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BGH Beschluss vom 19.09.2000 – 4 StR 337/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 337/00

BESCHLUSS

vom

19. September 2000

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September

2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Dezember 1999 wird als un-

zulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-

schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen

gerichtete Revision des Beschuldigten ist unzulässig.

Der Beschuldigte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach

einer Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und die Vertreterin

der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Ur-

teil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift er-

gibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274

StPO).

Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-

gefochten oder sonst zurückgenommen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner

StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit

des Erklärenden voraus (BGH NStZ 1999, 526, 527). Ob er verhandlungsfähig

war, ist vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (BGH NStZ

1999, 258). Die Verhandlungsfähigkeit ist hier indes zu bejahen:

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Beschuldigten im

Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für sei-

ne Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Zwar hat das Tatgericht

bei dem Beschuldigten eine krankhafte seelische Störung in Form eines para-

noiden Wahns festgestellt und die Voraussetzungen des § 20 StGB für die

Tatzeit bejaht. Dadurch wird jedoch die nach anderen Grundsätzen zu beurtei-

lende prozessuale Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen und Verfahrens-

handlungen in ihrer Wirkung und Bedeutung zu erfassen, nicht infrage gestellt.

Weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung

ergibt sich irgendein Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfä-

higkeit des Beschuldigten bestanden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung

mitgewirkt und Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache

gemacht. Wenn während der Verhandlung, die in Anwesenheit zweier psychia-

trischer Sachverständiger stattgefunden hat, das Landgericht keine Zweifel an

der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hatte und auch solche von dem

Verteidiger nicht geäußert wurden, kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätz-

lich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGH NStZ 1999, 526, 527).

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-

lässig und muß verworfen werden.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann