Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.07.2000 – V ZR 320/98

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 320/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

-----------------------------------

BGB §§ 177, 362 Abs. 2, 607, 812

a) Zahlt der Darlehensgeber des Käufers auf dessen Weisung die Darlehenssumme

an den Verkäufer aus, darf dieser nach den ihm vom Darlehensgeber gesetzten

Bedingungen aber noch nicht über die Summe verfügen, hat er den Kaufpreis

nicht erlangt; das Recht, den Geldbetrag einstweilen innezuhaben und zu nutzen,

ist durch eine Leistung des Darlehensgebers erlangt, die ihren Rechtsgrund in der

Sicherungsabrede mit dem Verkäufer hat.

b) Die Aufforderung des Vertragspartners an den vollmachtlos vertretenen Teil, sich

über die Genehmigung zu erklären, muß nicht auf die Erteilung der Genehmigung

gerichtet, sondern kann ergebnisoffen sein.

BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 320/98 - OLG Dresden

LG Chemnitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juli

1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum

Nachteil der Beklagten ergangen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger schloß am 15. Juni 1990 vor dem Staatlichen Notariat C.

mit dem Rat des Bezirks einen Kaufvertrag über ein auf einem volkseige-

nen Grundstück in C. errichtetes Geschäftshaus ab. Der Kaufpreis be-

trug 470.000 M/DDR. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen. Am 30. August

1995 schloß der Kläger mit der Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über

das Grundstück, das dieser zwischenzeitlich zugeordnet worden war, zum

Preis von 900.000 DM. Bei Vertragsabschluß wurde die Beklagte von der TLG

Treuhand Liegenschaftsverwaltung mbH C. (TLG) und der Bundesan-

stalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vertreten. Für beide trat

der Leiter des Bereichs Verwertung der TLG, M. , als vollmachtloser Ver-

treter auf. Der Vertrag sollte mit Zugang der Genehmigung der BvS beim amtie-

renden Notar wirksam werden. Über den Kaufpreis war folgende Bestimmung

getroffen:

"Der Nachweis der Zahlung des Kaufpreises auf das Konto der Bundeskasse Berlin-Ost bei der Landeszentralbank Berlin ... ist zum Beurkundungszeitpunkt durch schriftliche Mitteilung von sei- ten der Verkäuferin erbracht worden, mit dem Treuhandauftrag Zug um Zug mit Freigabe des Kaufpreises gegen beurkundete Grundschulden und Zweckbestimmungserklärungen."

Dies bezog sich auf ein Schreiben der Deutschen Hypothekenbank

Frankfurt vom gleichen Tage, in dem die Bank der TLG mitteilte, sie habe die

dem Kläger gewährte Darlehensvaluta von 900.000 DM auf das im Kaufvertrag

genannte Konto überwiesen. Das Schreiben fährt fort:

"Über diesen Betrag dürfen Sie verfügen, sofern sichergestellt ist, daß zu unseren Gunsten die Eintragung einer sofort vollstreckba- ren Buchgrundschuld über 1.900.00 DM (zu Lasten des Kauf- grundstücks) an bedungener Rangstelle (erster Rang in Abt. III des Grundbuchs) gemäß unserem Vordruck erfolgt."

Im Kaufvertrag war der Kläger von der Beklagten ermächtigt, das

Grundstück vor Eigentumswechsel zur Finanzierung des Kaufpreises sowie

vorgesehener

und

bereits

getätigter

Investitionen

(580.000 DM;

1.130.251,66 DM) mit Grundpfandrechten zu belasten. Mit Schreiben vom

10. Februar 1997 forderte der Kläger die BvS auf, sich über die Genehmigung

des Kaufs zu erklären. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht

vom 5. März 1997 erklärte M. , der für die Beklagte erschienen war, unter

Vorlage einer "Grundstücksvollmacht" der BvS, "daß er nunmehr den Kaufver-

trag zum 30. Mai 1995 genehmigen werde".

Der Kläger hat auf der Grundlage des Gebäudeverkaufs vom 15. Juni

1990, dessen Wirksamkeit unter den Parteien streitig war, die Feststellung be-

antragt, daß ihm ein Recht auf Ankauf des Grundstücks nach dem Sachen-

rechtsbereinigungsgesetz zustehe. Zusätzlich hat er die Rückzahlung des

Kaufpreises des Grundstücks abzüglich des von ihm mit 260.300 DM beziffer-

ten Ankaufspreises nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verlangt, da

der Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Das Landgericht

hat beide Anträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der auf 900.000 DM

erweiterten Zahlungsklage Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks

stattgegeben, im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Hiergegen haben beide Seiten Revision eingelegt. Der Senat hat nur die

Revision der Beklagten angenommen. Sie erstrebt die Wiederherstellung des

Urteils des Landgerichts in vollem Umfang. Der Kläger beantragt die Zurück-

weisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Grundstückskaufvertrag

vom 30. August 1995 sei nicht zustande gekommen. Denn die Genehmigungs-

erklärung 5. März 1997 sei nicht, wie es der Vertrag voraussetze, gegenüber

dem Notar erfolgt, sie lasse zudem nicht erkennen, ob sie auch im Namen der

TLG abgegeben worden sei, schließlich sei sie verspätet. Ansprüche auf Nut-

zungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Mai 1997 in Höhe von

440.480,90 DM, mit denen die Beklagte hilfsweise aufgerechnet habe, stünden

dieser nicht zu. Die Beklagte sei bis zur Eintragung in das Grundbuch aufgrund

des Vermögenszuordnungsbescheides am 1. Oktober 1994 nicht Eigentümerin

gewesen. Ein Besitzrecht sei dem Kläger durch ein Schreiben der Oberfinanz-

direktion C. vom 17. Januar 1991 bestätigt worden. Außerdem sei er bis

zur Verweigerung der Genehmigung aus dem Grundstückskauf zum Besitz be-

rechtigt gewesen. Schließlich habe er gutgläubig besessen.

Dies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

II.

1. Rechtlich keinen Bedenken unterliegt die Auffassung des Berufungs-

gerichts, der am 30. August 1995 beurkundete Grundstückskaufvertrag sei

nicht wirksam zustande gekommen. Ob die Verneinung des vertragsgemäßen

Genehmigungsadressaten und der Genehmigung durch beide Vertretene den

Angriffen der Revision standhält, kann dahinstehen. Jedenfalls geht das Beru-

fungsgericht zu Recht davon aus, daß die Erklärung M. vor dem Gericht

der ersten Instanz zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Genehmigung des voll-

machtlosen Handelns bereits nach § 177 Abs. 2 BGB als verweigert galt.

a) Die von der Revision geäußerten Bedenken, der Inhalt der Erklärung

des Klägers vom 10. Februar 1994 genüge nicht den Voraussetzungen einer

Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB, teilt der Senat nicht. Zweck der

Aufforderung ist es, dem gesetzlich nicht befristeten Schwebezustand, der bei

Abschluß eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts durch den vollmachtlosen Ver-

treter eintritt (§§ 177 Abs. 1, 178 BGB), ein Ende zu setzen. Dieser Erfolg tritt

sowohl dann ein, wenn die Genehmigung erteilt wird, als auch in dem Falle,

daß sie ausdrücklich verweigert wird oder gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB als

verweigert gilt. Die Aufforderung muß daher nicht, wie die Revision unter Hin-

weis auf MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl., § 177 Rdn. 18 a, meint, auf die

Genehmigung der Vertretererklärung gerichtet sein. Eine ergebnisoffene Auf-

forderung, sich über die Genehmigung des Vertrags zu erklären, wie sie der

Kläger übermittelt hat, genügt vielmehr. Dies entspricht auch dem Wortlaut des

Gesetzes.

b) Die Revision geht mit dem angegriffenen Urteil davon aus, daß das

Schreiben des Klägers vom 10. Februar 1997 tags darauf bei der BvS ange-

kommen ist. Sie meint aber, damit sei kein Zugang im Rechtssinne (§ 130

BGB) bewirkt worden, denn die Posteingangsstelle der BvS habe das Schrei-

ben wegen unzureichender Adressierung an die TLG weitergeleitet. Dies geht

rechtlich fehl.

Für den Zugang einer Erklärung bei einer Behörde genügt es, daß die

Sendung bei der hierfür eingerichteten Stelle angelangt ist (RGZ 135, 247,

252; vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1989, VIII ZR 252/88, WM 1989, 1625), die

Weiterleitung an den zuständigen Amtsträger ist nicht entscheidend (BSGE 42,

279; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. März 1989, VIII ZR 303/87, NJW-RR 1989, 757,

758). Maßgeblich war somit der Eingang des Schreibens des Klägers bei der

Posteinlaufstelle am 11. Februar 1997. Ein Zugang wäre allerdings nicht be-

wirkt worden, wenn die Stelle die Sendung wegen unzutreffender Adressierung

zurückgewiesen hätte. Dies war indessen nicht der Fall. Die Weiterleitung an

die TLG stand der Empfangnahme für die BvS rechtlich nicht entgegen, schloß

sich vielmehr an diese an. Sie war darauf zurückzuführen, daß der Kläger im

Betreff des an die BvS gerichteten Schreibens neben der Beschreibung des

Objekts auch das Aktenzeichen angegeben hatte, unter dem der Vorgang bei

der TLG geführt wurde. Die so veranlaßte Weiterleitung des Schriftstückes ist

unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit des Zugangs nicht anders zu beur-

teilen, als die Zuleitung an eine nicht zuständige Stelle innerhalb des Amtes.

2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch, was die Re-

vision zu Recht rügt, die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Zah-

lung nicht. Auf ihrer Grundlage kann rechtlich nicht davon ausgegangen wer-

den, daß die Beklagte den Kaufpreis von 900.000 DM erlangt hat und ihn des-

halb wegen Fehlens des rechtlichen Grundes nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

herausgeben muß. Sollte nach der erforderlichen Zurückverweisung der Sache

(§ 565 Abs. 1 ZPO) die erneute Verhandlung zur Rechtfertigung des Zahlungs-

anspruchs führen, kommt im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Eintra-

gung des Klägers als (Buch-)Eigentümer und eine (mögliche) Belastung des

Grundbuchs (nachfolgend zu c) eine Erweiterung des Zug-um-Zug-Vorbehalts

in Frage.

a) Das Berufungsurteil läßt unberücksichtigt, daß mit der Verweigerung

der Genehmigung des Kaufvertrags auch die in diesem enthaltene Belastungs-

vollmacht nicht wirksam geworden ist. Folglich konnte die Darlehensgeberin

des Klägers, die Deutsche Hypothekenbank Frankfurt, durch den Gebrauch der

Vollmacht keine Sicherheit erlangen. Das geforderte Grundpfandrecht ist, auch

wenn es in das Grundbuch eingetragen wurde, nicht entstanden (§§ 873, 177

BGB). Die Beklagte darf in diesem Fall nach den von der Bank in dem Schrei-

ben vom 30. August 1995 aufgestellten Bedingungen über den überwiesenen

Betrag nicht zu eigenen Zwecken verfügen. Sie hat mithin den Kaufpreis nicht

erlangt, den der Kläger zurückfordert. Die Kontogutschrift stellt wegen ihrer

treuhänderischen Bindung keine echte Vermögensmehrung (BGHZ 55, 128,

131; Senat, Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 4/94, BGHR BGB § 812 Abs. 1, Lei-

stung 2) dar. In der Schwebezeit vom Eingang der Gutschrift bis zur Sicher-

stellung der Bank ist die Beklagte zwar berechtigt, die Kontoforderung einst-

weilen innezuhaben und nach den Kontobedingungen zu nutzen. Eine Vermö-

gensmehrung um den Geldbetrag und seine etwaigen Nutzungen wäre aber

erst mit der bedingungsgemäßen Sicherung der Bank oder einer (unabhängig

hiervon erklärten) Freigabe eingetreten. In diesem Falle hätte die Beklagte zu

eigenen Zwecken über das Guthaben verfügen können. Ohne die Sicherung

oder eine erklärte Freigabe besteht die der Beklagten allein erlaubte Verfügung

über das Guthaben darin, den Betrag nebst etwaigen Zinsen an die Bank zu-

rückzuüberweisen. Hierauf beschränkt sich das Erlangte.

Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe des in diesem Sinne Erlang-

ten, der allein auf die Rückzahlung an die Bank gerichtet sein könnte, besteht

nicht. Einstweilige Inhaberin und (eventuelle) Nutzerin der Kontogutschrift ist

die Beklagte nicht aufgrund einer Leistung des Klägers, sondern der Bank.

Rechtsgrund der treuhänderischen Inhaberschaft an der Gutschrift ist die mit

dem Inhalt des Schreibens vom 30. August 1995 zustandegekommene Treu-

handabrede mit der Bank, nicht dagegen der Kaufvertrag mit dem Kläger. Denn

die einstweilige Überweisung in Höhe des Kaufpreises läßt das Vermögen des

Klägers unberührt und geht im Verhältnis des Klägers zur darlehensgebenden

Bank allein auf deren Risiko. Die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten löst,

solange es von der Bank nicht freigegeben ist, keinen Darlehensrückzahlungs-

anspruch der Bank gegenüber dem Kläger aus. Denn dieser hat den Betrag,

falls keine vom Gewöhnlichen abweichenden Abreden getroffen sind, noch

nicht im Sinne des § 607 i.V.m. § 362 Abs. 2 BGB empfangen. Für die treuhän-

derische Empfangnahme der Kreditsumme durch den Kaufpreisgläubiger, die

in geeigneten Fällen die Abwicklung über das Notaranderkonto ersetzen kann,

gilt nichts anderes als für das Anderkonto selbst (dazu Senat, BGHZ 87, 156,

162; Urt. v. 16. Juli 1999, V ZR 56/98, WM 1999, 1891, 1892).

b) Diese Überlegungen gelten entsprechend für den naheliegenden Fall,

daß der Kläger im Hinblick auf die bestehenden Unklarheiten bereits davon

abgesehen hat, von der Belastungsvollmacht Gebrauch zu machen.

c) Sollte dagegen die Beklagte, weil sie etwa selbst die Grundschuld

bestellt hatte (oder aus sonstigen Gründen), die Verfügungsmacht über den

Geldbetrag zu eigenen Zwecken erlangt haben, so könnte der Kläger die Her-

ausgabe des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen die Löschung des Grund-

pfandrechts verlangen. Denn dessen Bestellung stellte eine in dem geschei-

terten Vertrag vorgesehene Leistung der Beklagten dar, die in den Bereiche-

rungsausgleich zwischen den Beteiligten aufzunehmen ist (Saldotheorie; vgl.

Senat, BGHZ 116, 251 m.w.N.). Die für den Fall der Belastung eines rechts-

grundlos empfangenen Grundstücks geltenden Grundsätze (BGHZ 112, 376)

finden hier keine Anwendung.

III.

Kommt das Berufungsgericht zur Bejahung eines Rückzahlungsan-

spruchs des Klägers, so wird es die Berücksichtigung von Ansprüchen der Be-

klagten auf Nutzungsentschädigung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs

(hierzu: Senat, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454; Urt.

v. 16. Juli 1999, V ZR 56/98, aaO) nicht mit der bisher gegebenen Begründung

ablehnen können. Das Eigentum der Beklagten an dem Grundstück ist nicht,

wovon das Berufungsurteil ausgeht, durch deren Eintragung in das Grundbuch

und auch nicht durch den Vermögenszuordnungsbescheid vom 25. April 1994

begründet worden. Der Eintragung in das Grundbuch kam berichtigende, dem

auf Art. 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EV beruhenden Bescheid feststellende

Wirkung zu. Das Eigentum ging mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages kraft

Gesetzes als Treuhandvermögen auf die Beklagte über. Der Kaufvertrag vom

30. August 1995 konnte dem Kläger während der Schwebezeit bis zur Verwei-

gerung der Genehmigung kein einstweiliges Recht zum Besitz verschaffen. Die

vollmachtlos vertretene Beklagte war an das in ihrem Namen Vereinbarte in

keinem Punkt gebunden. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entschei-

dung des Senats vom 14. Juli 1995 (V ZR 45/94, NJW 1995, 2627) hatte eine

(möglicherweise) formunwirksame Option zum Gegenstand, die eine formfreie

Abrede über ein einstweiliges Besitzrecht des vorgesehenen Erwerbers in sich

schloß. Dies ist mit dem Streitfall nicht zu vergleichen. Das Schreiben der

Oberfinanzdirektion vom 17. Januar 1991 nimmt zur Begründung des dem Klä-

ger bestätigten Verwaltungsrechts auf den Gebäudekauf vom 15. Juni 1990

Bezug, von dessen Unwirksamkeit das Berufungsgericht bei der Abweisung

des Feststellungsantrags ausgegangen ist. Inwieweit dem Schreiben die Be-

deutung einer eigenständigen Rechtsgrundlage für den Besitz zukommt, wird

unter anderem davon abhängen, ob an der Wirksamkeit des Gebäudekaufs

seinerzeit schon Zweifel bestanden haben. Im übrigen wird das Berufungsge-

richt berücksichtigen müssen, daß der rechtsgrundlose Erwerb des Besitzes

nach Maßgabe der Rechtsprechung dem unentgeltlichen Besitz gleichsteht

(Senat, BGHZ 109, 179, 190; 120, 204, 215), gezogene Nutzungen mithin auch

vom Redlichen herausgegeben werden müssen (§ 988 BGB). Etwaige Verwen-

dungen des Klägers sind in den Bereicherungsausgleich einzustellen (vgl. Se-

natsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, aaO).

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Klein

Lemke