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BGH Urteil vom 18.07.2000 – XI ZR 263/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Juli 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 18. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 4. August 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser

bei der Entgegennahme eines Inhaberverrechnungsschecks grob fahr-

lässig nicht erkannt habe, daß der Scheck abhanden gekommen war.

Die Klägerin stellte den Scheck über 125.812,47 DM zugunsten

der V-T. GmbH am 1. November 1996 aus und übersandte ihn der

Schecknehmerin mit einfachem Brief. Das Konto der Klägerin bei der

bezogenen Bank wurde am 11. November 1996 mit dem Scheckbetrag

belastet, nachdem der Beklagte die Einziehung veranlaßt hatte. Die

Klägerin hat ihre Verbindlichkeit gegenüber der Schecknehmerin in Hö-

he des Scheckbetrages inzwischen anderweitig beglichen.

Die Klägerin hat behauptet: Der Scheck sei bei der Scheckneh-

merin nicht angekommen. Der Beklagte habe beim Erwerb des Schecks

in bösem Glauben oder grob fahrlässig gehandelt. Die Weitergabe von

Inhaberschecks zahlungshalber im kaufmännischen Geschäftsverkehr

sei absolut unüblich. Der Beklagte habe seine Ersatzpflicht gegenüber

ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich aner-

kannt. Der Beklagte hat dem in erster Linie entgegengehalten, er habe

den Scheck von einem Herrn E. als Kaufpreis für drei Gebrauchtwagen

erhalten. Die Weitergabe von Schecks sei im Verkehr unter Kaufleuten,

sofern es sich nicht um Großbetriebe handele, üblich.

Das Landgericht hat der Klage über 125.812,47 DM zuzüglich

Zinsen nur in Höhe von 62.906,24 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das

Berufungsgericht hat sie in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revisi-

on verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in voller Höhe weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aufgrund eines

Schuldanerkenntnisvertrages gemäß § 781 Satz 1 BGB mit der Begrün-

dung verneint, die Klägerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen

dieses Anspruches nicht substantiiert vorgetragen.

Zu einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989

BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG hat das Berufungsgericht im wesentlichen

ausgeführt: Nach dem unstreitigen Parteivortrag sei der Scheck der

Klägerin zwar abhanden gekommen, weil er die Schecknehmerin auf

dem Postweg nicht erreicht habe, sondern ohne Begebungsvertrag in

andere Hände gelangt sei. Aufgrund der durchgeführten Beweisauf-

nahme stehe fest, daß der Beklagte den Scheck von einer unter dem

Namen E. auftretenden Person zur Bezahlung des Kaufpreises für drei

Gebrauchtwagen erhalten habe. Bei der Entgegennahme des Verrech-

nungsschecks falle dem Beklagten aber weder Bösgläubigkeit noch

grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Verschiedenheit von Scheckinhaber

und Schecknehmer (Disparität) begründe nur für Banken, nicht aber für

den Beklagten als Kaufmann besondere Prüfungspflichten. Dies gelte

selbst dann, wenn es inzwischen völlig ungewöhnlich sein sollte, emp-

fangene Schecks zahlungshalber wieder in den Verkehr zu bringen.

Auch die sonstigen Umstände des Gebrauchtwagenkaufs und die Per-

son des Käufers hätten nicht den Verdacht eines Abhandenkommens

des Schecks begründet.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesent-

lichen Punkt nicht stand.

1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Begründung,

mit der das Berufungsgericht einen Anspruch gemäß § 781 Satz 1 BGB

verneint hat. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe ih-

rem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in einem Telefonge-

spräch am 24. Februar 1997 erklärt, die Entgegennahme des Schecks

sei ein Fehler gewesen, er sei bereit, einen Ratenzahlungsvergleich

abzuschließen, erkenne die Forderung der Klägerin an und würde ihr

eine Lebensversicherung als Sicherheit abtreten, wenn ihm die raten-

weise Begleichung der Schuld gestattet würde.

Damit ist der Abschluß eines Schuldanerkenntnisvertrages nicht

schlüssig vorgetragen. Die Äußerung des Beklagten, er erkenne die

Forderung der Klägerin an, ist dem Vortrag der Klägerin zufolge in ei-

nem Vergleichsgespräch erfolgt. Der Vergleich, in den neben dem An-

erkenntnis eine Ratenzahlungsvereinbarung und die Abtretung einer

Sicherheit einbezogen werden sollten, ist unstreitig nicht zustande ge-

kommen. Daß der Beklagte auch ohne den Vergleichsabschluß und

insbesondere ohne die Gewährung einer Ratenzahlung ein rechtswirk-

sames Anerkenntnis abgeben wollte, ist dem Vortrag der Klägerin nicht

zu entnehmen. Die Anerkennung der Forderung der Klägerin stand er-

sichtlich in untrennbarem Zusammenhang mit der Ratenzahlungsbewil-

ligung sowie der Sicherheitenbestellung und ist ebenso wie diese nicht

rechtsverbindlich vereinbart worden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober

1997 - IX ZR 269/96, WM 1997, 2271, 2272).

2. Dagegen ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht ei-

nen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB i.V. mit

Art. 21 ScheckG verneint hat, rechtsfehlerhaft.

a) Die Feststellung, der Beklagte habe den Scheck zahlungshal-

ber von einem Käufer dreier Gebrauchtwagen erhalten, ist zwar recht-

lich nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Revision erhobenen

Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend er-

achtet (§ 565 a Satz 1 ZPO).

b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht grobe Fahrläs-

sigkeit des Beklagten bei der Entgegennahme des Schecks verneint

hat, hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand.

aa) Die Frage, ob die fehlende Kenntnis von der mangelnden

Verfügungsbefugnis eines Scheckinhabers auf grober Fahrlässigkeit

des Erwerbers beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der

tatrichterlichen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt an-

greifbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den

Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten bei der Ent-

gegennahme eines Inhaberverrechnungsschecks zahlungshalber ver-

kannt hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1993 - XI ZR

76/92, WM 1993, 541, 542, 16. März 1993 - XI ZR 103/92, WM 1993,

736 und 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Letzte-

res ist hier der Fall. Das Berufungsgericht stellt für den Fall, daß - wie

die Klägerin behauptet - die Weitergabe von Inhaberverrechnungs-

schecks im kaufmännischen Geschäftsverkehr absolut unüblich ist, zu

geringe Anforderungen an die Sorgfalts- und Prüfungspflichten des Be-

klagten.

Die Bedeutung der Disparität zwischen Schecknehmer und

Scheckinhaber für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber einem

Erwerber des Schecks hängt entscheidend davon ab, ob es im kauf-

männischen Geschäftsverkehr üblich ist, Schecks zahlungshalber wei-

terzugeben. Falls eine solche Weitergabe praktisch nicht mehr vor-

kommen sollte, müßte bei Übergabe eines auf einen Dritten ausge-

stellten Schecks die Verfügungsbefugnis des Inhabers durch Rückfrage

beim Schecknehmer oder -aussteller geprüft werden. Dies hat der Se-

nat bisher zwar nur für die Hereinnahme von Inhaber- und blanko in-

dossierten Orderverrechnungsschecks durch Inkassobanken entschie-

den (Urteile vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 58/95, WM 1996, 248,

249, 4. November 1997 - XI ZR 270/96, WM 1997, 2395, 2396 und

15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Für den Erwerb

solcher Schecks durch Kaufleute kann aber nichts anderes gelten. Die

von der Klägerin behauptete, im kaufmännischen Geschäftsverkehr üb-

liche Handhabung, Schecks nicht zahlungshalber weiterzugeben, hat

gerade für Rechtsgeschäfte unter Kaufleuten Bedeutung. Wenn diese

Handhabung entsprechend der im Berufungsurteil angeführten Stel-

lungnahme des Deutschen

Industrie- und Handelstages

vom

15. Oktober 1998 als kaufmännischer Brauch festgestellt werden kann,

gilt sie gegenüber dem Beklagten als Kaufmann ohne Rücksicht auf

dessen Kenntnis (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 346 Rdn. 8;

Roth, in: Koller/Roth/Morck, 2. Aufl. HGB § 346 Rdn. 11). Sollte der

Handelsbrauch dem Beklagten unbekannt gewesen sein, fiele ihm in-

soweit grobe Fahrlässigkeit zur Last.

bb) Das Berufungsgericht hätte deshalb der Behauptung der Klä-

gerin, die Weitergabe von Inhaberverrechnungsschecks im kaufmänni-

schen Geschäftsverkehr sei absolut unüblich, nachgehen und dazu

Feststellungen treffen müssen.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)

und die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Se-

nat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch ge-

macht.

Nobbe Dr. Siol Dr. van Gelder

Dr. Müller Dr. Joeres