Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.07.2000 – I ZR 203/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 13. Juli 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Unternehmenskennzeichnung

UWG § 3

Zur Frage der Irreführung durch Verwendung des Begriffs der Gesundheits-

forschung im Firmennamen eines Unternehmens.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - I ZR 203/97 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 27. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher

und Raebel

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 19. Juni 1997 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein als Verein konstituierter Verband, in dem sich Markt-

und Sozialforschungsunternehmen zusammengeschlossen haben. Gemäß § 2

seiner Satzung gehört es zu den Aufgaben des Klägers, national und interna-

tional die Belange der institutionellen Markt- und Sozialforschung zu wahren

und zu fördern. In § 2 lit. f) der Satzung ist bestimmt, daß als Maßnahme zur

Erreichung der satzungsgemäßen Zielvorgabe die Bekämpfung des unlauteren

Wettbewerbs, insbesondere durch Einschreiten gegen gezielte Verkaufsmaß-

nahmen Dritter unter Vorspiegelung markt- und sozialforscherischer Tätigkeit,

dient. Dem Kläger gehören elf der fünfzehn größten Markt- und Meinungsfor-

schungsinstitute Deutschlands an. Er beschäftigt einen hauptamtlichen Ge-

schäftsführer und eine Assistentin der Geschäftsführung, die sich mit rechtli-

chen Problemen der Marktforschung befassen. Hierzu gehört u.a. die Beurtei-

lung, ob das Wettbewerbsverhalten anderer, das dem Kläger durch seine Mit-

glieder mitgeteilt wurde, wettbewerbswidrig sein könne, um gegebenenfalls die

Rechtsanwälte des Klägers zu beauftragen, dagegen vorzugehen. Zum 31. De-

zember 1995 hatte der Kläger ein Vermögen von mehr als 500.000,-- DM.

Die Beklagte versandte - jedenfalls im Juni 1993 - an mehrere Unter-

nehmen der pharmazeutischen Industrie eine von ihr erstellte Projektbeschrei-

bung mit dem Titel "A.-Erfolgsforschung im Apothekenmarkt", dem das

Muster eines von Apotheken zu beantwortenden Fragebogens beigefügt war,

an dessen Ende eine Einverständniserklärung folgenden Inhalts enthalten ist:

Der Speicherung meiner in diesem Fragebogen gemachten Anga- ben einschließlich meiner Adresse zur Weitergabe und Nutzung für Informationszwecke an pharmazeutische Firmen stimme ich zu.

Der Kläger, der sich für prozeßführungsbefugt hält, hat behauptet, die

Beklagte habe auch tatsächlich Apotheken befragt. Er hat die Auffassung ver-

treten, die in der Projektbeschreibung verwendete Bezeichnung "Forschung"

für das Vorgehen der Beklagten sei wettbewerbswidrig und für die tatsächliche,

seriöse Marktforschung in höchstem Maße schädlich. Ebenso sei die Angabe

"Zielgruppen-Selektion" zu beanstanden. Die Beklagte betreibe keine For-

schung, sondern nur eine Form des Marketings, indem sie der Pharmaindustrie

genaue Angaben über den Verkaufserfolg ihrer Präparate und Adressen von

Apothekern liefere, die noch nicht zu den Kunden der angeschriebenen phar-

mazeutischen Unternehmen zählten. Darin liege eine Irreführung i.S. des § 3

UWG. Überdies sei das Vorgehen der Beklagten insbesondere wegen Versto-

ßes gegen Standesregeln der Marktforscher sowie das Bundesdatenschutzge-

setz (bezogen auf die Einverständniserklärung) und wegen Rufausbeutung

sittenwidrig i.S. von § 1 UWG. Die Beklagte nutze den gerade in Deutschland

guten Ruf der Forschung und Marktforschung aus, um die Antwortbereitschaft

der Befragten zu erhöhen oder erst herzustellen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel

zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu

Wettbewerbszwecken,

1. die Projektbeschreibung A. gemäß Anlage K 1 zu ver-

wenden, verwenden zu lassen bzw. deren Verwendung zu er-

möglichen, wenn

a) darin der Begriff "Forschung" alleinstehend und/oder zusam-

mengesetzt mit anderen Wortbestandteilen verwendet wird;

b) die Behauptung enthalten

ist:

"A.-Daten ermöglichen

Zielgruppen-Selektionen anhand vielfältiger untereinander

verknüpfbarer Selektionskriterien";

2. den Fragebogen gemäß Anlage K 2 zu verwenden, verwenden

zu lassen oder dessen Verwendung zu ermöglichen, wenn

a) darin der Begriff "Forschung" einzeln und/oder zusammenge-

setzt mit anderen Wortbestandteilen verwendet wird und/oder

b) darauf die Erklärung enthalten ist: "Der Speicherung meiner in

diesem Fragebogen gemachten Angaben einschließlich mei-

ner Adresse zur Weitergabe und Nutzung für Informations-

zwecke an pharmazeutische Firmen stimme ich zu".

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Prozeßführungsbe-

fugnis des Klägers in Abrede gestellt und dazu behauptet, nur drei seiner Mit-

glieder seien im Bereich Gesundheitsforschung/Pharmamarketing tätig. Zudem

fehle es an den sachlichen und personellen Voraussetzungen, die satzungs-

gemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Des weiteren hat die Beklagte

vorgebracht, sie habe die in Rede stehende Projektbeschreibung lediglich im

Juni 1993 an die Pharmaindustrie versandt. Der Fragebogen sei zu keinem

Zeitpunkt an Apotheken versandt worden. Sie habe nicht die Absicht, das Pro-

jekt "A." oder ähnliche Projekte in Zukunft zu realisieren. Deshalb be-

stehe weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr. Für die

Verwendung des Begriffs "Forschung" in der konkreten Form sei im übrigen

nicht das Verständnis der Markt- und Sozialforscher, sondern dasjenige der

Adressaten maßgebend.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Beru-

fung ist erfolglos geblieben.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt

der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers

bejaht und angenommen, daß das Vorgehen der Beklagten weder irreführend

gemäß § 3 UWG noch sittenwidrig i.S. von § 1 UWG sei. Dazu hat es ausge-

führt:

Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers sei gegeben. Angesichts des

Umstands, daß die Mitglieder des Klägers auf dem gleichen Markt tätig seien

bzw. werden könnten, genügten die Ausführungen der Beklagten nicht, um die-

sen Streitpunkt in Frage zu stellen und näher zu prüfen.

Es fehle auch nicht an der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Anlage

K 1 und der Erstbegehungsgefahr bezüglich der Anlage K 2, da die Beklagte

bis zuletzt geltend gemacht habe, in der beanstandeten Art verfahren zu dür-

fen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung habe sie auch nach vier Jah-

ren offenbar nicht abgeben wollen.

Streitgegenstand sei allein, ob die Anlagen K 1 und K 2 beim angespro-

chenen Verkehr falsch verstanden werden könnten. Dementsprechend komme

es nicht darauf an, was die Mitglieder des Klägers unter "Forschung", "Wissen-

schaft" oder gar "Marktforschung" - die Beklagte habe diese Begriffe im übrigen

nicht verwendet - verstünden, was nach dem Grundgesetz hiernach geschützt

sei oder welche Anforderungen im Steuerrecht diesbezüglich gestellt würden.

Die Anlage K 1 sei an pharmazeutische Unternehmen übersandt worden und

habe zur Auftragserteilung an die Beklagte führen sollen. Es komme mithin auf

das Verständnis der Personen an, die sich in den angeschriebenen Unterneh-

men gegebenenfalls mit einer "Erfolgsforschung im Apothekenmarkt" bzw. ent-

sprechenden Projekten zu befassen hätten. Eine Irreführung dieses Personen-

kreises könne nicht angenommen werden. In der Anlage K 2 werde der Begriff

"Gesundheitsforschung"

im Zusammenhang mit "M." und der Adresse

verwendet. Hierbei handele es sich um die - nicht irreführende - Firmenbe-

zeichnung der Beklagten. Eine Verwendung des Begriffs "Forschung" isoliert

oder in anderer Zusammensetzung sei nicht behauptet oder ersichtlich. Damit

fehle es an der Darlegung einer Erstbegehungsgefahr. Die Einverständnisklau-

sel (Gegenstand des Klageantrages 2 b) sei unbedenklich. Schließlich sei nicht

ersichtlich, daß aufgrund des beanstandeten Verhaltens der Beklagten eine

wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG

zu befürchten sei.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

1. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers, die in jeder Lage des Ver-

fahrens, mithin auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist

(BGHZ 131, 90, 91 - Anonymisierte Mitgliederliste; BGH, Urt. v. 9.10.1997

- I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 = WRP 1998, 175 - Verbandsklage in Prozeß-

standschaft), ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung gegeben.

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verband, der satzungsgemäß die Belan-

ge der institutionellen Markt- und Sozialforschung wahrt und fördert; zu seinen

satzungsgemäßen Aufgaben gehört auch die Bekämpfung unlauteren Wettbe-

werbs. Seine Prozeßführungsbefugnis erfordert nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG,

daß er seine satzungsmäßige Zielsetzung auch durch eigene Aktivitäten tat-

sächlich selbst verfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990,

282, 284 = WRP 1990, 255 - Wettbewerbsverein IV; BGHZ 126, 145, 146

- Verbandsausstattung II). Dazu gehört, daß er über die erforderliche finan-

zielle, personelle und sachliche Ausstattung verfügt, um den Satzungszweck

erfüllen zu können. Darüber hinaus muß dem Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2

UWG eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehören, die Waren

oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben

Markt wie die Beklagte vertreiben.

Diesen Anforderungen wird der Kläger gerecht.

a) An einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klägers, die von

der Beklagten im übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird, bestehen keine

Zweifel. Es ist unstreitig, daß der Kläger zum 31. Dezember 1995 über ein

Vermögen von mehr als 500.000,-- DM verfügte.

b) Wie der Senat in seinem am 27. April 2000 verkündeten Urteil in dem

Verfahren I ZR 287/97 im einzelnen dargelegt hat, verfügt der Kläger auch über

die notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Erfüllung seines sat-

zungsgemäßen Zwecks.

Nach den im unstreitigen Teil des Tatbestandes enthaltenen Feststel-

lungen des Berufungsgerichts beschäftigt der Kläger einen hauptamtlichen Ge-

schäftsführer und eine Assistentin der Geschäftsführung, die sich mit zahlrei-

chen rechtlichen Problemen der Marktforschung befassen. Dazu gehört un-

streitig (vgl. Tatbestand BU 3) auch die Beurteilung, ob das Wettbewerbsver-

halten anderer, das ihnen durch Mitglieder mitgeteilt wurde, wettbewerbswidrig

sein könne, um gegebenenfalls die Rechtsanwälte des Klägers zu beauftragen,

dagegen vorzugehen. Damit ist der Kläger in personeller Hinsicht grundsätzlich

in der Lage, seinen satzungsgemäßen Zweck, die gemeinsamen Belange sei-

ner Mitglieder zu wahren und zu fördern, zu erfüllen. Daß der Geschäftsführer

des Klägers und die Assistentin der Geschäftsführung nicht über eine juristi-

sche Ausbildung verfügen und keine eigenen Recherchen in bezug auf etwaige

Wettbewerbsverstöße anstellen, steht dieser Annahme ebensowenig entgegen

wie der Umstand, daß der Kläger selbst keine Abmahnungen vornimmt (vgl.

näher BGH, Urt. v. 27.4.2000 - I ZR 287/97 - Fachverband, zur Veröffentli-

chung bestimmt).

Die hinreichende sachliche Ausstattung des Klägers, der über eine ei-

gene Geschäftsstelle verfügt und seine Betriebseinnahmen im Jahre 1995 zu

ca. 79 % durch Mitgliedsbeiträge erbracht hat, ist ebenfalls nicht zweifelhaft.

c) Es ist ferner entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung davon

auszugehen, daß der Kläger seine satzungsmäßige Zielsetzung auch durch

eigene Aktivitäten tatsächlich selbst verfolgt. Denn bei einem ordnungsgemäß

gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine tatsächliche Vermutung für

die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner zu widerlegen hat (vgl. BGH,

Urt. v. 29.11.1974 - I ZR 117/73, GRUR 1975, 377, 378 = WRP 1975, 215

- Verleger von Tonträgern; Urt. v. 7.11.1985 - I ZR 105/83, GRUR 1986, 320,

321 = WRP 1986, 201 - Wettbewerbsverein I; Urt. v. 11.4.1991 - I ZR 82/89,

GRUR 1991, 684 - Verbandsausstattung I; BGHZ 126, 145, 147 - Verbands-

ausstattung II; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG Rdn. 63; Teplitzky, Wettbe-

werbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 27; Pastor/Ahrens/Jestaedt,

Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 24 Rdn. 15).

Der Kläger ist im Jahre 1949 gegründet worden und seitdem auch tätig.

Er verfügt - wie bereits dargelegt - über eine hinreichende finanzielle, perso-

nelle und sachliche Ausstattung, um seiner satzungsgemäßen Aufgabe, die

gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern sowie den

unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, nachkommen zu können. Auf dieser

Grundlage ist dem Kläger bereits in der Vergangenheit die tatsächliche Ver-

mutung für das Vorliegen seiner Prozeßführungsbefugnis zugebilligt worden.

Daß er auch tatsächlich im Sinne seiner satzungsmäßigen Zielsetzung tätig

wird, liegt zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung - insbesondere in

Anbetracht der Größe und des wirtschaftlichen Gewichts seiner Mitglieder, zu

denen nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts elf

der fünfzehn größten Markt- und Meinungsforschungsinstitute in Deutschland

gehören - nahe (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1990 - I ZR 287/88, GRUR 1990, 1038

- Haustürgeschäft).

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln im Urteil vom

7. November 1997 - 6 U 188/95 -, auf das die Revisionserwiderung sich beruft,

ist die zugunsten des Klägers sprechende Vermutung auch nicht erschüttert.

Der Senat hat in seinem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufhe-

benden Urteil vom 27. April 2000 - I ZR 287/97 - (- Fachverband, zur Veröffent-

lichung bestimmt), näher ausgeführt, daß bei einem nur auf einem engen Sek-

tor tätigen Fachverband, zu dessen Aufgaben vor allem die Wahrung aller

branchen- bzw. berufsspezifischen Belange gehört, die Verfolgung von Wett-

bewerbsverstößen auch - anders als bei einem Verein zur Bekämpfung unlau-

teren Wettbewerbs - eine nur untergeordnete Rolle spielen kann.

d) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung bestehen schließlich

keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Kläger das vom Gesetzgeber

(neu) aufgestellte Erfordernis erfüllt, daß ihm eine erhebliche Anzahl von Ge-

werbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher

oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben.

Unstreitig gehören dem Kläger elf der fünfzehn größten Markt- und Mei-

nungsforschungsinstitute in Deutschland an (vgl. Tatbestand BU 3). Dies hat

das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als "erhebliche Zahl von Gewerbe-

treibenden" i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ausreichen lassen. Der Revisi-

onserwiderung kann nicht darin beigetreten werden, daß es für die Prozeßfüh-

rungsbefugnis des Klägers darauf ankomme, daß ihm eine erhebliche Anzahl

von Unternehmen angehöre, die im Bereich der Gesundheitsforschung bzw.

Pharma-Marktforschung tätig seien.

Bei der Frage, ob dem Kläger eine "erhebliche Zahl von Gewerbetrei-

benden" angehört, sind diejenigen Mitglieder zu berücksichtigen, die der Be-

klagten auf demselben räumlichen und sachlichen Markt als Wettbewerber be-

gegnen, also mit ihr um Kunden konkurrieren können (vgl. BGH, Urt. v.

30.1.1997 - I ZR 20/94, GRUR 1997, 927, 928 = WRP 1997, 846 - Selbsthilfe-

einrichtung der Beamten; Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 53/95, GRUR 1998, 498, 499

= WRP 1998, 177 - Fachliche Empfehlung III). Danach sind abweichend von

der Ansicht der Revisionserwiderung bei der Beurteilung der Prozeßführungs-

befugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht nur solche Mitgliedsunternehmen

des Klägers zu berücksichtigen, die im Bereich der Gesundheitsforschung bzw.

Pharma-Marktforschung tätig sind. Einzubeziehen sind vielmehr auch diejeni-

gen Mitgliedsunternehmen, bei denen eine nicht gänzlich unbedeutende (po-

tentielle) Beeinträchtigung durch die beanstandete Werbemaßnahme mit einer

gewissen - sei es auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen

werden kann (vgl. BGH GRUR 1998, 498, 499 - Fachliche Empfehlung III; Urt.

v. 18.3.1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 937 = WRP 1999, 918 - Hypoto-

nietee).

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang u.a. zutreffend dar-

auf abgestellt, daß sich die bislang noch nicht im Bereich der Gesundheits- und

Pharmaforschung tätigen Mitgliedsunternehmen des Klägers künftig auch auf

diesem Gebiet betätigen könnten. Überdies ist zu berücksichtigen, daß der

Kläger sein Unterlassungsbegehren auch darauf gestützt hat, daß die Beklagte

mit dem beanstandeten Vorgehen Standesregeln der Marktforscher mißachte,

die nur anonymisierte Erhebungen gestatteten. Hiervon wären - sofern der

Vorwurf zuträfe - alle Mitgliedsunternehmen des Klägers betroffen, weil da-

durch der Ruf der Marktforscher in Deutschland beeinträchtigt werden könnte.

2. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen der Versendung

der Projektbeschreibung

"A." an Unternehmen der pharmazeutischen

Industrie (Klageanträge zu 1 a und 1 b) und der möglichen Verwendung des für

eine Apothekerbefragung konzipierten Fragebogens (Klageanträge zu 2 a und

2 b) kein Unterlassungsanspruch aus § 1 oder § 3 UWG zu.

a) Das Berufungsgericht hat das mit dem Klageantrag zu 1 a verfolgte

Unterlassungsbegehren für unbegründet erachtet, weil die Adressaten der

Projektbeschreibung - Unternehmen der pharmazeutischen Industrie - durch

die Verwendung der Begriffe "Gesundheitsforschung" und "Erfolgsforschung im

Apothekenmarkt" auf dem Deckblatt nicht irregeführt würden. Die verwendeten

Begriffe seien so allgemein, daß sich dem Leser nicht sofort ein konkretes Ver-

ständnis aufdränge; er werde sich vielmehr aufgrund des Hinweises "Projekt-

beschreibung" auf dem Deckblatt ohne genaue Vorstellung der Lektüre der

nachfolgenden Blätter widmen. Diese enthielten jedoch, wie das Landgericht,

dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu

eigen gemacht hat, dargelegt hat, eine derart detaillierte Beschreibung des

Angebots der Beklagten, daß es unmöglich erscheine, jemand werde durch die

beanstandete Verwendung des Begriffs "Forschung" auf den Gedanken ge-

bracht, die Beklagte biete etwas anderes als eine Marketinghilfe an. Angesichts

der Klarheit, mit der die Beklagte ihr Projekt "A." beschreibe, so hat

das Landgericht weiter ausgeführt, sei nicht zu erkennen, inwieweit die Ver-

wendung der in Rede stehenden Begriffe mit dem Bestandteil "Forschung" eine

das Angebot zusätzlich attraktiv machende Inanspruchnahme eines guten Rufs

darstellen könnte.

aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte dem mit dem Klage-

antrag zu 1 a verfolgten Unterlassungsbegehren aus § 1 UWG stattgeben

müssen, weil die Beklagte keine Forschungs-, sondern Marketingdienstleistun-

gen anbiete. Durch die Verwendung von mit "Forschung" zusammengesetzten

Begriffen nutze die Beklagte "den guten Ruf der Forschung", um damit zu sug-

gerieren, ihre Leistung sei den Leistungen der Markt- und Sozialforscher

gleichwertig und mit der Lieferung von Adressen biete sie noch eine darüber

hinausgehende, zusätzliche Leistung an. Die Beklagte werbe

insofern

- unzutreffend - mit einem Begriff, mit dem der Verkehr konkrete Gütevorstel-

lungen verbinde. Das sei unlauter und daher sittenwidrig i.S. von § 1 UWG.

Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

bb) Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die die Revision verweist,

ist es mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht zu vereinbaren, für

eine Ware, die nicht mit einer Marke gekennzeichnet ist, mit der auf den Begriff

der Markenware hinweisenden Bezeichnung "Markenqualität" zu werben und

damit die Werbekraft des Begriffs "Markenware" in Anspruch zu nehmen, auch

wenn die Ware aus der Produktion von Markenartikeln stammt oder solchen

Artikeln qualitativ vergleichbar ist. Bei Verwendung des auf Markenware hin-

weisenden Begriffs "Markenqualität" für in Wirklichkeit markenlose (anonyme)

Ware würde mit einer Bezeichnung geworben werden, mit der der Verbraucher

eine andere, günstigere Vorstellung verbindet, als dies tatsächlich der Fall ist.

Ein derartiges Vorgehen steht nicht mit § 1 UWG in Einklang (vgl. BGH, Urt. v.

7.4.1965 - Ib ZR 32/63, GRUR 1966, 45, 46 = WRP 1965, 367 - Markenbenzin;

Urt. v. 26.10.1966 - Ib ZR 126/64, GRUR 1967, 360, 362 = WRP 1967, 184

- Maßkleidung; Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754, 755 f. = WRP

1989, 794 - Markenqualität).

Diese Grundsätze können auf die hier gegebene Fallgestaltung nicht

übertragen werden. Der maßgebliche Unterschied zu den genannten Entschei-

dungen, die insbesondere dadurch geprägt waren, daß sich der Werbende je-

weils den großen Werbewert zunutze gemacht hatte, der dem Hinweis auf

"Markenware" traditionell beigemessen wird, besteht darin, daß den von der

Beklagten verwendeten Begriffen "Gesundheitsforschung", "Erfolgsforschung"

und "Auftragsforschung" keine vergleichbar festgefügte Qualitätsvorstellung

wie den Bezeichnungen "Markenware" oder "Markenqualität" zukommt. Der

Kläger leitet sein Verständnis des Begriffs "Forschung" vor allem aus dem

grundgesetzlich geschützten Bereich der Forschung und Lehre sowie den

Standesregeln der Markt- und Sozialforschungsinstitute her. Das mag für den

Bereich der demoskopisch-wissenschaftlichen Forschung zutreffend sein. Der

Begriff der "Forschung" wird dadurch jedoch nicht hinreichend ausgeschöpft.

Bei der im Streitfall zur Beurteilung anstehenden Sachverhaltsgestaltung

kommt es maßgeblich darauf an, wie die mit dem Angebot der Beklagten be-

faßten Mitarbeiter eines pharmazeutischen Unternehmens den von der Be-

klagten konkret benutzten Begriff der "Forschung" verstehen. Denn das Beru-

fungsgericht hat von der Revision unbeanstandet festgestellt, daß als ange-

sprochene Verkehrskreise für die Projektbeschreibung "A." nur Pharma-

Unternehmen

in

Be-

tracht kommen. Einem wirtschaftlich orientierten Unternehmen kommt es aber

vor allem auf die Betreibung von Markt- und Absatzforschung an, zu der auch

die Werbeforschung gehört (vgl. Wöhe, Einführung in die allgemeine Betriebs-

wirtschaftslehre, 19. Aufl., S. 702). In diesem Sinne wird die Absatzchancena-

nalyse für einen Einzelbetrieb ebenfalls als Forschung bezeichnet. Sofern die

insoweit erforderlichen Untersuchungen nicht vom produzierenden Unterneh-

men selbst durchgeführt, sondern als Dienstleistung von darauf spezialisierten

Betrieben extern angeboten werden, ist kein Grund ersichtlich, für diese Tätig-

keit den Begriff der "Forschung" zu sperren, und zwar auch nicht in Zusam-

mensetzungen wie "Erfolgsforschung" oder "Auftragsforschung".

Von diesem Verständnis des Begriffs "Forschung" ist im Ergebnis auch

das Berufungsgericht ausgegangen. Dagegen wendet sich die Revision ohne

Erfolg mit der Rüge, das Berufungsgericht habe nicht selbst beurteilen dürfen,

was sich die angesprochenen Pharma-Unternehmen unter den verwendeten

"Forschungsbegriffen" vorstellten, weil die Richter den maßgeblichen Ver-

kehrskreisen nicht angehörten. Es kann davon ausgegangen werden, daß die

von der Beklagten versandte Projektbeschreibung an die für Absatz und Mar-

keting zuständige Abteilung des

jeweils angeschriebenen Pharma-

Unternehmens gelangt ist, die erfahrungsgemäß mit Personen besetzt ist, die

eine wirtschafts- und/oder sozialwissenschaftliche bzw. kaufmännische oder

juristische Ausbildung genossen haben. Von deren Sprach- und Erfahrungs-

schatz sind die Richter eines Wettbewerbssenats nicht so weit entfernt, daß

eine eigene Beurteilung der hier in Rede stehenden Begriffe ausgeschlossen

wäre.

Der Begriff der "Forschung" wird in dem hier gegebenen Zusammen-

hang auch nicht durch die Standesregeln der Markt- und Sozialforschungsin-

stitute eingeengt, weil die Beklagte in derartige, allenfalls vertraglich bindende

Regeln (vgl. BGHZ 124, 230, 235 - Warnhinweis) unstreitig nicht einbezogen

ist.

Die Benutzung des Begriffs "Forschung" ist der Beklagten entgegen der

Auffassung des Klägers auch nicht deshalb verwehrt, weil sie nur Fragebögen

auswertet, in denen einer nicht anonymisierten Weitergabe der erlangten Da-

ten an ihre Abnehmer zugestimmt wurde. Für die potentiellen Kunden der Be-

klagten ist die Werbeforschung - wie aus der Projektbeschreibung insgesamt

deutlich hervorgeht - nur von Interesse, wenn die übermittelten Daten nicht an-

onymisiert sind. Ein Verwendungsverbot für die von dem Kläger beanstandeten

"Forschungsbegriffe" kann daraus nicht hergeleitet werden.

b) Gegenüber der Abweisung des mit dem Klageantrag zu 1 b verfolgten

Unterlassungsbegehrens macht die Revision insbesondere geltend, mit dem

Begriff "Zielgruppen-Selektionen" verbinde der angesprochene Verkehr eben-

falls eine von der Marktforschung her geprägte günstigere Vorstellung, als sie

vom Berufungsgericht zugrunde gelegt worden sei. Der Verkehr erwarte die

Möglichkeit, anhand repräsentativer Daten die Gemeinsamkeiten von Gruppen

von Händlern ermitteln zu können, was bei den Daten der Beklagten nicht

möglich sei, da die zurückgesandten Fragebögen ohne die erbetene Einwilli-

gung zur Weitergabe der erlangten Angaben in nicht anonymisierter Form un-

berücksichtigt blieben. Hiermit vermag die Revision ebenfalls nicht durchzu-

dringen.

Das Berufungsgericht hat - wie dargelegt - bei der revisionsrechtlich un-

bedenklichen eigenen Beurteilung des Angebots der Beklagten zutreffend auf

das Verständnis der mit dem Angebot befaßten Mitarbeiter in dem jeweiligen

Pharma-Unternehmen abgestellt. Danach erscheint es nicht als erfahrungswid-

rig, daß aus den von der Beklagten ermittelten und ihren Abnehmern überlas-

senen Daten eine Auswahl von Werbezielgruppen für bestimmte Werbeaktio-

nen oder Produkte möglich ist, und daß sich die Pharma-Unternehmen dies

auch unter dem beanstandeten Begriff der "Zielgruppen-Selektion" vorstellen.

c) Den Unterlassungsantrag zu 2 a hat das Berufungsgericht mit der Be-

gründung abgewiesen, der Begriff "Gesundheitsforschung" werde nur im Zu-

sammenhang mit "M." und der Adresse der Beklagten, mithin als deren

- nicht irreführende - Firmenbezeichnung verwendet. Eine isolierte Verwendung

des Begriffs "Forschung" im Fragebogen sei ebensowenig behauptet oder er-

sichtlich wie eine Benutzung in anderer Zusammensetzung. Damit fehle es an

der Darlegung einer Erstbegehungsgefahr.

aa) Die Revision rügt, die Vorinstanzen hätten verkannt, daß die wett-

bewerbsrechtliche Zulässigkeit des Gebrauchs eines Firmenbestandteils sich

nach anderen Kriterien richte als die handelsrechtliche Zulässigkeit; letztere

schließe eine wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit nicht aus. Das Berufungs-

gericht habe insbesondere nicht beachtet, daß die wettbewerbsrechtliche Un-

zulässigkeit nicht abstrakt, sondern auf den konkreten Fall bezogen zu beur-

teilen sei. Es komme darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angespro-

chenen Verkehrs den Firmenbestandteil mit der konkreten Tätigkeit des Ver-

wenders ihm gegenüber in Verbindung bringe und daraus unrichtige Vorstel-

lungen ableite. Im Streitfall begründe die Verwendung des Firmenbestandteils

"Gesundheitsforschung" die Vorstellung, es mit einem besonderen Zweig der

Markt- und Sozialforschung zu tun zu haben. Dies führe dazu, daß sich ein Teil

der potentiellen Adressaten - Apotheker - mit dem Fragebogen überhaupt erst

beschäftige. Dieser Beurteilung vermag der Senat ebenfalls nicht beizutreten.

bb) Die Frage, ob die Verwendung des Begriffs "Gesundheitsforschung"

im Firmennamen der Beklagten wegen Irreführung gegen § 3 UWG verstößt

und deshalb den mit dem Klageantrag zu 2 a geltend gemachten Unterlas-

sungsanspruch rechtfertigt, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht an

einer einzelnen Aktivität des handelnden Unternehmens zu messen. Erforder-

lich ist vielmehr die Vornahme einer Gesamtbetrachtung der unternehmeri-

schen Tätigkeiten, um entscheiden zu können, ob eine Angabe zur Irreführung

geeignet ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1996 - I ZR 103/94, GRUR 1996, 802, 803 =

WRP 1996, 1032 - Klinik). Dementsprechend hat das Landgericht, auf dessen

Ausführungen das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang gemäß

§ 543 Abs. 2 ZPO in zulässiger Weise Bezug genommen hat, zu Recht darauf

hingewiesen, daß es im Streitfall ohne Belang sei, welche Art von Tätigkeit die

durch den Fragebogen (potentiell) angesprochenen Apotheker mit dem Begriff

"Gesundheitsforschung" verbänden, solange der Kläger nicht dargelegt habe,

welche Geschäftsaktivitäten die Beklagte neben der angegriffenen Befragung

für das Projekt "A." betreibe. Denn selbst wenn eine bestimmte Ver-

kehrsauffassung vom Inhalt des Begriffs "Gesundheitsforschung" festgestellt

würde, wäre die Verwendung dieser Bezeichnung im Firmennamen der Be-

klagten nur dann irreführend, wenn die Beklagte einen diesen Erwartungen

entsprechenden Geschäftszweig nicht oder jedenfalls nicht in erheblichem

Umfang betriebe. Hierfür ergeben sich aus dem Sachvortrag der Parteien je-

doch keinerlei konkrete Anhaltspunkte.

d) Das mit dem Klageantrag zu 2 b geltend gemachte Unterlassungsbe-

gehren hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf die Ausführungen

des Landgerichts - für unbegründet erachtet, weil die beanstandete Zustim-

mungsklausel nicht gegen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ver-

stoße. Insbesondere die Fragen 15, 16 und 17 vor der Klausel sowie der Hin-

weis, daß die Adresse des befragten Apothekers an Pharma-Unternehmen

weitergegeben werden solle, ließen keine Zweifel daran aufkommen, daß die

Daten von der Pharma-Industrie für gezielte Verkaufsförderungsmaßnahmen

herangezogen werden würden.

aa) Die Revision rügt, die Formulierung "zur Weitergabe und Nutzung

für Informationszwecke an pharmazeutische Firmen" sei nicht nur grammatika-

lisch fehlerhaft - der Bezug zwischen "Weitergabe" und "an pharmazeutische

Firmen" werde getrennt -, sondern lasse vor allem nicht erkennen, daß den

Pharma-Unternehmen auch die Nutzung der Adressen für eine unmittelbare

Kontaktaufnahme erlaubt sein solle. Das Berufungsgericht habe zudem unbe-

rücksichtigt gelassen, daß es an einer ausreichenden Aufklärung über den

Zweck der Befragung auch deshalb fehle, weil der Fragebogen keinen Hinweis

darauf enthalte, daß nur solche Fragebögen ausgewertet würden, bei denen

die Einverständniserklärung unterschrieben sei. Diesen Rügen bleibt ebenfalls

der Erfolg versagt.

bb) Eine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 3 UWG ist schon

deshalb nicht gegeben, weil es an der hierfür erforderlichen wettbewerblichen

Relevanz fehlt. Die (potentiell) befragten Apotheker gehören nicht zu den Ab-

nehmern der von der Beklagten angebotenen Leistungen. Ihre (mögliche) Irre-

führung hat mithin nicht zur Folge, daß die an den Marktforschungsleistungen

der Mitglieder des Klägers interessierten Verkehrskreise oder die an den Wer-

beforschungsleistungen der Beklagten interessierten Abnehmer in ihrer Ent-

scheidung, mit welchem Unternehmen sie zusammenarbeiten wollen, beein-

flußt werden könnten.

Ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit § 4 BDSG liegt ebenfalls nicht vor.

Die in Rede stehende Zustimmungsklausel genügt dem Schriftformerfordernis

des § 4 Abs. 2 Satz 2 BDSG. Die tatrichterliche Würdigung, wonach die vor-

formulierte Einverständniserklärung den Zweck der Datenerhebung und die

Abnehmer der erlangten Daten hinreichend erkennen lasse (§ 4 Abs. 2 Satz 1

BDSG), läßt einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Auslegung der

in Rede stehenden Erklärung durch den Tatrichter ist zumindest vertretbar. Auf

die Folgen der Verweigerung der Einwilligung muß der Befragte nach § 4

Abs. 1 Satz 1 BDSG nur hingewiesen werden, wenn er dies verlangt. Für die

Annahme, daß die Beklagte dem nicht nachkommt, ist nichts ersichtlich.

III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Raebel