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BGH Urteil vom 14.07.2000 – V ZR 82/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 14. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 82/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

-----------------------------------

BGB §§ 249 Ca, 387, 812, 818 Abs. 1

a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich ge-

genseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter

Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Scha-

densersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung

mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch

dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.

b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis

erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käu-

fer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang

abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen.

Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsaus-

gleich erfolgt.

BGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 82/99 - OLG Hamm

LG Münster

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. De-

zember 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (Erblasserin) kaufte am 15. Fe-

bruar 1993 von der Klägerin ein Mietwohngrundstück. Sie erwirkte ein rechts-

kräftiges Urteil des Kammergerichts vom 12. Dezember 1995, wonach die Klä-

gerin den Kaufpreis von 1.240.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit 15. April 1994

Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks zurückzuzahlen habe.

Das Kammergericht stellte fest, daß die Klägerin der Erblasserin arglistig ver-

schwiegen hatte, daß die Dachgeschosse ohne die erforderliche Genehmigung

zu Wohnzwecken ausgebaut worden waren. Die von der Erblasserin erklärte

Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung habe deshalb durchgegriffen.

Den Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen auf den Kaufpreis wies das Kam-

mergericht mit der Begründung ab, der Vortrag, die Erblasserin nehme Bank-

kredit zu 8 v.H. Zinsen in Anspruch, sei zu pauschal, um einen Schadenser-

satzanspruch nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zusprechen zu können. Mit

notariellem Vertrag vom 12. Juli 1996 erklärten die Parteien die Rückauflas-

sung des Grundstücks. Am 1. August 1996 zahlte die Klägerin den Kaufpreis

zurück und entrichtete die ausgeurteilten Zinsen ab 15. April 1994

(113.667 DM). Der Besitz und die Nutzungen des Grundstücks gingen an die-

sem Tage auf die Klägerin über.

Die Klägerin hat die Mieteinnahmen der Beklagten und der Erblasserin

von 1993 bis 31. Juli 1996

in Höhe von 409.648,13 DM

(richtig:

409.657,13 DM) herausverlangt. Hierauf hat sie sich Aufwendungen in Höhe

von 102.220,06 DM anrechnen lassen und unter Aufrechnung gegen einen Ko-

stenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Vorprozeß von 53.505,43 DM

die Zahlung von 253.922,64 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat

die Klage abgewiesen.

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin Zinsaufwendungen der Beklag-

ten aus der Finanzierung des Kaufpreises für die Zeit von 1993 bis 15. April

1994 in Höhe von 86.933,11 DM in ihre Rechnung eingestellt. Unter Berück-

sichtigung nunmehr unstreitiger weiterer Aufwendungen von 181.149,90 DM

und des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten hat sie die Zahlung von

88.068,69 DM nebst 4 v.H. Zinsen ab Rechtshängigkeit beantragt. Die Be-

klagte hat der Klägerin für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996 weitere

Zinsen aus der Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 210.045,17 DM in

Rechnung gestellt. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Er-

stattung von Steuerberatungskosten in Höhe von 3.294,41 DM und auf Her-

ausgabe von Zinsen in Höhe von 330.666,66 DM erklärt, die die Klägerin von

März 1993 bis Juni 1996 dadurch erspart habe, daß sie mit dem Kaufpreis ei-

nen eigenen Kredit getilgt habe. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter

Abzug der Steuerberatungskosten zur Zahlung von 84.774,28 DM nebst den

geforderten Zinsen verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die volle

Abweisung der Klage anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des

Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch auf Erstattung weite-

rer Finanzierungszinsen der Beklagten sei durch das Urteil des Kammerge-

richts rechtskräftig aberkannt. Ein Anspruch auf Herausgabe der von der Klä-

gerin ersparten Zinsen bestehe nicht. Wäre dem Anspruch der Beklagten auf

Erstattung eigener Zinsaufwendungen im Vorprozeß stattgegeben worden, wä-

re es offensichtlich, daß die Klägerin nicht obendrein verpflichtet sei, der Be-

klagten den Vorteil des Gebrauchs des Kaufpreises zu erstatten. Daß der An-

spruch aberkannt wurde, stehe (mithin) dem Herausgabeanspruch entgegen.

II.

Die Revision hat Erfolg.

1. Bei der Abwicklung eines nichtigen gegenseitigen Vertrags, hier des

von der Erblasserin angefochtenen Kaufvertrags vom 15. Februar 1993, nach

den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1,

§ 818 Abs. 1 bis 3 BGB) begründen die beiderseitigen Vermögensverschie-

bungen (grundsätzlich) keine eigenständigen Herausgabeansprüche. Es be-

steht vielmehr von vornherein nur ein einheitlicher Anspruch auf Herausgabe

des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten, der dem Teil zusteht, zu

dessen Gunsten sich ein Saldo errechnet (Senat, BGHZ 116, 251, zugleich zu

den Grenzen der Saldierung; Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW

1995, 454; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627; v. 14. Juli 2000,

V ZR 320/98, zur Veröff. bestimmt). Nur dieser Anspruch, nicht aber die einzel-

ne Position, die in den Saldo eingeht, kann Gegenstand einer Aufrechnung

gegen einen anderen Anspruch des Bereicherungsschuldners sein. Der Auf-

rechnung des Anspruchs auf Herausgabe der von der Beklagten/der Erblasse-

rin aus der Kaufsache gezogenen Nutzungen (Mietzins; Senat, BGHZ 138,

160) gegen einen Anspruch der Beklagten auf Schadensersatz wegen

Zinsaufwendungen zur Finanzierung des Kaufpreises (86.933,11 DM für die

Zeit von 1993 bis 15. April 1994) geht daher die Saldierung mit dem Anspruch

der Beklagten auf Herausgabe der von der Klägerin ersparten Zinsen

(330.666,66 DM) vor. Nur ein bereicherungsrechtlicher Saldo ergäbe einen

eigenständigen Anspruch, der von der Klägerin gegen einen Schadensersatz-

anspruch der Beklagten aufgerechnet werden könnte. Umgekehrt war es un-

zulässig, die in erster Linie erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem

Schadensersatzanspruch

wegen

weiterer

Finanzierungskosten

(210.045,17 DM für die Zeit vom 15. April 1994 bis 31. Juli 1996) vor der Sal-

dierung der von der Beklagten gezogenen Nutzungen (Mietzinsen) mit den

Zinsersparnissen der Klägerin (Tilgung von Verbindlichkeiten mit Kaufpreis-

mitteln) zu berücksichtigen. Daß die Beklagte die Zinsersparnis der Klägerin

mit der "Hilfsaufrechnung" geltend gemacht hat, steht dem nicht entgegen.

Denn die Aufnahme eines Saldopostens in den Bereicherungsausgleich ist der

Aufrechnung nicht zugänglich. Das Berufungsgericht hätte daher den ersparten

Darlehenszins der Klägerin, der zu einem Teilbetrag von 178.666,66 DM (8

v.H. Zinsen aus einem Darlehen über 670.000 DM für die Zeit von März 1993

bis Juni 1996) unstreitig, im übrigen von der Beklagten unter Beweis gestellt

ist, vorweg berücksichtigen müssen.

2. Dem steht die rechtskräftige Abweisung des über 113.667 DM

hinausgehenden Anspruchs der Beklagten auf Erstattung eigener Kreditzinsen

durch das Kammergericht nicht entgegen. Der Anspruch auf Ersatz eigener

Kreditaufwendungen hat, gleichviel aus welchem Rechtsgrund er geltend ge-

macht wird, nicht den von der Gegenseite ersparten Zins zum Gegenstand.

3. Die in den Saldo einzustellende Zinsersparnis der Klägerin ist aller-

dings in Höhe von 113.667 DM bereits abgegolten.

a) Für die Saldierung beim Bereicherungsausgleich hat der Senat ent-

schieden, daß der Käufer dem Verkäufer nicht die von diesem gezogenen Nut-

zungen nach § 818 Abs. 1 BGB und seine eigenen Zinsaufwendungen nach

§ 818 Abs. 3 BGB in Rechnung stellen kann; letzteres ist ihm nach der für den

Kauf typischen Risikolage versagt (BGHZ 116, 251, 256 f). Hieraus kann aller-

dings nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Käufer auch ein Schadens-

ersatzanspruch, der ihm aus einem weiterem Grunde erwachsen ist, verschlos-

sen wäre, soweit er den eigenen Zinsaufwand zum Gegenstand hat. Unge-

rechtfertigte Bereicherung und Schadensersatz sind nach Voraussetzungen

und Anspruchsinhalt verschieden. Eine Verdrängung des einen Anspruchs

durch den anderen im Sinne einer Gesetzeskonkurrenz findet nicht statt. Die

aus dem rechtsgrundlos empfangenen Kaufpreis gezogenen Nutzungen sind

vom Verkäufer herauszugeben, weil ihm der Vermögenswert, aus dem sie ge-

flossen sind, nach der Rechtsordnung nicht zusteht (§ 818 Abs. 1 BGB). Die

zur Finanzierung des Kaufpreises aufgebrachten Zinsen hat er dem Käufer zu

erstatten, weil er diesem in zurechenbarer Weise einen Schaden zugefügt hat.

Die Ersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob der Verkäufer aus der empfan-

genen Leistung eine Nutzung gezogen hat; die Nutzungen sind herauszuge-

ben, auch wenn dem Käufer kein Schaden entstanden ist.

Unbeschadet dessen können in den Bereicherungssaldo aufgenommene

Posten, wenn sie die Herausgabepflicht des Schuldners verkürzen, zugleich

Schadenspositionen, für die dieser an sich Ersatz verlangen könnte, zum Aus-

gleich bringen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998, XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529,

2531). Ein solches Verhältnis besteht zwischen den vom Verkäufer gezogenen

Nutzungen und den Zinsaufwendungen des Käufers insoweit, als der Kaufpreis

mit Fremdmitteln beschafft wurde. In diesem Umfang stellen die Kreditzinsen

des Käufers das wirtschaftliche Äquivalent zu den Nutzungen des Verkäufers

dar. Sind die Nutzungen durch den Bereicherungsausgleich in das Vermögen

des Käufers zurückgeflossen, ist der Zinsschaden in gleichem Umfang beho-

ben. Anderes gilt, soweit der Kaufpreis aus Eigenmitteln des Käufers aufge-

bracht wurde. Hier bleibt es beim grundsätzlichen Verhältnis der beiden An-

sprüche. Es besteht kein innerer Grund dafür, Nutzungen, die der Verkäufer

aus rechtsgrundlos empfangenen Eigenmitteln des Käufers gezogen hat, im

Falle ihrer Herausgabe auf Kreditzinsen anzurechnen, die der Käufer für weite-

re Teile des Kaufpreises (oder anderweit) aufwenden mußte (zutreffend für den

Käufer im Bereicherungsausgleich: Canaris, JZ 1992, 1114, 1118, Bespr. zu

BGHZ 116, 251). Vom Vorteilsausgleich nicht erfaßt ist zudem der die gezoge-

nen Nutzungen übersteigende Mehraufwand des Käufers (übersteigende Kre-

ditzinsen).

b) Der der Erblasserin rechtskräftig zugesprochene Anspruch auf Ersatz

von Kreditzinsen über 113.667 DM stand dieser danach nicht zu. Denn nach

dem Vorbringen der Beklagten war der Kaufpreis in voller Höhe mit Kreditmit-

teln aufgebracht worden, für die Zinsen zu entrichten waren, die den Erspar-

nissen der Klägerin gleichkamen. Die Rechtskraft der Entscheidung des Kam-

mergerichts hat indessen zur Folge, daß im Verhältnis der Parteien vom Be-

stehen des Schadensersatzanspruchs auszugehen ist, der Vorrang der Saldie-

rung der beiderseits gezogenen Nutzungen mithin nicht zum Tragen kommt.

Durch die Tilgung der zuerkannten Schadensersatzforderung ist wegen des

Äquivalenzverhältnisses des Kreditzinses mit den Zinsersparnissen der Kläge-

rin deren Bereicherung in das Vermögen der Beklagten zurückgeführt; im glei-

chen Umfang ist die Entreicherung der Beklagten entfallen. Danach ist die

Summe von 113.667 DM von den Nutzungen der Klägerin, revisionsrechtlich

330.666,66 DM, abzusetzen. Deren Anspruch auf Herausgabe des Mietzinses

ist im Höchstfalle mit aus dem Kaufpreis gezogenen Nutzungen in Höhe von

216.999,66 DM zu saldieren.

4. Aus Vorstehendem folgt, daß die beiderseits erklärten Aufrechnungen

mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten (Beklagte: 210.045,17 DM) und

gegen solche (Klägerin: 86.933,11 DM) - aus revisionsrechtlicher Sicht - ins

Leere gehen. Für die Ansprüche ist neben der Saldierung, die kraft Gesetzes

erfolgt, kein Raum. Sollten nach der tatrichterlichen Beurteilung des Beru-

fungsgerichts die Zinsersparnisse der Klägerin hinter dem Schaden der Be-

klagten zurückbleiben, wird zu prüfen sein, inwieweit die in Frage kommenden

Schadensersatzansprüche der Beklagten, einmal wegen Verzugs der Klägerin

mit der Rückzahlung des Kaufpreises, zum anderen wegen Verschuldens bei

Vertragsschluß (Verschweigen der Mängel), durch das Urteil des Kammerge-

richts aberkannt sind. Hierbei wird sich das Berufungsgericht an die Reihenfol-

ge der beiderseits erklärten Aufrechnungen und deren jeweiligen Gegenstand

zu halten haben.

5. Sollte das Berufungsgericht wegen der Kenntnis der einen oder der

anderen Seite von der Anfechtbarkeit des Kaufs (von bestimmten Zeitpunkten

an) von einer Haftung nach den allgemeinen Vorschriften auszugehen haben

(§ 819 Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 BGB), bliebe dies auf das Streitverhältnis im

Grundsatz ohne Auswirkungen. Schuldhaft unterlassene Nutzungen, die nach

§§ 292, 987 Abs. 2 BGB zu ersetzen sind, kommen nicht in Betracht. Allerdings

scheidet nach dem Eintritt der verschärften Haftung die Berufung auf den

Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) aus (BGHZ 55, 128; 72, 246,

254 ff). Sie führte indessen im Verhältnis der Parteien zu keinen, über die Sal-

dierung der beiderseitigen Vermögensverschiebungen hinausgehenden, Aus-

wirkungen (zum Anwendungsbereich des § 818 Abs. 3 BGB bei der Gesamtab-

rechnung vgl. Staudinger/Lorenz [1999] § 818 Rdn. 41). Einer der Fälle, in de-

nen die Saldierung hinter die Interessen des Getäuschten zurücktritt (BGHZ

53,

144; 57, 137, 146 f: Unvermögen des Getäuschten, die empfangene Leistung

herauszugeben), liegt schließlich nicht vor.

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Klein

Lemke