BGH Beschluss vom 28.08.2000 – II ZR 163/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. August 2000
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. August 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 3, die Zwangsvollstreckung aus dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 14. April 2000 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstwei-
len einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 bis 4 wegen eines fehlgeschlage-
nen Anlagegeschäftes, insbesondere nach den Grundsätzen der sog. Pro-
spekthaftung, in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage (im wesentlichen)
statt und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von
370.640,-- DM nebst Zinsen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 2 bis
4, die Geschäftsführer der Beklagten zu 1, Berufung eingelegt; dabei machte
der Beklagte zu 3 im wesentlichen geltend, (auch) er habe zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit dem Kläger keine konkrete Kenntnis von dem maßgebli-
chen Auftragsformular (Anl. K 3) gehabt. Mit Urteil vom 14. April 2000 hat das
Oberlandesgericht die Berufung (u.a.) des Beklagten zu 3 zurückgewiesen und
dazu ausgeführt, die Beklagten seien zum Kreis derjenigen Personen zu rech-
nen, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Pro-
spekthaftung schadenersatzpflichtig seien. Das Oberlandesgericht geht dabei
davon aus, der Beklagte zu 3 habe zum relevanten Zeitpunkt Kenntnis von der
Verwendung des maßgeblichen Auftragsformulares (Anl. K 3) gehabt; als Ge-
schäftsführer der Beklagten zu 1 sei er für diese Verwendung verantwortlich,
ohne daß es auf seine Kenntnis von Einzelheiten ankomme. Das Oberlandes-
gericht hat die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils angeordnet und den Be-
klagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwen-
den, falls der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Be-
klagten zu 3 und 4 haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der Beklagte
zu 3 beantragt ferner, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil
einstweilen einzustellen; unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung
macht er geltend, im Falle einer Zwangsversteigerung des von ihm und seiner
Familie bewohnten Hausgrundstückes sei es ihm später nicht mehr möglich,
ein vergleichbares Objekt zu erwerben, auch wenn er den vollstreckten Betrag
vom Kläger später zurückerhalten würde. Infolge seiner wirtschaftlichen Ver-
hältnisse erhalte er auch keine Bürgschaft als Sicherheitsleistung zur Abwen-
dung der Zwangsvollstreckung.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht auf Antrag die einst-
weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen, wenn diese dem
Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und überwie-
gende Gläubigerinteressen nicht entgegenstehen. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs kommt jedoch eine solche Einstellung nur in
eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungs-
schuldners in Betracht (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 16. September 1998
- X ZR 107/98, NJW 1998, 3570; v. 27. August 1998 - XII ZR 167/98, NJW-
RR 1998, 1603; v. 28. März 1996 - I ZR 14/96, ZIP 1996, 885, jew. m.w.N.).
Dabei ist der Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig zu ver-
weigern, wenn es der Schuldner versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen
Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher möglich und
zumutbar war. Zweifel am Bestand eines angefochtenen Urteils rechtfertigen es
in der Regel nicht, von einem Vollstreckungsschutzantrag abzusehen; vielmehr
fällt die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich
in den Risikobereich des Rechtsmittelführers (so ausdrücklich BGH, Beschl. v.
26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189, 190).
Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich der Antrag als unbe-
gründet.
Einen Schutzantrag nach § 712 ZPO hat der Beklagte zu 3 - wie in der
Antragsschrift selbst eingeräumt wird - nicht gestellt. Die Begründung hierfür,
er habe bis zuletzt mit einer Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht rech-
nen können, überzeugt nicht, insbesondere rechtfertigten die Umstände hier
keine solche Annahme:
Abgesehen davon, daß bereits das Landgericht in erster Linie mit der
Verantwortlichkeit (u.a.) des Beklagten als Geschäftsführer argumentiert und
nicht auf dessen Kenntnis konkreter Unterlagen abgestellt hat [GA I, 110, 111],
mußten eine ganze Reihe von Umständen hier Zweifel daran wecken, der Be-
klagte zu 3 werde (unter Berufung auf die Unkenntnis der dem Geschäft mit
dem Kläger zugrundeliegenden Unterlagen) mit seiner Berufung erfolgreich
sein. So etwa trug ein dem Zeugen M. übersandtes Schreiben, dem
entsprechende Prospekte beigefügt gewesen sein sollen, immerhin die Unter-
schrift des Beklagten zu 3. Die Annahme, er werde gleichwohl ohne weiteres
beweisen können, vom Inhalt keine Kenntnis gehabt zu haben, war schon da-
her nicht zwingend. Zweifel an einem Obsiegen vor dem Oberlandesgericht
mußten beispielsweise auch wegen des Vorbringens des Klägers (nebst Be-
weisangeboten) in den Schriftsätzen vom 18. Oktober 1999 [GA II, 222 ff.] bzw.
vom 7. April 2000 [GA II, 315 ff.] aufkommen. Entsprechendes gilt für die Aus-
sage der Zeugin W. im Termin vom 13. März 2000. Unter diesen
Umständen drängte sich ein Antrag i.S.v. § 712 ZPO, zumindest vorsorglich,
geradezu auf. Dazu, daß ihm ein solcher Antrag nicht möglich oder zumutbar
gewesen wäre, hat der Beklagte zu 3 nichts dargetan.
Im übrigen rechtfertigen die vorgebrachten Umstände nicht die Annahme
eines nicht zu ersetzenden Nachteiles i.S.v. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Regel-
mäßig gegebene Vollstreckungsnachteile wie etwa die Unmöglichkeit, "ein ver-
gleichbares Objekt erneut zu erwerben", zählen hierzu nicht (vgl. Zöller/Herget,
ZPO 21. Aufl. § 719 Rdn. 6).
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer Münke