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BGH Beschluss vom 21.07.2006 – 2 ARs 232/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Juli 2006

in der Bewährungssache

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: 5 StVK 84/06 I Landgericht Ellwangen Az.: 64 Js 6266/01 Staatsanwaltschaft Freiburg Az.: 26 Ds 64 Js 6266/01 Amtsgericht Freiburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 21. Juli 2006 beschlossen:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-

gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Ur-

teil des Amtsgerichts Freiburg vom 10. Mai 2001 (26 Ds 64 Js

6266/01 - AK 258/01) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer

des Landgerichts Ellwangen zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Verurteilte wurde am 10.5.2001 durch das Amtsgericht Freiburg we-

gen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verur-

teilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach der Übertragung der nach-

träglichen Entscheidungen auf das Gericht des Wohnorts widerrief das Amtsge-

richt Villingen-Schwenningen am 6.5.2002 die gewährte Strafaussetzung auf-

grund fortdauernder Verstöße gegen die erteilten Auflagen. Vom 18.9.2002 bis

20.11.2002 verbüßte die Verurteilte 2/3 der Strafe in der JVA Schwäbisch

Gmünd. Die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer beim Landgericht

Ellwangen setzte mit Entscheidung vom 19.11.2002 die weitere Strafvollstre-

ckung zur Bewährung aus. Aufgrund zweier weiterer einschlägiger Verurteilun-

gen durch das AG Villingen-Schwenningen (Entscheidungen vom 23.9.2003

und 5.2.2004) widerrief die Strafvollstreckungskammer sodann mit Beschluss

vom 30.4.2004 die gewährte Strafrestaussetzung zur Bewährung.

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Mindestens seit Februar 2004 befand sich die Verurteilte allerdings auf-

grund der vorgenannten Verurteilungen (die durch das Amtsgericht Villingen-

Schwenningen vom 16.6.2004 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe

von 2 Jahren zusammengeführt wurden) bereits wieder in anderer Sache in

Strafhaft in der JVA Schwäbisch-Gmünd.

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Ohne dass deshalb eine weitere Strafvollstreckung aufgrund der Aus-

gangsverurteilung durch das Amtsgericht Freiburg erfolgt wäre (insoweit war

lediglich Anschlusshaft notiert), erging am 15.12.2004 mit Zustimmung des

Amtsgerichts Freiburg eine Zurückstellungsentscheidung gemäß § 35 BtMG

durch die Staatsanwaltschaft Freiburg. Nach erfolgreichem Abschluss der stati-

onären Therapie der Verurteilten wurde der noch nicht vollstreckte Strafrest mit

Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20.12.2005 gemäß § 36 BtMG zur

Bewährung ausgesetzt.

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Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Freiburg (OLG-Bezirk Karls-

ruhe) die Bewährungsaufsicht durch Beschluss vom 3. Februar 2006 an die

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen (OLG-Bezirk Stuttgart)

abgegeben. Dieses hat die Übernahme durch Beschluss vom 14. Februar 2006

abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem An-

trag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

Zuständig für die Bewährungsüberwachung und nachträglichen Ent-

scheidungen ist das Landgericht Ellwangen - Strafvollstreckungskammer.

§ 462 a Absatz 1 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung

für diejenigen Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde.

Aus § 462 a Absatz 1 Satz 2 StPO ergibt sich bei gleich bleibenden Umständen

deshalb ein Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten

Rechtszuges (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1;

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Isak/Wagner Strafvollstreckung, 7. Aufl., Rdn. 811 ff.). Die einmal begründete

örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt da-

nach auch in Fällen einer protrahierten Vollstreckung und zwischenzeitlicher

Entscheidungen nach §§ 35 und 36 BtMG erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom

9. Mai 2001, 2 ARs 101/01)."

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Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbeschlüs-

se vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110, vom 10. April

2002 - 2 ARs 88/02 und vom 19. Januar 2005 - 2 ARs 433/04 - an.

Otten Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl