Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.04.2000 – I ZR 287/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

Verkündet am: 27. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Fachverband

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 F.: 25. Juli 1994

a) Zur Frage der Prozeßführungsbefugnis eines Fachverbandes, dessen satzungs-

gemäße Hauptaufgabe in der Förderung und Wahrung der gewerblichen Interes-

sen seiner Mitglieder besteht.

b) Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband spricht eine

tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die der Gegner

grundsätzlich zu widerlegen hat. Durch die am 1. August 1994 in Kraft getretene

UWG-Novelle vom 25. Juli 1994 (BGBl. I 1738) ist insoweit keine Änderung ein-

getreten.

BGH, Urt. v. 27. April 2000 - I ZR 287/97 - OLG Köln

LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung

vom

27. April

2000

durch

den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,

Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der im Jahre 1949 gegründete und seit 1960 unter seinem jetzigen Na-

men handelnde Kläger ist ein als Verein konstituierter Verband, in dem sich

Markt- und Sozialforschungsunternehmen zusammengeschlossen haben. Ge-

mäß § 2 seiner Satzung gehört es zu den Aufgaben des Klägers, national und

international die Belange der institutionellen Markt- und Sozialforschung zu

wahren und zu fördern. In § 2 lit. f) der Satzung ist bestimmt, daß als Maßnah-

me zur Erreichung der satzungsmäßigen Zielvorgabe die Bekämpfung des un-

lauteren Wettbewerbs, insbesondere durch Einschreiten gegen gezielte Ver-

kaufsmaßnahmen Dritter unter Vorspiegelung markt- und sozialforscherischer

Tätigkeit, dient.

Die Beklagte führte im Jahre 1993 sowie im Zeitraum vom 1. September

1994 bis 31. Mai 1995 Befragungen bei Ärzten und Apothekern durch, und

zwar betreffend deren Verhalten beim Verkauf und bei der Verordnung von

Arzneimitteln. Sie benutzte hierfür Fragebögen, die von den Ärzten und Apo-

thekern ausgefüllt an die Beklagte zurückgesandt werden sollten. Diese Frage-

bögen enthielten auch eine von den Befragten gegebenenfalls zu unterzeich-

nende, vom übrigen Text abgesetzte, vorformulierte Erklärung folgenden In-

halts:

"Der Speicherung meiner in diesem Fragebogen gemachten Angaben einschließlich meines Namens und meiner Adresse und der Weitergabe dieser gespeicherten Daten zur Nutzung für Informationszwecke an pharmazeutische Unternehmen stimme ich zu."

Die im Wege der Befragung erlangten Daten flossen in die von der Be-

klagten erstellten Studien "A. -D. " und "M. -D. " ein, die die Be-

klagte interessierten pharmazeutischen Unternehmen in jeweils anonymisierter

Fassung zum Erwerb anbot. In ihrem Angebotsschreiben wies die Beklagte

darauf hin, daß die Daten auch in "personalisierter Form" bzw. "mit Namen und

Adresse des Arztes" lieferbar seien.

Der Kläger hat die Vorgehensweise der Beklagten insbesondere wegen

Irreführung, Verstoßes gegen Standesregeln sowie das Bundesdatenschutzge-

setz und Rufausbeutung als wettbewerbswidrig gemäß §§ 1, 3 UWG bean-

standet und die Beklagte auf Unterlassung näher bezeichneter Erhebungen bei

Apothekern und/oder Ärzten unter Verwendung der Firma "I. Marktfor-

schung GmbH" in Anspruch genommen. Er hat sich für prozeßführungsbefugt

gehalten und dazu vorgebracht, er sei in personeller und sachlicher Hinsicht

hinreichend ausgestattet, um das Wettbewerbsverhalten beobachten und be-

werten zu können. Typische, durchschnittlich schwere Wettbewerbsverstöße

könne er aufgrund seiner personellen Ausstattung erkennen und selbst verfol-

gen. Bei vielen seiner Mitglieder, die ihrerseits Juristen beschäftigten, sei zu-

dem eine umfassende Kenntnis des Wettbewerbsrechts vorhanden. Er unter-

richte seine Mitglieder in einem internen Rundschreiben über wesentliche

Rechtsprobleme. Soweit er das Verhalten eines Unternehmens für wettbe-

werbswidrig halte, bediene er sich für die Abmahnung regelmäßig einer An-

waltskanzlei.

Der Kläger hat des weiteren (unbestritten) vorgebracht, er habe im Zeit-

raum ab 1982 mehr als 30 Gerichtsentscheidungen erwirkt, in denen er unbe-

anstandet als klagebefugt angesehen worden sei. Aufgrund dieses Umstandes

spreche bereits eine tatsächliche Vermutung für seine Klagebefugnis.

Die Beklagte hat die Prozeßführungsbefugnis des Klägers in Abrede ge-

stellt und ist dem Unterlassungsbegehren auch in der Sache entgegengetreten.

Sie hat behauptet, der Kläger beobachte und verfolge Wettbewerbsverstöße

nicht eigenständig. Die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Wettbe-

werbsverstößen erfolge allein im Interesse eines bestimmten Rechtsanwaltes.

Das Landgericht hat die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen.

Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat die

Klage jedoch mangels Prozeßführungsbefugnis des Klägers als unzulässig ab-

gewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt

der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Prozeßführungsbefugnis

gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG abgesprochen und die Klage als unzulässig

abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt:

Es könne offenbleiben, ob der Kläger in personeller, sachlicher und fi-

nanzieller Hinsicht hinreichend ausgestattet sei, um den in § 2 lit. f) seiner Sat-

zung formulierten Zweck, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, erfüllen zu

können. Denn es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger die ihm zur Verfügung

gestellten Ausstattungsmittel tatsächlich für eine eigene Bekämpfung unlaute-

ren Wettbewerbs einsetze. Ein rechtsfähiger Verband, dessen Zweck in der

Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder unter anderem durch

die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs bestehe, müsse zu einer derartigen

Tätigkeit nicht nur theoretisch in der Lage sein, sondern diese auch regelmäßig

tatsächlich ausüben. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der

tatsächlichen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis obliege grund-

sätzlich dem klagenden Verband. Der Kläger könne sich im Streitfall insoweit

nicht deshalb auf eine zu seinen Gunsten sprechende tatsächliche Vermutung

berufen, weil er in den vergangenen Jahren Gerichtsentscheidungen erwirkt

habe, in denen er unbeanstandet als klagebefugt behandelt worden sei. Eine

derartige Vermutung könne zwar in Fällen in Betracht kommen, in denen die

nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erforderlichen Voraussetzungen für die Prozeß-

führungsbefugnis eines Verbandes in vorangegangenen Gerichtsentscheidun-

gen einer eigenen Feststellung unterzogen und ausdrücklich bejaht worden

seien, weil dann die Annahme naheliege, daß ein Verband auch weiterhin die

notwendigen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis erfülle. Im Streit-

fall könne hiervon jedoch nicht ausgegangen werden. Der Umstand allein, daß

in früheren Gerichtsentscheidungen unbeanstandet von der Prozeßführungs-

befugnis des Klägers ausgegangen worden sei, belege nur, daß der Verband

durch die Einschaltung von Rechtsanwälten Wettbewerbsverstöße gerichtlich

verfolgt habe. Ob er (derzeit) die materiellen Voraussetzungen der Prozeßfüh-

rungsbefugnis erfülle, sei damit nicht gesagt. Im Streitfall kämen auch konkrete

Umstände hinzu, die eine Vermutung zugunsten des Klägers jedenfalls er-

schütterten.

Den Kläger treffe danach von vornherein die volle Darlegungs- und Be-

weislast für die seine Prozeßführungsbefugnis begründenden tatsächlichen

Umstände. Dieser Beweis sei ihm im Hinblick auf die hier maßgebliche Voraus-

setzung, daß er im Interesse der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eigene

Tätigkeiten entfalte, jedoch - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat -

nicht gelungen.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß dem Kläger die

Prozeßführungsbefugnis i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (n.F.) fehlt.

Bei der Prozeßführungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG handelt

es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um eine Pro-

zeßvoraussetzung, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch

vom Revisionsgericht, von Amts wegen geprüft werden muß (vgl. BGHZ 131,

90, 91 - Anonymisierte Mitgliederliste; BGH, Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95,

GRUR 1998, 417 = WRP 1998, 175 - Verbandsklage in Prozeßstandschaft).

1. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoß

davon ausgegangen, daß der klagende Verband seinen satzungsgemäßen

Hauptzweck, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern, auch

durch eigene Aktivitäten tatsächlich selbst verfolgen muß (vgl. BGH, Urt. v.

5.10.1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 255 - Wettbe-

werbsverein IV; BGHZ 126, 145, 146 - Verbandsausstattung II). Dazu gehört,

daß er über die erforderliche finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung

verfügt, um den Satzungszweck erfüllen zu können. Bezweckt er die Bekämp-

fung unlauteren Wettbewerbs, muß er in der Lage sein, das Wettbewerbsver-

halten zu beobachten und zu bewerten, so daß typische und durchschnittlich

schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und ab-

gemahnt werden können, falls er sich nicht, was ihm freisteht, im Einzelfall ei-

nes Rechtsanwaltes bedienen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.1991 - I ZR 82/89,

GRUR 1991, 684 f. - Verbandsausstattung I; BGHZ 126, 145, 147 - Verbands-

ausstattung II).

Diesen Anforderungen wird der Kläger gerecht.

2. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger in finanzieller,

personeller und sachlicher Hinsicht hinreichend ausgestattet ist, um seinem

satzungsgemäßen Hauptzweck, die Interessen seiner Mitglieder zu wahren und

zu fördern, nachkommen zu können. Aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes,

der vom Berufungsgericht unbeanstandet getroffenen Feststellungen und der

vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist der Senat in der Lage, die Prozeßfüh-

rungsbefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG selbständig abschlie-

ßend zu beurteilen.

a) Die hinreichende finanzielle Ausstattung des Klägers ergibt sich aus

dem für das Jahr 1995 gefertigten Bericht über die Prüfung der Rechnungsle-

gung, der sich bei den Akten befindet. Danach verfügte der Kläger zum

1. Januar 1995 über ein Vermögen von 809.602,08 DM. Seine Einnahmen ein-

schließlich der Kursgewinne beliefen sich im Jahre 1995 auf 602.128,40 DM.

Dem stehen Ausgaben in Höhe von 846.182,40 DM gegenüber, so daß zum

31. Dezember 1995 noch ein Vermögen von 565.548,08 DM vorhanden war.

Danach bestehen an einer ausreichenden finanziellen Ausstattung des Klä-

gers, die von der Beklagten im übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird, keine

Zweifel.

b) Der Kläger verfügt auch über die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfor-

derliche personelle und sachliche Ausstattung zur Erfüllung seines Satzungs-

zwecks.

Nach den von der Revisionserwiderung nicht beanstandeten Feststel-

lungen des Berufungsgerichts verfügt der Kläger unter anderem über einen bei

ihm angestellten Geschäftsführer sowie weiter über eine Assistentin der Ge-

schäftsleitung. Der Vorstand des Klägers besteht, wie der Geschäftsführer

W. bei seiner Vernehmung durch das Berufungsgericht bekundet hat,

aus drei Personen, die ihrerseits Inhaber oder Geschäftsführer von Mitgliedern

des Klägers sind. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der

Kläger damit in personeller Hinsicht grundsätzlich in der Lage, seinen sat-

zungsgemäßen Zweck, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu wahren

und zu fördern, zu erfüllen. Daß der Geschäftsführer des Klägers und die Assi-

stentin der Geschäftsleitung nicht über eine juristische Ausbildung verfügen

und keine eigenen Recherchen in bezug auf etwaige Wettbewerbsverstöße

anstellen, steht dieser Annahme ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß

der Kläger selbst keine Abmahnungen vornimmt. Nach den revisionsrechtlich

nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts schließt allein

der Umstand, daß es sich um juristische Laien handelt, es nicht aus, daß diese

sich die erforderlichen Kenntnisse im Verlaufe ihrer Berufspraxis angeeignet

haben, um zumindest ihr spezielles Fachgebiet berührende, durchschnittlich

schwierige Wettbewerbsverstöße zu erkennen und gegebenenfalls selbst zu

verfolgen. Insofern dürfen an einen Fachverband ohnehin keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden (vgl. nachf. unter II. 3. b), so daß es ausreicht,

daß dem Geschäftsführer etwaige Wettbewerbsverstöße - wie dieser bei seiner

Vernehmung durch das Berufungsgericht bekundet hat - auch durch die Vor-

standsmitglieder des Klägers und dessen sonstige Mitglieder zur Kenntnis ge-

bracht werden. Auf diese Weise kann der Kläger die Beobachtung des Wett-

bewerbsgeschehens und die Verfolgung von etwaigen Wettbewerbsverstößen

ebenfalls verwirklichen.

Die hinreichende sachliche Ausstattung des Klägers, der über eine ei-

gene Geschäftsstelle verfügt und nach den Bekundungen des Geschäftsfüh-

rers W. im Jahre 1996 Mitgliedsbeiträge in Höhe von 497.500,-- DM er-

halten hat, wird von der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.

3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Prozeßführungsbefugnis

gleichwohl versagt, weil er nicht nachgewiesen habe, daß er die ihm zur Verfü-

gung stehenden Ausstattungsmittel auch tatsächlich für eine eigene Bekämp-

fung unlauteren Wettbewerbs einsetze. Es hat in diesem Zusammenhang an-

genommen, der für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Pro-

zeßführungsbefugnis grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtige Kläger

könne sich nicht aufgrund des Umstandes, daß er in den vergangenen Jahren

Gerichtsentscheidungen erwirkt habe, in denen er unbeanstandet als klagebe-

fugt behandelt worden sei, auf eine zu seinen Gunsten sprechende tatsächli-

che Vermutung berufen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

a) Bei einem ordnungsgemäß gegründeten und aktiv tätigen Verband

spricht eine tatsächliche Vermutung für die tatsächliche Zweckverfolgung, die

der Gegner zu widerlegen hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1974 - I ZR 117/73,

GRUR 1975, 377, 378 = WRP 1975, 215 - Verleger von Tonträgern; Urt. v.

7.11.1985

- I ZR 105/83, GRUR 1986, 320, 321 = WRP 1986, 201

- Wettbewerbsverein I; BGH GRUR 1991, 684 - Verbandsausstattung I; BGHZ

126, 145, 147 - Verbandsausstattung II; Großkomm./Erdmann, § 13 UWG

Rdn. 63; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13

Rdn. 27; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 24

Rdn. 15).

Das Berufungsgericht hat eine zugunsten des Klägers sprechende tat-

sächliche Vermutung in erster Linie deshalb verneint, weil diese nur dann ein-

greife, wenn die Prozeßführungsbefugnis in den vorangegangenen Verfahren

näher geprüft und bejaht worden sei. Dieser Annahme ist nicht beizutreten. Der

Kläger ist im Jahre 1949 gegründet worden und seitdem auch tätig. Er verfügt

- was das Berufungsgericht letztlich auch nicht in Abrede gestellt hat - über

eine hinreichende finanzielle, personelle und sachliche Ausstattung, um seiner

satzungsgemäßen Aufgabe der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs nach-

kommen zu können. Wenn dem Kläger auf dieser Grundlage bereits in der

Vergangenheit die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen seiner Prozeßfüh-

rungsbefugnis zugebilligt worden ist, so war schon allein deswegen eine be-

sondere Prüfung entbehrlich. Durch die UWG-Novelle von 1994 ist insoweit

keine Änderung eingetreten, die es nahelegen könnte, einem aktiven Verband

die im bisherigen Umfang anerkannte Vermutung zu versagen; denn das Erfor-

dernis der tatsächlichen Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke durch eige-

ne Aktivitäten ist zwar nunmehr in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG expressis verbis auf-

genommen worden, war aber schon vorher allgemein anerkannt (st. Rspr.; vgl.

u.a. BGHZ 126, 145, 146 - Verbandsausstattung II). Daß der Kläger im übrigen

auch tatsächlich im Sinne seiner satzungsmäßigen Zielsetzung tätig wird, liegt

zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung - insbesondere in Anbetracht

der Größe und des wirtschaftlichen Gewichts seiner Mitglieder, zu denen die

meisten der großen deutschen Markt- und Sozialforschungsinstitute gehören,

wie Roland Berger, EMNID, FORSA, infas und Allensbach - nahe (vgl. BGH,

Urt. v. 28.6.1990 - I ZR 287/88, GRUR 1990, 1038 - Haustürgeschäft).

b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Hilfserwägung bei-

getreten werden, wonach eine etwaige Vermutung zugunsten des Klägers je-

denfalls erschüttert sei.

Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß der Kläger von

1994 bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz im Au-

gust 1997 nur vier Gerichtsentscheidungen vorgelegt hat, in denen unbean-

standet von seiner Prozeßführungsbefugnis ausgegangen wurde, steht der tat-

sächlichen Vermutung nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat bei seiner

gegenteiligen Annahme unberücksichtigt gelassen, daß es sich bei dem Kläger

um einen Fachverband handelt, der auf einem engen Sektor tätig ist. Der Klä-

ger und seine Mitgliedsinstitute haben sich nach § 2 der Satzung des Klägers

die Aufgabe gestellt, national und international alle gemeinsamen Belange der

institutionellen Markt- und Sozialforschung zu wahren und zu fördern. Der

Umfang der erforderlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Satzungszweck. Bei

einem Fachverband wie dem Kläger gehört die Wahrung aller branchen- bzw.

berufsspezifischen Belange zu den zu erfüllenden Aufgaben. Der Verfolgung

von Wettbewerbsverstößen kann hierbei unter Umständen auch eine nur un-

tergeordnete Rolle zukommen (vgl. Teplitzky aaO, Kap. 13 Rdn. 29). Denn

derartige Aktivitäten hat er - anders als ein Verein zur Bekämpfung unlauteren

Wettbewerbs - nicht als Hauptaufgabe seiner Verbandstätigkeit, sondern nur

als einen Teilbereich wahrzunehmen, womit sich die nur gelegentliche Pro-

zeßführung zwanglos erklären läßt (vgl. BGH GRUR 1990, 1038, 1039

- Haustürgeschäft).

Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers kann danach nicht verneint

werden. Das Berufungsgericht hat an das Vorliegen der Voraussetzungen für

das Klagerecht des Klägers als eines Fachverbandes, bei dem für ein rechts-

mißbräuchliches Vorgehen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, zu hohe Anforde-

rungen gestellt, zumal es selbst festgestellt hat, daß der Kläger auch sonstige

wettbewerbsbezogene Aktivitäten entfaltet, wie Herausgabe von Rundschrei-

ben und Pressemitteilungen, die sich unter anderem mit der Darstellung von

die Interessen der Verbandsmitglieder berührenden Fragen des Wettbewerbs-

rechts befassen, und der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, seit 1982

über 30 Gerichtsentscheidungen herbeigeführt zu haben. Für einen Fachver-

band, dessen Hauptaufgabe nicht in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

besteht, ist letzteres nicht ungewöhnlich. Denn es sind keine Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, daß auf dem von dem Kläger vertretenen Gebiet eine Vielzahl

von Wettbewerbsverstößen anfällt. Sind die Anforderungen an die eigenen Ak-

tivitäten bei einem Fachverband aufgrund der dargestellten Besonderheiten in

der Regel niedriger anzusetzen, so kommt jedenfalls im Streitfall dem Umstand

keine entscheidende Bedeutung zu, daß der Kläger erst von seinen Mitgliedern

über mögliche Wettbewerbsverstöße informiert wird und daß er sodann gege-

benenfalls einen Rechtsanwalt mit der weiteren Prüfung und Verfolgung beauf-

tragt (vgl. zu letzterem BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691,

692 - Anwaltsabmahnung; Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 14/84, GRUR 1986, 676, 677

- Bekleidungswerk). Insoweit hat aber keine vollständige Aufgabenverlagerung

stattgefunden.

III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-

heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das

nunmehr zu prüfen haben wird, ob das Klagebegehren begründet ist.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Raebel