsführung nicht über eine juristi-
sche Ausbildung verfügen und keine eigenen Recherchen in bezug auf etwaige
Wettbewerbsverstöße anstellen, steht dieser Annahme ebensowenig entgegen
wie der Umstand, daß der Kläger selbst keine Abmahnungen vornimmt (vgl.
näher BGH, Urt. v. 27.4.2000 - I ZR 287/97 - Fachverband, zur Veröffentli-
chung bestimmt).
Die hinreichende sachliche Ausstattung des Klägers, der über eine ei-
gene Geschäftsstelle verfügt und seine Betriebseinnahmen im Jahre 1995 zu
ca. 79 % durch Mitgliedsbeiträge erbracht hat, ist ebenfalls nicht zweifelhaft.
c) Es ist ferner entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung davon
auszugehen, daß der Kläger seine satzungsmäßige Zielsetzung auch durch
eigene Aktivitäten tatsächlich selbst verfolgt. Denn bei einem ordnungsgemäß
gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine tatsächliche Vermutung für
die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner zu widerlegen hat (vgl. BGH,
Urt. v. 29.11.1974 - I ZR 117/73, GRUR 1975, 377, 378 = WRP 1975, 215
- Verleger von Tonträgern; Urt. v. 7.11.1985 - I ZR 105/83, GRUR 1986, 320,
321 = WRP 1986, 201 - Wettbewerbsverein I; Urt. v. 11.4.1991 - I ZR 82/89,
GRUR 1991, 684 - Verbandsausstattung I; BGHZ 126, 145, 147 - Verbands-
ausstattung II; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 63; Teplitzky, Wettbe-
werbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 27; Pastor/Ahrens/Jestaedt,
Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 24 Rdn. 15).
Der Kläger ist im Jahre 1949 gegründet worden und seitdem auch tätig.
Er verfügt - wie bereits dargelegt - über eine hinreichende finanzielle, perso-
nelle und sachliche Ausstattung, um seiner satzungsgemäßen Aufgabe, die
gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern sowie den
unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, nachkommen zu können. Auf dieser
Grundlage ist dem Kläger bereits in der Vergangenheit die tatsächliche Ver-
mutung für das Vorliegen seiner Prozeßführungsbefugnis zugebilligt worden.
Daß er auch tatsächlich im Sinne seiner satzungsmäßigen Zielsetzung tätig
wird, liegt zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung - insbesondere in
Anbetracht der Größe und des wirtschaftlichen Gewichts seiner Mitglieder, zu
denen nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts elf
der fünfzehn größten Markt- und Meinungsforschungsinstitute in Deutschland
gehören - nahe (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1990 - I ZR 287/88, GRUR 1990, 1038
- Haustürgeschäft).
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom
7. November 1997 - 6 U 188/95 -, auf das die Revisionserwiderung sich beruft,
ist die zugunsten des Klägers sprechende Vermutung auch nicht erschüttert.
Der Senat hat in seinem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufhe-
benden Urteil vom 27. April 2000 - I ZR 287/97 - (- Fachverband, zur Veröffent-
lichung bestimmt), näher ausgeführt, daß bei einem nur auf einem engen Sek-
tor tätigen Fachverband, zu dessen Aufgaben vor allem die Wahrung aller
branchen- bzw. berufsspezifischen Belange gehört, die Verfolgung von Wett-
bewerbsverstößen auch - anders als bei einem Verein zur Bekämpfung unlau-
teren Wettbewerbs - eine nur untergeordnete Rolle spielen kann.
d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung bestehen schließlich
keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Kläger das vom Gesetzgeber
(neu) aufgestellte Erfordernis erfüllt, daß ihm eine erhebliche Anzahl von Ge-
werbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher
oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben.
Unstreitig gehören dem Kläger elf der fünfzehn größten Markt- und Mei-
nungsforschungsinstitute in Deutschland an (vgl. Tatbestand BU 3). Dies hat
das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als "erhebliche Zahl von Gewerbe-
treibenden" i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausreichen lassen. Der Revisi-
onserwiderung kann nicht darin beigetreten werden, daß es für die Prozeßfüh-
rungsbefugnis des Klägers darauf ankomme, daß ihm eine erhebliche Anzahl
von Unternehmen angehöre, die im Bereich der Gesundheitsforschung bzw.
Pharma-Marktforschung tätig seien.
Bei der Frage, ob dem Kläger eine "erhebliche Zahl von Gewerbetrei-
benden" angehört, sind diejenigen Mitglieder zu berücksichtigen, die der Be-
klagten auf demselben räumlichen und sachlichen Markt als Wettbewerber be-
gegnen, also mit ihr um Kunden konkurrieren können (vgl. BGH, Urt. v.
30.1.1997 - I ZR 20/94, GRUR 1997, 927, 928 = WRP 1997, 846 - Selbsthilfe-
einrichtung der Beamten; Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 53/95, GRUR 1998, 498, 499
= WRP 1998, 177 - Fachliche Empfehlung III). Danach sind abweichend von
der Ansicht der Revisionserwiderung bei der Beurteilung der Prozeßführungs-
befugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht nur solche Mitgliedsunternehmen
des Klägers zu berücksichtigen, die im Bereich der Gesundheitsforschung bzw.
Pharma-Marktforschung tätig sind. Einzubeziehen sind vielmehr auch diejeni-
gen Mitgliedsunternehmen, bei denen eine nicht gänzlich unbedeutende (po-
tentielle) Beeinträchtigung durch die beanstandete Werbemaßnahme mit einer
gewissen - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen
werden kann (vgl. BGH GRUR 1998, 498, 499 - Fachliche Empfehlung III; Urt.
v. 18.3.1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 937 = WRP 1999, 918 - Hypoto-
nietee).
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang u.a. zutreffend dar-
auf abgestellt, daß sich die bislang noch nicht im Bereich der Gesundheits- und
Pharmaforschung tätigen Mitgliedsunternehmen des Klägers künftig auch auf
diesem Gebiet betätigen könnten. Überdies ist zu berücksichtigen, daß der
Kläger sein Unterlassungsbegehren auch darauf gestützt hat, daß die Beklagte
mit dem beanstandeten Vorgehen Standesregeln der Marktforscher mißachte,
die nur anonymisierte Erhebungen gestatteten. Hiervon wären - sofern der
Vorwurf zuträfe - alle Mitgliedsunternehmen des Klägers betroffen, weil da-
durch der Ruf der Marktforscher in Deutschland beeinträchtigt werden könnte.
2. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen der Versendung
der Projektbeschreibung
"A." an Unternehmen der pharmazeutischen
Industrie (Klageanträge zu 1 a und 1 b) und der möglichen Verwendung des für
eine Apothekerbefragung konzipierten Fragebogens (Klageanträge zu 2 a und
2 b) kein Unterlassungsanspruch aus § 1 oder § 3 UWG zu.
a) Das Berufungsgericht hat das mit dem Klageantrag zu 1 a verfolgte
Unterlassungsbegehren für unbegründet erachtet, weil die Adressaten der
Projektbeschreibung - Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - durch
die Verwendung der Begriffe "Gesundheitsforschung" und "Erfolgsforschung im
Apothekenmarkt" auf dem Deckblatt nicht irregeführt würden. Die verwendeten
Begriffe seien so allgemein, daß sich dem Leser nicht sofort ein konkretes Ver-
ständnis aufdränge; er werde sich vielmehr aufgrund des Hinweises "Projekt-
beschreibung" auf dem Deckblatt ohne genaue Vorstellung der Lektüre der
nachfolgenden Blätter widmen. Diese enthielten jedoch, wie das Landgericht,
dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu
eigen gemacht hat, dargelegt hat, eine derart detaillierte Beschreibung des
Angebots der Beklagten, daß es unmöglich erscheine, jemand werde durch die
beanstandete Verwendung des Begriffs "Forschung" auf den Gedanken ge-
bracht, die Beklagte biete etwas anderes als eine Marketinghilfe an. Angesichts
der Klarheit, mit der die Beklagte ihr Projekt "A." beschreibe, so hat
das Landgericht weiter ausgeführt, sei nicht zu erkennen, inwieweit die Ver-
wendung der in Rede stehenden Begriffe mit dem Bestandteil "Forschung" eine
das Angebot zusätzlich attraktiv machende Inanspruchnahme eines guten Rufs
darstellen könnte.
aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte dem mit dem Klage-
antrag zu 1 a verfolgten Unterlassungsbegehren aus § 1 UWG stattgeben
müssen, weil die Beklagte keine Forschungs-, sondern Marketingdienstleistun-
gen anbiete. Durch die Verwendung von mit "Forschung" zusammengesetzten
Begriffen nutze die Beklagte "den guten Ruf der Forschung", um damit zu sug-
gerieren, ihre Leistung sei den Leistungen der Markt- und Sozialforscher
gleichwertig und mit der Lieferung von Adressen biete sie noch eine darüber
hinausgehende, zusätzliche Leistung an. Die Beklagte werbe
insofern
- unzutreffend - mit einem Begriff, mit dem der Verkehr konkrete Gütevorstel-
lungen verbinde. Das sei unlauter und daher sittenwidrig i.S. von § 1 UWG.
Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die die Revision verweist,
ist es mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, für
eine Ware, die nicht mit einer Marke gekennzeichnet ist, mit der auf den Begriff
der Markenware hinweisenden Bezeichnung "Markenqualität" zu werben und
damit die Werbekraft des Begriffs "Markenware" in Anspruch zu nehmen, auch
wenn die Ware aus der Produktion von Markenartikeln stammt oder solchen
Artikeln qualitativ vergleichbar ist. Bei Verwendung des auf Markenware hin-
weisenden Begriffs "Markenqualität" für in Wirklichkeit markenlose (anonyme)
Ware würde mit einer Bezeichnung geworben werden, mit der der Verbraucher
eine andere, günstigere Vorstellung verbindet, als dies tatsächlich der Fall ist.
Ein derartiges Vorgehen steht nicht mit § 1 UWG in Einklang (vgl. BGH, Urt. v.
7.4.1965 - Ib ZR 32/63, GRUR 1966, 45, 46 = WRP 1965, 367 - Markenbenzin;
Urt. v. 26.10.1966 - Ib ZR 126/64, GRUR 1967, 360, 362 = WRP 1967, 184
- Maßkleidung; Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754, 755 f. = WRP
1989, 794 - Markenqualität).
Diese Grundsätze können auf die hier gegebene Fallgestaltung nicht
übertragen werden. Der maßgebliche Unterschied zu den genannten Entschei-
dungen, die insbesondere dadurch geprägt waren, daß sich der Werbende je-
weils den großen Werbewert zunutze gemacht hatte, der dem Hinweis auf
"Markenware" traditionell beigemessen wird, besteht darin, daß den von der
Beklagten verwendeten Begriffen "Gesundheitsforschung", "Erfolgsforschung"
und "Auftragsforschung" keine vergleichbar festgefügte Qualitätsvorstellung
wie den Bezeichnungen "Markenware" oder "Markenqualität" zukommt. Der
Kläger leitet sein Verständnis des Begriffs "Forschung" vor allem aus dem
grundgesetzlich geschützten Bereich der Forschung und Lehre sowie den
Standesregeln der Markt- und Sozialforschungsinstitute her. Das mag für den
Bereich der demoskopisch-wissenschaftlichen Forschung zutreffend sein. Der
Begriff der "Forschung" wird dadurch jedoch nicht hinreichend ausgeschöpft.
Bei der im Streitfall zur Beurteilung anstehenden Sachverhaltsgestaltung
kommt es maßgeblich darauf an, wie die mit dem Angebot der Beklagten be-
faßten Mitarbeiter eines pharmazeutischen Unternehmens den von der Be-
klagten konkret benutzten Begriff der "Forschung" verstehen. Denn das Beru-
fungsgericht hat von der Revision unbeanstandet festgestellt, daß als ange-
sprochene Verkehrskreise für die Projektbeschreibung "A." nur Pharma-
Unternehmen
in
Be-
tracht kommen. Einem wirtschaftlich orientierten Unternehmen kommt es aber
vor allem auf die Betreibung von Markt- und Absatzforschung an, zu der auch
die Werbeforschung gehört (vgl. Wöhe, Einführung in die allgemeine Betriebs-
wirtschaftslehre, 19. Aufl., S. 702). In diesem Sinne wird die Absatzchancena-
nalyse für einen Einzelbetrieb ebenfalls als Forschung bezeichnet. Sofern die
insoweit erforderlichen Untersuchungen nicht vom produzierenden Unterneh-
men selbst durchgeführt, sondern als Dienstleistung von darauf spezialisierten
Betrieben extern angeboten werden, ist kein Grund ersichtlich, für diese Tätig-
keit den Begriff der "Forschung" zu sperren, und zwar auch nicht in Zusam-
mensetzungen wie "Erfolgsforschung" oder "Auftragsforschung".
Von diesem Verständnis des Begriffs "Forschung" ist im Ergebnis auch
das Berufungsgericht ausgegangen. Dagegen wendet sich die Revision ohne
Erfolg mit der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht selbst beurteilen dürfen,
was sich die angesprochenen Pharma-Unternehmen unter den verwendeten
"Forschungsbegriffen" vorstellten, weil die Richter den maßgeblichen Ver-
kehrskreisen nicht angehörten. Es kann davon ausgegangen werden, daß die
von der Beklagten versandte Projektbeschreibung an die für Absatz und Mar-
keting zuständige Abteilung des
jeweils angeschriebenen Pharma-
Unternehmens gelangt ist, die erfahrungsgemäß mit Personen besetzt ist, die
eine wirtschafts- und/oder sozialwissenschaftliche bzw. kaufmännische oder
juristische Ausbildung genossen haben. Von deren Sprach- und Erfahrungs-
schatz sind die Richter eines Wettbewerbssenats nicht so weit entfernt, daß
eine eigene Beurteilung der hier in Rede stehenden Begriffe ausgeschlossen
wäre.
Der Begriff der "Forschung" wird in dem hier gegebenen Zusammen-
hang auch nicht durch die Standesregeln der Markt- und Sozialforschungsin-
stitute eingeengt, weil die Beklagte in derartige, allenfalls vertraglich bindende
Regeln (vgl. BGHZ 124, 230, 235 - Warnhinweis) unstreitig nicht einbezogen
ist.
Die Benutzung des Begriffs "Forschung" ist der Beklagten entgegen der
Auffassung des Klägers auch nicht deshalb verwehrt, weil sie nur Fragebögen
auswertet, in denen einer nicht anonymisierten Weitergabe der erlangten Da-
ten an ihre Abnehmer zugestimmt wurde. Für die potentiellen Kunden der Be-
klagten ist die Werbeforschung - wie aus der Projektbeschreibung insgesamt
deutlich hervorgeht - nur von Interesse, wenn die übermittelten Daten nicht an-
onymisiert sind. Ein Verwendungsverbot für die von dem Kläger beanstandeten
"Forschungsbegriffe" kann daraus nicht hergeleitet werden.
b) Gegenüber der Abweisung des mit dem Klageantrag zu 1 b verfolgten
Unterlassungsbegehrens macht die Revision insbesondere geltend, mit dem
Begriff "Zielgruppen-Selektionen" verbinde der angesprochene Verkehr eben-
falls eine von der Marktforschung her geprägte günstigere Vorstellung, als sie
vom Berufungsgericht zugrunde gelegt worden sei. Der Verkehr erwarte die
Möglichkeit, anhand repräsentativer Daten die Gemeinsamkeiten von Gruppen
von Händlern ermitteln zu können, was bei den Daten der Beklagten nicht
möglich sei, da die zurückgesandten Fragebögen ohne die erbetene Einwilli-
gung zur Weitergabe der erlangten Angaben in nicht anonymisierter Form un-
berücksichtigt blieben. Hiermit vermag die Revision ebenfalls nicht durchzu-
dringen.
Das Berufungsgericht hat - wie dargelegt - bei der revisionsrechtlich un-
bedenklichen eigenen Beurteilung des Angebots der Beklagten zutreffend auf
das Verständnis der mit dem Angebot befaßten Mitarbeiter in dem jeweiligen
Pharma-Unternehmen abgestellt. Danach erscheint es nicht als erfahrungswid-
rig, daß aus den von der Beklagten ermittelten und ihren Abnehmern überlas-
senen Daten eine Auswahl von Werbezielgruppen für bestimmte Werbeaktio-
nen oder Produkte möglich ist, und daß sich die Pharma-Unternehmen dies
auch unter dem beanstandeten Begriff der "Zielgruppen-Selektion" vorstellen.
c) Den Unterlassungsantrag zu 2 a hat das Berufungsgericht mit der Be-
gründung abgewiesen, der Begriff "Gesundheitsforschung" werde nur im Zu-
sammenhang mit "M." und der Adresse der Beklagten, mithin als deren
- nicht irreführende - Firmenbezeichnung verwendet. Eine isolierte Verwendung
des Begriffs "Forschung" im Fragebogen sei ebensowenig behauptet oder er-
sichtlich wie eine Benutzung in anderer Zusammensetzung. Damit fehle es an
der Darlegung einer Erstbegehungsgefahr.
aa) Die Revision rügt, die Vorinstanzen hätten verkannt, daß die wett-
bewerbsrechtliche Zulässigkeit des Gebrauchs eines Firmenbestandteils sich
nach anderen Kriterien richte als die handelsrechtliche Zulässigkeit; letztere
schließe eine wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit nicht aus. Das Berufungs-
gericht habe insbesondere nicht beachtet, daß die wettbewerbsrechtliche Un-
zulässigkeit nicht abstrakt, sondern auf den konkreten Fall bezogen zu beur-
teilen sei. Es komme darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angespro-
chenen Verkehrs den Firmenbestandteil mit der konkreten Tätigkeit des Ver-
wenders ihm gegenüber in Verbindung bringe und daraus unrichtige Vorstel-
lungen ableite. Im Streitfall begründe die Verwendung des Firmenbestandteils
"Gesundheitsforschung" die Vorstellung, es mit einem besonderen Zweig der
Markt- und Sozialforschung zu tun zu haben. Dies führe dazu, daß sich ein Teil
der potentiellen Adressaten - Apotheker - mit dem Fragebogen überhaupt erst
beschäftige. Dieser Beurteilung vermag der Senat ebenfalls nicht beizutreten.
bb) Die Frage, ob die Verwendung des Begriffs "Gesundheitsforschung"
im Firmennamen der Beklagten wegen Irreführung gegen § 3 UWG verstößt
und deshalb den mit dem Klageantrag zu 2 a geltend gemachten Unterlas-
sungsanspruch rechtfertigt, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht an
einer einzelnen Aktivität des handelnden Unternehmens zu messen. Erforder-
lich ist vielmehr die Vornahme einer Gesamtbetrachtung der unternehmeri-
schen Tätigkeiten, um entscheiden zu können, ob eine Angabe zur Irreführung
geeignet ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 103/94, GRUR 1996, 802, 803 =
WRP 1996, 1032 - Klinik). Dementsprechend hat das Landgericht, auf dessen
Ausführungen das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang gemäß
§ 543 Abs. 2 ZPO in zulässiger Weise Bezug genommen hat, zu Recht darauf
hingewiesen, daß es im Streitfall ohne Belang sei, welche Art von Tätigkeit die
durch den Fragebogen (potentiell) angesprochenen Apotheker mit dem Begriff
"Gesundheitsforschung" verbänden, solange der Kläger nicht dargelegt habe,
welche Geschäftsaktivitäten die Beklagte neben der angegriffenen Befragung
für das Projekt "A." betreibe. Denn selbst wenn eine bestimmte Ver-
kehrsauffassung vom Inhalt des Begriffs "Gesundheitsforschung" festgestellt
würde, wäre die Verwendung dieser Bezeichnung im Firmennamen der Be-
klagten nur dann irreführend, wenn die Beklagte einen diesen Erwartungen
entsprechenden Geschäftszweig nicht oder jedenfalls nicht in erheblichem
Umfang betriebe. Hierfür ergeben sich aus dem Sachvortrag der Parteien je-
doch keinerlei konkrete Anhaltspunkte.
d) Das mit dem Klageantrag zu 2 b geltend gemachte Unterlassungsbe-
gehren hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf die Ausführungen
des Landgerichts - für unbegründet erachtet, weil die beanstandete Zustim-
mungsklausel nicht gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ver-
stoße. Insbesondere die Fragen 15, 16 und 17 vor der Klausel sowie der Hin-
weis, daß die Adresse des befragten Apothekers an Pharma-Unternehmen
weitergegeben werden solle, ließen keine Zweifel daran aufkommen, daß die
Daten von der Pharma-Industrie für gezielte Verkaufsförderungsmaßnahmen
herangezogen werden würden.
aa) Die Revision rügt, die Formulierung "zur Weitergabe und Nutzung
für Informationszwecke an pharmazeutische Firmen" sei nicht nur grammatika-
lisch fehlerhaft - der Bezug zwischen "Weitergabe" und "an pharmazeutische
Firmen" werde getrennt -, sondern lasse vor allem nicht erkennen, daß den
Pharma-Unternehmen auch die Nutzung der Adressen für eine unmittelbare
Kontaktaufnahme erlaubt sein solle. Das Berufungsgericht habe zudem unbe-
rücksichtigt gelassen, daß es an einer ausreichenden Aufklärung über den
Zweck der Befragung auch deshalb fehle, weil der Fragebogen keinen Hinweis
darauf enthalte, daß nur solche Fragebögen ausgewertet würden, bei denen
die Einverständniserklärung unterschrieben sei. Diesen Rügen bleibt ebenfalls
der Erfolg versagt.
bb) Eine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 3 UWG ist schon
deshalb nicht gegeben, weil es an der hierfür erforderlichen wettbewerblichen
Relevanz fehlt. Die (potentiell) befragten Apotheker gehören nicht zu den Ab-
nehmern der von der Beklagten angebotenen Leistungen. Ihre (mögliche) Irre-
führung hat mithin nicht zur Folge, daß die an den Marktforschungsleistungen
der Mitglieder des Klägers interessierten Verkehrskreise oder die an den Wer-
beforschungsleistungen der Beklagten interessierten Abnehmer in ihrer Ent-
scheidung, mit welchem Unternehmen sie zusammenarbeiten wollen, beein-
flußt werden könnten.
Die in Rede stehende Zustimmungsklausel genügt dem Schriftformerfordernis
des § 4 Abs. 2 Satz 2 BDSG. Die tatrichterliche Würdigung, wonach die vor-
formulierte Einverständniserklärung den Zweck der Datenerhebung und die
Abnehmer der erlangten Daten hinreichend erkennen lasse (§ 4 Abs. 2 Satz 1
BDSG), läßt einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Auslegung der
in Rede stehenden Erklärung durch den Tatrichter ist zumindest vertretbar. Auf
die Folgen der Verweigerung der Einwilligung muß der Befragte nach § 4
Abs. 1 Satz 1 BDSG nur hingewiesen werden, wenn er dies verlangt. Für die
Annahme, daß die Beklagte dem nicht nachkommt, ist nichts ersichtlich.
III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Raebel