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BGH Beschluss vom 28.08.2000 – II ZR 163/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. August 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten zu 3, die Zwangsvollstreckung aus dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 14. April 2000 gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstwei-

len einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 bis 4 wegen eines fehlgeschlage-

nen Anlagegeschäftes, insbesondere nach den Grundsätzen der sog. Pro-

spekthaftung, in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage (im wesentlichen)

statt und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von

370.640,-- DM nebst Zinsen. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten zu 2 bis

4, die Geschäftsführer der Beklagten zu 1, Berufung eingelegt; dabei machte

der Beklagte zu 3 im wesentlichen geltend, (auch) er habe zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses mit dem Kläger keine konkrete Kenntnis von dem maßgebli-

chen Auftragsformular (Anl. K 3) gehabt. Mit Urteil vom 14. April 2000 hat das

Oberlandesgericht die Berufung (u.a.) des Beklagten zu 3 zurückgewiesen und

dazu ausgeführt, die Beklagten seien zum Kreis derjenigen Personen zu rech-

nen, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Pro-

spekthaftung schadenersatzpflichtig seien. Das Oberlandesgericht geht dabei

davon aus, der Beklagte zu 3 habe zum relevanten Zeitpunkt Kenntnis von der

Verwendung des maßgeblichen Auftragsformulares (Anl. K 3) gehabt; als Ge-

schäftsführer der Beklagten zu 1 sei er für diese Verwendung verantwortlich,

ohne daß es auf seine Kenntnis von Einzelheiten ankomme. Das Oberlandes-

gericht hat die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils angeordnet und den Be-

klagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwen-

den, falls der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Be-

klagten zu 3 und 4 haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Der Beklagte

zu 3 beantragt ferner, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil

einstweilen einzustellen; unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung

macht er geltend, im Falle einer Zwangsversteigerung des von ihm und seiner

Familie bewohnten Hausgrundstückes sei es ihm später nicht mehr möglich,

ein vergleichbares Objekt zu erwerben, auch wenn er den vollstreckten Betrag

vom Kläger später zurückerhalten würde. Infolge seiner wirtschaftlichen Ver-

hältnisse erhalte er auch keine Bürgschaft als Sicherheitsleistung zur Abwen-

dung der Zwangsvollstreckung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht auf Antrag die einst-

weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen, wenn diese dem

Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und überwie-

gende Gläubigerinteressen nicht entgegenstehen. Nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs kommt jedoch eine solche Einstellung nur in

eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungs-

schuldners in Betracht (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 16. September 1998

- X ZR 107/98, NJW 1998, 3570; v. 27. August 1998 - XII ZR 167/98, NJW-

RR 1998, 1603; v. 28. März 1996 - I ZR 14/96, ZIP 1996, 885, jew. m.w.N.).

Dabei ist der Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig zu ver-

weigern, wenn es der Schuldner versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen

Schutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher möglich und

zumutbar war. Zweifel am Bestand eines angefochtenen Urteils rechtfertigen es

in der Regel nicht, von einem Vollstreckungsschutzantrag abzusehen; vielmehr

fällt die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich

in den Risikobereich des Rechtsmittelführers (so ausdrücklich BGH, Beschl. v.

26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189, 190).

Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich der Antrag als unbe-

gründet.

Einen Schutzantrag nach § 712 ZPO hat der Beklagte zu 3 - wie in der

Antragsschrift selbst eingeräumt wird - nicht gestellt. Die Begründung hierfür,

er habe bis zuletzt mit einer Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht rech-

nen können, überzeugt nicht, insbesondere rechtfertigten die Umstände hier

keine solche Annahme:

Abgesehen davon, daß bereits das Landgericht in erster Linie mit der

Verantwortlichkeit (u.a.) des Beklagten als Geschäftsführer argumentiert und

nicht auf dessen Kenntnis konkreter Unterlagen abgestellt hat [GA I, 110, 111],

mußten eine ganze Reihe von Umständen hier Zweifel daran wecken, der Be-

klagte zu 3 werde (unter Berufung auf die Unkenntnis der dem Geschäft mit

dem Kläger zugrundeliegenden Unterlagen) mit seiner Berufung erfolgreich

sein. So etwa trug ein dem Zeugen M. übersandtes Schreiben, dem

entsprechende Prospekte beigefügt gewesen sein sollen, immerhin die Unter-

schrift des Beklagten zu 3. Die Annahme, er werde gleichwohl ohne weiteres

beweisen können, vom Inhalt keine Kenntnis gehabt zu haben, war schon da-

her nicht zwingend. Zweifel an einem Obsiegen vor dem Oberlandesgericht

mußten beispielsweise auch wegen des Vorbringens des Klägers (nebst Be-

weisangeboten) in den Schriftsätzen vom 18. Oktober 1999 [GA II, 222 ff.] bzw.

vom 7. April 2000 [GA II, 315 ff.] aufkommen. Entsprechendes gilt für die Aus-

sage der Zeugin W. im Termin vom 13. März 2000. Unter diesen

Umständen drängte sich ein Antrag i.S.v. § 712 ZPO, zumindest vorsorglich,

geradezu auf. Dazu, daß ihm ein solcher Antrag nicht möglich oder zumutbar

gewesen wäre, hat der Beklagte zu 3 nichts dargetan.

Im übrigen rechtfertigen die vorgebrachten Umstände nicht die Annahme

eines nicht zu ersetzenden Nachteiles i.S.v. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Regel-

mäßig gegebene Vollstreckungsnachteile wie etwa die Unmöglichkeit, "ein ver-

gleichbares Objekt erneut zu erwerben", zählen hierzu nicht (vgl. Zöller/Herget,

ZPO 21. Aufl. § 719 Rdn. 6).

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer Münke