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BGH Urteil vom 15.05.2001 – X ZR 107/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Mai 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die

Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1998 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der

E. GmbH & Co in A. (Gemeinschuldnerin) und auch aus abgetretenem Recht

die Beklagte auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht

wegen Patentverletzung in Anspruch.

Die Gemeinschuldnerin war in der Zeit vom 19. August 1991 bis 26. Juli

1993 Inhaberin des deutschen Patents 25 60 157 (Klagepatent), das ein "Ver-

fahren zur selbsttätigen Führung eines Lichtbogen-Schweißbrenners" betrifft.

Das Klagepatent beruhte auf einer Anmeldung vom 25. Juli 1975, die am

27. Januar 1977 offengelegt worden war und am 19. Februar 1986 zur Paten-

terteilung führte. Auf die Einsprüche und die Beschwerden, u.a. der Beklagten,

hat das Bundespatentgericht das Klagepatent beschränkt aufrechterhalten.

Dieses ist am 26. Juli 1993 abgelaufen. Patentanspruch 1 des Klagepatents

lautet in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung:

"Verfahren

zur

selbsttätigen Führung eines Lichtbogen-

Schweißbrenners entlang einer Schweißfuge, unter Verwendung

eines zu Meßzwecken durch äußere Krafteinwirkung zwangsweise

aus seiner natürlichen Schweißlage in entgegengesetzten Richtun-

gen quer zur Schweißstoßachse mechanisch herausbewegten

Lichtbogens, wobei vom Lichtbogen erzeugte Meßwerte zur Nach-

führung des Schweißbrenners herangezogen werden,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß der Lichtbogen in wählbaren Zeitabständen durch dynamische

Verschiebung des stationären Arbeitspunktes kurzzeitig ausge-

schwenkt wird und die damit erzeugten Strom- und/oder Span-

nungswerte erfaßt, gespeichert und nach einer mathematischen

Verknüpfung mit Hilfe einer elektronischen Schaltungsanordnung

zur Brennerführung herangezogen werden."

Am 19. Juli 1995 übertrugen Dr.-Ing. P. P., D. P. und die E. I- und V.

mbH sämtliche Rechte an und aus dem Klagepatent auf den Kläger. Die Über-

tragung sollte insbesondere sämtliche Schadensersatz-, Entschädigungs- und

Bereicherungsansprüche umfassen, die für die Übertragenden in der Vergan-

genheit gegenüber Dritten durch die Benutzung des Klagepatents entstanden

seien.

Die Beklagte stellte her und vertrieb während der Geltungsdauer des

Klagepatents unter der Typenbezeichnungen CNAT/VH, CNAT/W und

CNAT/WV Nahtführungssysteme durch Lichtbogenkontrolle für das automati-

sche Lichtbogen-Schweißen, insbesondere für den Betrieb mit Schweißrobo-

tern. Diese Nahtführungssysteme, die zum Anbau an automatische Schweiß-

vorrichtungen Verwendung gefunden haben, sind in der Druckschrift der Be-

klagten "Kontaktlose Nahtführungssysteme durch Lichtbogenkontrolle" (Anla-

ge K 13) und in dem Artikel "Mechanisiertes Schutzgasschweißen" des bei der

Beklagten beschäftigten Oberingenieurs M. S. (Anlage K 14) näher beschrie-

ben.

Der Kläger sieht in den während der Geltungsdauer des Klagepatents

von der Beklagten getätigten Herstellungs- und Vertriebshandlungen betref-

fend die genannten Nahtführungssysteme schuldhafte Patentverletzungen. Er

hat geltend gemacht, daß die "Systeme" bzw. Vorrichtungen geeignet und be-

stimmt gewesen seien, für die Benutzung des patentierten Verfahrens Verwen-

dung zu finden.

Die Beklagte hat eine Verletzung der Rechte aus dem Klagepatent durch

die beanstandeten Handlungsweisen in Abrede gestellt und geltend gemacht,

daß bei dem mit den angegriffenen Vorrichtungen bestimmungsgemäß ausge-

führten Schweißverfahren der Lichtbogen nicht, wie beim Klagepatent vorge-

sehen, "in wählbaren Zeitabständen" und auch nicht "kurzzeitig" ausge-

schwenkt werde. Vielmehr erfolge eine kontinuierliche Pendelbewegung des

Lichtbogens, die nach dem Inhalt der Klagepatentschrift bei dem erfindungs-

gemäßen Verfahren gerade nicht erfolgen solle.

Die Vorinstanzen haben die Beklagte im wesentlichen nach Antrag ver-

urteilt. Das Landgericht hat eine wortlautgemäße mittelbare Patentverletzung

angenommen, das Oberlandesgericht eine Patentverletzung im Sinne glatter

Äquivalenz. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Kla-

geabweisung in vollem Umfang unter Aufhebung des Berufungsurteils erstrebt.

Sie rügt Verletzung des § 286 ZPO und des materiellen Rechts, insbesondere

des § 6 PatG 1968.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat zum Gegenstand des Klagepatents im we-

sentlichen ausgeführt: Das Klagepatent betreffe ein Verfahren zur selbsttätigen

Führung eines Lichtbogen-Schweißbrenners entlang einer Schweißfuge, wobei

ein Lichtbogen zu Meßzwecken mechanisch durch äußere Krafteinwirkung

zwangsweise aus seiner natürlichen Schweißlage in entgegengesetzter Rich-

tung quer zur Schweißstoßachse herausbewegt werde und die im Lichtbogen

erzeugten Meßwerte zum Nachführen des Schweißbrenners herangezogen

würden.

Ein Verfahren dieser Art sei nach der einleitenden Beschreibung der

Klagepatentschrift aus der US-Patentschrift 3 204 081 bekannt. Dabei werde

der Lichtbogen - bei gleichbleibender Position des Schweißbrenners bzw.

Lichtbogenansatzpunktes relativ zum Fugenquerschnitt - zu Meßzwecken

durch äußere Krafteinwirkung, z.B. mittels eines Magnetfeldes, zwangsweise

aus seiner natürlichen Schweißlage mit einem fest vorgegebenen Bewegungs-

ablauf ständig quer zur Schweißstoßfuge hinausbewegt. Der Querschnitt der

Schweißfuge müsse eine ausgeprägte Unstetigkeitsstelle, z.B. einen Luftspalt,

besitzen, der bei der kontinuierlichen Pendelbewegung des Lichtbogens dar-

über hinweg dessen elektrische Betriebsgrößen (Schweißspannung und/oder

Schweißstrom) im Sinne einer Betriebsgrößenstörung verändere. Die zeitliche

Aufeinanderfolge der Betriebsgrößenstörungen im Verhältnis zum vorgegebe-

nen Bewegungsablauf sei hierbei ein Maß für die mittlere Lage des Schweiß-

brenners zur Schweißfuge bzw. Stoßstelle (Sp. 1 Z. 7-25 Klagepatentschrift).

Der Fachmann erkenne, daß die vom Schweißstrom abgeleiteten Si-

gnale einem Phasendetektor zugeführt würden, der so abgeglichen werde, daß

ein Pulssignal lediglich beim Überqueren, nicht dagegen in den Bereichen au-

ßerhalb der Fuge erzeugt werde. Bei symmetrischer Anordnung des Schweiß-

brenners zur Fuge folgten die erzeugten Pulse einander in gleichen Zeitab-

ständen, bei unsymmetrischer Anordnung träten abwechselnd kürzere und län-

gere Pulsabstände auf. Da zur Nachführung des Schweißbrenners lediglich die

Zeitabstände aufeinanderfolgender Pulse, nicht aber deren Signalhöhe heran-

gezogen würden, setze diese Art der Signalauswertung prinzipiell eine ständi-

ge Hin- und Herbewegung des Lichtbogens voraus. Der Lichtbogen werde

demnach als Störstellendetektor verwendet.

Die Klagepatentschrift kritisiere bei diesem bekannten Verfahren als

nachteilig, daß sich der Lichtbogen zur Lagebestimmung notwendigerweise im

wesentlichen außerhalb der Schweißfuge befinden müsse und somit die Stoß-

stelle nur vorübergehend erfasse. Um die Stoßstelle als Störung sicher erfas-

sen zu können, müsse sich der Lichtbogen vorher jeweils möglichst weit ent-

fernt von der Stoßstelle befinden. Dazu sei eine große Querbewegung des

Lichtbogens erforderlich. Dies wirke sich nachteilig in der Einbrandform und

der Schweißleistung überall dort aus, wo technologisch eine Pendelbewegung

überflüssig sei. Nachteilig sei überdies, daß eine Interferenz zwischen dem

Störsignal und einer vorhandenen Welligkeit des Schweißstroms auftreten

könne, wodurch eine Störung der Einstellung auf der Schweißfugenmitte ent-

stehen könne, was mit der Gefahr einer Störung der Einstellung auf die

Schweißfugenmitte verbunden sei. Schließlich sei eine Abhängigkeit der Form

des Störsignals von der jeweiligen besonderen Gestalt der Schweißfuge zu

erwarten, was die Genauigkeit der Einstellung beeinträchtigen könne (Sp. 1

Z. 26-46 Klagepatentschrift).

Ferner erwähne die Klagepatentschrift einen nicht vorveröffentlichten,

hinsichtlich einer Teilpriorität formal älteren Vorschlag (deutsche Patentschrift

26 31 250). Dieser sehe ein Verfahren vor, bei dem der Lichtbogen zu einer

speziellen Niederlegung der Naht (Pendelschweißung) durch eine dem

Schweißkopf mechanisch erteilte Bewegung zu einer Pendelbewegung veran-

laßt werde und bei dem in zeitlich aufeinanderfolgenden, örtlich einander ge-

genüberliegenden Umkehrbereichen der Lichtbogen-Pendelbewegung die

Schweißstromwerte gemessen und deren Differenz zur Führung des Schweiß-

brenners ausgewertet werden. Bei diesem älteren Vorschlag arbeite der Licht-

bogen nicht mehr als Störstellendetektor (Sp. 1 Z. 47-61). Vielmehr entstünden

die für die Nachführung des Brenners herangezogenen Größen durch unter-

schiedliche Drahtausfahrlängen an den Umkehrbereichen, die sich aufgrund

der langsamen Auslenkung beim Pendelschweißen ergäben.

Als nachteilig bemängele die Klagepatentschrift, daß das Schweißgut

quer zur eigentlichen Fugenrichtung niedergelegt werde und daß dieses Ver-

fahren nur einsetzbar sei, wenn die sich durch die langsame Pendelbewegung

ergebenden Nahtausbildung erwünscht sei. Eine schmale Nahtbildung

(Strichraupe), wie sie bei vielen Schweißungen erreicht werden solle, lasse

sich mit diesem Verfahren nicht erreichen (Sp. 1 Z. 60 bis Sp. 2 Z. 5).

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden; sie beruhen auf entsprechenden Angaben in der Klage-

patentschrift.

II. 1. Das Berufungsgericht hat der Klagepatentschrift weiter entnommen,

der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur selbsttätigen Füh-

rung eines Lichtbogen-Schweißbrenners entlang einer Schweißfuge zu schaf-

fen, durch das bei geringem apparativen Aufwand und unabhängig von Form

und Material der Schweißfuge eine sehr präzise und störunanfällige Steuerung

des Schweißbrenners erreicht werde, ohne daß sich nennenswerte technolo-

gisch abträgliche Einflüsse auf den Schweißprozeß und/oder auf die Ausbil-

dung der niedergelegten Schweißnaht ergäben. Das erfindungsgemäße Ver-

fahren solle eine sehr große Führungsgenauigkeit des Schweißbrenners errei-

chen, und zwar auch bei unterschiedlichen Arten und Formen der Schweißfu-

gen; es solle weder durch Inhomogenität in der Fuge sowie durch Haftstellen

gestört oder nachteilig beeinflußt werden. Die sehr große Führungsgenauigkeit

solle ohne abträgliche technologische Einflüsse hinsichtlich des Schweißvor-

gangs und der niedergelegten Schweißnaht erreicht werden, insbesondere

solle es keine sinus- oder zickzackförmige Schweißgutniederlegung oder un-

erwünschte Nahtverbreiterung geben.

Zur Lösung dieser "Aufgabe" werde in Patentanspruch 1 des Klagepa-

tents in der aufrechterhaltenen Fassung ein

Verfahren

zur

selbsttätigen Führung

eines

Lichtbogen-

Schweißbrenners entlang einer Schweißfuge vorgeschlagen,

1. a)

wobei durch äußere Krafteinwirkung ein Lichtbogen zu

Meßzwecken zwangsweise aus seiner natürlichen

Schweißlage in entgegengesetzten Richtungen quer zur

Schweißstoßachse (heraus)bewegt wird und

b)

wobei im Lichtbogen erzeugte Meßwerte zum Nachführen

des Schweißbrenners herangezogen werden.

2. Der Lichtbogen wird durch dynamische Verschiebung des sta-

tionären Arbeitspunktes ausgeschwenkt, und zwar

a)

wählbaren Zeitabständen und

b)

kurzzeitig.

3. Die bei der Ausschwenkung erzeugten Strom- und/oder Span-

nungswerte werden

a) erfaßt,

b) gespeichert und

c) nach einer mathematischen Verknüpfung mit Hilfe einer

elektronischen Schaltungsanordnung zur Brennerführung

herangezogen.

Bei dem erfindungsgemäßen Verfahren taste der Lichtbogen als analo-

ger Meßwandler jeweils eine Flanke der Schweißfuge ab. Die Auslenkung zu

den Fugenflanken erfolge nur kurzzeitig zu Meßzwecken. Gemessen werde

jeweils bei der kurzzeitigen Auslenkung des Lichtbogens, und zwar die sich

durch jeweils unterschiedliche Lichtbogenlängen ergebenden Spannungs-

und/oder Stromwerte, die ein Maß für die Lage des Lichtbogenfußpunktes in-

nerhalb der Schweißfuge und relativ zu einer durch die Fugenmitte verlaufen-

den Linie seien. Diese beim kurzzeitigen Ausschwenken erzeugten Strom- und

Spannungswerte würden in einer elektronischen Schaltungsanordnung zur

Führung des Brenners herangezogen.

Auch diese Feststellungen beruhen nicht auf einem Rechtsfehler. Die

Revision greift sie nicht an.

2. Außer Streit steht, daß die angegriffenen Handlungen von den Merk-

malen 1 und 3 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Ge-

brauch machen. Hingegen streiten die Parteien über das Verständnis der Ver-

fahrensmerkmale 2 , 2 a und 2 b.

Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach seinem Wortlaut besa-

ge Merkmal 2 zunächst, daß der Lichtbogen durch dynamische Verschiebung

des stationären Arbeitspunktes ausgeschwenkt werde, wobei die mechanische

Auslenkung des Lichtbogens durch Verstellen des Schweißbrenners erfolge.

Das Klagepatent erschöpfe sich jedoch nicht in der Lehre, solche Ausschwen-

kungen des Lichtbogens vorzusehen, sondern es erteile überdies die Anwei-

sung, die Ausschwenkungen "in wählbaren Zeitabständen" (Merkmal 2 a) und

"kurzzeitig" (Merkmal 2 b) vorzunehmen. Wählbarkeit der Zeitabstände der

Lichtbogenausschwenkungen bedeute, daß diese nicht fest vorgegeben, son-

dern nach Belieben des Anwenders frei bestimmbar sein sollen, und zwar im

Gegensatz zu dem aus der US-Patentschrift 3 204 081 vorbekannten Verfah-

ren mit seinem fest vorgegebenen Bewegungsablauf einer prinzipiell ständigen

Hin- und Herbewegung des Lichtbogens. Zwischen den Lichtbogenausschwen-

kungen solle ein zeitlicher Abstand liegen, was vor jedem (erneuten) Aus-

schwenken eine Zurücknahme der vorangehenden Ausschwenkung im Sinne

eines Einschwingens des (vorherigen) stationären Arbeitspunktes bedinge.

Das Wiedereinschwingen des Arbeitspunktes A bedeute kein Pendeln des

Lichtbogens, sondern eine kurze und stark gedämpfte Schwingung um diesen

Arbeitspunkt nach der eigentlichen Auslenkbewegung. Das Wort "ausge-

schwenkt" werde nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns erkenn-

bar im Gegensatz zur Pendelbewegung mit Nulldurchgängen bezüglich der

Mittellage verwendet. Der Durchschnittsfachmann werde die Anweisungen des

Patentanspruchs 1, daß die Ausschwenkungen des Lichtbogens "in wählbaren

Zeitabständen" und "kurzzeitig" vorzunehmen seien, nicht dahin verstehen,

daß sie auch einen fest vorgegebenen Bewegungsablauf einer prinzipiell stän-

digen Hin- und Herbewegung des Lichtbogens erfassen. Zwar gebe Patentan-

spruch 1 des Klagepatents keine genauen Wert- bzw. Maßangaben hinsichtlich

des zeitlichen Abstandes und der Zeit des Ausschwenkens, so daß es dem

Fachmann an sich freistehe zu entscheiden, welche Zeit er für das Aus-

schwenken vorsehe und wie er den zeitlichen Abstand zwischen der Aus-

schwenkung I und der Ausschwenkung II bemesse. Ein zeitlicher Abstand sei

jedoch nicht mehr gegeben, wenn die Ausschwenkungen ineinander übergin-

gen. Der Fachmann sehe in einer solchen Bewegung eine "kontinuierliche

Pendelbewegung des Lichtbogens", nicht aber kurzzeitige Ausschwenkungen

"in wählbaren Zeitabständen". Vom Wortsinn des Merkmals 2 des Klagepatents

werde daher eine kontinuierliche Pendelbewegung mit einer Pendelfrequenz

von 1 bis 2,5 Hz und einer geringen Amplitude, die über die Schweißfuge nicht,

jedenfalls nicht wesentlich hinausgehe, wie bei der angegriffenen Ausfüh-

rungsform, nicht erfaßt.

Diese Erwägungen sind unter revisionsrechtlichen Gesichtpunkten im

Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit die Revision meint, das

Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO das Merkmal 2 b, wo-

nach das Ausschwenken "kurzzeitig" erfolgen soll, keiner gesonderten Be-

trachtung unterzogen und damit in der Gesamtschau unrichtig gewichtet.

3. Mit Erfolg rügt die Revision hingegen die Annahme des Berufungsge-

richts, die angegriffenen Handlungen der Beklagten erfüllten die Merkmale 2 a

und 2 b mit glatt äquivalenten Mitteln.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend da-

von ausgegangen, daß der Schutzbereich des Klagepatents nach § 6 PatG

1968 sich nicht nur auf den wortlautgemäßen (wortsinngemäßen) Gegenstand

erstreckt, sondern auch äquivalente Ausführungsformen umfaßt, wobei nach

der sogenannten Dreiteilungslehre zwischen glatt äquivalenten Ausführungs-

formen und Ausführungsformen nicht glatter Äquivalente zu unterscheiden war.

Nach den sowohl für das frühere Recht wie auch für das PatG 1981 geltenden

maßgeblichen Grundsätzen beschränkt sich der Schutzbereich eines Verfah-

renspatents nicht auf Verfahren, die in jeder Hinsicht die Anweisungen verwirk-

lichen, die der betreffende Anspruch des Patents nach seinem Inhalt vor-

schreibt. Auch abgewandelte Verfahren werden regelmäßig umfaßt, wenn ihre

Ausgestaltung die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung hat und vom

Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am

Sinngehalt der Patentansprüche, d.h. an der darin unter Schutz gestellten Er-

findung anknüpfen, als Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems

aufgefunden werden konnte (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR

1987, 280, 283

- Befestigungsvorrichtung I; Sen.Urt.

v. 18.5.1999

- X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 981 - Räumschild, m.w.N.; Sen.Urt. v.

28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005 - Bratgeschirr).

b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Äquivalenz be-

jaht. Es hat festgestellt, der Lichtbogen bei dem Verfahren der Beklagten be-

schreibe eine kontinuierliche Pendelbewegung mit einer Pendelfrequenz von 1

bis 2,5 Hz und mit einer geringen Amplitude, die über die Schweißfuge nicht,

jedenfalls nicht wesentlich hinausgehe. Bei diesem Verfahren träten im we-

sentlichen die gleichen Wirkungen ein wie bei dem Klagepatent. Mit Merkmal 2

solle nämlich insbesondere erreicht werden, daß sich keine sinus- oder zick-

zackförmige Schweißgutniederlegung oder unerwünschte Nahtverbreiterung

ergebe (Klagepatentschrift Sp. 2 Z. 40). Trotz der im Wortlaut abweichenden

Mittel werde diese Wirkung erreicht. Der Durchschnittsfachmann erkenne beim

Lesen der Klagepatentschrift ohne nähere Überlegung, daß er die mit Merk-

mal 2 gelehrte Bewegung des Lichtbogens gleichwirkend durch eine Pendel-

bewegung ersetzen könne, wenn er bei dieser Pendelbewegung nur vermeide,

was den in der Patentschrift gewürdigten Stand der Technik auszeichne, näm-

lich eine "sehr große Querbewegung" des Lichtbogens, und wenn er das ver-

meide, was beim älteren Vorschlag nach der deutschen Patentschrift 26 31 250

der Fall gewesen sei, nämlich eine unerwünschte Schweißgutniederlegung im

Auslenkbereich "auf Grund der langsamen Auslenkung" (Klagepatentschrift

Sp. 1 Z. 67).

c) Dies steht in unlösbarem Widerspruch zu dem, was das Berufungsge-

richt zur Auslegung des Klagepatents festgestellt hat, wie die Revision mit

Recht rügt. Wenn es richtig sein sollte, daß der Fachmann entsprechend den

Feststellungen des Berufungsgerichts der Klagepatentschrift entnimmt, es wer-

de normalerweise mit einem Lichtbogen gearbeitet, der sich im stationären Ar-

beitspunkt befindet und nur für die Messung kurzzeitig aus dieser Lage ausge-

schwenkt wird und danach wieder in diese Lage einschwingt, und wenn der

durch die Klagepatentschrift angesprochene Techniker in einem "Ausschwen-

ken", welches nahtlos von der einen Seite zur anderen Seite übergeht, eine

"kontinuierliche Pendelbewegung des Lichtbogens", nicht aber ein kurzzeitiges

Ausschwenken "in wählbaren Zeitabständen" sieht, wovon im Revisionsverfah-

ren auszugehen ist, dann läßt sich damit die weitere Feststellung des Beru-

fungsgerichts nicht in Einklang bringen, der Fachmann erkenne, daß die mit

Merkmal 2 gelehrte Bewegung des Lichtbogens gleichwirkend durch eine

Pendelbewegung ersetzt werden könne. Wenn bei der Lehre nach dem Klage-

patent der Lichtbogen möglichst stetig in seiner Normalposition über der

Schweißnaht gehalten werden soll, was notwendigerweise eine sehr geringe

Auslenkungsfrequenz bedingt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden,

daß ein Verfahren, das unter grundsätzlicher Beibehaltung des Pendelverfah-

rens die Auslenkungsfrequenz erhöht, vom Fachmann als objektiv gleichwir-

kend aus der Klagepatentschrift zu entnehmen ist. Eine objektive Gleichwir-

kung kann nicht auf einem Wege erfolgen, den das Klagepatent ablehnt.

4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur an-

derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen.

Bei der erneuten Befassung mit der Verletzungsfrage wird das Beru-

fungsgericht Gelegenheit haben, seine Auslegung des Patentanspruchs 1 des

Klagepatents zu überprüfen. Dabei wird es klären müssen, welche Lehre der

Fachmann der Klagepatentschrift entnimmt und ob er die abweichenden Merk-

male des angegriffenen Verfahrens mit Hilfe seiner Fachkenntnisse auf Grund

von Überlegungen, die am Sinngehalt des Patentanspruchs 1 anknüpfen, als

Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems auffinden konnte. Da-

bei wird das Berufungsgericht auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen

zu prüfen haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zwar ein ständig mit

Patentstreitsachen befaßtes und darin erfahrenes Gericht einen technisch

einfach gelagerten Fall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen,

wenn es den technischen Sachverhalt vollständig wiedergibt und so erörtert,

daß das Revisionsgericht eine schlüssige und sichere Grundlage für seine pa-

tent-rechtliche Würdigung erhält (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85,

GRUR 1987, 280

- Befestigungsvorrichtung I

; Sen.Urt. v. 23.4.1991

- X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 746 - Trockenlegungs-Verfahren). Die Fest-

stellungen, die das Berufungsgericht zum technischen Sachverhalt getroffen

hat, reichen jedoch nicht aus, um die Gleichwirkung des angegriffenen Verfah-

rens - auch unter Berücksichtigung der Abbildungen gemäß Anlage F 3 der

Beklagten - und die Erkennbarkeit auf Grund der Klagepatentschrift beurteilen

zu können.

Die Beklagten haben zudem vorgetragen und unter Sachverständigen-

beweis gestellt, daß das Pendelschweißverfahren durch die beanstandeten

Schweißgeräte zwar verbessert worden sei, daß gleichwohl aber das Schwei-

ßergebnis weiterhin die Charakteristika dieses Verfahrens aufweise, nämlich

eine sinus- oder zickzackförmige Schweißgutniederlegung und zwangsläufig

auch eine Nahtverbreiterung, verglichen mit der Strichraupe nach dem Verfah-

ren des Klagepatents. Träfe dies zu, würden die angegriffenen Schweißgeräte

gerade solche Nachteile in Kauf nehmen, deren Vermeidung das Klagepatent

lehrt.

Im Hinblick auf die patentgemäßen Wirkungen wird das Berufungsge-

richt auch zu untersuchen haben, ob die Verbreiterung der Schweißnaht, die

infolge der Pendelbewegung notwendig mit dem angegriffenen Verfahren ver-

bunden ist, der mit der Lehre des Klagepatents angestrebten Strichraupe ent-

spricht. Dabei ist nicht auf die bloße Übereinstimmung im Leistungsergebnis

abzustellen. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders

kann eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann

sachgerecht sein, wenn im wesentlichen, also in einem praktisch noch erhebli-

chem Maße, die Wirkungen des Patents erzielt werden (Sen.Urt. v. 2.3.1999

- X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; Sen.Urt. v. 28.6.2000

- X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005 - Bratgeschirr).

Jestaedt

Rogge

Melullis

Scharen

Keukenschrijver