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BGH Beschluss vom 19.09.2000 – 4 StR 337/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September
2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Dezember 1999 wird als un-
zulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-
schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen
gerichtete Revision des Beschuldigten ist unzulässig.
Der Beschuldigte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach
einer Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und die Vertreterin
der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Ur-
teil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift er-
gibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274
StPO).
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-
gefochten oder sonst zurückgenommen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit
des Erklärenden voraus (BGH NStZ 1999, 526, 527). Ob er verhandlungsfähig
war, ist vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (BGH NStZ
1999, 258). Die Verhandlungsfähigkeit ist hier indes zu bejahen:
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Beschuldigten im
Hinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für sei-
ne Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Zwar hat das Tatgericht
bei dem Beschuldigten eine krankhafte seelische Störung in Form eines para-
noiden Wahns festgestellt und die Voraussetzungen des § 20 StGB für die
Tatzeit bejaht. Dadurch wird jedoch die nach anderen Grundsätzen zu beurtei-
lende prozessuale Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen und Verfahrens-
handlungen in ihrer Wirkung und Bedeutung zu erfassen, nicht infrage gestellt.
Weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung
ergibt sich irgendein Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfä-
higkeit des Beschuldigten bestanden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung
mitgewirkt und Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache
gemacht. Wenn während der Verhandlung, die in Anwesenheit zweier psychia-
trischer Sachverständiger stattgefunden hat, das Landgericht keine Zweifel an
der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hatte und auch solche von dem
Verteidiger nicht geäußert wurden, kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätz-
lich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGH NStZ 1999, 526, 527).
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-
lässig und muß verworfen werden.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann