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BGH Urteil vom 13.07.2000 – IX ZR 131/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 13. Juli 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
ZPO § 829; StPO § 94 Abs. 1
Wird in einem gegen den Schuldner gerichteten Ermittlungsverfahren bei einem Dritten ein Geldbetrag sichergestellt, den dieser vom Schuldner zum Zweck der Vermögensanlage erhalten hatte, kann dadurch kein pfändbarer Rückgabean- spruch des Schuldners gegen den Staat begründet werden.
ZPO § 846
Die Pfändung eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgabe körperlicher Sa- chen ist unwirksam, wenn der Pfändungsbeschluß diese Sachen nicht konkret bezeichnet.
BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99 - OLG München LG Augsburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Juli 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,
Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom
22. Februar 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Augsburg vom 7. April 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Verwalter in den Konkursen über das Vermögen des E.
M. und der KAP-Gesellschaft für K. mbH (nachfolgend: KAP). Der Ehemann
der Klägerin zu 1, der ihr alle Ansprüche gegen M. abgetreten hat, bestellte bei
diesem einen Pkw der Marke Mercedes Benz und leistete am 19. April 1994
eine Anzahlung von 20.000 DM. Diese Einlage hatte M. zurückzugewähren,
wenn der Mercedes nicht innerhalb von sechs Monaten geliefert wurde. M. er-
füllte seine Verpflichtung nicht.
Die Klägerin zu 1 schloß mit der KAP am 21. November 1994 einen Ka-
pitalanlagevertrag über 30.000 DM und leistete diesen Betrag. Die KAP ver-
pflichtete sich zur Auszahlung von 39.000 DM am 28. Februar 1995. Einen in-
haltsgleichen Vertrag mit der KAP schlossen die Kläger zu 2 und 3 gemeinsam.
Für die KAP trat jeweils J. Sch. auf, der gemeinsam mit M. die "M. und Sch.
Finanzberatung" betrieb. In beiden Fällen erfolgten keine Rückzahlungen.
Am 2. Dezember 1994 wurden beide Männer wegen des Verdachts des
Betruges verhaftet. Die Staatsanwaltschaft stellte im Zuge ihrer Ermittlungen
verschiedene Fahrzeuge sowie bei einem Rechtsanwalt den Betrag von
419.370 DM sicher. Er wurde zur Gerichtskasse Augsburg einbezahlt. Die Klä-
ger erwirkten wegen ihrer Forderungen am 23. Januar 1995 einen Arrestbefehl
des LG Augsburg über das Vermögen des M. und der KAP. Zugleich wurde die
angebliche Forderung der Schuldner "auf Rückgabe der von der Staatsanwalt-
schaft bei dem Landgericht Augsburg beschlagnahmten Geldbeträge und son-
stigen beweglichen Sachen gegen den Freistaat Bayern" gepfändet. Arrestbe-
fehl und Pfändungsbeschluß wurden dem Freistaat Bayern als Drittschuldner
sowie den Schuldnern zugestellt.
Das Konkursverfahren über das Vermögen der KAP wurde sodann am
15. März 1995, dasjenige über das Vermögen des M. am 17. Mai 1995 eröffnet.
Die Staatsanwaltschaft gab nach einer zwischen den Parteien am 10. Juli 1995
zustande gekommenen Einigung die sichergestellten Sachen einschließlich
des Geldbetrages an den Beklagten heraus, der die Fahrzeuge für rund
252.000 DM verwertete. Die auf diese Weise erhaltene Gesamtsumme wurde
mit Zustimmung des Gläubigerausschusses zu je 1/3 den Konkursmassen in
den Verfahren KAP, M. sowie Sch. zugeführt.
Die Kläger sind der Ansicht, sie könnten aufgrund der Pfändung sowie
der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung abgesonderte Befriedigung
verlangen, und haben den Beklagten auf Zahlung von 80.000 DM in Anspruch
genommen. Der Beklagte meint, zugunsten der Kläger sei kein Pfändungs-
pfandrecht entstanden, und hat sich darauf berufen, eventuell erworbene
Rechte seien durch eine anfechtbare Leistung begründet worden. Das Landge-
richt hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit
der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
Das Berufungsgericht meint, die Kläger seien gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. § 48 KO absonderungsberechtigt. Sie hätten aufgrund des Arrestbefehls
vom 23. Januar 1995 ein Pfandrecht an den Forderungen der Gemeinschuld-
ner auf Rückgabe der von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Geldbeträge
und sonstigen beweglichen Sachen gegen den Freistaat Bayern erlangt.
Diese Auffassung trifft nicht zu; denn den Klägern steht kein Anspruch
auf abgesonderte Befriedigung an den von der Staatsanwaltschaft freigegebe-
nen Gegenständen zu.
1. Soweit es um den von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Geld-
betrag geht, konnten die Kläger durch die Pfändung vom 23. Januar 1995 kei-
ne Rechte erwerben, weil den Gemeinschuldnern keine Ansprüche gegen den
Freistaat Bayern zustanden.
a) Dieser Geldbetrag wurde unstreitig bei einem Rechtsanwalt sicherge-
stellt, dem er nach dem Vorbringen der Kläger von M. zum Zwecke der Geld-
anlage übergeben worden war. An dem Geld selbst stand M. im Zeitpunkt der
ermittlungsbehördlichen Maßnahmen weder Eigentum noch Gewahrsam zu. In
Betracht kamen lediglich schuldrechtliche Ansprüche des M. gegen den
Rechtsanwalt aus §§ 675, 670 BGB auf vereinbarungsgemäße Verwendung
der übergebenen Summe und Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung
Erlangten zu dem verabredeten Zeitpunkt. Hierauf braucht indessen nicht nä-
her eingegangen zu werden, weil solche Ansprüche nicht gepfändet sind.
b) Werden Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren von Be-
deutung sein können, nach § 94 StPO sichergestellt oder förmlich beschlag-
nahmt, so sind sie in der Regel an den bisherigen Gewahrsamsinhaber - sofern
es sich nicht um den Beschuldigten handelt - oder, unter den Voraussetzungen
des § 111 k StPO an den Verletzten, herauszugeben. Ansprüche anderer Per-
sonen auf Rückgabe sieht das Gesetz nicht vor (BGHZ 72, 302, 304; OLG
Düsseldorf NStZ 1984, 567; NStZ 1990, 202; Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 94 Rdnr. 22; § 111 k Rdnr. 1, 8; Nack in Karlsruher Kommentar zur Strafpro-
zeßordnung 4. Aufl. § 94 Rdnr. 24; § 111 k Rdnr. 1, 6; Schaefer in Lö-
we/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 94 Rdnr. 58 ff; § 111 k Rdnr. 1 f, 6). Die Ge-
meinschuldner hatten den sichergestellten Betrag nicht im Gewahrsam; sie ge-
hörten zu den Beschuldigten, nicht zu den Verletzten. Auch die Voraussetzun-
gen der Nr. 75 Abs. 4 RiStBV, wonach die Sachen statt an den bisherigen Ge-
wahrsamsinhaber an einen Dritten herauszugeben sind, wenn er offensichtlich
begründete Ansprüche auf das sichergestellte Gut besitzt, liegen nicht vor. Da-
her braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob diese Richtlinienbestim-
mung gesetzwidrig und daher unwirksam ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 194
Rdnr. 22; Schaefer, aaO § 111 k Rdnr. 6; Löffler NJW 1991, 1705 ff; OLG Düs-
seldorf NStZ 1990, 202).
c) Eigene Ansprüche der Kläger an dem sichergestellten Geld sind nicht
behauptet und kommen auch offensichtlich nicht in Betracht; denn es ist nicht
dargetan, daß das Geld aus dem Vermögen der Kläger stammte.
d) Da eigene Rückgabeansprüche der Gemeinschuldner nicht bestan-
den, geht die Pfändung, soweit sie Rechte auf Rückgabe des sichergestellten
Geldes betrifft, ins Leere und ist damit unwirksam. Daran ändert sich selbst
dann nichts, wenn aufgrund eines Verzichts des Gewahrsamsinhabers und der
zwischen den Parteien am 10. Juli 1995 getroffenen Vereinbarung nachträglich
ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern als Drittschuldner begründet wurde.
Ein Pfandrecht hätte nur durch eine erneute Pfändung entstehen können, die
hier infolge der zwischenzeitlichen Konkurseröffnung gemäß § 14 KO ausge-
schlossen war (vgl. BGHZ 100, 36).
2. An den Ansprüchen auf Herausgabe der Fahrzeuge haben die Käger
ebenfalls kein Pfandrecht erworben.
a) Der Pfändungsbeschluß muß die gepfändeten Forderungen und de-
ren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung un-
zweifelhaft feststeht, welche Ansprüche Gegenstand der Zwangsvollstreckung
sein sollen. Dabei genügt es nicht, daß für die unmittelbar Beteiligten klar ist,
worauf sich die Pfändung erstreckt. Auch für Dritte, insbesondere weitere
Gläubiger des Schuldners, muß sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlus-
ses bei sachgerechter Auslegung ermitteln lassen, welche Forderungen be-
schlagnahmt sind (BGHZ 93, 82, 83; BGH, Urt. v. 28. April 1988 - IX ZR
151/87, NJW 1988, 2543, 2544). Daher hat die Pfändung eines Anspruchs, der
eine bewegliche körperliche Sache betrifft (§ 847 ZPO), grundsätzlich die Sa-
chen zu bezeichnen, die herauszugeben sind (MünchKomm-ZPO/Smid, § 847
Rdnr. 3; Musielak/Becker, ZPO § 829 Rdnr. 3; Zöller/Stöber, ZPO 21. Aufl.
§ 847 Rdnr. 2; vgl. auch LG Limburg NJW 1986, 3148; AG Kerpen WM 1996,
888). Pfändungsbeschlüsse, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind
unwirksam.
b) Der Beschluß des LG Augsburg ordnet die Pfändung der Forderung
auf Rückgabe der "sonstigen beweglichen Sachen" gegen den Freistaat Bay-
ern an. Aus einer solchen Bezeichnung geht nicht einmal ansatzweise hervor,
hinsichtlich welcher Gegenstände Rückgabeansprüche in Betracht kommen.
Weder sind die Sachen benannt, noch enthält der Pfändungsbeschluß Anga-
ben, die die Individualisierung und Abgrenzung der Ansprüche für einen Dritten
ermöglichen. Der bloße Hinweis auf eine weder inhaltlich noch zeitlich näher
bezeichnete hoheitliche Maßnahme genügt den aus §§ 829, 847 ZPO hervor-
gehenden Bestimmtheitsanforderungen in keinem Fall.
3. Fehlt es somit schon an der Begründung eines wirksamen Pfän-
dungspfandrechts, kommt es auf Weiteres nicht mehr an. Die Klage ist abwei-
sungsreif und damit das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis wiederherzustellen.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel