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BGH Beschluss vom 27.09.2000 – 2 ARs 69/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 69/00 2 AR 50/00

BESCHLUSS

vom

27. September 2000

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Az.: 231/226 BRs 47/98 Amtsgericht Hannover

Az.: 33 Js 81143/95 Staatsanwaltschaft Hannover

Az.: 1625-0-15 StVK 1153/00 VEC Landgericht Oldenburg

Az.: 49 BRs 40/98 Amtsgericht Osnabrück

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 27. September 2000 beschlossen:

1. Der Antrag des Landgerichts Oldenburg, das zuständige Ge-

richt zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

2. Die Sache wird zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht

Hannover zurückgegeben.

Gründe:

1. Das Amtsgericht Hannover bildete am 23. Januar 1997 gegen den

Verurteilten nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht

Monaten. Einbezogen wurden Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsge-

richts Hannover vom 27. März und 2. April 1996. Aus dem Urteil des Amtsge-

richts Hannover vom 27. März 1996 ergibt sich, daß sich der Verurteilte seiner-

zeit in anderer Sache in der Justizvollzugsanstalt Hannover in Strafhaft befand.

Nach wiederholter Zurückstellung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe

vom 23. Januar 1997 setzte das Amtsgericht Hannover am 27. August 1998 die

Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe nach § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewäh-

rung aus und übertrug die Bewährungsaufsicht dem Amtsgericht Osnabrück, in

dessen Bezirk der Verurteilte wohnt. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte die

Übernahme der Bewährungsaufsicht jedoch ab und hielt die Strafvollstrek-

kungskammer des Landgerichts Oldenburg beim Amtsgericht Vechta für zu-

ständig, weil der Verurteilte in deren Bezirk in Strafhaft gewesen sei und die

Strafvollstreckungskammer am 17. Dezember 1993 eine Restfreiheitsstrafe zur

Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungszeit bis zum 29. Mai 2000 be-

stimmt habe. Auch die Strafvollstreckungskammer Oldenburg beim Amtsgericht

Vechta lehnte jedoch die Übernahme der Bewährungsaufsicht ab, weil die dort

bewilligte Bewährung bereits 1995 widerrufen worden sei und sich der Verur-

teilte seither nicht mehr im Bezirk dieser Strafvollstreckungskammer in Strafhaft

befunden habe. Wiederholte Versuche des Amtsgerichts Hannover, die Bewäh-

rungsaufsicht auf das Amtsgericht Osnabrück oder die Strafvollstreckungs-

kammer des Landgerichts Oldenburg zu übertragen, blieben erfolglos. Schließ-

lich hat die Strafvollstreckungskammer Oldenburg beantragt, das zuständige

Gericht zu bestimmen.

2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzu-

weisen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. August

2000 zutreffend ausgeführt:

"In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines

der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung

muß unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zu-

ständig ist (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1, Befaßtsein 2 m.w.N.).

Beteiligt am Streit sind bislang die Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Oldenburg beim Amtsgericht Vechta sowie die Amtsgerichte

Hannover und Osnabrück .... Die Zuständigkeit dieser Amtsgerichte ist nach

dem Akteninhalt nicht feststellbar: Der Abgabe an das Amtsgericht Osnabrück

hätte Bindungswirkung nur zukommen können, wenn das Amtsgericht Hanno-

ver im Zeitpunkt der Abgabe selbst zuständig gewesen wäre (vgl. BGH StV

1995, 427). Dafür aber fehlt es an hinreichend sicheren Anhaltspunkten. Denn

das würde voraussetzen, daß zu keinem Zeitpunkt die Zuständigkeit einer

Strafvollstreckungskammer begründet worden wäre, die die Zuständigkeit des

Gerichts des ersten Rechtszugs stets verdrängt und auch noch nach Entlas-

sung des Verurteilten aus der Strafhaft fortdauert. Ob dem hier so ist, läßt sich

aber ... ebenso wenig feststellen. Die Zuständigkeit der am Streit beteiligten

Strafvollstreckungskammer in Vechta ist jedenfalls nicht gegeben, ohne daß es

darauf ankäme, ob es wirklich dieses Gericht war, das den Aussetzungsbe-

schluß vom 17. Dezember 1993 erlassen hatte und in der Folgezeit die Bewäh-

rungsaufsicht ausübte (Ziff. 17 des Auszugs aus dem Zentralregister; vgl. dazu

die Erklärungen Bl. 51, 62 sowie Bl. 63 d. Bew.h.). Denn aus Bl. 6, 7 des Urteils

vom 27. März 1996 (Bl. 2 ff. d. Bew.h.) ergibt sich, daß der Verurteilte noch im

Jahre 1996 Strafhaft in einer anderen Justizvollzugsanstalt verbüßt hat, was

den Übergang der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts Oldenburg, sofern sie überhaupt (noch) gegeben war, zur Folge gehabt

hätte.

Auf dieser tatsächlichen Grundlage erweist es sich nicht als möglich, die

Zuständigkeit eines der am Streit beteiligten Gerichte festzustellen."

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Der in § 462 a Abs. 1 StPO geregelte Vorrang der Strafvollstreckungs-

kammer vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gilt auch dann, wenn das Ge-

richt des ersten Rechtszugs eine Restfreiheitsstrafe nach § 36 BtMG zur Be-

währung ausgesetzt hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1 = StV 1995,

427 - LS). Da der Verurteilte bei Erlaß des Urteils des Amtsgerichts Hannover

am 27. März 1996 in der Justizvollzugsanstalt Hannover Strafhaft verbüßte und

für Restfreiheitsstrafen aus den Verurteilungen Nr. 17, 18 und 25 des Auszugs

aus dem Bundeszentralregister zur Bewährung ausgesetzt sind oder waren,

liegt es nahe, daß aufgrund des Konzentrationsprinzips (§ 462 a Abs. 4 StPO)

die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover für die Bewäh-

rungsaufsicht auch in der vorliegenden Sache zuständig ist. Dies läßt sich je-

doch aufgrund der dem Senat vorgelegten Unterlagen nicht abschließend be-

urteilen. Die Sache wird daher dem Amtsgericht Hannover zurückgegeben,

damit es die zuständige Strafvollstreckungskammer ermittelt.

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer