Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.03.2001 – XI ZR 213/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. März 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

BGB §§ 812, 818 Abs. 3

BörsG §§ 53, 55, 57

Ein Bankkunde, der den auf ein unverbindliches Optionsscheingeschäft geleisteten

Kaufpreis gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordert, muß sich nach den

Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie den durch Weiterveräußerung der Op-

tionsscheine erlangten Erlös anrechnen lassen.

BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00 - KG Berlin LG Berlin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des

Kammergerichts in Berlin vom 18. Mai 2000 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Erstattung des

Kaufpreises für Dollar-Optionsscheine.

Der Kläger, ein Handwerksmeister, beauftragte die Beklagte am

27. August 1992 mit dem Kauf von 26.000 selbständigen Dollar-

Optionsscheinen und wies sie an, den Kaufpreis seinem bei ihr ge-

führten Girokonto zu belasten. Die Beklagte übertrug die Optionsschei-

ne in das Depot des Klägers, belastete sein Girokonto mit dem Kauf-

preis, zuzüglich Nebenkosten, in Höhe von 98.543,50 DM und erteilte

ihm eine schriftliche Abrechnung. Danach unterzeichnete der Kläger

erstmals eine Unterrichtungsschrift der Beklagten im Sinne des § 53

Abs. 2 BörsG. Am 27. Oktober, 5. und 11. November 1992 verkaufte er

die Optionsscheine mit erheblichem Gewinn. Der Erlös in Höhe von

171.235,14 DM wurde seinem Girokonto gutgeschrieben.

Am 30. Oktober 1997 nahm die Beklagte den Kläger wegen der

Unverbindlichkeit des Geschäfts vom 27. August 1992 auf Erstattung

des Verkaufserlöses abzüglich des Kaufpreises in Anspruch, erklärte

gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Guthabens

auf einem anderen Girokonto in Höhe von 10.100 DM die Aufrechnung

und belastete das Konto in dieser Höhe.

Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung von

10.100 DM und weiteren 2.000 DM. Hierbei handelt es sich um einen

Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 98.543,50 DM, zu dessen

Rückzahlung der Kläger die Beklagte für verpflichtet hält.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 10.100 DM stattge-

geben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist

erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Klä-

ger seinen abgewiesenen Klageantrag in Höhe von 2.000 DM weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein

durchsetzbarer Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Kaufprei-

ses zu. Der Kauf der Optionsscheine sei zwar gemäß § 53 Abs. 2

BörsG unverbindlich gewesen und nicht durch eine Bestätigung gemäß

§ 141 BGB verbindlich geworden. Ob der Kauf gemäß § 57 BörsG ver-

bindlich geworden und ob die Rückforderung gemäß § 55 BörsG aus-

geschlossen sei, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls könne die

Forderung gemäß § 242 BGB nicht durchgesetzt werden. Der Kläger

verhalte sich widersprüchlich und verstoße gegen Treu und Glauben,

wenn er einerseits den Gewinn aus dem Verkauf der Optionsscheine

behalten wolle, andererseits aber den bei Erwerb der Scheine gelei-

steten Kaufpreis zurückverlange. Der Schutzzweck der §§ 53 ff. BörsG

gehe nicht so weit, dem Kläger den Gewinn aus dem Optionsscheinge-

schäft unentgeltlich zu gewähren.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Er-

gebnis stand.

1. Das von den Parteien am 27. August 1992 geschlossene Ge-

schäft mit selbständigen Dollar-Optionsscheinen ist ein unverbindliches

Börsentermingeschäft. Geschäfte mit selbständigen Optionsscheinen

sind anders als solche mit abgetrennten Scheinen nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Termingeschäfte anzu-

sehen (BGHZ 114, 177, 179 ff.; Senatsurteile vom 13. Oktober 1998

- XI ZR 26/98, WM 1998, 2331, 2332 und vom 17. November 1998

- XI ZR 78/98, WM 1998, 2524). Solche Geschäfte konnte der Kläger

am 27. August 1992 nicht verbindlich abschließen, weil er zu diesem

Zeitpunkt weder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen (§ 53

Abs. 1 BörsG) noch kraft Information termingeschäftsfähig war (§ 53

Abs. 2 Satz 1 BörsG).

2. Das unverbindliche Termingeschäft ist nicht durch Bestätigung

gemäß § 141 Abs. 1 BGB wirksam geworden, weil der Kläger nach Ge-

schäftsabschluß eine Unterrichtungsschrift der Beklagten unterzeichnet

hat. Zwar ist § 141 Abs. 1 BGB auf unverbindliche Rechtsgeschäfte

entsprechend anwendbar (Senatsurteil vom 21. April 1998 - XI ZR

273/97, WM 1998, 1278, 1279). Da der Anleger durch die Unterzeich-

nung der Unterrichtungsschrift gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BörsG

Börsentermingeschäftsfähigkeit nur für künftige Geschäfte erlangt (Se-

natsurteil BGHZ 139, 36, 41 f.), kann in der Unterzeichnung eine Be-

stätigung bereits früher abgeschlossener Termingeschäfte nur bei einer

konkreten, zumindest konkludenten Bezugnahme auf diese Geschäfte

gesehen werden (Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 26/98,

WM 1998, 2331, 2333 und vom 26. Januar 1999 - XI ZR 93/98,

WM 1999, 539). Für eine solche Bezugnahme enthält der Vortrag der

Parteien keinen Anhaltspunkt.

3. Das Börsentermingeschäft vom 27. August 1992 gilt auch nicht

nach § 57 BörsG als von Anfang an verbindlich, weil die Beklagte die

vom Kläger gekauften selbständigen Dollar-Optionsscheine in das De-

pot des Klägers übertragen und dieser sich damit einverstanden erklärt

hat. Unter Bewirkung der vereinbarten Leistung ist nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zu deren Aufgabe das Vor-

bringen der Beklagten in den Vorinstanzen keinen Anlaß gibt, bei Ge-

schäften mit selbständigen Optionsscheinen nur die effektive Lieferung

des Gegenstandes der verbrieften Option oder die Gegenleistung in

Geld zu verstehen (BGHZ 92, 317, 324; Senatsurteile BGHZ 107, 192,

195; 117, 135, 140; vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 546,

548 und vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 26/98, WM 1998, 2331, 2333).

Beides ist nicht erfolgt.

Daß der Kläger die Optionsscheine wieder veräußert hat, recht-

fertigt keine andere Beurteilung. Er hat dadurch die Leistungsbewir-

kung der Beklagten nicht unmöglich gemacht. Die Optionsscheine ver-

brieften kein Recht der Beklagten, dem Kläger Dollars zu liefern; die-

sem stand es vielmehr frei, die Option auszuüben. Die Beklagte hat

durch die Übertragung der Optionsscheine nur die erste Phase des

einheitlichen Optionsgeschäfts, die Einräumung des vom Kläger weiter-

veräußerten verbrieften Optionsrechts, erfüllt. § 57 BörsG setzt darüber

hinaus auch die Erfüllung der zweiten Phase durch effektive Lieferung

des Basiswertes oder der Gegenleistung in Geld voraus (Senatsurteil

vom 17. November 1998 - XI ZR 78/98, WM 1998, 2524, 2525). Daran

fehlt es hier.

4. Der Anspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

BGB ist nicht gemäß § 55 BörsG ausgeschlossen. § 55 BörsG erfordert

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Leistung

auf ein bestimmtes Börsentermingeschäft. Belastungsbuchungen auf-

grund unverbindlicher Termingeschäfte, Verrechnungen aufgrund anti-

zipierter Vereinbarungen beim Kontokorrentkonto und Saldoanerkennt-

nisse durch Schweigen auf einen Rechnungsabschluß reichen nicht aus

(Senatsurteile BGHZ 107, 192, 197; 117, 135, 141; vom 3. Februar

1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 546 f., vom 13. Oktober 1998

- XI ZR 26/98, WM 1998, 2331, 2334 und vom 17. November 1998

- XI ZR 78/98, WM 1998, 2523, 2524). Daß der Kläger die Beklagte bei

Erteilung des Kaufauftrages am 27. August 1992 angewiesen hat, den

Kaufpreis seinem Girokonto zu belasten, rechtfertigt keine andere Be-

urteilung, weil der Kläger dadurch noch keine eigene Vermögenspositi-

on aufgegeben, sondern der Beklagten nur deklaratorisch gestattet hat,

ihre Forderungen als Rechnungsposten in das Kontokorrent einzustel-

len. Es macht für die Schutzwürdigkeit des Kunden entgegen der An-

sicht der Beklagten keinen nennenswerten Unterschied, ob der Kunde

die Bank wegen des Kaufpreises ausdrücklich auf sein Girokonto ver-

weist oder ob die Bank gegebenenfalls mit Rücksicht auf die Handha-

bung bei anderen Wertpapiergeschäften ihren Kaufpreisanspruch von

sich aus in das Girokonto des Kunden einstellt.

5. Der mit der Revision verfolgte Bereicherungsanspruch besteht

aber deshalb nicht, weil der Kläger sich auf den zurückgeforderten

Kaufpreis in Höhe von 98.543,50 DM den Veräußerungserlös der Opti-

onsscheine in Höhe von 171.235,14 DM anrechnen lassen muß. Die

Beklagte war zwar gemäß § 55 BörsG gehindert, die zur Erfüllung des

Geschäfts vom 27. August 1992 in das Depot des Klägers übertragenen

Optionsscheine gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzufordern

(Senatsurteil vom 13. Oktober 1998 - XI ZR 26/98, WM 1998, 2331,

2334) oder nach dem Verkauf der Optionsscheine durch den Kläger

Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu verlangen (Senatsurteil vom

17. November 1998 - XI ZR 78/98, WM 1998, 2524, 2525). Gleichwohl

ist der Veräußerungserlös auf den zurückgeforderten Kaufpreis anzu-

rechnen; danach verbleibt kein Saldo zugunsten des Klägers.

a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger

Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu

erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits aus-

geführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich

beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermö-

gensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Hö-

he des sich dabei ergebenden Saldos (BGHZ 1, 75, 81; BGH, Urteile

vom 11. November 1994 - V ZR 116/93, WM 1995, 159, 160 und vom

14. Juli 2000 - V ZR 82/99, WM 2000, 2107). Es ist deshalb durch Ver-

gleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und

Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuß er-

gibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei

Vertragsschluß gewollten Austauschverhältnisses für die bereiche-

rungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB

grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistun-

gen, daß der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um

Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne

daß es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf

(BGH, Urteile vom 11. November 1994 - V ZR 116/93, WM 1995, 159,

160; vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, WM 1999, 925, 926; vom

14. Juli 2000 - V ZR 320/98, WM 2000, 1742, 1743; vom 14. Juli 2000

- V ZR 82/99, WM 2000, 2107, 2108 und vom 19. Januar 2001 - V ZR

437/99, Umdruck, S. 15 f.). Wenn die Gegenleistung - wie hier die Op-

tionsscheine - nicht mehr herausgegeben werden kann, ist der dem Be-

reicherungsgläubiger zugeflossene Gegenwert anzurechnen (BGH, Ur-

teil vom 16. März 1998 - II ZR 303/96, WM 1998, 925, 927).

b) Der Anwendung der Saldotheorie steht nicht entgegen, daß

das Börsentermingeschäft vom 27. August 1992 nicht nichtig, sondern

nur unverbindlich ist. Leistung und Gegenleistung bleiben durch das

von den Parteien gewollte Austauschverhältnis auch bei einem unver-

bindlichen Austauschvertrag für die bereicherungsrechtliche Abwick-

lung miteinander verknüpft (vgl. BGHZ 57, 137, 150; 72, 252, 256; 78,

216, 223). Berücksichtigt die Saldotheorie das faktische Synallagma

bei von Anfang an nichtigen Verträgen, so muß dies erst recht bei le-

diglich unverbindlichen gelten.

Daß hier der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch

der Beklagten nach § 55 BörsG ausgeschlossen ist, ändert nichts. § 55

BörsG schließt den Rückforderungsanspruch der Beklagten nur deshalb

aus, weil sie durch die Erfüllung ihrer unverbindlichen Vertragspflicht

freiwillig auf den Schutz, den § 53 BörsG beiden Parteien eines

Börsentermingeschäftes durch dessen Unverbindlichkeit gewährt, ver-

zichtet hat. Er dient aber nicht dem Zweck, die mit der Leistung ver-

bundene Vermögenseinbuße gegenüber einem Bereicherungsanspruch

des Vertragspartners unberücksichtigt zu lassen und den Leistenden

einem Bereicherungsanspruch auszusetzen, obwohl er angesichts der

durch die Erfüllung erlittenen Vermögenseinbuße nicht bereichert ist.

c) Die Unanwendbarkeit der Saldotheorie gegenüber Geschäfts-

unfähigen und Minderjährigen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Diese Einschränkung der Saldotheorie ist wegen der besonderen

Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises geboten. Geschäftsunfähi-

ge und Minderjährige sollen die von ihnen erbrachte Leistung auch

dann zurückfordern können, wenn die Gegenleistung bei ihnen unter-

gegangen ist, weil sie sonst entgegen dem Willen des Gesetzgebers an

einem nichtigen Vertrag faktisch festgehalten würden (BGHZ 126, 105,

108), obwohl sie nicht in der Lage sind, die mit dem Empfang der Ge-

genleistung verbundene Gefahr wirksam zu übernehmen (MünchKomm/

Lieb, 3. Aufl. § 818 BGB Rdn. 91).

Von einer vergleichbaren Lage und Schutzbedürftigkeit kann bei

nicht termingeschäftsfähigen Personen keine Rede sein. Sie sind zwar

nicht in der Lage, Börsentermingeschäfte verbindlich abzuschließen,

können solche Geschäfte aber durch effektive, einverständliche Erfül-

lung bei oder nach Eintritt der Fälligkeit von Anfang an verbindlich ma-

chen (§ 57 BörsG), also die mit dem Empfang der Gegenleistung ver-

bundene Gefahr wirksam übernehmen.

III.

Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzu-

weisen.

Nobbe Siol Bungeroth

van Gelder Joeres