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BGH Beschluß vom 25.07.2000 – 4 StR 255/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

4 StR 255/00

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Juli 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision

a)

des Angeklagten Peter L. wird das Urteil des

Landgerichts Siegen vom 17. November 1999 im

Schuldspruch dahin abgeändert, daß er des

schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung, des Diebstahls in vier Fällen,

des versuchten Diebstahls und der Sachbeschädi-

gung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig

ist;

b)

des Angeklagten Sch. wird das vorbezeich-

nete Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß

er des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährli-

cher Körperverletzung, des Diebstahls in fünf Fäl-

len und des versuchten Diebstahls schuldig ist;

c)

beider Angeklagter wird das vorbezeichnete Urteil,

soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen in den

Aussprüchen über die in den Fällen II 4, 5, 7 und 8

der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die

Gesamtstrafen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere - allgemeine - Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Peter L. unter Freisprechung im

übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung, versuchten Diebstahls [im besonders schweren Fall], Bandendiebstahls

in vier Fällen und Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in

zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, den Angeklagten

Sch. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-

letzung, Diebstahls [im besonders schweren Fall], versuchten Diebstahls [im

besonders schweren Fall] und Bandendiebstahls in vier Fällen zur Gesamtfrei-

heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen beide Ange-

klagte Maßregeln nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil

wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verlet-

zung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte Sch. beanstandet dar-

über hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge

teilweise Erfolg, im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten in den Fällen

II 4, 5, 7 und 8 der Urteilsgründe bandenmäßig gehandelt, hält einer rechtli-

chen Überprüfung nicht stand:

a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen waren die miteinander

befreundeten Angeklagten "irgendwann” im Jahre 1996 übereingekommen, "in

Zukunft miteinander Einbrüche zu begehen". Sie wollten "bei sich bietenden

Gelegenheiten", ähnlich wie bei einem im Oktober 1995 gescheiterten Einbruch

in eine Bank (Fall II 2), "gemeinsam vorgehen" und die Beute teilen (UA 27). In

Ausführung dieses Vorhabens begingen sie in der Nacht zum 2. Dezember

1997 einen Einbruch in ein Firmengebäude (Fall II 4), am 21. Februar 1998

einen Einbruch in einen "Aldi-Markt" (Fall II 5), in der Nacht zum 28. März 1998

einen Einbruch in ein Basaltwerk (Fall II 7) und in der Nacht zum 13. Juni 1998

einen Einbruch in ein Firmenbüro (Fall II 8).

b) Das Landgericht geht davon aus, daß die Angeklagten bandenmäßig

im Sinne des § 244 Abs. 1 StGB [folgerichtig wäre: des § 244 a Abs. 1 StGB]

gehandelt haben, weil sie sich "seit Anfang 1996 zu einer Gruppe von zwei

Mitgliedern zusammengeschlossen (hatten), die sich zumindest stillschweigend

zur Verübung fortgesetzter, im einzelnen noch ungewisser Diebestaten ver-

bunden hatte" (UA 37). Das genügt zur Begründung bandenmäßigen Handelns

jedoch nicht und zwar unabhängig von der Frage, ob schon zwei Personen ei-

ne Bande bilden können (verneinend BGH StV 2000, 315 [Anfragebeschluß];

BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00; Engländer JZ 2000, 630 f.;

Otto StV 2000, 313, 314 f.). Die Annahme bandenmäßiger Begehung setzt

vielmehr - über eine mittäterschaftliche Begehungsweise hinaus - ein Handeln

mit gefestigtem Bandenwillen voraus (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1996,

339, 340), wobei für den der jeweils gemeinschaftlich begangenen Tat zugrun-

de liegenden, auf eine gewisse Dauer angelegten und verbindlichen "Gesamt-

willen" kennzeichnend ist, daß sich der Bandentäter im übergeordneten Inter-

esse der bandenmäßigen Verbindung betätigt (vgl. BGH NStZ 1996, 443; NJW

1998, 2913; StV 1998, 599; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 244 Rdn. 13).

Einen solchen "gefestigten Bandenwillen" hat die Strafkammer nicht festge-

stellt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entneh-

men, daß die Angeklagten bei ihren Taten - über ihr individuelles Interesse am

Erlangen von Beute hinaus - ein übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt ha-

ben.

c) Da weitere Feststellungen, die den Vorwurf bandenmäßiger Bege-

hung tragen könnten, in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind,

ändert der Senat die Schuldsprüche dahin ab, daß die Angeklagten in den

Fällen II 4, 5, 7 und 8 der Urteilsgründe lediglich des Diebstahls [die Worte ”im

besonders schweren Fall” werden in die Urteilsformel nicht aufgenommen, vgl.

BGHSt 23, 254, 256 f.; 27, 287, 289 f.] schuldig sind. § 265 StPO steht dem

nicht entgegen, weil die Angeklagten sich gegen die geänderten Schuldsprü-

che nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können und mit dem

Fortfall bandenmäßiger Begehung lediglich ein erschwerender Umstand weg-

fällt.

d) Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der in den ge-

nannten Fällen festgesetzten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen, weil nicht

sicher auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher

Bewertung niedrigere Strafen verhängt hätte.

2. Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten

Peter L. vom Vorwurf der Sachbeschädigung (in Tateinheit mit versuchter

Nötigung) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen (UA 35), in den Schuld-

spruch aber versehentlich auch diese Tat aufgenommen und eine Einzelstrafe

von einem Jahr und drei Monaten verhängt (UA 103 f.). Der Schuldspruch ist

daher auf die Revision des Angeklagten Peter L. dahin abzuändern, daß er

der Sachbeschädigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung nur in einem Fall

(Fall II 6 der Urteilsgründe) schuldig ist. Die gegen ihn im Fall II 3 verhängte

Einzelstrafe entfällt. Eines gesonderten Freispruchs bedarf es nicht, weil der

Angeklagte bereits "im übrigen" freigesprochen ist.

3. Die weiter festgesetzten Einzelstrafen und die Maßregelanordnungen

können bestehen bleiben; sie werden von den Rechtsfehlern nicht berührt.

Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert

Meyer-Goßner

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Ernemann