BGH Urteil vom 17.07.2001 – XI ZR 362/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Juli 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB §§ 989, 990
ScheckG Art. 21
Ein deutsches Kreditinstitut, das im Scheckinkassoverfahren von einer ausländi-
schen Bank mit der Weiterleitung des Schecks an die Bezogene beauftragt wird,
hat nicht allein aufgrund der Verschiedenheit von Schecknehmer und -einreicher
(Disparität) zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung des
Einreichers durch Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller zu prüfen.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 362/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und
die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres
und
Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. No-
vember 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Haftpflichtversicherer der Kreissparkasse B., nimmt
die beklagte Bank aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf
Schadensersatz in Anspruch, weil diese bei der Mitwirkung am Einzug
eines Inhaberverrechnungsschecks als Zwischenbank grob fahrlässig
nicht erkannt habe, daß der Scheck abhanden gekommen war.
Am 19. Juni 1997 sandte die M. GmbH, G., der D. Deutschland
Inc., S., zur Bezahlung von Rechnungen einen auf die Kreissparkasse
B. gezogenen Scheck über 96.786,35 DM. Der Scheck erreichte die
Adressatin nicht, sondern wurde am 30. Juni 1997 der Y. in der Türkei
von einem H. Ba. vorgelegt und von der Y. im Inkassoverfahren der Be-
klagten zugeleitet. Diese übersandte den Scheck der Kreissparkasse
B., die den Scheckbetrag am 7. Juli 1997 dem Konto der Ausstellerin
belastete und der Beklagten überwies. Die Beklagte
leitete den
Scheckbetrag am 11. Juli 1997 an die Y. weiter, die ihn bar an Ba. aus-
zahlte.
Auf der Vorderseite des Inhaberverrechnungsschecks wird die D.
Deutschland Inc. als Schecknehmerin genannt. Auf der Rückseite be-
findet sich ein Stempel mit ihrer Firma und Anschrift sowie eine Unter-
schrift. Darunter folgt der Name "H. Ba." sowie ein Stempel der Y. nebst
Unterschrift. Ein Mitarbeiter der Beklagten hat deren Stempel hinzuge-
fügt und unterschrieben.
Die M. GmbH bezahlte die Rechnungen der D. Deutschland Inc.
anderweitig, nahm die Kreissparkasse B. auf Erstattung des Scheckbe-
trages nebst Unkosten in Anspruch und erhielt vom Kläger nach Ab-
schluß eines Vergleichs 48.500 DM gegen Abtretung etwaiger Ansprü-
che gegen die Beklagte.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 24.250 DM in An-
spruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der
- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag wei-
ter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im wesentlichen ausgeführt: Die auf § 426 Abs. 1 und 2 BGB i.V. mit
§ 67 Abs. 1 VVG und § 398 BGB gestützte Klageforderung sei nicht be-
gründet. Die Beklagte habe bei der Entgegennahme und Weiterleitung
des Schecks nicht grob fahrlässig im Sinne des Art. 21 ScheckG i.V.
keine Verdachtsmomente für ein Abhandenkommen. Die Verschieden-
heit von Schecknehmerin und -einreicher (Disparität) habe über die
Prüfung der von der Schecknehmerin bis zur Beklagten reichenden In-
dossamentenkette auf der Scheckrückseite hinaus keine weitergehen-
den Pflichten der Beklagten zur Überprüfung der Verfügungsberechti-
gung des Einreichers begründet. Die Indossamentenkette, insbesonde-
re der Firmenstempel der Schecknehmerin, weise keine Anzeichen ei-
ner Fälschung auf. Ob die Beklagte die Rückseite des Schecks tat-
sächlich überprüft habe, sei unerheblich, weil das Unterlassen dieser
Prüfung für die Einlösung des Schecks jedenfalls nicht ursächlich ge-
wesen sei.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung
im Ergebnis
stand. Die Klageforderung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzan-
spruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG aus
abgetretenem Recht der Scheckausstellerin (§ 398 BGB), weil die Be-
klagte bei der Entgegennahme des Schecks von der türkischen Y. und
der Weiterleitung an die Bezogene nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
a) Grobe Fahrlässigkeit kann allerdings nicht mit der vom Beru-
fungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.
Die Entscheidung, ob die fehlende Kenntnis eines Kreditinstituts
vom Mangel seines Rechts zum Besitz eines Schecks auf grober Fahr-
lässigkeit beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der tatrichterli-
chen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar ist.
Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff
der groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten des Kreditinstituts bei der
Entgegennahme von Schecks verkannt hat (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile
vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813 und vom
18. Juli 2000 - XI ZR 263/99, WM 2000, 1744, 1745).
Letzteres
ist hier der Fall. Sofern die Disparität zwischen
Schecknehmer und Scheckeinreicher eine Pflicht zur Überprüfung der
Verfügungsberechtigung des Scheckeinreichers begründet, reicht die
Prüfung einer auf dem Scheck befindlichen Indossamentenkette nicht
aus. Das auf einem Inhaberscheck befindliche Blankoindossament des
ersten Schecknehmers und eine sich ggf. anschließende ununterbro-
chene Reihe von Indossamenten im Sinne des Art. 19 ScheckG geben
keinen hinreichenden Aufschluß darüber, ob der Einreicher Eigentümer
des Schecks geworden ist. Da Kreditinstitute zum Inkasso hereinge-
nommene Inhaberschecks in aller Regel auf der Rückseite vom Einrei-
cher unterzeichnen lassen (Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 61 Rdn. 23), kann der Schecknehmer
den Scheck ebenso gut zum Inkasso blanko indossiert haben. Kommt
ein Scheck nach einer solchen Indossierung abhanden, kann ein Drit-
ter, der ihn unbefugt einziehen will, seine Verfügungsberechtigung un-
ter Bezug auf das Blankoindossament vorzutäuschen versuchen. Ange-
sichts dieser naheliegenden Möglichkeit reicht allein die Prüfung der
förmlichen Berechtigung des Scheckeinreichers gemäß Art. 19
ScheckG, der die materielle Wirksamkeit der Indossamente nicht vor-
aussetzt, zur Erfüllung durch die Disparität begründeter Sorgfalts-
pflichten nicht aus (ebenso
für Orderschecks: Senatsurteil vom
15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813).
b) Die Verneinung grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsge-
richt stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).
Die Beklagte gehört nicht zu den Personen, die bei Disparität
zwischen Schecknehmer und -einreicher unter der Voraussetzung, daß
die Weitergabe von Inhaber- und Orderverrechnungsschecks im kauf-
männischen Geschäftsverkehr absolut unüblich ist, zur Vermeidung
grober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung des Einreichers
durch Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller zu prüfen haben.
Diese Sorgfaltspflicht trifft Inkassobanken bei der Hereinnahme (Se-
natsurteile vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 58/95, WM 1996, 248, 249,
vom 4. November 1997 - XI ZR 270/96, WM 1997, 2395, 2396 und vom
15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813) und Kaufleute
beim Erwerb von Schecks aus kaufmännischem Verkehr (Senatsurteil
vom 18. Juli 2000 - XI ZR 263/99, WM 2000, 1744, 1745), nicht aber
deutsche Kreditinstitute, die - wie die Beklagte - als Zwischenbank von
einer ausländischen Bank mit der Weiterleitung des Schecks an die be-
zogene Sparkasse beauftragt werden.
Die Pflichten einer von einer ausländischen Bank eingeschalteten
deutschen Zwischenbank sind grundsätzlich auf die ordnungsgemäße
Weiterleitung des Schecks an die Bezogene und die Herausgabe der
erlangten Deckung an die ausländische Bank begrenzt (vgl. Kümpel,
Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 4.584). Sie erstrecken sich
auch bei Disparität zwischen Schecknehmer und -einreicher nicht auf
die Überprüfung der Verfügungsberechtigung des Einreichers, der der
Zwischenbank in aller Regel, von einem etwaigen Indossament abge-
sehen, völlig unbekannt ist. Mit einer solchen Prüfung wären Zwischen-
banken, die regelmäßig Schecks aus zahlreichen ausländischen Staa-
ten mit völlig verschiedenen Rechtsordnungen erhalten, überfordert.
Ihnen sind die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhält-
nisse in den einzelnen Staaten, die für die Prüfung von Bedeutung sein
können, vielfach nicht bekannt und müssen es auch nicht sein. In der
Regel haben deutsche Zwischenbanken nicht einmal sichere Kenntnis
davon, ob die ausländische Bank den disparischen Scheck lediglich
zum Inkasso hereingenommen oder aber angekauft und dabei nach den
maßgeblichen Vorschriften des ausländischen Rechts möglicherweise
gutgläubig zu Eigentum erworben hat. Zur Klärung dieser Fragen sind
Zwischenbanken zeitlich nicht in der Lage, weil sie die Schecks auf
dem schnellsten Weg den bezogenen Banken zuzuleiten haben (vgl.
Nobbe aaO § 61 Rdn. 64). Dementsprechend erwartet der Rechtsver-
kehr von Zwischenbanken grundsätzlich auch nur die korrekte Weiter-
leitung von Scheck und Deckung, nicht aber die Überprüfung der Ver-
fügungsberechtigung des Einreichers anhand des maßgeblichen aus-
ländischen Rechts. Ob in Ausnahmefällen, etwa bei offensichtlichen
Fälschungen, weitergehende Prüfungspflichten bestehen, bedarf keiner
Entscheidung, weil sich nach den rechtsfehlerfreien, von der Revision
nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Be-
klagte weder aus der Scheckurkunde noch aus sonstigen Umständen
Verdachtsmomente für ein Abhandenkommen ergaben. Allein die Dis-
parität begründete keine Sorgfaltspflichten, die die Beklagte grob fahr-
lässig verletzt haben könnte.
2. Dem Kläger steht auch kein gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf
ihn übergegangener Anspruch der bezogenen Sparkasse aus positiver
Verletzung des Girovertrages durch die Beklagte zu. Sie war gegen-
über der Bezogenen vertraglich nicht verpflichtet, die Disparität zum
Anlaß einer Überprüfung der Verfügungsbefugnis des ausländischen
Scheckeinreichers zu nehmen, weil dies - wie dargelegt - eine Über-
spannung ihrer Sorgfaltspflichten bedeuten würde. Der Girovertrag zwi-
schen der Bezogenen und der Beklagten begründete keine solche Ne-
benpflicht, weil auch für die Bezogene offensichtlich war, daß die Be-
klagte durch ihre Mitwirkung am Inkassoverfahren lediglich ihre Pflich-
ten zur Weiterleitung des Schecks und zur Herausgabe der erlangten
Deckung erfüllen, nicht aber die Prüfung der Verfügungsberechtigung
des Einreichers übernehmen wollte. Zu einer solchen Prüfung war die
Bezogene aufgrund
ihrer scheckvertraglichen Beziehungen zur
Scheckausstellerin weit eher in der Lage als die Beklagte, die keine
unmittelbare Beziehung zu Scheckausstellerin, -nehmerin oder
-
einreicher hatte. Die Beklagte hatte entgegen der Ansicht der Klägerin
auch keinen Anlaß, die bezogene Sparkasse auf die aus der Scheckur-
kunde klar ersichtliche Disparität besonders hinzuweisen.
III.
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzu-
weisen.
Nobbe van Gelder Müller
Joeres Wassermann