BGH Beschluss vom 28.03.2007 – VII ZB 25/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2007
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
a) Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen
nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Schuldners unterbrochen.
b) Auch bei der Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem
Grundstück und auf Herausgabe muss der Rechtsgrund der gepfändeten angebli-
chen Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wenigstens in allge-
meinen Umrissen angegeben sein.
BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05 - LG Ansbach
AG Ansbach
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Drittschuldnerin werden der Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 20. Oktober
2004, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsge-
richts Ansbach vom 4. Juni 2002 sowie der Beschluss des Amts-
gerichts Ansbach über die Bestellung eines Sequesters vom
27. Januar 2004 aufgehoben.
Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses vom 22. Mai 2002 sowie der Antrag auf
Bestellung eines Sequesters vom 13. Januar 2004 werden zu-
rückgewiesen.
Die Gläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Drittschuldnerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses.
Die Gläubigerin hat wegen einer Forderung in Höhe von 200.000 € einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, durch den die angeblichen
Ansprüche des Insolvenzschuldners gegen die Drittschuldnerin, seine verwitwe-
te Mutter, auf Herausgabe des Besitzes und Übertragung des Eigentums an
drei näher bezeichneten Grundstücken gepfändet werden sollten. Das Amtsge-
richt hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 4. Juni 2002 an-
tragsgemäß erlassen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2004 hat es auf Antrag der
Gläubigerin einen Sequester bestellt.
Gegen beide Beschlüsse hat die Drittschuldnerin Erinnerung eingelegt.
Im Verfahren hat sie einen Erbvertrag vom 29. Oktober 1992 vorgelegt, in dem
sie und ihr inzwischen verstorbener Ehemann den Insolvenzschuldner, ihren
Sohn, zum Erben ihres Vermögens eingesetzt haben, zu dem auch die
Grundstücke gehören, die nunmehr Gegenstand des Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschlusses sind. Sie hat ferner einen "Erbvertrag, vertragliches Veräu-
ßerungsverbot" vom 16. Januar 1992 zu den Akten gegeben, in dem sich die
Eltern dem Insolvenzschuldner gegenüber verpflichtet haben, über verschiede-
ne Gegenstände, darunter die betreffenden Grundstücke, nicht zu verfügen,
insbesondere diese nicht zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden. Für
den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot
haben sich die Eltern des Schuldners verpflichtet, auf ihre Kosten etwa ver-
tragswidrig veräußerte Gegenstände zurückzuerwerben, etwa erfolgte ver-
tragswidrige Belastungen zu beseitigen und diejenigen Gegenstände, die ver-
tragswidrig belastet oder veräußert wurden, bereits zu ihren Lebzeiten unent-
geltlich auf den Schuldner zu übertragen. Weiter hat sie einen "Erbvertrags-
nachtrag" vom 29. Mai 2001 vorgelegt, in dem vereinbart wurde, dass die An-
sprüche des Insolvenzschuldners aus den Erbverträgen nicht abtretbar und
nicht verpfändbar seien.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Drittschuldnerin mit Beschluss
vom 15. April 2004 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Drittschuld-
nerin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
sie ihr Begehren weiter.
Bereits am 25. September 2002 hatte der Insolvenzschuldner einen ei-
genen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Daraufhin wurde
am 30. September 2002 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, gleichzeitig
wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzschuldner,
soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3
InsO untersagt bzw. einstweilen eingestellt. Am 14. November 2002 wurde das
Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin hat Erfolg. Sie führt zur Auf-
hebung der Beschwerdeentscheidung und der mit der sofortigen Beschwerde
angefochtenen Beschlüsse sowie zur Zurückweisung der Anträge der Gläubige-
rin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und auf Bestel-
lung eines Sequesters.
1. Der Insolvenzverwalter ist nunmehr anstelle des Insolvenzschuldners
Beteiligter des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Nachdem der
Insolvenz-
schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis
über sein Vermögen verloren hat, ist dem Insolvenzverwalter auch die Befugnis
zugefallen, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Er ist daher
seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Rechtsnachfolger des Insolvenz-
schuldners Verfahrensbeteiligter kraft Amtes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar
1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445).
2. Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochen.
Diese Vorschrift ist bei Pfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstre-
ckung nicht anwendbar.
Die systematische Stellung von § 240 ZPO im "Buch 1. Allgemeine Vor-
schriften", das den speziellen Regelungen der einzelnen Verfahren vorange-
stellt ist, spricht für dessen grundsätzliche Geltung im Zwangsvollstreckungs-
verfahren. Eine Anwendung der allgemeinen Vorschriften kommt aber nicht in
Betracht, soweit speziellere Regelungen getroffen sind oder Wesen und Zweck
der Zwangsvollstreckung entgegenstehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage,
vor § 704 Rn. 5).
a) Die Folgen des Insolvenzverfahrens für die Zwangsvollstreckung ge-
gen den Schuldner sind durch §§ 88 ff. InsO speziell geregelt. Daneben ist für
die Anwendung von § 240 ZPO kein Raum (vgl. allgemein für Zwangsvollstre-
ckungsverfahren: KG, NJW-RR 2000, 1075, 1076; OLG Neustadt, NJW 1965,
591, 592; LG Stuttgart, Rpfleger 1999, 286; Musielak/Stadler, ZPO, 5. Auflage,
Rn. 1; MünchKommInsO/Schumacher, vor §§ 85-87, Rn. 47; a.A. OLG Ham-
burg, InVO 1997, 268; MünchKommZPO/Feiber, 2. Auflage, § 240 RdNr. 3; FK-
InsO/App, 3. Auflage, § 85 Rz. 6) .
Pfändungsmaßnahmen werden nach den genannten Vorschriften der
Insolvenzordnung überwiegend unzulässig; dies ist von Amts wegen zu berück-
sichtigen. Soweit Vollstreckungsmaßnahmen noch vorgenommen werden kön-
nen (von Massegläubigern, Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigten),
besteht unter Abwägung der beiderseitigen Interessen kein Bedürfnis für eine
Unterbrechung des Verfahrens. Dem Gläubiger ist daran gelegen, seine Rechte
so schnell wie möglich zu verwirklichen, bevor etwa eine Verwertung durch den
Insolvenzverwalter erfolgt. Eine Unterbrechung der Zwangsvollstreckung würde
ihn erheblich belasten, ohne dass der Gesetzeszweck von § 240 ZPO einen
solchen Nachteil rechtfertigte. Die Pfändung ist darauf gerichtet, die tatsächli-
che Befriedigung einer bereits titulierten Forderung zu bewirken, deren Erfül-
lung durch den Schuldner entweder wegen Zahlungsunfähigkeit oder aus Un-
willigkeit unterbleibt. Eine Überlegungsfrist über das weitere Vorgehen für
Gläubiger und Insolvenzverwalter, wie sie § 240 ZPO gewähren will, ist daher
nicht erforderlich. Für den Insolvenzverwalter wird sich meist nur die Frage stel-
len, ob die Pfändung überhaupt noch zulässig ist. Um dies zu beurteilen, bedarf
es keiner eingehenden Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage.
b) § 240 ZPO ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Insolvenzor-
dung einen besonders geregelten Weg vorsieht, wie Forderungen gegen den
Schuldner im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind, nämlich vorrangig
durch Anmeldung zur Tabelle (§ 174 InsO) und erst bei Bestreiten des Verwal-
ters oder des Schuldners durch Klage auf Feststellung zur Tabelle (§ 179 InsO).
Die Unterbrechung eines bereits gegen den Schuldner anhängigen Passivpro-
zesses ist daher schon deshalb sinnvoll, weil die Klageforderung regelmäßig
zunächst nicht mehr auf diesem Weg verfolgt, der Rechtsstreit aber gegebe-
nenfalls wieder aufgenommen werden kann. Dagegen führen die §§ 88, 89, 90
InsO unmittelbar zur Unwirksamkeit bzw. Unzulässigkeit der Vollstreckungs-
maßnahme, was mit dem statthaften Rechtsbehelf geltend gemacht werden
kann. Eine Wiederaufnahme der begonnenen Vollstreckung ist nicht vorgese-
hen.
c) Eine Unterbrechung würde den Drittschuldner benachteiligen. Könnte
das Verfahren während des laufenden Insolvenzverfahrens nur gemäß § 240
ZPO nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenom-
men werden, hätte der Drittschuldner, obgleich er ein berechtigtes Interesse an
der Entscheidung über die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbe-
schlusses hat, keine Möglichkeit, selbst eine Entscheidung herbeizuführen, da
sehen.
3. Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Drittschuldnerin mit
dem Einwand, die gepfändeten und überwiesenen Ansprüche seien unpfänd-
bar, beschwerdebefugt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB
193/03, NJW-RR 2004, 643 m.w.N.).
4. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist unwirksam, weil die
gepfändete Forderung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet ist.
a) Wird eine Forderung gepfändet, muss sie in dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss so genau bezeichnet werden, dass ihre Identität un-
zweifelhaft festgestellt werden kann. Es muss auch für Dritte erkennbar sein,
welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner Gegenstand der
Pfändung sein soll. Deshalb muss der Rechtsgrund der gepfändeten angebli-
chen Forderung wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein (BGH,
Urteil vom 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99, NJW 2001, 2976; BGH, Urteil vom 28. April
1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544; BGH, Urteil vom 26. Januar 1983
- VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886, jew. m.w.N.). Das gilt auch bei der Pfändung
eines Herausgabeanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99,
NJW 2000, 3218 f.; wohl auch Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 3. Aufl.,
§ 847 Rdn. 2; Stein/Jonas/Brehm, ZPO,
22. Aufl.,
§ 847 Rdn. 4;
MünchKommZPO/Smid, 2. Aufl., § 847 Rdn. 3). Soweit ohne weitere Begrün-
dung vertreten wird, bei der Pfändung eines Herausgabeanspruchs genüge die
Benennung der herauszugebenden Sache (Stöber, Forderungspfändung,
14. Aufl., Rdn. 2016), ist dem nicht zu folgen. Ohne Bezeichnung des Rechts-
grundes können Einschränkungen der Pfändbarkeit, wie sie sich aus § 851
ZPO oder § 852 ZPO ergeben können, nicht geprüft werden und es ist nicht
feststellbar, ob und inwieweit unselbständige Nebenrechte eines Anspruchs,
wie insbesondere eine Vormerkung, von der Pfändung erfasst werden.
b) Der angefochtene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gibt nicht
an, aus welchem Rechtsverhältnis sich die gepfändete Forderung ergeben soll.
Er enthält auch keine Anhaltspunkte, die es ermöglichen würden, im Wege der
Auslegung zu ermitteln, um welche Forderung es sich handeln soll. Für die Aus-
legung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses können nur die Anga-
ben herangezogen werden, die sich aus dem Beschluss selbst ergeben (BGH,
Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544; Schuschke/
Walker/Schuschke, aaO, § 829 Rdn. 37; Stöber, aaO, Rdn. 510). Daher ist es
unerheblich, dass die Drittschuldnerin ausweislich ihrer Erinnerungsbegründung
auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Verträge eine Vorstellung davon hat-
te, um welchen Anspruch es sich handeln könnte. Ein eventuell denkbarer Fall,
in dem sich nicht nur für die Parteien, sondern auch für jeden Dritten unzweifel-
haft der Rechtsgrund der gepfändeten Forderung ergibt, ohne dass er im Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnet ist, liegt nicht vor.
5. Da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirksam ist, ist
auch der auf ihm beruhende Beschluss zur Bestellung eines Sequesters un-
wirksam.
6. Die angefochtenen Beschlüsse sind daher aufzuheben.
Diese Aufhebung beseitigt die Beschlüsse endgültig. Eine Nachbesse-
rung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Wirkung ex tunc
kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1976 - VIII ZR 19/75,
BGHZ 66, 394, 395; Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 829, Rn. 50). Der Gläu-
bigerin ist keine Gelegenheit mehr zu geben, den Antrag zu ergänzen. Denn
der beantragten Pfändung steht nunmehr das von Amts wegen zu beachtende
Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Daher hat der Senat den
auf Pfändung gerichteten Antrag abzuweisen.
Dressler Kniffka Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 15.04.2004 - M 421/02 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 20.10.2004 - 4 T 350/04 -