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BGH Urteil vom 17.07.2001 – XI ZR 362/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Juli 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 989, 990

ScheckG Art. 21

Ein deutsches Kreditinstitut, das im Scheckinkassoverfahren von einer ausländi-

schen Bank mit der Weiterleitung des Schecks an die Bezogene beauftragt wird,

hat nicht allein aufgrund der Verschiedenheit von Schecknehmer und -einreicher

(Disparität) zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung des

Einreichers durch Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller zu prüfen.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - XI ZR 362/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 17. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und

die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres

und

Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. No-

vember 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, Haftpflichtversicherer der Kreissparkasse B., nimmt

die beklagte Bank aus übergegangenem und abgetretenem Recht auf

Schadensersatz in Anspruch, weil diese bei der Mitwirkung am Einzug

eines Inhaberverrechnungsschecks als Zwischenbank grob fahrlässig

nicht erkannt habe, daß der Scheck abhanden gekommen war.

Am 19. Juni 1997 sandte die M. GmbH, G., der D. Deutschland

Inc., S., zur Bezahlung von Rechnungen einen auf die Kreissparkasse

B. gezogenen Scheck über 96.786,35 DM. Der Scheck erreichte die

Adressatin nicht, sondern wurde am 30. Juni 1997 der Y. in der Türkei

von einem H. Ba. vorgelegt und von der Y. im Inkassoverfahren der Be-

klagten zugeleitet. Diese übersandte den Scheck der Kreissparkasse

B., die den Scheckbetrag am 7. Juli 1997 dem Konto der Ausstellerin

belastete und der Beklagten überwies. Die Beklagte

leitete den

Scheckbetrag am 11. Juli 1997 an die Y. weiter, die ihn bar an Ba. aus-

zahlte.

Auf der Vorderseite des Inhaberverrechnungsschecks wird die D.

Deutschland Inc. als Schecknehmerin genannt. Auf der Rückseite be-

findet sich ein Stempel mit ihrer Firma und Anschrift sowie eine Unter-

schrift. Darunter folgt der Name "H. Ba." sowie ein Stempel der Y. nebst

Unterschrift. Ein Mitarbeiter der Beklagten hat deren Stempel hinzuge-

fügt und unterschrieben.

Die M. GmbH bezahlte die Rechnungen der D. Deutschland Inc.

anderweitig, nahm die Kreissparkasse B. auf Erstattung des Scheckbe-

trages nebst Unkosten in Anspruch und erhielt vom Kläger nach Ab-

schluß eines Vergleichs 48.500 DM gegen Abtretung etwaiger Ansprü-

che gegen die Beklagte.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 24.250 DM in An-

spruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der

- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag wei-

ter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

im wesentlichen ausgeführt: Die auf § 426 Abs. 1 und 2 BGB i.V. mit

§ 67 Abs. 1 VVG und § 398 BGB gestützte Klageforderung sei nicht be-

gründet. Die Beklagte habe bei der Entgegennahme und Weiterleitung

des Schecks nicht grob fahrlässig im Sinne des Art. 21 ScheckG i.V.

mit §§ 990, 989 BGB gehandelt. Aus der Scheckurkunde ergäben sich

keine Verdachtsmomente für ein Abhandenkommen. Die Verschieden-

heit von Schecknehmerin und -einreicher (Disparität) habe über die

Prüfung der von der Schecknehmerin bis zur Beklagten reichenden In-

dossamentenkette auf der Scheckrückseite hinaus keine weitergehen-

den Pflichten der Beklagten zur Überprüfung der Verfügungsberechti-

gung des Einreichers begründet. Die Indossamentenkette, insbesonde-

re der Firmenstempel der Schecknehmerin, weise keine Anzeichen ei-

ner Fälschung auf. Ob die Beklagte die Rückseite des Schecks tat-

sächlich überprüft habe, sei unerheblich, weil das Unterlassen dieser

Prüfung für die Einlösung des Schecks jedenfalls nicht ursächlich ge-

wesen sei.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung

im Ergebnis

stand. Die Klageforderung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt

begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzan-

spruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB i.V. mit Art. 21 ScheckG aus

abgetretenem Recht der Scheckausstellerin (§ 398 BGB), weil die Be-

klagte bei der Entgegennahme des Schecks von der türkischen Y. und

der Weiterleitung an die Bezogene nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

a) Grobe Fahrlässigkeit kann allerdings nicht mit der vom Beru-

fungsgericht gegebenen Begründung verneint werden.

Die Entscheidung, ob die fehlende Kenntnis eines Kreditinstituts

vom Mangel seines Rechts zum Besitz eines Schecks auf grober Fahr-

lässigkeit beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der tatrichterli-

chen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt angreifbar ist.

Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff

der groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten des Kreditinstituts bei der

Entgegennahme von Schecks verkannt hat (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile

vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813 und vom

18. Juli 2000 - XI ZR 263/99, WM 2000, 1744, 1745).

Letzteres

ist hier der Fall. Sofern die Disparität zwischen

Schecknehmer und Scheckeinreicher eine Pflicht zur Überprüfung der

Verfügungsberechtigung des Scheckeinreichers begründet, reicht die

Prüfung einer auf dem Scheck befindlichen Indossamentenkette nicht

aus. Das auf einem Inhaberscheck befindliche Blankoindossament des

ersten Schecknehmers und eine sich ggf. anschließende ununterbro-

chene Reihe von Indossamenten im Sinne des Art. 19 ScheckG geben

keinen hinreichenden Aufschluß darüber, ob der Einreicher Eigentümer

des Schecks geworden ist. Da Kreditinstitute zum Inkasso hereinge-

nommene Inhaberschecks in aller Regel auf der Rückseite vom Einrei-

cher unterzeichnen lassen (Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 61 Rdn. 23), kann der Schecknehmer

den Scheck ebenso gut zum Inkasso blanko indossiert haben. Kommt

ein Scheck nach einer solchen Indossierung abhanden, kann ein Drit-

ter, der ihn unbefugt einziehen will, seine Verfügungsberechtigung un-

ter Bezug auf das Blankoindossament vorzutäuschen versuchen. Ange-

sichts dieser naheliegenden Möglichkeit reicht allein die Prüfung der

förmlichen Berechtigung des Scheckeinreichers gemäß Art. 19

ScheckG, der die materielle Wirksamkeit der Indossamente nicht vor-

aussetzt, zur Erfüllung durch die Disparität begründeter Sorgfalts-

pflichten nicht aus (ebenso

für Orderschecks: Senatsurteil vom

15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813).

b) Die Verneinung grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsge-

richt stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

Die Beklagte gehört nicht zu den Personen, die bei Disparität

zwischen Schecknehmer und -einreicher unter der Voraussetzung, daß

die Weitergabe von Inhaber- und Orderverrechnungsschecks im kauf-

männischen Geschäftsverkehr absolut unüblich ist, zur Vermeidung

grober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung des Einreichers

durch Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller zu prüfen haben.

Diese Sorgfaltspflicht trifft Inkassobanken bei der Hereinnahme (Se-

natsurteile vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 58/95, WM 1996, 248, 249,

vom 4. November 1997 - XI ZR 270/96, WM 1997, 2395, 2396 und vom

15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813) und Kaufleute

beim Erwerb von Schecks aus kaufmännischem Verkehr (Senatsurteil

vom 18. Juli 2000 - XI ZR 263/99, WM 2000, 1744, 1745), nicht aber

deutsche Kreditinstitute, die - wie die Beklagte - als Zwischenbank von

einer ausländischen Bank mit der Weiterleitung des Schecks an die be-

zogene Sparkasse beauftragt werden.

Die Pflichten einer von einer ausländischen Bank eingeschalteten

deutschen Zwischenbank sind grundsätzlich auf die ordnungsgemäße

Weiterleitung des Schecks an die Bezogene und die Herausgabe der

erlangten Deckung an die ausländische Bank begrenzt (vgl. Kümpel,

Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 4.584). Sie erstrecken sich

auch bei Disparität zwischen Schecknehmer und -einreicher nicht auf

die Überprüfung der Verfügungsberechtigung des Einreichers, der der

Zwischenbank in aller Regel, von einem etwaigen Indossament abge-

sehen, völlig unbekannt ist. Mit einer solchen Prüfung wären Zwischen-

banken, die regelmäßig Schecks aus zahlreichen ausländischen Staa-

ten mit völlig verschiedenen Rechtsordnungen erhalten, überfordert.

Ihnen sind die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhält-

nisse in den einzelnen Staaten, die für die Prüfung von Bedeutung sein

können, vielfach nicht bekannt und müssen es auch nicht sein. In der

Regel haben deutsche Zwischenbanken nicht einmal sichere Kenntnis

davon, ob die ausländische Bank den disparischen Scheck lediglich

zum Inkasso hereingenommen oder aber angekauft und dabei nach den

maßgeblichen Vorschriften des ausländischen Rechts möglicherweise

gutgläubig zu Eigentum erworben hat. Zur Klärung dieser Fragen sind

Zwischenbanken zeitlich nicht in der Lage, weil sie die Schecks auf

dem schnellsten Weg den bezogenen Banken zuzuleiten haben (vgl.

Nobbe aaO § 61 Rdn. 64). Dementsprechend erwartet der Rechtsver-

kehr von Zwischenbanken grundsätzlich auch nur die korrekte Weiter-

leitung von Scheck und Deckung, nicht aber die Überprüfung der Ver-

fügungsberechtigung des Einreichers anhand des maßgeblichen aus-

ländischen Rechts. Ob in Ausnahmefällen, etwa bei offensichtlichen

Fälschungen, weitergehende Prüfungspflichten bestehen, bedarf keiner

Entscheidung, weil sich nach den rechtsfehlerfreien, von der Revision

nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für die Be-

klagte weder aus der Scheckurkunde noch aus sonstigen Umständen

Verdachtsmomente für ein Abhandenkommen ergaben. Allein die Dis-

parität begründete keine Sorgfaltspflichten, die die Beklagte grob fahr-

lässig verletzt haben könnte.

2. Dem Kläger steht auch kein gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf

ihn übergegangener Anspruch der bezogenen Sparkasse aus positiver

Verletzung des Girovertrages durch die Beklagte zu. Sie war gegen-

über der Bezogenen vertraglich nicht verpflichtet, die Disparität zum

Anlaß einer Überprüfung der Verfügungsbefugnis des ausländischen

Scheckeinreichers zu nehmen, weil dies - wie dargelegt - eine Über-

spannung ihrer Sorgfaltspflichten bedeuten würde. Der Girovertrag zwi-

schen der Bezogenen und der Beklagten begründete keine solche Ne-

benpflicht, weil auch für die Bezogene offensichtlich war, daß die Be-

klagte durch ihre Mitwirkung am Inkassoverfahren lediglich ihre Pflich-

ten zur Weiterleitung des Schecks und zur Herausgabe der erlangten

Deckung erfüllen, nicht aber die Prüfung der Verfügungsberechtigung

des Einreichers übernehmen wollte. Zu einer solchen Prüfung war die

Bezogene aufgrund

ihrer scheckvertraglichen Beziehungen zur

Scheckausstellerin weit eher in der Lage als die Beklagte, die keine

unmittelbare Beziehung zu Scheckausstellerin, -nehmerin oder

-

einreicher hatte. Die Beklagte hatte entgegen der Ansicht der Klägerin

auch keinen Anlaß, die bezogene Sparkasse auf die aus der Scheckur-

kunde klar ersichtliche Disparität besonders hinzuweisen.

III.

Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzu-

weisen.

Nobbe van Gelder Müller

Joeres Wassermann