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BGH Urteil vom 14.07.2000 – V ZR 320/98
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
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BGB §§ 177, 362 Abs. 2, 607, 812
a) Zahlt der Darlehensgeber des Käufers auf dessen Weisung die Darlehenssumme
an den Verkäufer aus, darf dieser nach den ihm vom Darlehensgeber gesetzten
Bedingungen aber noch nicht über die Summe verfügen, hat er den Kaufpreis
nicht erlangt; das Recht, den Geldbetrag einstweilen innezuhaben und zu nutzen,
ist durch eine Leistung des Darlehensgebers erlangt, die ihren Rechtsgrund in der
Sicherungsabrede mit dem Verkäufer hat.
b) Die Aufforderung des Vertragspartners an den vollmachtlos vertretenen Teil, sich
über die Genehmigung zu erklären, muß nicht auf die Erteilung der Genehmigung
gerichtet, sondern kann ergebnisoffen sein.
BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 320/98 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juli
1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum
Nachteil der Beklagten ergangen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger schloß am 15. Juni 1990 vor dem Staatlichen Notariat C.
mit dem Rat des Bezirks einen Kaufvertrag über ein auf einem volkseige-
nen Grundstück in C. errichtetes Geschäftshaus ab. Der Kaufpreis be-
trug 470.000 M/DDR. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen. Am 30. August
1995 schloß der Kläger mit der Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über
das Grundstück, das dieser zwischenzeitlich zugeordnet worden war, zum
Preis von 900.000 DM. Bei Vertragsabschluß wurde die Beklagte von der TLG
Treuhand Liegenschaftsverwaltung mbH C. (TLG) und der Bundesan-
stalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vertreten. Für beide trat
der Leiter des Bereichs Verwertung der TLG, M. , als vollmachtloser Ver-
treter auf. Der Vertrag sollte mit Zugang der Genehmigung der BvS beim amtie-
renden Notar wirksam werden. Über den Kaufpreis war folgende Bestimmung
getroffen:
"Der Nachweis der Zahlung des Kaufpreises auf das Konto der Bundeskasse Berlin-Ost bei der Landeszentralbank Berlin ... ist zum Beurkundungszeitpunkt durch schriftliche Mitteilung von sei- ten der Verkäuferin erbracht worden, mit dem Treuhandauftrag Zug um Zug mit Freigabe des Kaufpreises gegen beurkundete Grundschulden und Zweckbestimmungserklärungen."
Dies bezog sich auf ein Schreiben der Deutschen Hypothekenbank
Frankfurt vom gleichen Tage, in dem die Bank der TLG mitteilte, sie habe die
dem Kläger gewährte Darlehensvaluta von 900.000 DM auf das im Kaufvertrag
genannte Konto überwiesen. Das Schreiben fährt fort:
"Über diesen Betrag dürfen Sie verfügen, sofern sichergestellt ist, daß zu unseren Gunsten die Eintragung einer sofort vollstreckba- ren Buchgrundschuld über 1.900.00 DM (zu Lasten des Kauf- grundstücks) an bedungener Rangstelle (erster Rang in Abt. III des Grundbuchs) gemäß unserem Vordruck erfolgt."
Im Kaufvertrag war der Kläger von der Beklagten ermächtigt, das
Grundstück vor Eigentumswechsel zur Finanzierung des Kaufpreises sowie
vorgesehener
und
bereits
getätigter
Investitionen
(580.000 DM;
1.130.251,66 DM) mit Grundpfandrechten zu belasten. Mit Schreiben vom
10. Februar 1997 forderte der Kläger die BvS auf, sich über die Genehmigung
des Kaufs zu erklären. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
vom 5. März 1997 erklärte M. , der für die Beklagte erschienen war, unter
Vorlage einer "Grundstücksvollmacht" der BvS, "daß er nunmehr den Kaufver-
trag zum 30. Mai 1995 genehmigen werde".
Der Kläger hat auf der Grundlage des Gebäudeverkaufs vom 15. Juni
1990, dessen Wirksamkeit unter den Parteien streitig war, die Feststellung be-
antragt, daß ihm ein Recht auf Ankauf des Grundstücks nach dem Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz zustehe. Zusätzlich hat er die Rückzahlung des
Kaufpreises des Grundstücks abzüglich des von ihm mit 260.300 DM beziffer-
ten Ankaufspreises nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verlangt, da
der Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Das Landgericht
hat beide Anträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der auf 900.000 DM
erweiterten Zahlungsklage Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks
stattgegeben, im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Hiergegen haben beide Seiten Revision eingelegt. Der Senat hat nur die
Revision der Beklagten angenommen. Sie erstrebt die Wiederherstellung des
Urteils des Landgerichts in vollem Umfang. Der Kläger beantragt die Zurück-
weisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Grundstückskaufvertrag
vom 30. August 1995 sei nicht zustande gekommen. Denn die Genehmigungs-
erklärung 5. März 1997 sei nicht, wie es der Vertrag voraussetze, gegenüber
dem Notar erfolgt, sie lasse zudem nicht erkennen, ob sie auch im Namen der
TLG abgegeben worden sei, schließlich sei sie verspätet. Ansprüche auf Nut-
zungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Mai 1997 in Höhe von
440.480,90 DM, mit denen die Beklagte hilfsweise aufgerechnet habe, stünden
dieser nicht zu. Die Beklagte sei bis zur Eintragung in das Grundbuch aufgrund
des Vermögenszuordnungsbescheides am 1. Oktober 1994 nicht Eigentümerin
gewesen. Ein Besitzrecht sei dem Kläger durch ein Schreiben der Oberfinanz-
direktion C. vom 17. Januar 1991 bestätigt worden. Außerdem sei er bis
zur Verweigerung der Genehmigung aus dem Grundstückskauf zum Besitz be-
rechtigt gewesen. Schließlich habe er gutgläubig besessen.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
II.
1. Rechtlich keinen Bedenken unterliegt die Auffassung des Berufungs-
gerichts, der am 30. August 1995 beurkundete Grundstückskaufvertrag sei
nicht wirksam zustande gekommen. Ob die Verneinung des vertragsgemäßen
Genehmigungsadressaten und der Genehmigung durch beide Vertretene den
Angriffen der Revision standhält, kann dahinstehen. Jedenfalls geht das Beru-
fungsgericht zu Recht davon aus, daß die Erklärung M. vor dem Gericht
der ersten Instanz zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Genehmigung des voll-
machtlosen Handelns bereits nach § 177 Abs. 2 BGB als verweigert galt.
a) Die von der Revision geäußerten Bedenken, der Inhalt der Erklärung
des Klägers vom 10. Februar 1994 genüge nicht den Voraussetzungen einer
Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB, teilt der Senat nicht. Zweck der
Aufforderung ist es, dem gesetzlich nicht befristeten Schwebezustand, der bei
Abschluß eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts durch den vollmachtlosen Ver-
treter eintritt (§§ 177 Abs. 1, 178 BGB), ein Ende zu setzen. Dieser Erfolg tritt
sowohl dann ein, wenn die Genehmigung erteilt wird, als auch in dem Falle,
daß sie ausdrücklich verweigert wird oder gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB als
verweigert gilt. Die Aufforderung muß daher nicht, wie die Revision unter Hin-
weis auf MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl., § 177 Rdn. 18 a, meint, auf die
Genehmigung der Vertretererklärung gerichtet sein. Eine ergebnisoffene Auf-
forderung, sich über die Genehmigung des Vertrags zu erklären, wie sie der
Kläger übermittelt hat, genügt vielmehr. Dies entspricht auch dem Wortlaut des
Gesetzes.
b) Die Revision geht mit dem angegriffenen Urteil davon aus, daß das
Schreiben des Klägers vom 10. Februar 1997 tags darauf bei der BvS ange-
kommen ist. Sie meint aber, damit sei kein Zugang im Rechtssinne (§ 130
BGB) bewirkt worden, denn die Posteingangsstelle der BvS habe das Schrei-
ben wegen unzureichender Adressierung an die TLG weitergeleitet. Dies geht
rechtlich fehl.
Für den Zugang einer Erklärung bei einer Behörde genügt es, daß die
Sendung bei der hierfür eingerichteten Stelle angelangt ist (RGZ 135, 247,
252; vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1989, VIII ZR 252/88, WM 1989, 1625), die
Weiterleitung an den zuständigen Amtsträger ist nicht entscheidend (BSGE 42,
279; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. März 1989, VIII ZR 303/87, NJW-RR 1989, 757,
758). Maßgeblich war somit der Eingang des Schreibens des Klägers bei der
Posteinlaufstelle am 11. Februar 1997. Ein Zugang wäre allerdings nicht be-
wirkt worden, wenn die Stelle die Sendung wegen unzutreffender Adressierung
zurückgewiesen hätte. Dies war indessen nicht der Fall. Die Weiterleitung an
die TLG stand der Empfangnahme für die BvS rechtlich nicht entgegen, schloß
sich vielmehr an diese an. Sie war darauf zurückzuführen, daß der Kläger im
Betreff des an die BvS gerichteten Schreibens neben der Beschreibung des
Objekts auch das Aktenzeichen angegeben hatte, unter dem der Vorgang bei
der TLG geführt wurde. Die so veranlaßte Weiterleitung des Schriftstückes ist
unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit des Zugangs nicht anders zu beur-
teilen, als die Zuleitung an eine nicht zuständige Stelle innerhalb des Amtes.
2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch, was die Re-
vision zu Recht rügt, die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Zah-
lung nicht. Auf ihrer Grundlage kann rechtlich nicht davon ausgegangen wer-
den, daß die Beklagte den Kaufpreis von 900.000 DM erlangt hat und ihn des-
halb wegen Fehlens des rechtlichen Grundes nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
herausgeben muß. Sollte nach der erforderlichen Zurückverweisung der Sache
(§ 565 Abs. 1 ZPO) die erneute Verhandlung zur Rechtfertigung des Zahlungs-
anspruchs führen, kommt im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Eintra-
gung des Klägers als (Buch-)Eigentümer und eine (mögliche) Belastung des
Grundbuchs (nachfolgend zu c) eine Erweiterung des Zug-um-Zug-Vorbehalts
in Frage.
a) Das Berufungsurteil läßt unberücksichtigt, daß mit der Verweigerung
der Genehmigung des Kaufvertrags auch die in diesem enthaltene Belastungs-
vollmacht nicht wirksam geworden ist. Folglich konnte die Darlehensgeberin
des Klägers, die Deutsche Hypothekenbank Frankfurt, durch den Gebrauch der
Vollmacht keine Sicherheit erlangen. Das geforderte Grundpfandrecht ist, auch
wenn es in das Grundbuch eingetragen wurde, nicht entstanden (§§ 873, 177
BGB). Die Beklagte darf in diesem Fall nach den von der Bank in dem Schrei-
ben vom 30. August 1995 aufgestellten Bedingungen über den überwiesenen
Betrag nicht zu eigenen Zwecken verfügen. Sie hat mithin den Kaufpreis nicht
erlangt, den der Kläger zurückfordert. Die Kontogutschrift stellt wegen ihrer
treuhänderischen Bindung keine echte Vermögensmehrung (BGHZ 55, 128,
131; Senat, Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 4/94, BGHR BGB § 812 Abs. 1, Lei-
stung 2) dar. In der Schwebezeit vom Eingang der Gutschrift bis zur Sicher-
stellung der Bank ist die Beklagte zwar berechtigt, die Kontoforderung einst-
weilen innezuhaben und nach den Kontobedingungen zu nutzen. Eine Vermö-
gensmehrung um den Geldbetrag und seine etwaigen Nutzungen wäre aber
erst mit der bedingungsgemäßen Sicherung der Bank oder einer (unabhängig
hiervon erklärten) Freigabe eingetreten. In diesem Falle hätte die Beklagte zu
eigenen Zwecken über das Guthaben verfügen können. Ohne die Sicherung
oder eine erklärte Freigabe besteht die der Beklagten allein erlaubte Verfügung
über das Guthaben darin, den Betrag nebst etwaigen Zinsen an die Bank zu-
rückzuüberweisen. Hierauf beschränkt sich das Erlangte.
Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe des in diesem Sinne Erlang-
ten, der allein auf die Rückzahlung an die Bank gerichtet sein könnte, besteht
nicht. Einstweilige Inhaberin und (eventuelle) Nutzerin der Kontogutschrift ist
die Beklagte nicht aufgrund einer Leistung des Klägers, sondern der Bank.
Rechtsgrund der treuhänderischen Inhaberschaft an der Gutschrift ist die mit
dem Inhalt des Schreibens vom 30. August 1995 zustandegekommene Treu-
handabrede mit der Bank, nicht dagegen der Kaufvertrag mit dem Kläger. Denn
die einstweilige Überweisung in Höhe des Kaufpreises läßt das Vermögen des
Klägers unberührt und geht im Verhältnis des Klägers zur darlehensgebenden
Bank allein auf deren Risiko. Die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten löst,
solange es von der Bank nicht freigegeben ist, keinen Darlehensrückzahlungs-
anspruch der Bank gegenüber dem Kläger aus. Denn dieser hat den Betrag,
falls keine vom Gewöhnlichen abweichenden Abreden getroffen sind, noch
nicht im Sinne des § 607 i.V.m. § 362 Abs. 2 BGB empfangen. Für die treuhän-
derische Empfangnahme der Kreditsumme durch den Kaufpreisgläubiger, die
in geeigneten Fällen die Abwicklung über das Notaranderkonto ersetzen kann,
gilt nichts anderes als für das Anderkonto selbst (dazu Senat, BGHZ 87, 156,
162; Urt. v. 16. Juli 1999, V ZR 56/98, WM 1999, 1891, 1892).
b) Diese Überlegungen gelten entsprechend für den naheliegenden Fall,
daß der Kläger im Hinblick auf die bestehenden Unklarheiten bereits davon
abgesehen hat, von der Belastungsvollmacht Gebrauch zu machen.
c) Sollte dagegen die Beklagte, weil sie etwa selbst die Grundschuld
bestellt hatte (oder aus sonstigen Gründen), die Verfügungsmacht über den
Geldbetrag zu eigenen Zwecken erlangt haben, so könnte der Kläger die Her-
ausgabe des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen die Löschung des Grund-
pfandrechts verlangen. Denn dessen Bestellung stellte eine in dem geschei-
terten Vertrag vorgesehene Leistung der Beklagten dar, die in den Bereiche-
rungsausgleich zwischen den Beteiligten aufzunehmen ist (Saldotheorie; vgl.
Senat, BGHZ 116, 251 m.w.N.). Die für den Fall der Belastung eines rechts-
grundlos empfangenen Grundstücks geltenden Grundsätze (BGHZ 112, 376)
finden hier keine Anwendung.
III.
Kommt das Berufungsgericht zur Bejahung eines Rückzahlungsan-
spruchs des Klägers, so wird es die Berücksichtigung von Ansprüchen der Be-
klagten auf Nutzungsentschädigung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs
(hierzu: Senat, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454; Urt.
v. 16. Juli 1999, V ZR 56/98, aaO) nicht mit der bisher gegebenen Begründung
ablehnen können. Das Eigentum der Beklagten an dem Grundstück ist nicht,
wovon das Berufungsurteil ausgeht, durch deren Eintragung in das Grundbuch
und auch nicht durch den Vermögenszuordnungsbescheid vom 25. April 1994
begründet worden. Der Eintragung in das Grundbuch kam berichtigende, dem
auf Art. 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EV beruhenden Bescheid feststellende
Wirkung zu. Das Eigentum ging mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages kraft
Gesetzes als Treuhandvermögen auf die Beklagte über. Der Kaufvertrag vom
30. August 1995 konnte dem Kläger während der Schwebezeit bis zur Verwei-
gerung der Genehmigung kein einstweiliges Recht zum Besitz verschaffen. Die
vollmachtlos vertretene Beklagte war an das in ihrem Namen Vereinbarte in
keinem Punkt gebunden. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entschei-
dung des Senats vom 14. Juli 1995 (V ZR 45/94, NJW 1995, 2627) hatte eine
(möglicherweise) formunwirksame Option zum Gegenstand, die eine formfreie
Abrede über ein einstweiliges Besitzrecht des vorgesehenen Erwerbers in sich
schloß. Dies ist mit dem Streitfall nicht zu vergleichen. Das Schreiben der
Oberfinanzdirektion vom 17. Januar 1991 nimmt zur Begründung des dem Klä-
ger bestätigten Verwaltungsrechts auf den Gebäudekauf vom 15. Juni 1990
Bezug, von dessen Unwirksamkeit das Berufungsgericht bei der Abweisung
des Feststellungsantrags ausgegangen ist. Inwieweit dem Schreiben die Be-
deutung einer eigenständigen Rechtsgrundlage für den Besitz zukommt, wird
unter anderem davon abhängen, ob an der Wirksamkeit des Gebäudekaufs
seinerzeit schon Zweifel bestanden haben. Im übrigen wird das Berufungsge-
richt berücksichtigen müssen, daß der rechtsgrundlose Erwerb des Besitzes
nach Maßgabe der Rechtsprechung dem unentgeltlichen Besitz gleichsteht
(Senat, BGHZ 109, 179, 190; 120, 204, 215), gezogene Nutzungen mithin auch
vom Redlichen herausgegeben werden müssen (§ 988 BGB). Etwaige Verwen-
dungen des Klägers sind in den Bereicherungsausgleich einzustellen (vgl. Se-
natsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, aaO).
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Klein
Lemke