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BGH Beschluss vom 21.07.2000 – 3 StR 71/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.;
hier: Revision des Angeklagten E.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juli 2000 gemäß §§ 349
Abs. 4, 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 27. Mai 1999, auch soweit es den Mitange-
klagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
stahls in 57 Fällen und Bandendiebstahls in 30 Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung formellen
und sachlichen Rechts wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Verur-
teilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die erho-
benen Verfahrensrügen nicht ankommt.
I.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden in dem Stahlwerk
K. zwischen 1988 und 1997 fortlaufend Edelstahlprodukte in einer Gesamt-
menge von über 4.000 Tonnen entwendet, auf das Betriebsgelände des an-
derweitig verfolgten El. verbracht und von diesem für über 14 Millionen
DM verkauft. Dabei handelte es sich um Material, das in den betrieblichen
Kontrollsystemen nicht oder nicht in der üblichen Form erfaßt war. Die Stahlpa-
kete wurden von mitbeteiligten Betriebsangehörigen der Firma K. mit ge-
fälschten Etiketten und Kennzeichnungen versehen. Parallel dazu wurden ent-
sprechende Lieferscheine und Transportpapiere ausgefertigt. Nachdem der
anderweitig verfolgte El. zuvor entsprechend informiert worden war,
holte in seinem Auftrag eine - nicht in den Tatplan eingeweihte - Spedition un-
ter Verwendung der ihr mitgegebenen Ladepapiere jeweils Edelstahlmengen im
Bereich von bis zu etwa 25 Tonnen aus dem Stahlwerk ab und brachte sie zu
dem nur wenige Kilometer entfernten Betrieb des El. .
Der Angeklagte E. war in der Zeit von Januar 1988 bis zum 10. März
1997 in 87 Fällen, der Mitangeklagte M. in 79 Fällen an den bandenmä-
ßig organisierten Diebstählen beteiligt. Der seit vielen Jahren mit El.
befreundete Angeklagte E. sorgte als Leiter der Werksicherheit, dem auch
der Werkschutz unterstand, und als Leiter des Tordienstes dafür, daß die ein-
zelnen Stahlfuhren - unter Beteiligung weiterer Werkschutzangehöriger - un-
auffällig die Firma verlassen konnten. Auf Nachfrage von El. ließ er die-
sen wissen, wann ein bestimmter tatbeteiligter Wieger an der Werkschutzwaa-
ge Dienst hatte, der dann von dem Angeklagten E. angewiesen worden war,
den Lastzug nur pro forma zu verwiegen und die Wiegeergebnisse nicht wei-
terzumelden.
Der Mitangeklagte M. war als Industriemeister an verantwortlicher
Stelle im Verladebereich der Firma tätig. Unter seiner Mitwirkung wurden die
Stahlpakete mit den gefälschten Etiketten und Kennzeichnungen versehen. Die
Abholtermine wurden in Absprache mit El. so festgelegt, daß M.
oder andere in seinem Umkreis beteiligte Personen zur Zeit der Abholung ihre
Schicht im Werk versahen und die Verladung vornahmen und wieder andere
Personen für das unbemerkte Herausfahren der beladenen Lkws sorgen
konnten. Von den Erlösen aus den Stahldiebstählen erhielt der Angeklagte
E. rund 2 Millionen DM, der Mitangeklagte M. ca. 700.000 DM.
Das Landgericht hat festgestellt, daß zahlreiche weitere Personen im
Umkreis des Angeklagten E. und des Mitangeklagten M. an der
Durchführung der Taten mit unterschiedlichen Tatbeiträgen im Betrieb beteiligt
gewesen waren. Diese hat die Kammer aber nur als Gehilfen angesehen. Le-
diglich die Angeklagten E. , den Mitangeklagten M. sowie den ander-
weitig verfolgten El. haben nach Auffassung der Strafkammer als Mit-
glieder einer Diebesbande gehandelt.
II.
Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand. Die Feststellun-
gen belegen in keinem der 87 Einzelfälle, daß der Angeklagte einen Diebstahl
als Mitglied einer Bande gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. bzw. § 244 a
Abs. 1 StGB begangen hat.
1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings die täterschaftliche
Beteiligung des Angeklagten an den Diebstahlstaten festgestellt.
Bezüglich der Anzahl der begangenen Taten stützt es sich auf die An-
gaben einer von Abnehmerbetrieben der Firma El. zusammengestellten
Liste, die neben dem jeweiligen Stahlgewicht, dem Rechnungsbetrag und dem
Empfänger auch das Rechnungsdatum jeder einzelnen Stahlfuhre enthält. Das
Landgericht hat dabei mehrere Fuhren an einem Tag zu einer Tat zusammen-
gefaßt, wenn es sich um die Abholung einer zuvor zusammengestellten Liefe-
rung handelte, die die Ladekapazität eines Lastzuges überschritt. Es hat auf-
grund von Zeugenaussagen geschlossen, daß die Stahlfuhren an dem Tag des
Rechnungsdatums oder zeitlich ganz kurz zuvor erfolgten. An einer noch ge-
naueren Festlegung hat es sich gehindert gesehen, weil weitere Aufzeichnun-
gen über die Verladung der Stahlbleche von den Beteiligten später vernichtet
oder erst gar nicht gemacht worden waren.
Die Feststellungen belegen auch mit hinreichender Sicherheit, daß der
Angeklagte an allen Diebesfuhren täterschaftlich beteiligt war. Das gilt auch für
die Taten, die in Abwesenheitszeiten des Angeklagten begangen wurden.
Denn insoweit hat die Kammer festgestellt, daß der Angeklagte den Gang der
Dinge so gut organisiert hatte, daß die übrigen Tatbeteiligten auch ohne sein
unmittelbares Eingreifen einen Diebstahl ausführen konnten und er sich auch
in diesen Fällen vor Durchführung der Diebesfuhren mit anderen Tatbeteiligten
abstimmte sowie nachher auch in diesen Fällen am Gewinn beteiligt wurde.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten E. nach den bisher getroffe-
nen Feststellungen aber zu Unrecht wegen bandenmäßiger Begehung verur-
teilt.
Der Tatrichter ist bei diesem Angeklagten davon ausgegangen, daß er
seinen Tatbeitrag "vor Ort" geleistet hat. Deshalb kommt es auf die Frage, ob
ein Angeklagter auch dann Bandenmitglied sein kann, wenn er zwar nicht am
Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine
andere als täterschaftlichen Tatbeitrag zu wertenden Weise daran mitwirkt, und
der Diebstahl von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem
und örtlichem Zusammenhang begangen wird (BGH, Anfragebeschluß des
3. Strafsenats, NStZ 2000, 255 ff.), nach den bisherigen Feststellungen nicht
an.
Die Feststellungen belegen in keinem einzigen Fall, daß der Angeklagte
"unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" gestohlen hat. Nach ständi-
ger Rechtsprechung erfordert dieses Tatbestandsmerkmal des § 244 Abs. 1
Nr. 2 StGB, daß mindestens zwei Bandenmitglieder während der Tatausfüh-
rung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwir-
ken (BGHSt 8, 205, 206 ff.; 33, 50, 52). Das bedeutet, daß der Angeklagte zu-
sammen mit einem anderen Bandenmitglied, möglicherweise mit dem hierfür in
Betracht kommenden Mitangeklagten M. , bei der Begehung der Dieb-
stähle, nämlich dem Abtransport der mit den Stahlpaketen beladenen Lastzü-
ge, am Tatort gewesen sein und mit diesem beim Diebstahl zusammengewirkt
haben müßte. Zwar stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte als Leiter
des Werkschutzes und des Tordienstes dafür sorgte, daß die einzelnen Stahl-
fuhren - unter Beteiligung weiterer Werkschutzangehöriger - unauffällig das
Stahlwerk verlassen konnten. Der Angeklagte ließ auf Nachfrage El. s
diesen in jedem Einzelfall wissen, wann ein bestimmter Wieger an der Werk-
schutzwaage Dienst hatte. Anhand von Arbeitszeit-Nachweiskarten hat das
Landgericht teilweise überprüft, ob der Angeklagte E. oder der Mitange-
klagte M. zu den Tatzeiten im Werk gearbeitet haben und anwesend
waren. Nach dem Ergebnis der Überprüfung war dies "in aller Regel" der Fall,
d. h. aber zugleich, daß dies nicht ausschließbar bei einzelnen Diebestaten
nicht der Fall war. Soweit in den Arbeitszeit-Nachweiskarten Urlaube, Krank-
heitstage und Feierschichten vermerkt sein sollen, blieben nach Auffassung
des Landgerichts "immer noch Anwesenheitszeiten, in denen eine Beteiligung
an dem jeweiligen Diebstahl möglich" war. Für welche konkreten Taten bzw.
Tatzeiten Urlaube, Krankheitstage und Feierschichten für den Angeklagten
E. , aber auch für den Mitangeklagten M. und den früheren Mitange-
klagten L. vermerkt waren, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; ebenso
wenig, worauf das Landgericht seine Schlußfolgerung stützt, daß für den An-
geklagten E. stets noch Anwesenheitszeiten belegt sind, die seine Teilnah-
me an den einzelnen Diebstahlstaten nicht als ausgeschlossen, sondern als
möglich erscheinen lassen. Zwar geht die Kammer davon aus, daß der Ange-
klagte bei zahlreichen Taten auf dem Firmengelände bei den Abtransporten
anwesend war, sie unterläßt es aber, seine Anwesenheitszeiten den zeitlich
festliegenden und in einer Liste aufgeführten Daten zuzuordnen, so daß im
Ergebnis für keinen Einzelfall die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort si-
cher festgestellt ist. Ein Zusammenwirken des Angeklagten E. mit dem Mit-
angeklagten M. und dem ohnehin nur als Gehilfen angesehenen früheren
Mitangeklagten L. wird entgegen der Auffassung des Generalbundesan-
walts durch die Ausführungen des Urteils (UA S. 79) nicht belegt. Lediglich für
die Zeit einer konkret benannten und dargelegten längeren Urlaubsabwesen-
heit des Angeklagten E. führt das Landgericht aus, daß "die organisatori-
schen Maßnahmen durchaus schon vorher zwischen E. und El. abge-
sprochen gewesen seien, wobei letzterer sich ohnehin stets noch unmittelbar
vor Durchführung der Diebesfuhren mit (dem Gehilfen an der Waage) L.
abzustimmen pflegte". Dies, sowie die Urteilsdarlegungen innerhalb der rechtli-
chen Würdigung, daß ohne den Angeklagten E. das Herausschaffen der
Stahlbleche aus dem Werk nicht möglich gewesen wäre, er mithin eine maß-
gebliche Schlüsselposition bei dem Tatgeschehen innegehabt habe, belegen,
daß das Landgericht das Tatbestandsmerkmal "unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds" verkannt hat. Das Innehaben einer Schlüsselposition, das
Erteilen von generellen Anweisungen und die Vorbereitung der Taten durch
umfangreiche organisatorische Maßnahmen reichen dazu entgegen der Auf-
fassung des Landgerichts unter den gegebenen Umständen nicht aus.
3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Senat auch
nicht im Hinblick auf den Anfragebeschluß des 4. Strafsenats des Bundesge-
richtshofs vom 14. März 2000 (4 StR 284/99 - JZ 2000, 628) an einer Sachent-
scheidung gehindert. Der 4. Senat will unter Aufgabe seiner bisherigen Recht-
sprechung es ausreichen lassen, daß nur ein Bandenmitglied am Tatort han-
delt, er verlangt als Voraussetzung für die Annahme einer Bande allerdings die
Feststellung, daß sie aus mindestens drei Bandenmitgliedern besteht. Denn
auch dann, wenn die Anwesenheit nur eines Bandenmitglieds am Tatort aus-
reichen würde, würden die bisherigen Feststellungen die Annahme einer ban-
denmäßigen Begehung hier nicht tragen. Das Urteil enthält bisher zu keiner
der angeklagten und abgeurteilten Taten die sichere Feststellung der Anwe-
senheit es Angeklagten E. am Tatort. Da das anderweitig verfolgte Ban-
denmitglied El. sich jeweils mehrere Kilometer vom Tatort entfernt in sei-
nem Betrieb aufhielt, müßte wenigstens das dritte Bandenmitglied, der Mitan-
geklagte
M.
, nach den Feststellungen zu den einzelnen Taten bei der Tatausfüh-
rung örtlich und zeitlich zugegen gewesen sein. Aber auch das ergeben die
getroffenen Feststellungen - wie bereits dargelegt - für keinen einzigen der je-
weils zum Nachteil des Angeklagten E. und des Mitangeklagten M.
abgeurteilten 87 bzw. 79 Fälle.
III.
Die Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten E. war gemäß
§ 357 StPO auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken. Denn die
sachlich-rechtlichen Fehler, die zur Aufhebung des gegen den Beschwerdefüh-
rer ergangenen Urteils geführt haben, betreffen in gleicher Weise den Schuld-
und Strafausspruch gegen den Nichtrevidenten M. . Auch seine Verur-
teilung bezüglich derselben 79 von 87 Taten beruht auf den dem Urteil insge-
samt anhaftenden Feststellungsmängeln.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister Becker