BGH Urteil vom 20.01.2004 – 5 StR 530/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. Januar 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der nicht öffentlichen Sit-
zung (§ 48 Abs. 1 JGG) vom 20. Januar 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt M
als Verteidiger des Angeklagten A ,
Rechtsanwalt V ,
Rechtsanwalt T
als Verteidiger des Angeklagten Y ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten A und
Y gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
11. Juli 2003 werden verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und
Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des versuchten Tot-
schlags (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsbe-
raubung), des Raubes (u.a.) und des Diebstahls für schuldig befunden, A
ferner des versuchten schweren Raubes (u.a.), Y des Raubes
(u.a.), der vollendeten und der versuchten räuberischen Erpressung sowie
der (vorsätzlichen) Körperverletzung. Gegen den zur Tatzeit 15-jährigen An-
geklagten A wurden fünf Jahre und sechs Monate, gegen den da-
mals 14-jährigen Angeklagten Y vier Jahre Jugendstrafe verhängt. Die
jeweils mit der Sachrüge begründeten Revisionen der Angeklagten haben
keinen Erfolg. Der Ausführung bedarf nur folgendes:
1. Der Senat hat über die Revisionen der jugendlichen Angeklagten
nach § 48 Abs. 1 JGG nicht öffentlich verhandelt. Auch das Revisionsgericht
ist erkennendes Gericht im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Wickern in Löwe/
Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 169 GVG Rdn. 1 f. m.w.N.).
2. Die Schuldsprüche sind sachlichrechtlich auch insoweit nicht zu
beanstanden, als die Beschwerdeführer wegen tateinheitlichen gemein-
schaftlich versuchten Totschlags verurteilt worden sind.
Auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung hat sich
die Jugendkammer davon überzeugt, daß die von den Beschwerdeführern
und den beiden Mitangeklagten gemeinsam in wechselnder Beteiligung be-
gonnenen Gewalttätigkeiten gegen ihr zuvor ausgeraubtes, gefangen gehal-
tenes Opfer in Form von Schlägen und Tritten, jeweils unter Billigung der von
den drei anderen zugleich verübten Gewalttätigkeiten, bis zum Abschluß der
Gewalthandlungen andauerten. Währenddessen versetzte der Mitangeklagte
S dem Geschädigten mit direktem Tötungsvorsatz und Verdeckungs-
absicht fünf Messerstiche, darunter einen heftigen Stich in die rechte Schläfe
und einen weiteren in die linke Brustseite. Daß die Beschwerdeführer diese
wiederholte Gewalteskalation ihres Mittäters wahrgenommen haben, versteht
sich angesichts ihrer unmittelbaren Präsenz und ihres weiteren eigenen Vor-
gehens gegen das Opfer von selbst, ohne daß es hierfür noch deutlicherer
Ausführungen im Urteil bedurft hätte. Die Jugendkammer hatte mit den Ein-
lassungen der beiden Mitangeklagten und der Zeugenaussage des Geschä-
digten – bei A zusätzlich mit der Einlassung des Beschwerdefüh-
rers Y und der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen, bei Y zusätz-
lich mit Feststellungen zu Blutanhaftungen des Opfers an Y s Schuh – vor
dem Hintergrund des bereits vorangegangenen gemeinsamen Vorgehens
aller vier Mittäter gegen das Opfer eine ausreichende Beweisgrundlage zur
Widerlegung der ihre fortdauernden eigenen Gewaltaktivitäten bestreitenden
Einlassungen der Angeklagten.
Auch ohne Nachweis vorheriger Kenntnis vom Tötungsvorhaben
S s und eines eigenen Verdeckungsmotivs der Beschwerdeführer stel-
len die aus der Fortsetzung der eigenen Gewalthandlungen rechtsfehlerfrei
abgeleitete Billigung des Messereinsatzes und dessen massive konkrete
Gefährlichkeit eine ausreichende Beweisgrundlage für die Annahme des je-
weils bedingten Tötungsvorsatzes der mittäterschaftlich handelnden Be-
schwerdeführer dar. Vor dem Hintergrund des insgesamt mit äußerster
Rücksichtslosigkeit einhergehenden besonders gewalttätigen Vorgehens ge-
gen das hilflos unterlegene Opfer im Rahmen eines gruppendynamischen
Geschehens mußten bei der offensichtlichen Lebensgefährlichkeit des wie-
derholten Messereinsatzes keine weiter erörterungsbedürftigen Bedenken
aus der allgemein gegebenen hohen Hemmschwelle vor einem Tötungsvor-
satz hergeleitet werden, auch nicht unter Berücksichtigung des sehr
jungen Lebensalters der Beschwerdeführer. Durch die lebensgefährliche Art
des hier festgestellten Messereinsatzes unterscheidet sich der vorliegen-
de Fall maßgeblich von dem Sachverhalt des Senatsbeschlusses vom
15. August 2000 – 5 StR 275/00, auf den der Generalbundesanwalt zur Be-
gründung seines Terminsantrages hingewiesen hatte.
3. Die Annahme von Verantwortungsreife und uneingeschränkter
Schuldfähigkeit des Angeklagten Y ist rechtsfehlerfrei. Sie ist auf der
Grundlage sachverständiger Beratung ausreichend begründet, und zwar bei
der gegebenen Sachlage ersichtlich auch ohne Bezeichnung von Klassifika-
tionen nach Diagnose-Handbüchern. Schließlich läßt die Bemessung der
Jugendstrafen bei beiden Beschwerdeführern keinen Rechtsfehler erkennen.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal