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BGH Urteil vom 20.01.2004 – 5 StR 530/03

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 20. Januar 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der nicht öffentlichen Sit-

zung (§ 48 Abs. 1 JGG) vom 20. Januar 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt M

als Verteidiger des Angeklagten A ,

Rechtsanwalt V ,

Rechtsanwalt T

als Verteidiger des Angeklagten Y ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten A und

Y gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

11. Juli 2003 werden verworfen.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und

Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des versuchten Tot-

schlags (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsbe-

raubung), des Raubes (u.a.) und des Diebstahls für schuldig befunden, A

ferner des versuchten schweren Raubes (u.a.), Y des Raubes

(u.a.), der vollendeten und der versuchten räuberischen Erpressung sowie

der (vorsätzlichen) Körperverletzung. Gegen den zur Tatzeit 15-jährigen An-

geklagten A wurden fünf Jahre und sechs Monate, gegen den da-

mals 14-jährigen Angeklagten Y vier Jahre Jugendstrafe verhängt. Die

jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten haben

keinen Erfolg. Der Ausführung bedarf nur folgendes:

1. Der Senat hat über die Revisionen der jugendlichen Angeklagten

nach § 48 Abs. 1 JGG nicht öffentlich verhandelt. Auch das Revisionsgericht

ist erkennendes Gericht im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Wickern in Löwe/

Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 169 GVG Rdn. 1 f. m.w.N.).

2. Die Schuldsprüche sind sachlichrechtlich auch insoweit nicht zu

beanstanden, als die Beschwerdeführer wegen tateinheitlichen gemein-

schaftlich versuchten Totschlags verurteilt worden sind.

Auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung hat sich

die Jugendkammer davon überzeugt, daß die von den Beschwerdeführern

und den beiden Mitangeklagten gemeinsam in wechselnder Beteiligung be-

gonnenen Gewalttätigkeiten gegen ihr zuvor ausgeraubtes, gefangen gehal-

tenes Opfer in Form von Schlägen und Tritten, jeweils unter Billigung der von

den drei anderen zugleich verübten Gewalttätigkeiten, bis zum Abschluß der

Gewalthandlungen andauerten. Währenddessen versetzte der Mitangeklagte

S dem Geschädigten mit direktem Tötungsvorsatz und Verdeckungs-

absicht fünf Messerstiche, darunter einen heftigen Stich in die rechte Schläfe

und einen weiteren in die linke Brustseite. Daß die Beschwerdeführer diese

wiederholte Gewalteskalation ihres Mittäters wahrgenommen haben, versteht

sich angesichts ihrer unmittelbaren Präsenz und ihres weiteren eigenen Vor-

gehens gegen das Opfer von selbst, ohne daß es hierfür noch deutlicherer

Ausführungen im Urteil bedurft hätte. Die Jugendkammer hatte mit den Ein-

lassungen der beiden Mitangeklagten und der Zeugenaussage des Geschä-

digten – bei A zusätzlich mit der Einlassung des Beschwerdefüh-

rers Y und der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen, bei Y zusätz-

lich mit Feststellungen zu Blutanhaftungen des Opfers an Y s Schuh – vor

dem Hintergrund des bereits vorangegangenen gemeinsamen Vorgehens

aller vier Mittäter gegen das Opfer eine ausreichende Beweisgrundlage zur

Widerlegung der ihre fortdauernden eigenen Gewaltaktivitäten bestreitenden

Einlassungen der Angeklagten.

Auch ohne Nachweis vorheriger Kenntnis vom Tötungsvorhaben

S s und eines eigenen Verdeckungsmotivs der Beschwerdeführer stel-

len die aus der Fortsetzung der eigenen Gewalthandlungen rechtsfehlerfrei

abgeleitete Billigung des Messereinsatzes und dessen massive konkrete

Gefährlichkeit eine ausreichende Beweisgrundlage für die Annahme des je-

weils bedingten Tötungsvorsatzes der mittäterschaftlich handelnden Be-

schwerdeführer dar. Vor dem Hintergrund des insgesamt mit äußerster

Rücksichtslosigkeit einhergehenden besonders gewalttätigen Vorgehens ge-

gen das hilflos unterlegene Opfer im Rahmen eines gruppendynamischen

Geschehens mußten bei der offensichtlichen Lebensgefährlichkeit des wie-

derholten Messereinsatzes keine weiter erörterungsbedürftigen Bedenken

aus der allgemein gegebenen hohen Hemmschwelle vor einem Tötungsvor-

satz hergeleitet werden, auch nicht unter Berücksichtigung des sehr

jungen Lebensalters der Beschwerdeführer. Durch die lebensgefährliche Art

des hier festgestellten Messereinsatzes unterscheidet sich der vorliegen-

de Fall maßgeblich von dem Sachverhalt des Senatsbeschlusses vom

15. August 2000 – 5 StR 275/00, auf den der Generalbundesanwalt zur Be-

gründung seines Terminsantrages hingewiesen hatte.

3. Die Annahme von Verantwortungsreife und uneingeschränkter

Schuldfähigkeit des Angeklagten Y ist rechtsfehlerfrei. Sie ist auf der

Grundlage sachverständiger Beratung ausreichend begründet, und zwar bei

der gegebenen Sachlage ersichtlich auch ohne Bezeichnung von Klassifika-

tionen nach Diagnose-Handbüchern. Schließlich läßt die Bemessung der

Jugendstrafen bei beiden Beschwerdeführern keinen Rechtsfehler erkennen.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal