BGH Beschluss vom 25.11.2009 – IV ZR 244/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 25. November 2009
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2008 wird
zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, dass
der Klägerin bei Ermittlung ihrer Witwen-Zusatzrente die
Vordienstzeiten ihres verstorbenen Ehemannes lediglich
zur Hälfte angerechnet worden sind.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde in eine
- vom Berufungsgericht zugelassene - Revision gegen das
vorgenannte Urteil umgedeutet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,
soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der
Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten
20.366,30 € und
für die außergerichtlichen Kosten
22.922,68 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis
zur Beklagten nur in Höhe von 89% anzusetzen sind.
Gründe
I. Die Klägerin, die seit dem Tode ihres früher bei der Beklagten
versicherten Ehemannes seit dem 1. März 2006 eine Witwen-Zusatzrente
beansprucht, hat in den Vorinstanzen unter anderem beantragt, bei Er-
rechnung der so genannten Startgutschrift ihres Ehemannes die von ihm
überwiegend in der früheren DDR zurückgelegten Vordienstzeiten von
insgesamt 367 Monaten in voller Höhe anzurechnen und die Ruhensbe-
stimmung des § 41 Abs. 5 VBLS in ihren jeweiligen Fassungen nicht an-
zuwenden. Das Landgericht hat beiden Anträgen stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - insoweit unter Zu-
rückweisung der Klaganträge - die lediglich hälftige Anrechnung der Vor-
dienstzeiten bei der Startgutschriftermittlung für wirksam erachtet und
nur die Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS in der
bis Ende Dezember 2006 geltenden Fassung für das Jahr 2006 ausge-
schlossen. Es hat die Revision "hinsichtlich der Berufung der Beklagten
gegen den Feststellungsausspruch zur Anwendung des § 41 Abs. 5
VBLS" zugelassen.
II. Zutreffend nimmt die Klägerin an, dass diese Revisionszulas-
sung ihr Begehren nach einer vollen Anrechnung der Vordienstzeiten ih-
res Ehemannes bei Errechnung der Startgutschrift nicht erfasst. Es han-
delt sich insoweit um einen teilurteilsfähigen und mithin abtrennbaren
Teil des Streitgegenstandes, den das Berufungsgericht von der Revisi-
onszulassung wirksam ausnehmen konnte (vgl. BGHZ 161, 15, 18). Die
diesbezüglich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde war indes zurück-
zuweisen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 2 Satz 1 lit. a, aa VBLS a.F.
waren Vordienstzeiten, die in der ehemaligen DDR zurückgelegt worden
waren, insgesamt nicht zu berücksichtigen, wenn die Pflichtversicherung
des Versicherten - wie im Falle des Ehemannes der Klägerin - erst nach
dem 2. Oktober 1990 begonnen hatte. Allerdings darf diese erst im Jahre
1995 aufgrund der 28. Änderung der früheren Satzung der Beklagten
eingefügte Klausel aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gegen-
über Versicherten angewendet werden, die bereits vor dem 20. Oktober
1995 bei der Beklagten pflichtversichert waren (vgl. dazu Senatsurteil
vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530). Der Ehe-
mann der Klägerin, der zu diesem geschützten Personenkreis gehört,
musste sich deshalb nicht auf den vollständigen Ausschluss der Anrech-
nung seiner in der ehemaligen DDR zurückgelegten Vordienstzeiten ver-
weisen lassen. Infolgedessen waren diese Vordienstzeiten jedoch nicht
vollen Umfangs, sondern gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in der vor der
28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geltenden Fassung ledig-
lich zur Hälfte zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar
2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 b).
2. Mit seinem Urteil vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 ff.)
hat der Senat entschieden, dass die wegen der Systemumstellung des
Betriebsrentensystems der Beklagten in deren neue Satzung (VBLS)
aufgenommenen Überleitungsvorschriften für rentennahe Versicherte
(§§ 78, 79 Abs. 2 VBLS) wirksam sind.
Damit sind zahlreiche im Zusammenhang mit den Startgutschriften
aufgeworfene Rechtsfragen grundsätzlich geklärt. So ist es verfassungs-
rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass für die Startgutschriften der
rentennahen Versicherten so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur
Hälfte (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F., § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.)
auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden. Den renten-
nahen Versicherten werden hierdurch lediglich - anders als den renten-
fernen Versicherten - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vor-
dienstzeiten zur Besitzstandswahrung belassen. Ein schützenswertes
Vertrauen der Versicherten auf eine Vollanrechnung ist dagegen zu kei-
ner Zeit begründet worden und kann sich auch nicht infolge des Be-
schlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR
2000, 835) gebildet haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte viel-
mehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von
Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dien-
stes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten ist (Senatsurteil
vom 24. September 2008 aaO Tz. 54 ff.).
III. Zu Unrecht nimmt die Klägerin an, das Berufungsgericht habe
auch im Übrigen die Revision allein zugunsten der Beklagten zugelas-
sen. Die Berufung der Beklagten hatte sich unter anderem umfassend
gegen die Feststellung des Landgerichts gerichtet, der Klägerin sei die
Witwenrente ohne Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5
VBLS n.F. zu gewähren. Dem hat das Oberlandesgericht teilweise statt-
gegeben, indem es die Ruhensbestimmung erst ab dem 1. Januar 2007
für anwendbar erklärt hat. Hierdurch ist die Klägerin beschwert. Ihre da-
gegen gerichtete Revision wird von der Revisionszulassung erfasst, denn
die Änderung des der Klägerin in diesem Punkte günstigeren landgericht-
lichen Urteils ist Folge der Berufung der Beklagten.
Für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb kein Raum. Der
Senat deutet die Beschwerde, die auch die Form und Fristen der §§ 548,
549, 551 ZPO wahrt, insoweit in eine (vom Berufungsgericht zugelasse-
ne) Revision um und wird demnächst Termin zur mündlichen Verhand-
lung anberaumen.
Vorsorglich weist er die Klägerin jedoch darauf hin, dass er nach
vorläufiger Beratung der Sache den Ausführungen des Berufungsgerichts
zur Wirksamkeit der Ruhensbestimmung ab Januar 2007 (Berufungsurteil
S. 7 bis 13 oben) beitritt. Die Klägerin erhält insoweit Gelegenheit, bin-
nen drei Wochen zu erklären, ob das Rechtsmittel weiterverfolgt werden
soll.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 O 250/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2008 - 12 U 5/08 -