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BGH Urteil vom 15.02.2001 – I ZR 333/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Verkündet am: 15. Februar 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sitz-Liegemöbel

Sind bei der Einzelanmeldung eines Modells als Geschmacksmuster mehrere Fotografien hinterlegt worden, die das Modell in verschiedenen Ausführungs- formen zeigen, sind die hinterlegten Fotografien rechtlich als eine einzige Dar- stellung im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen. Abweichungen der Fotografien voneinander führen demgemäß nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondern müssen bei der Bestimmung des Schutzgegen- stands des Musters außer Betracht bleiben.

BGH, Urt. v. 15. Februar 2001 - I ZR 333/98 - OLG Hamm

LG Bielefeld

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,

Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der II. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 16. Dezember

1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte zu 1 stehen bei dem Vertrieb von Pol-

stermöbeln miteinander im Wettbewerb. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich

haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.

Die Klägerin ist Inhaberin eines Geschmacksmusters für ein umwandel-

bares Sitz-Liegemöbel (Nr. M 9602513.1), das am 20. März 1996 bei dem

Deutschen Patentamt angemeldet und am 9. September 1996 eingetragen

wurde. Das Muster wurde durch elf Abbildungen dargestellt, von denen nach-

stehend drei wiedergegeben sind (im Verfahren als Anlagen B 1, B 3 und B 8

bezeichnet):

Anlage B 1:

Anlage B 3:

Anlage B 8:

Unter der Bezeichnung "H. " vertreibt die Klägerin eine Polstergarni-

tur aus einem der Musteranmeldung entsprechenden Sitz-Liegemöbel und ei-

nem Sessel.

Die Klägerin ist weiter Inhaberin eines international hinterlegten Ge-

schmacksmusters - u.a. für "Transformable sofas" - (DM/036 859), das am

3. Juli 1996 eingetragen wurde.

Die Beklagte zu 1 vertreibt unter der Bezeichnung "P. " eine Pol-

stergarnitur aus Sofa und Sessel. Das Sofa hat das aus der nachstehend wie-

dergegebenen Anlage K 1 ersichtliche Aussehen:

Die Klägerin hat den Vertrieb dieser Polstergarnitur als Verletzung ihrer

Geschmacksmuster und als Wettbewerbsverstoß beanstandet. Mit ihrer Klage

hat sie demgemäß begehrt, die Beklagten zur Unterlassung und zur Aus-

kunftserteilung zu verurteilen sowie ihre Schadensersatzpflicht festzustellen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Gegen die Ansprüche

aus Geschmacksmusterrecht haben sie vorgebracht, der Klägerin stehe schon

deshalb kein Schutzrecht zu, weil die eingereichten Bilddarstellungen vonein-

ander abwichen, so daß unklar bleibe, für welches Modell Geschmacksmuster-

schutz begehrt worden sei. Die auf den hinterlegten Bilddarstellungen überein-

stimmend erkennbare Gestaltung sei nur eine Kombination vorbekannter Ele-

mente ohne ausreichende Gestaltungshöhe.

Das Landgericht hat angenommen, daß die Beklagten das an dem Sofa

bestehende Geschmacksmuster der Klägerin Nr. M 9602513.1 verletzt haben.

Insoweit hat es entsprechend den Klageanträgen wie folgt erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, das Sitz-

Liegemöbel wie aus der als Anlage K 1 beigefügten Abbildung

ersichtlich anzubieten, anbieten zu lassen, zu vertreiben oder

vertreiben zu lassen oder sonst in irgendeiner Weise in den ge-

schäftlichen Verkehr zu bringen oder für dieses Sitz-Liegemöbel

Werbung zu betreiben oder Werbung betreiben zu lassen.

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen

die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld

und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei das ein-

zelne Ordnungsgeld 500.000,-- DM, die Ordnungshaft insgesamt

zwei Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Ge-

schäftsführer der Beklagten zu 2 zu vollziehen ist.

3. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin bezüglich des un-

ter Ziffer 1 bezeichneten Sitz-Liegemöbels Auskunft zu erteilen

über die Hersteller bzw. Lieferanten unter Angabe der Namen

und Anschriften, über die bestellten und bezogenen Stückzah-

len, über die ausgelieferten Stückzahlen unter Angabe der be-

lieferten gewerblichen Kunden mit Namen und Anschriften und

der einzelnen und der gesamten Verkaufspreise. Dabei bleibt

den Beklagten vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer

Kunden statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden

und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirt-

schaftsprüfer mitzuteilen; die Beklagten tragen in diesem Falle

die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden

Kosten; der Wirtschaftsprüfer wird ermächtigt, der Klägerin mit-

zuteilen, ob ein konkret genannter Kunde in der erteilten Aus-

kunft enthalten ist.

4. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr

durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist

oder noch entstehen wird.

Die weitergehenden Klageanträge hat das Landgericht abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-

richtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, be-

gehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus Geschmacks-

musterrecht verneint.

Das Geschmacksmuster Nr. M 9602513.1 sei allerdings - entgegen der

Ansicht der Beklagten - wirksam angemeldet worden. Dem stehe nicht entge-

gen, daß die hinterlegten Abbildungen Sofas zeigten, die hinsichtlich eines

Gestaltungselements (des sog. Polstertropfens) voneinander abwichen, weil

die Klägerin ihr Geschmacksmusterrecht auf Eigentümlichkeiten in der Gestal-

tung stütze, die auf allen Abbildungen zu finden seien.

Die für die Neuheit des Modells sprechende Vermutung sei nicht wider-

legt.

Das Klagemodell weise jedoch - unabhängig von seiner zusätzlichen

Funktion als Liegesofa - nach seinem Erscheinungsbild als Sitzmöbel nicht die

nach § 1 Abs. 2 GeschmMG erforderliche Gestaltungshöhe auf. Aus einem

Gesamtvergleich der vorbekannten Formgestaltungen ergebe sich, daß das

Klagemodell nur eine Kombination vorbekannter Gestaltungselemente sei.

Die Klägerin sehe als prägende Gestaltungselemente

ihres Ge-

schmacksmusters an, daß

1. die Rückenlehne eines mit zwei aneinander angrenzenden

Schenkeln konzipierten Ecksofas die Ecke des Sofas gerundet

durchlaufe;

2. die Rückenlehne als durchlaufende, weiche Überwurfpolsterung

ausgeführt sei, deren Weichheit sich dem Betrachter optisch

durch Einsteppnähte vermittele;

3. die Vorderkanten des Sitzpolsters gerundet seien;

4. ein Schenkel des Sitzpolsters eine s-förmig geschwungene Vor-

derkante aufweise, die in das am Schenkelende vorhandene

Armlehnenabschlußelement übergreife;

5. das Sofa einen stoffbezogenen geschlossenen Unterbau habe;

6. das Verhältnis (Maß-Gestaltungsverhältnis) zwischen dem Sok-

kel und dem Oberteil des Ecksofas besonders bestimmt sei.

Die Merkmale 1 (durchlaufende Ecke), 2 (Überwurfpolsterung) und 5

(stoffbezogener Unterbau) seien bereits durch ein Vormodell der Klägerin, das

sog. U. sofa, vorweggenommen. Ebenfalls vorbekannt sei die Rundung der

Vorderkante des Sitzpolsters (Merkmal 3). Auch die geschwungene Vorder-

kante des längeren Sofaschenkels (Merkmal 4) könne die Eigentümlichkeit des

Klagemodells nicht begründen, weil es sich dabei um ein im allgemeinen Trend

liegendes Gestaltungsmerkmal gehandelt habe. Ebenso stelle das als Merk-

mal 6 angeführte Maßverhältnis kein besonderes Gestaltungselement dar.

Unter Berufung auf eigene Sachkunde hat das Berufungsgericht weiter

ausgeführt, daß auch die gewählte Kombination der vorbekannten Elemente

als solche keine ausreichende Gestaltungshöhe begründen könne.

Der Klägerin stünden ebenso keine Ansprüche aus ergänzendem wett-

bewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu. Die bloße Nachahmung der fremden

Leistung genüge dazu nicht. Zusätzliche Umstände, die eine Nachahmung des

Klagemodells durch die Beklagten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen

könnten, habe die Klägerin nicht dargetan.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin

haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht Ansprüche

aus Geschmacksmusterrecht versagt.

II. Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen der Verletzung ihres Ge-

schmacksmusters Nr. M 9602513.1 den geltend gemachten Anspruch auf Un-

terlassung (§ 14a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG).

1. Das Geschmacksmuster ist entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts schutzfähig.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, ist das Ge-

schmacksmuster wirksam angemeldet worden, obwohl die fotografischen Dar-

stellungen, mit denen das "Umwandelbare Sitz-Liegemöbel" im Wege der Ein-

zelanmeldung als Modell angemeldet worden ist, das Möbel in zwei verschie-

denen Ausführungsformen zeigen. Bei dem Modell auf den hinterlegten Fotos

B 1 bis B 7 läuft die Sitzlehne des linken Sofaschenkels in einem "Polstertrop-

fen" aus. Die Abbildungen B 8 bis B 11 stellen dagegen ein Modell dar, dessen

linker Sofaschenkel durch eine Armlehne abgeschlossen wird, um ein Sitzseg-

ment verlängert ist und an dem äußeren Sitzpolster eine leichte Vorwölbung

der Vorderkante aufweist, die dem Sofa auf den Abbildungen B 1 bis B 7 fehlt.

Auch in dieser Form ist durch das Geschmacksmuster eine bestimmte

ästhetische Gestaltung, für die Schutz beansprucht wird, offenbart worden. Der

Schutzgegenstand des Geschmacksmusters ist aber auf das begrenzt, was

durch die Fotografien einheitlich wiedergegeben wird. Mit der Einzelanmeldung

ist Schutz nur für ein einheitliches Muster beansprucht worden; die hinterlegten

Fotografien sind deshalb rechtlich als eine einzige Darstellung im Sinne des

§ 7 Abs. 3 Nr. 2 GeschmMG anzusehen (vgl. Nirk/Kurtze, Geschmacksmuster-

gesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 47). Abweichungen der Fotografien voneinander füh-

ren demgemäß nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände, sondern

müssen bei der Bestimmung des Schutzgegenstands des Musters außer Be-

tracht bleiben (vgl. v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 29).

b) Das Berufungsgericht hat die Neuheit des Klagemusters rechtsfehler-

frei und von den Parteien nicht beanstandet bejaht.

c) Die Beurteilung, daß dem Klagemuster die nach § 1 Abs. 2

GeschmMG erforderliche Eigentümlichkeit fehle, wird jedoch von der Revision

mit Erfolg angegriffen.

(1) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die

Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades - anders als die Prüfung der

Neuheit - nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegen-

haltungen vorzunehmen ist, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den

vorbekannten Formgestaltungen (vgl. BGH, Urt. v. 18.4.1996 - I ZR 160/94,

GRUR 1996, 767, 769 - Holzstühle; Urt. v. 13.7.2000 - I ZR 219/98, GRUR

2000, 1023, 1025 = WRP 2000, 1312 - 3-Speichen-Felgenrad). Dabei hat das

Berufungsgericht an sich zutreffend auch auf den Grundsatz hingewiesen, daß

die Anforderungen an die für den Geschmacksmusterschutz erforderliche Ge-

staltungshöhe nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen, wenn ein Muster le-

diglich vorbekannte Formelemente kombiniert (vgl. BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I

ZR 142/85, GRUR 1988, 369, 370 - Messergriff).

Das Berufungsgericht hat jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - nicht

berücksichtigt, daß der Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltun-

gen ausgehen muß von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters

und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser Gesamteindruck beruht (vgl.

BGH GRUR 1996, 767, 769

- Holzstühle; BGH, Urt. v. 11.12.1997

- I ZR 134/95, GRUR 1998, 379, 382 = WRP 1998, 406 - Lunette). Statt dessen

hat das Berufungsgericht seiner Prüfung der Eigentümlichkeit lediglich die

Merkmalsbeschreibung, in der die Klägerin die äußeren Merkmale des Klage-

musters zusammengefaßt hat, zugrunde gelegt. Eine solche Merkmalsbe-

schreibung kann aber die Feststellung des Gesamteindrucks nicht ersetzen.

Sie kann zwar eine wichtige Hilfe sein für das Herausarbeiten derjenigen

Merkmale eines Geschmacksmusters, die den ästhetischen Gesamteindruck

bestimmen, und wesentlich dazu beitragen, die Rechtsfindung nachvollziehbar

zu machen. Letztlich ist aber auf den ästhetischen Gesamteindruck selbst ab-

zustellen. Zu dessen Ermittlung ist es über die äußere Beschreibung der

Merkmale des Klagemusters hinaus erforderlich, die einzelnen Formen des

Klagemusters in bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck zu be-

werten und zu gewichten (vgl. BGH GRUR 2000, 1023, 1025 - 3-Speichen-

Felgenrad, m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen.

(2) Der Senat kann jedoch im Streitfall die Beurteilung des Gesamtein-

drucks der maßgeblichen ästhetischen Merkmale und seiner Besonderheiten

gegenüber dem vorbekannten Formenschatz selbst - unter Heranziehung der

Ausführungen des Landgerichts und der Revision - vornehmen, da das Klage-

geschmacksmuster und der entgegengehaltene Formenschatz zum unstreiti-

gen Sachverhalt gehören (vgl. BGH GRUR 1998, 379, 381 - Lunette, m.w.N.).

Auf der gegebenen Sachverhaltsgrundlage kann die Schutzfähigkeit des Kla-

gemodells auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden,

weil es insoweit gerade auf die Anschauungen des für geschmackliche und

ästhetische Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten

Durchschnittsbetrachters ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76,

GRUR 1979, 332, 336 - Brombeerleuchte; Urt. v. 7.11.1980 - I ZR 57/78,

GRUR 1981, 273, 274 - Leuchtenglas, m.w.N.; Nirk/Kurtze aaO § 1 Rdn. 164;

Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 37).

Dabei ist, anders als dies im Berufungsurteil möglicherweise anklingt, weder

der persönliche Geschmack des Richters maßgebend noch der Umstand, ob

der Gestaltung ein künstlerischer Wert zugesprochen werden kann (vgl. dazu

auch - zum Urheberrecht - BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86, GRUR 1988,

812, 814 - Ein bißchen Frieden; Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000,

703, 705 f. = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe; vgl. weiter v. Gamm aaO § 1

Rdn. 65 m.w.N.).

aa) Das Klagemuster vermittelt - in der aus allen Bilddarstellungen ein-

heitlich zu entnehmenden Gestaltung - trotz seines funktionsbedingten Um-

fangs den Eindruck lässiger Weichheit. Dieser wird maßgeblich dadurch be-

stimmt, daß - gerade auch durch das Fehlen sichtbarer Holzteile - alles Gera-

de, Kantige, Hochgestellte, hart Begrenzende vermieden wird. Statt dessen

prägen fließende Linien das Gesamtbild. Die Sitzlehne wirkt zurückgenommen;

das Polster, das die Lehne nicht völlig bedeckt, ist mit einer gewissen Lässig-

keit als Überwurfpolster darauf gelegt. Die Gliederung der Polster wird ganz

den

- teilweise unregelmäßig wie "Knautschlinien" verlaufenden - Steppnähten

überlassen, wodurch zugleich die Weichheit der Polsterung optisch vermittelt

wird. Der breite Sitzteil erhält durch eine s-förmig ausgebildete Vorderkante

einen beide Schenkel des Klagemodells umfassenden Schwung, der bei einem

Möbel dieser Masse besonders auffällt und dadurch auch in besonderer Weise

prägend wirkt. Die Massigkeit des Unterbaus, der deutlich höher als die Sitz-

polsterung ist, ist dadurch zurückgenommen, daß dieser gegenüber der Vor-

derkante des Sitzpolsters zurückversetzt und mit einer Stoffumhüllung senk-

recht drapiert ist. Die Zweitfunktion des Möbels als Liegemöbel (insbesondere

die Funktion des Sockels als Bettkasten) wird auf diese Weise geschickt ver-

deckt. Der Eindruck des breit Hingelagerten wird dadurch betont, daß die

überwurfgepolsterten Sitzlehnen zu den Schenkeln hin abfallen und nicht bis

zu deren Ende reichen. Sie werden vielmehr von Rundungen der Sitzpolste-

rung unterfangen. Insgesamt ist es trotz des großen Möbelvolumens gelungen,

die Elemente des Klagemusters harmonisch aufeinander abzustimmen.

bb) Die bei dem Klagemuster angewandten Gestaltungselemente sind

allerdings als solche weitgehend vorbekannt. Dies hat das Berufungsgericht für

die von der Klägerin in ihrer Merkmalsbeschreibung unter 1., 2., 3. und 5. als

prägend genannten Gestaltungselemente rechtsfehlerfrei und von der Revision

nicht angegriffen festgestellt. Die s-förmige Ausbildung der Vorderkante der

Sitzfläche stellt dagegen ein neues Element dar, das dem Sitzmöbel einen bei-

de Schenkel übergreifenden Schwung gibt und maßgeblich dessen Charakter

mitprägt. Die Revision rügt zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, die-

ses Gestaltungselement habe im allgemeinen Trend gelegen, da für eine sol-

che Annahme eine tragfähige Grundlage fehlt. Die insoweit darlegungspflichti-

gen Beklagten haben ihre Behauptung eines Trends lediglich auf Unterlagen

gestützt, denen zwar entnommen werden könnte, daß es einen Trend gegeben

habe, Polster von Sitzmöbeln durch Rundungen an der Vorderkante zu gestal-

ten. Eine s-förmige Rundung einer Vorderkante der Sitzpolsterung wie bei dem

Klagemuster, die bewirkt, daß beide Schenkel eines Ecksofas mit großzügiger

Geste zusammengefaßt werden, war aber durch die Vorgaben der vorbekann-

ten Modelle nicht nahegelegt.

cc) Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist das Klagemodell - auch

soweit es vorbekannte Gestaltungselemente kombiniert hat - eigenschöpferisch

gestaltet. Die ästhetische Durchformung des Klagemodells stellt keineswegs

eine mehr oder weniger beliebige Zusammenfügung vorbekannter oder im

Trend liegender Gestaltungselemente dar, wie das Berufungsgericht ohne Be-

gründung gemeint hat. Die Eigentümlichkeit des Klagemusters wird vielmehr

besonders deutlich, wenn es mit den von den Beklagten als vorbekannt ange-

führten Gestaltungen verglichen wird.

Die eigene Gebrauchsmusteranmeldung der Klägerin (Nr. 295 02 828.9)

hat mit dem Klagemuster nur die Darstellung eines funktionsgleichen Möbels

gemeinsam.

Das sog. U. -Modell (Anlage B 12), ein eigenes Vormodell der Klägerin,

und das Modell "C. " (Anlage B 14) weisen zwar schon eine Reihe von Ge-

staltungselementen auf, die sich in dem Klagemodell wiederfinden, verdeutli-

chen aber auch durch die vorhandenen Unterschiede die Besonderheiten der

Gestaltung des Klagemusters. Diese beiden vorbekannten Muster wirken

- gerade im Vergleich zu diesem - recht steif. Das "C. "-Modell erweckt durch

seine - als betonte Seitenbegrenzungen ausgestalteten - Armlehnen und einen

zweiteiligen Unterbau den Eindruck in sich geschlossener Massigkeit, der auch

durch die Überwurfpolsterung und die leichte Vorwölbung des Sitzpolsters nicht

verwischt wird. Das sog. U. -Modell wird dagegen vergleichsweise stark durch

seinen glatten, geraden Sockel und durch seine Holzteile (eine quer verlaufen-

de Holzapplikation, eine Armlehnenstütze und Holzfüße) geprägt, die dem Mo-

dell eine Struktur einziehen. Sockel und Oberteil erscheinen als zwei deutlich

getrennte Teile. Die geraden Kanten des Sitzpolsters und die steiler gestellte

Sitzlehne vermitteln, trotz des darüber gelegten Überwurfpolsters, insgesamt

einen bieder-steifen Eindruck.

Von diesem vorbekannten Formenschatz ist es ein recht deutlicher

Schritt zu dem Klagemuster, der das Durchschnittsschaffen eines mit der

Kenntnis des Fachgebiets vertrauten Mustergestalters übersteigt (vgl. BGH

GRUR 1998, 379, 382 - Lunette, m.w.N.). Dies gilt um so mehr angesichts der

nicht einfachen Aufgabe des Mustergestalters, einer Polstergarnitur ein ästhe-

tisch ansprechendes Äußeres zu geben, die als umwandelbares Sitz-

Liegemöbel in der Form eines Ecksofas eine Mehrfachfunktion erfüllen muß,

aber als reines Sitzmöbel erscheinen soll. Diese Aufgabe ist bei dem Klagemo-

dell, wie gerade auch die vorbekannten Modelle zeigen, mit überdurchschnittli-

chem Können gelöst worden.

2. Das danach schutzfähige Geschmacksmuster ist von den Beklagten

unzulässig nachgebildet worden (§ 5 Abs. 1 GeschmMG). Relevante Abwei-

chungen des beanstandeten Modells von dem Klagemuster sind nicht erkenn-

bar und von den Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.

III. Die Beklagten haften der Klägerin gemäß § 14a Abs. 1 GeschmMG

auf Schadensersatz. Aus den gesamten Umständen ergibt sich, daß sie das

Schutzrecht der Klägerin - wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt

hat - jedenfalls fahrlässig verletzt haben. Wegen des unmittelbaren Wettbe-

werbsverhältnisses der Parteien ist mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß

der Klägerin durch den Vertrieb der Nachbildung ein Schaden entstanden ist.

IV. Die Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung sind ebenfalls

begründet, weil sie die begehrten Auskünfte zur Durchsetzung ihres Scha-

densersatzanspruchs benötigt (§ 14a Abs. 3 GeschmMG i.V. mit § 101a UrhG,

V. Da die Klägerin ihre Klageanträge bereits auf das Geschmacksmuster

Nr. M 9602513.1 stützen kann, kann die Frage offenbleiben, ob die Ansprüche

auch aufgrund des international registrierten Geschmacksmusters DM/036 859

oder aus ergänzendem Leistungsschutz (§ 1 UWG) begründet wären.

VI. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-

heben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zu-

rückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher