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BGH Beschluss vom 21.07.2000 – 3 StR 71/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 71/00

1.

2.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.;

hier: Revision des Angeklagten E.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juli 2000 gemäß §§ 349

Abs. 4, 357 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Krefeld vom 27. Mai 1999, auch soweit es den Mitange-

klagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in 57 Fällen und Bandendiebstahls in 30 Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung formellen

und sachlichen Rechts wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Verur-

teilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die erho-

benen Verfahrensrügen nicht ankommt.

I.

Nach den getroffenen Feststellungen wurden in dem Stahlwerk

K. zwischen 1988 und 1997 fortlaufend Edelstahlprodukte in einer Gesamt-

menge von über 4.000 Tonnen entwendet, auf das Betriebsgelände des an-

derweitig verfolgten El. verbracht und von diesem für über 14 Millionen

DM verkauft. Dabei handelte es sich um Material, das in den betrieblichen

Kontrollsystemen nicht oder nicht in der üblichen Form erfaßt war. Die Stahlpa-

kete wurden von mitbeteiligten Betriebsangehörigen der Firma K. mit ge-

fälschten Etiketten und Kennzeichnungen versehen. Parallel dazu wurden ent-

sprechende Lieferscheine und Transportpapiere ausgefertigt. Nachdem der

anderweitig verfolgte El. zuvor entsprechend informiert worden war,

holte in seinem Auftrag eine - nicht in den Tatplan eingeweihte - Spedition un-

ter Verwendung der ihr mitgegebenen Ladepapiere jeweils Edelstahlmengen im

Bereich von bis zu etwa 25 Tonnen aus dem Stahlwerk ab und brachte sie zu

dem nur wenige Kilometer entfernten Betrieb des El. .

Der Angeklagte E. war in der Zeit von Januar 1988 bis zum 10. März

1997 in 87 Fällen, der Mitangeklagte M. in 79 Fällen an den bandenmä-

ßig organisierten Diebstählen beteiligt. Der seit vielen Jahren mit El.

befreundete Angeklagte E. sorgte als Leiter der Werksicherheit, dem auch

der Werkschutz unterstand, und als Leiter des Tordienstes dafür, daß die ein-

zelnen Stahlfuhren - unter Beteiligung weiterer Werkschutzangehöriger - un-

auffällig die Firma verlassen konnten. Auf Nachfrage von El. ließ er die-

sen wissen, wann ein bestimmter tatbeteiligter Wieger an der Werkschutzwaa-

ge Dienst hatte, der dann von dem Angeklagten E. angewiesen worden war,

den Lastzug nur pro forma zu verwiegen und die Wiegeergebnisse nicht wei-

terzumelden.

Der Mitangeklagte M. war als Industriemeister an verantwortlicher

Stelle im Verladebereich der Firma tätig. Unter seiner Mitwirkung wurden die

Stahlpakete mit den gefälschten Etiketten und Kennzeichnungen versehen. Die

Abholtermine wurden in Absprache mit El. so festgelegt, daß M.

oder andere in seinem Umkreis beteiligte Personen zur Zeit der Abholung ihre

Schicht im Werk versahen und die Verladung vornahmen und wieder andere

Personen für das unbemerkte Herausfahren der beladenen Lkws sorgen

konnten. Von den Erlösen aus den Stahldiebstählen erhielt der Angeklagte

E. rund 2 Millionen DM, der Mitangeklagte M. ca. 700.000 DM.

Das Landgericht hat festgestellt, daß zahlreiche weitere Personen im

Umkreis des Angeklagten E. und des Mitangeklagten M. an der

Durchführung der Taten mit unterschiedlichen Tatbeiträgen im Betrieb beteiligt

gewesen waren. Diese hat die Kammer aber nur als Gehilfen angesehen. Le-

diglich die Angeklagten E. , den Mitangeklagten M. sowie den ander-

weitig verfolgten El. haben nach Auffassung der Strafkammer als Mit-

glieder einer Diebesbande gehandelt.

II.

Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand. Die Feststellun-

gen belegen in keinem der 87 Einzelfälle, daß der Angeklagte einen Diebstahl

als Mitglied einer Bande gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. bzw. § 244 a

Abs. 1 StGB begangen hat.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings die täterschaftliche

Beteiligung des Angeklagten an den Diebstahlstaten festgestellt.

Bezüglich der Anzahl der begangenen Taten stützt es sich auf die An-

gaben einer von Abnehmerbetrieben der Firma El. zusammengestellten

Liste, die neben dem jeweiligen Stahlgewicht, dem Rechnungsbetrag und dem

Empfänger auch das Rechnungsdatum jeder einzelnen Stahlfuhre enthält. Das

Landgericht hat dabei mehrere Fuhren an einem Tag zu einer Tat zusammen-

gefaßt, wenn es sich um die Abholung einer zuvor zusammengestellten Liefe-

rung handelte, die die Ladekapazität eines Lastzuges überschritt. Es hat auf-

grund von Zeugenaussagen geschlossen, daß die Stahlfuhren an dem Tag des

Rechnungsdatums oder zeitlich ganz kurz zuvor erfolgten. An einer noch ge-

naueren Festlegung hat es sich gehindert gesehen, weil weitere Aufzeichnun-

gen über die Verladung der Stahlbleche von den Beteiligten später vernichtet

oder erst gar nicht gemacht worden waren.

Die Feststellungen belegen auch mit hinreichender Sicherheit, daß der

Angeklagte an allen Diebesfuhren täterschaftlich beteiligt war. Das gilt auch für

die Taten, die in Abwesenheitszeiten des Angeklagten begangen wurden.

Denn insoweit hat die Kammer festgestellt, daß der Angeklagte den Gang der

Dinge so gut organisiert hatte, daß die übrigen Tatbeteiligten auch ohne sein

unmittelbares Eingreifen einen Diebstahl ausführen konnten und er sich auch

in diesen Fällen vor Durchführung der Diebesfuhren mit anderen Tatbeteiligten

abstimmte sowie nachher auch in diesen Fällen am Gewinn beteiligt wurde.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten E. nach den bisher getroffe-

nen Feststellungen aber zu Unrecht wegen bandenmäßiger Begehung verur-

teilt.

Der Tatrichter ist bei diesem Angeklagten davon ausgegangen, daß er

seinen Tatbeitrag "vor Ort" geleistet hat. Deshalb kommt es auf die Frage, ob

ein Angeklagter auch dann Bandenmitglied sein kann, wenn er zwar nicht am

Tatort an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligt ist, aber auf eine

andere als täterschaftlichen Tatbeitrag zu wertenden Weise daran mitwirkt, und

der Diebstahl von mindestens zwei weiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem

und örtlichem Zusammenhang begangen wird (BGH, Anfragebeschluß des

3. Strafsenats, NStZ 2000, 255 ff.), nach den bisherigen Feststellungen nicht

an.

Die Feststellungen belegen in keinem einzigen Fall, daß der Angeklagte

"unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" gestohlen hat. Nach ständi-

ger Rechtsprechung erfordert dieses Tatbestandsmerkmal des § 244 Abs. 1

Nr. 2 StGB, daß mindestens zwei Bandenmitglieder während der Tatausfüh-

rung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwir-

ken (BGHSt 8, 205, 206 ff.; 33, 50, 52). Das bedeutet, daß der Angeklagte zu-

sammen mit einem anderen Bandenmitglied, möglicherweise mit dem hierfür in

Betracht kommenden Mitangeklagten M. , bei der Begehung der Dieb-

stähle, nämlich dem Abtransport der mit den Stahlpaketen beladenen Lastzü-

ge, am Tatort gewesen sein und mit diesem beim Diebstahl zusammengewirkt

haben müßte. Zwar stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte als Leiter

des Werkschutzes und des Tordienstes dafür sorgte, daß die einzelnen Stahl-

fuhren - unter Beteiligung weiterer Werkschutzangehöriger - unauffällig das

Stahlwerk verlassen konnten. Der Angeklagte ließ auf Nachfrage El. s

diesen in jedem Einzelfall wissen, wann ein bestimmter Wieger an der Werk-

schutzwaage Dienst hatte. Anhand von Arbeitszeit-Nachweiskarten hat das

Landgericht teilweise überprüft, ob der Angeklagte E. oder der Mitange-

klagte M. zu den Tatzeiten im Werk gearbeitet haben und anwesend

waren. Nach dem Ergebnis der Überprüfung war dies "in aller Regel" der Fall,

d. h. aber zugleich, daß dies nicht ausschließbar bei einzelnen Diebestaten

nicht der Fall war. Soweit in den Arbeitszeit-Nachweiskarten Urlaube, Krank-

heitstage und Feierschichten vermerkt sein sollen, blieben nach Auffassung

des Landgerichts "immer noch Anwesenheitszeiten, in denen eine Beteiligung

an dem jeweiligen Diebstahl möglich" war. Für welche konkreten Taten bzw.

Tatzeiten Urlaube, Krankheitstage und Feierschichten für den Angeklagten

E. , aber auch für den Mitangeklagten M. und den früheren Mitange-

klagten L. vermerkt waren, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; ebenso

wenig, worauf das Landgericht seine Schlußfolgerung stützt, daß für den An-

geklagten E. stets noch Anwesenheitszeiten belegt sind, die seine Teilnah-

me an den einzelnen Diebstahlstaten nicht als ausgeschlossen, sondern als

möglich erscheinen lassen. Zwar geht die Kammer davon aus, daß der Ange-

klagte bei zahlreichen Taten auf dem Firmengelände bei den Abtransporten

anwesend war, sie unterläßt es aber, seine Anwesenheitszeiten den zeitlich

festliegenden und in einer Liste aufgeführten Daten zuzuordnen, so daß im

Ergebnis für keinen Einzelfall die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort si-

cher festgestellt ist. Ein Zusammenwirken des Angeklagten E. mit dem Mit-

angeklagten M. und dem ohnehin nur als Gehilfen angesehenen früheren

Mitangeklagten L. wird entgegen der Auffassung des Generalbundesan-

walts durch die Ausführungen des Urteils (UA S. 79) nicht belegt. Lediglich für

die Zeit einer konkret benannten und dargelegten längeren Urlaubsabwesen-

heit des Angeklagten E. führt das Landgericht aus, daß "die organisatori-

schen Maßnahmen durchaus schon vorher zwischen E. und El. abge-

sprochen gewesen seien, wobei letzterer sich ohnehin stets noch unmittelbar

vor Durchführung der Diebesfuhren mit (dem Gehilfen an der Waage) L.

abzustimmen pflegte". Dies, sowie die Urteilsdarlegungen innerhalb der rechtli-

chen Würdigung, daß ohne den Angeklagten E. das Herausschaffen der

Stahlbleche aus dem Werk nicht möglich gewesen wäre, er mithin eine maß-

gebliche Schlüsselposition bei dem Tatgeschehen innegehabt habe, belegen,

daß das Landgericht das Tatbestandsmerkmal "unter Mitwirkung eines anderen

Bandenmitglieds" verkannt hat. Das Innehaben einer Schlüsselposition, das

Erteilen von generellen Anweisungen und die Vorbereitung der Taten durch

umfangreiche organisatorische Maßnahmen reichen dazu entgegen der Auf-

fassung des Landgerichts unter den gegebenen Umständen nicht aus.

3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Senat auch

nicht im Hinblick auf den Anfragebeschluß des 4. Strafsenats des Bundesge-

richtshofs vom 14. März 2000 (4 StR 284/99 - JZ 2000, 628) an einer Sachent-

scheidung gehindert. Der 4. Senat will unter Aufgabe seiner bisherigen Recht-

sprechung es ausreichen lassen, daß nur ein Bandenmitglied am Tatort han-

delt, er verlangt als Voraussetzung für die Annahme einer Bande allerdings die

Feststellung, daß sie aus mindestens drei Bandenmitgliedern besteht. Denn

auch dann, wenn die Anwesenheit nur eines Bandenmitglieds am Tatort aus-

reichen würde, würden die bisherigen Feststellungen die Annahme einer ban-

denmäßigen Begehung hier nicht tragen. Das Urteil enthält bisher zu keiner

der angeklagten und abgeurteilten Taten die sichere Feststellung der Anwe-

senheit es Angeklagten E. am Tatort. Da das anderweitig verfolgte Ban-

denmitglied El. sich jeweils mehrere Kilometer vom Tatort entfernt in sei-

nem Betrieb aufhielt, müßte wenigstens das dritte Bandenmitglied, der Mitan-

geklagte

M.

, nach den Feststellungen zu den einzelnen Taten bei der Tatausfüh-

rung örtlich und zeitlich zugegen gewesen sein. Aber auch das ergeben die

getroffenen Feststellungen - wie bereits dargelegt - für keinen einzigen der je-

weils zum Nachteil des Angeklagten E. und des Mitangeklagten M.

abgeurteilten 87 bzw. 79 Fälle.

III.

Die Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten E. war gemäß

§ 357 StPO auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken. Denn die

sachlich-rechtlichen Fehler, die zur Aufhebung des gegen den Beschwerdefüh-

rer ergangenen Urteils geführt haben, betreffen in gleicher Weise den Schuld-

und Strafausspruch gegen den Nichtrevidenten M. . Auch seine Verur-

teilung bezüglich derselben 79 von 87 Taten beruht auf den dem Urteil insge-

samt anhaftenden Feststellungsmängeln.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister Becker