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BGH Beschluss vom 19.01.2005 – 2 ARs 433/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 433/04 2 AR 263/04

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2005

in den Strafvollstreckungssachen

gegen

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO

Az.: 21 VRs 17889/01 Staatsanwaltschaft Ingolstadt Az.: 6 VRs 1731/00 Staatsanwaltschaft Bayreuth Az.: BwR 8 Ls 21 Js 17889/01 Amtsgericht Ingolstadt Az.: 7 Ds 6 Js 1731/00 Amtsgericht Bayreuth Az.: 2 Ns 6 Js 1731/00 Landgericht Bayreuth Az.: 2 NöStVK 702, 719/04 Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 19. Januar 2005 beschlossen:

1. Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entschei-

dungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus

dem Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. November 2000

(2 Ns 6 Js 1731/00) beziehen, ist die Auswärtige Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsge-

richt Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth zuständig.

2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch

den Bundesgerichtshof für die Bewährungsaufsicht und die

nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-

zung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingol-

stadt vom 19. Juni 2002 beziehen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"1. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-

scheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil

des Landgerichts Bayreuth vom 13. November 2000 beziehen, ist die vorle-

gende Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg.

Diese ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten

in die JVA Kaisheim für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung

aus allen Verurteilungen zuständig geworden und ist es auch nach der

allen Verurteilungen zuständig geworden und ist es auch nach der Entlassung

des Verurteilten aus der Strafhaft geblieben (BGH NStZ-RR 2001, 343; Fischer

in KK StPO 5. Aufl. § 462 a Rdnrn. 11-13 m.w.N.). Diese allgemeine Fortset-

zungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung

des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Danach ist zwar für die Ent-

scheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36

BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; jedoch ist die Frage, wel-

ches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu

führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt. Insoweit verbleibt es bei der

allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (BGHR BtMG § 36

Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH NStZ-RR 2001, 343).

Der vom vorliegenden Gericht aufgeführte Beschluss des Oberlandesge-

richts München ist mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs nicht vereinbar. Der zunächst erfolgten Abgabe der Bewährungsüberwa-

chung an das Amtsgericht Karlsruhe und der Rückübernahme der Bewäh-

rungsaufsicht nach erneutem Wohnsitzwechsel durch das Amtsgericht Bay-

reuth kam wegen deren Unzuständigkeit eine Bindungswirkung nach § 462 a

Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. StPO nicht zu (BGH NStZ-RR 2001, 343; vgl. auch

BGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1).

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den

Bundesgerichtshof nach § 14 StPO in Hinsicht auf die Bewährungsaufsicht und

die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Be-

währung aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 19. Juni 2002 bezie-

hen, liegen nicht vor, weil nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlan-

desgericht München insoweit das gemeinschaftliche obere Gericht der beteilig-

ten Gerichte ist. Die vollstreckungsrechtliche Regelung über die Zuständig-

keitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 StPO kann das Fehlen dieser zwingen-

den Voraussetzung des § 14 StPO für eine Zuständigkeitsbestimmung durch

den Bundesgerichtshof nicht ersetzen."

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbe-

schlüsse vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110 und vom

10. April 2002 - 2 ARs 88/02 - an.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Roggenbuck