BGH Urteil vom 15.02.2000 – XI ZR 186/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 15. Februar 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden gekomme-
ner, blanko indossierter Orderverrechnungsschecks durch Kreditinstitute (im
Anschluß an BGH WM 1996, 248).
BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivil-
senats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saar-
brücken vom 25. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse Schadenser-
satz, weil diese bei der Hereinnahme von drei Orderverrechnungs-
schecks grob fahrlässig nicht erkannt habe, daß die Schecks abhanden
gekommen waren.
Die auf die Klägerin ausgestellten und auf die D. Bank gezoge-
nen Schecks über insgesamt 557.132,21 DM tragen auf der Rückseite
Blankoindossamente der Klägerin, eines F. Dr. und der MS GmbH (MS),
die sie am 28. August 1995 der Beklagten, ihrer Hausbank, zum Inkas-
so einreichte. Die Beklagte schrieb die Scheckbeträge der Einreicherin
unter Vorbehalt gut und legte die Schecks der Bezogenen vor, die sie
am 29. August 1995 dem Ausstellerkonto belastete. Die Einreicherin
hat über die Scheckbeträge verfügt.
Die Klägerin nimmt die Beklagte mit einer Teilklage auf Zahlung
von 65.000 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Sie hat behauptet, die
Schecks, die sie von einer Kundin zahlungshalber erhalten habe, seien
von ihr zum Inkasso indossiert, von einer Mitarbeiterin am 22. August
1995 in den Außenbriefkasten ihrer Hausbank eingeworfen und von
Unbekannten mittels Spezialwerkzeugen entwendet worden. Die Be-
klagte habe bei der Hereinnahme der Schecks grob fahrlässig gehan-
delt, weil die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks zahlungshal-
ber im kaufmännischen Geschäftsverkehr absolut unüblich sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-
richt hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat eine grobe Fahrlässigkeit der Beklag-
ten bei der Hereinnahme der Schecks verneint und hierzu im wesentli-
chen ausgeführt: Verschiedenheit von Scheckeinreicher und Scheck-
nehmer (Disparität) sei beim Orderscheck - anders als beim Inhaber-
scheck - kein Verdachtsmoment für ein Abhandenkommen des Schecks,
dem die Inkassobank nachgehen müsse. Orderschecks böten größere
Sicherheit, weil die Vermutung der materiellen Berechtigung des
Scheckeinreichers neben dem Besitz eine ununterbrochene Reihe von
Indossamenten voraussetze. Dies gelte auch dann, wenn es sich um
Blankoindossamente handele und es entsprechend der vom Landge-
richt eingeholten Auskunft der Industrie- und Handelskammer des
Saarlandes ungewöhnlich sei, Orderverrechnungsschecks zahlungs-
halber weiterzugeben. Eine solche Weitergabe sei jedenfalls nicht aus-
geschlossen und werde im vorliegenden Fall durch das ordnungsgemä-
ße Indossament der Klägerin indiziert. Auch die Höhe der Scheckbeträ-
ge und die Art, in der die Scheckeinreicherin über sie verfügt habe, be-
gründeten angesichts der sonstigen Umsätze auf dem Konto der Einrei-
cherin nicht den Verdacht eines Abhandenkommens der Schecks.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht grobe Fahrlässigkeit der
Beklagten bei der Hereinnahme der Orderschecks und damit einen
dung mit Art. 21 ScheckG verneint hat, ist rechtsfehlerhaft.
1. Die Frage, ob die fehlende Kenntnis von der mangelnden Ver-
fügungsbefugnis des Scheckeinreichers auf grober Fahrlässigkeit des
Erwerbers beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der tatrichterli-
chen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar ist.
Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff
der groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten des Kreditinstituts bei der
Hereinnahme von Schecks zum Einzug verkannt hat (st.Rspr., vgl. Se-
natsurteile vom 19. Januar 1993 - XI ZR 76/92, WM 1993, 541, 542 und
vom 16. März 1993 - XI ZR 103/92, WM 1993, 736). Letzteres ist hier
der Fall. Das Berufungsgericht stellt für den Fall, daß - wie die Klägerin
behauptet - die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks im kauf-
männischen Geschäftsverkehr absolut unüblich ist und praktisch nicht
mehr vorkommt, zu geringe Anforderungen an die Sorgfalts- und Prü-
fungspflichten der Beklagten.
a) Die Bedeutung der Disparität zwischen Scheckeinreicher und
Schecknehmer für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber einer
Inkassobank hängt entscheidend davon ab, ob es im kaufmännischen
Geschäftsverkehr üblich ist, Schecks zahlungshalber weiterzugeben.
Falls eine solche Weitergabe praktisch nicht vorkommen sollte, müßte
bei Einreichung eines auf einen Dritten ausgestellten Schecks die Ver-
fügungsberechtigung des Einreichers durch Rückfrage beim Scheck-
nehmer oder -aussteller geprüft werden. Dies hat der Senat zwar bisher
nur für Inhaberverrechnungsschecks entschieden (Urteile vom 12. De-
zember 1995 - XI ZR 58/95, WM 1996, 248, 249 und vom 4. November
1997 - XI ZR 270/96, WM 1997, 2395, 2396). Für blanko indossierte
Orderverrechnungsschecks kann aber nichts anderes gelten (OLG
Dresden WM 1999, 1660; Pankewitz WuB I D 3.-7.99). Das auf einem
Orderscheck befindliche Blankoindossament des ersten Scheckneh-
mers und eine sich gegebenenfalls anschließende ununterbrochene
Reihe von Indossamenten im Sinne des Art. 19 ScheckG geben keinen
hinreichenden Aufschluß darüber, ob der Scheck tatsächlich zahlungs-
halber weitergegeben worden ist. Der Schecknehmer kann den Scheck,
da sich Kreditinstitute im Hinblick auf Nr. 3 des bei der Hereinnahme
der Schecks durch die Beklagte im August 1995 geltenden Abkommens
zur Vereinfachung des Einzugs von Orderschecks (Orderscheckab-
kommen; jetzt: Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2 des Abkommens über den Ein-
zug von Schecks (Scheckabkommen) in der Fassung von November
1997) die zum Inkasso hereingenommenen Schecks von den Einrei-
chern generell durch Indossament ohne einschränkenden Zusatz über-
tragen lassen, ebensogut zum Inkasso blanko indossiert haben. Kommt
ein Scheck nach einer solchen Indossierung abhanden, kann ein Drit-
ter, der ihn unbefugt einziehen will, durch Anbringung weiterer Indos-
samente den Umlauf des Schecks im Geschäftsverkehr vortäuschen.
Angesichts dieser naheliegenden Möglichkeit genügt eine Inkassobank
ihren Sorgfaltspflichten nicht bereits dadurch, daß sie lediglich die
förmliche Berechtigung des Scheckeinreichers gemäß Art. 19 ScheckG,
der die materielle Wirksamkeit der Indossamente nicht voraussetzt,
prüft.
b) Art. 35 ScheckG, der den Bezogenen verpflichtet, bei der Ein-
lösung von Orderschecks die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indos-
samente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift betrifft das
Rechtsverhältnis des bezogenen Kreditinstituts zum Aussteller (Baum-
bach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 21. Aufl. Art. 35
ScheckG Rdn. 1), nicht aber die im vorliegenden Fall zu beurteilende
Beziehung des ersten Schecknehmers zur Inkassobank. Ob in diesem
Verhältnis der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu erheben ist, richtet sich
nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die Prüfungspflichten ei-
ner Inkassobank hängen damit entscheidend von den rechtstatsächli-
chen Gegebenheiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr, also insbe-
sondere davon ab, ob die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks
üblich ist oder praktisch nicht vorkommt.
2. Das Berufungsgericht hätte deshalb über die Behauptung der
Klägerin, die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks im kaufmän-
nischen Geschäftsverkehr sei absolut unüblich und komme praktisch
nicht vor, den angebotenen Beweis durch Einholung einer auf den Zeit-
punkt der Scheckeinreichung bezogenen Auskunft des Deutschen Indu-
strie- und Handelstages oder eines Sachverständigengutachtens erhe-
ben müssen. Die vom Landgericht eingeholte Auskunft der Industrie-
und Handelskammer des Saarlandes ist als Beweismittel nicht ausrei-
chend. Sie bezieht sich nicht ausdrücklich auf den Zeitpunkt der
Scheckeinreichung und beruht lediglich auf einer Umfrage beim saar-
ländischen Kreditgewerbe. Diese Erhebungsgrundlage
ist unzurei-
chend. Die tatsächliche Behandlung von Orderverrechnungsschecks im
kaufmännischen Geschäftsverkehr kann nur durch die Befragung von
Kaufleuten, die selbst Orderschecks ausstellen und entgegennehmen,
rechtsfehlerfrei festgestellt werden. Diese Befragung, in die ergänzend
auch Kreditinstitute einbezogen werden können, ist, um eine sichere
Erkenntnisgrundlage zu gewinnen, über das Saarland hinaus auf das
gesamte Bundesgebiet zu erstrecken und auf den Zeitpunkt der Schek-
keinreichung im vorliegenden Fall zu beziehen.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)
und die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere
Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Falls die durchzuführende Beweisaufnahme ergibt, daß die Wei-
tergabe von Orderverrechnungsschecks im kaufmännischen Geschäfts-
verkehr im Zeitpunkt der Scheckeinreichung absolut unüblich war und
praktisch nicht mehr vorkam, hat die Beklagte, indem sie von einer nä-
heren Überprüfung der Berechtigung des Scheckeinreichers absah,
grob fahrlässig gehandelt. In diesem Fall sind Feststellungen zum Ab-
handenkommen der Schecks erforderlich.
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. Müller Dr. Joeres