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BGH Urteil vom 15.02.2000 – XI ZR 186/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 15. Februar 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 990, 989, ScheckG Art. 21

Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden gekomme-

ner, blanko indossierter Orderverrechnungsschecks durch Kreditinstitute (im

Anschluß an BGH WM 1996, 248).

BGH, Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivil-

senats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saar-

brücken vom 25. Mai 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse Schadenser-

satz, weil diese bei der Hereinnahme von drei Orderverrechnungs-

schecks grob fahrlässig nicht erkannt habe, daß die Schecks abhanden

gekommen waren.

Die auf die Klägerin ausgestellten und auf die D. Bank gezoge-

nen Schecks über insgesamt 557.132,21 DM tragen auf der Rückseite

Blankoindossamente der Klägerin, eines F. Dr. und der MS GmbH (MS),

die sie am 28. August 1995 der Beklagten, ihrer Hausbank, zum Inkas-

so einreichte. Die Beklagte schrieb die Scheckbeträge der Einreicherin

unter Vorbehalt gut und legte die Schecks der Bezogenen vor, die sie

am 29. August 1995 dem Ausstellerkonto belastete. Die Einreicherin

hat über die Scheckbeträge verfügt.

Die Klägerin nimmt die Beklagte mit einer Teilklage auf Zahlung

von 65.000 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Sie hat behauptet, die

Schecks, die sie von einer Kundin zahlungshalber erhalten habe, seien

von ihr zum Inkasso indossiert, von einer Mitarbeiterin am 22. August

1995 in den Außenbriefkasten ihrer Hausbank eingeworfen und von

Unbekannten mittels Spezialwerkzeugen entwendet worden. Die Be-

klagte habe bei der Hereinnahme der Schecks grob fahrlässig gehan-

delt, weil die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks zahlungshal-

ber im kaufmännischen Geschäftsverkehr absolut unüblich sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-

richt hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat eine grobe Fahrlässigkeit der Beklag-

ten bei der Hereinnahme der Schecks verneint und hierzu im wesentli-

chen ausgeführt: Verschiedenheit von Scheckeinreicher und Scheck-

nehmer (Disparität) sei beim Orderscheck - anders als beim Inhaber-

scheck - kein Verdachtsmoment für ein Abhandenkommen des Schecks,

dem die Inkassobank nachgehen müsse. Orderschecks böten größere

Sicherheit, weil die Vermutung der materiellen Berechtigung des

Scheckeinreichers neben dem Besitz eine ununterbrochene Reihe von

Indossamenten voraussetze. Dies gelte auch dann, wenn es sich um

Blankoindossamente handele und es entsprechend der vom Landge-

richt eingeholten Auskunft der Industrie- und Handelskammer des

Saarlandes ungewöhnlich sei, Orderverrechnungsschecks zahlungs-

halber weiterzugeben. Eine solche Weitergabe sei jedenfalls nicht aus-

geschlossen und werde im vorliegenden Fall durch das ordnungsgemä-

ße Indossament der Klägerin indiziert. Auch die Höhe der Scheckbeträ-

ge und die Art, in der die Scheckeinreicherin über sie verfügt habe, be-

gründeten angesichts der sonstigen Umsätze auf dem Konto der Einrei-

cherin nicht den Verdacht eines Abhandenkommens der Schecks.

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht grobe Fahrlässigkeit der

Beklagten bei der Hereinnahme der Orderschecks und damit einen

Schadensersatzanspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB in Verbin-

dung mit Art. 21 ScheckG verneint hat, ist rechtsfehlerhaft.

1. Die Frage, ob die fehlende Kenntnis von der mangelnden Ver-

fügungsbefugnis des Scheckeinreichers auf grober Fahrlässigkeit des

Erwerbers beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der tatrichterli-

chen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar ist.

Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff

der groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten des Kreditinstituts bei der

Hereinnahme von Schecks zum Einzug verkannt hat (st.Rspr., vgl. Se-

natsurteile vom 19. Januar 1993 - XI ZR 76/92, WM 1993, 541, 542 und

vom 16. März 1993 - XI ZR 103/92, WM 1993, 736). Letzteres ist hier

der Fall. Das Berufungsgericht stellt für den Fall, daß - wie die Klägerin

behauptet - die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks im kauf-

männischen Geschäftsverkehr absolut unüblich ist und praktisch nicht

mehr vorkommt, zu geringe Anforderungen an die Sorgfalts- und Prü-

fungspflichten der Beklagten.

a) Die Bedeutung der Disparität zwischen Scheckeinreicher und

Schecknehmer für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber einer

Inkassobank hängt entscheidend davon ab, ob es im kaufmännischen

Geschäftsverkehr üblich ist, Schecks zahlungshalber weiterzugeben.

Falls eine solche Weitergabe praktisch nicht vorkommen sollte, müßte

bei Einreichung eines auf einen Dritten ausgestellten Schecks die Ver-

fügungsberechtigung des Einreichers durch Rückfrage beim Scheck-

nehmer oder -aussteller geprüft werden. Dies hat der Senat zwar bisher

nur für Inhaberverrechnungsschecks entschieden (Urteile vom 12. De-

zember 1995 - XI ZR 58/95, WM 1996, 248, 249 und vom 4. November

1997 - XI ZR 270/96, WM 1997, 2395, 2396). Für blanko indossierte

Orderverrechnungsschecks kann aber nichts anderes gelten (OLG

Dresden WM 1999, 1660; Pankewitz WuB I D 3.-7.99). Das auf einem

Orderscheck befindliche Blankoindossament des ersten Scheckneh-

mers und eine sich gegebenenfalls anschließende ununterbrochene

Reihe von Indossamenten im Sinne des Art. 19 ScheckG geben keinen

hinreichenden Aufschluß darüber, ob der Scheck tatsächlich zahlungs-

halber weitergegeben worden ist. Der Schecknehmer kann den Scheck,

da sich Kreditinstitute im Hinblick auf Nr. 3 des bei der Hereinnahme

der Schecks durch die Beklagte im August 1995 geltenden Abkommens

zur Vereinfachung des Einzugs von Orderschecks (Orderscheckab-

kommen; jetzt: Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2 des Abkommens über den Ein-

zug von Schecks (Scheckabkommen) in der Fassung von November

1997) die zum Inkasso hereingenommenen Schecks von den Einrei-

chern generell durch Indossament ohne einschränkenden Zusatz über-

tragen lassen, ebensogut zum Inkasso blanko indossiert haben. Kommt

ein Scheck nach einer solchen Indossierung abhanden, kann ein Drit-

ter, der ihn unbefugt einziehen will, durch Anbringung weiterer Indos-

samente den Umlauf des Schecks im Geschäftsverkehr vortäuschen.

Angesichts dieser naheliegenden Möglichkeit genügt eine Inkassobank

ihren Sorgfaltspflichten nicht bereits dadurch, daß sie lediglich die

förmliche Berechtigung des Scheckeinreichers gemäß Art. 19 ScheckG,

der die materielle Wirksamkeit der Indossamente nicht voraussetzt,

prüft.

b) Art. 35 ScheckG, der den Bezogenen verpflichtet, bei der Ein-

lösung von Orderschecks die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indos-

samente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen,

rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Vorschrift betrifft das

Rechtsverhältnis des bezogenen Kreditinstituts zum Aussteller (Baum-

bach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 21. Aufl. Art. 35

ScheckG Rdn. 1), nicht aber die im vorliegenden Fall zu beurteilende

Beziehung des ersten Schecknehmers zur Inkassobank. Ob in diesem

Verhältnis der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu erheben ist, richtet sich

nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die Prüfungspflichten ei-

ner Inkassobank hängen damit entscheidend von den rechtstatsächli-

chen Gegebenheiten im kaufmännischen Geschäftsverkehr, also insbe-

sondere davon ab, ob die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks

üblich ist oder praktisch nicht vorkommt.

2. Das Berufungsgericht hätte deshalb über die Behauptung der

Klägerin, die Weitergabe von Orderverrechnungsschecks im kaufmän-

nischen Geschäftsverkehr sei absolut unüblich und komme praktisch

nicht vor, den angebotenen Beweis durch Einholung einer auf den Zeit-

punkt der Scheckeinreichung bezogenen Auskunft des Deutschen Indu-

strie- und Handelstages oder eines Sachverständigengutachtens erhe-

ben müssen. Die vom Landgericht eingeholte Auskunft der Industrie-

und Handelskammer des Saarlandes ist als Beweismittel nicht ausrei-

chend. Sie bezieht sich nicht ausdrücklich auf den Zeitpunkt der

Scheckeinreichung und beruht lediglich auf einer Umfrage beim saar-

ländischen Kreditgewerbe. Diese Erhebungsgrundlage

ist unzurei-

chend. Die tatsächliche Behandlung von Orderverrechnungsschecks im

kaufmännischen Geschäftsverkehr kann nur durch die Befragung von

Kaufleuten, die selbst Orderschecks ausstellen und entgegennehmen,

rechtsfehlerfrei festgestellt werden. Diese Befragung, in die ergänzend

auch Kreditinstitute einbezogen werden können, ist, um eine sichere

Erkenntnisgrundlage zu gewinnen, über das Saarland hinaus auf das

gesamte Bundesgebiet zu erstrecken und auf den Zeitpunkt der Schek-

keinreichung im vorliegenden Fall zu beziehen.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)

und die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere

Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Falls die durchzuführende Beweisaufnahme ergibt, daß die Wei-

tergabe von Orderverrechnungsschecks im kaufmännischen Geschäfts-

verkehr im Zeitpunkt der Scheckeinreichung absolut unüblich war und

praktisch nicht mehr vorkam, hat die Beklagte, indem sie von einer nä-

heren Überprüfung der Berechtigung des Scheckeinreichers absah,

grob fahrlässig gehandelt. In diesem Fall sind Feststellungen zum Ab-

handenkommen der Schecks erforderlich.

Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth

Dr. Müller Dr. Joeres