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BGH Beschluss vom 25.11.2009 – IV ZR 244/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 25. November 2009

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2008 wird

zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, dass

der Klägerin bei Ermittlung ihrer Witwen-Zusatzrente die

Vordienstzeiten ihres verstorbenen Ehemannes lediglich

zur Hälfte angerechnet worden sind.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde in eine

- vom Berufungsgericht zugelassene - Revision gegen das

vorgenannte Urteil umgedeutet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,

soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der

Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten

20.366,30 € und

für die außergerichtlichen Kosten

22.922,68 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis

zur Beklagten nur in Höhe von 89% anzusetzen sind.

Gründe

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I. Die Klägerin, die seit dem Tode ihres früher bei der Beklagten

versicherten Ehemannes seit dem 1. März 2006 eine Witwen-Zusatzrente

beansprucht, hat in den Vorinstanzen unter anderem beantragt, bei Er-

rechnung der so genannten Startgutschrift ihres Ehemannes die von ihm

überwiegend in der früheren DDR zurückgelegten Vordienstzeiten von

insgesamt 367 Monaten in voller Höhe anzurechnen und die Ruhensbe-

stimmung des § 41 Abs. 5 VBLS in ihren jeweiligen Fassungen nicht an-

zuwenden. Das Landgericht hat beiden Anträgen stattgegeben. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - insoweit unter Zu-

rückweisung der Klaganträge - die lediglich hälftige Anrechnung der Vor-

dienstzeiten bei der Startgutschriftermittlung für wirksam erachtet und

nur die Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS in der

bis Ende Dezember 2006 geltenden Fassung für das Jahr 2006 ausge-

schlossen. Es hat die Revision "hinsichtlich der Berufung der Beklagten

gegen den Feststellungsausspruch zur Anwendung des § 41 Abs. 5

VBLS" zugelassen.

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II. Zutreffend nimmt die Klägerin an, dass diese Revisionszulas-

sung ihr Begehren nach einer vollen Anrechnung der Vordienstzeiten ih-

res Ehemannes bei Errechnung der Startgutschrift nicht erfasst. Es han-

delt sich insoweit um einen teilurteilsfähigen und mithin abtrennbaren

Teil des Streitgegenstandes, den das Berufungsgericht von der Revisi-

onszulassung wirksam ausnehmen konnte (vgl. BGHZ 161, 15, 18). Die

diesbezüglich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde war indes zurück-

zuweisen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

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1. Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 2 Satz 1 lit. a, aa VBLS a.F.

waren Vordienstzeiten, die in der ehemaligen DDR zurückgelegt worden

waren, insgesamt nicht zu berücksichtigen, wenn die Pflichtversicherung

des Versicherten - wie im Falle des Ehemannes der Klägerin - erst nach

dem 2. Oktober 1990 begonnen hatte. Allerdings darf diese erst im Jahre

1995 aufgrund der 28. Änderung der früheren Satzung der Beklagten

eingefügte Klausel aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gegen-

über Versicherten angewendet werden, die bereits vor dem 20. Oktober

1995 bei der Beklagten pflichtversichert waren (vgl. dazu Senatsurteil

vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530). Der Ehe-

mann der Klägerin, der zu diesem geschützten Personenkreis gehört,

musste sich deshalb nicht auf den vollständigen Ausschluss der Anrech-

nung seiner in der ehemaligen DDR zurückgelegten Vordienstzeiten ver-

weisen lassen. Infolgedessen waren diese Vordienstzeiten jedoch nicht

vollen Umfangs, sondern gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in der vor der

28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geltenden Fassung ledig-

lich zur Hälfte zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar

2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 b).

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2. Mit seinem Urteil vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 ff.)

hat der Senat entschieden, dass die wegen der Systemumstellung des

Betriebsrentensystems der Beklagten in deren neue Satzung (VBLS)

aufgenommenen Überleitungsvorschriften für rentennahe Versicherte

(§§ 78, 79 Abs. 2 VBLS) wirksam sind.

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Damit sind zahlreiche im Zusammenhang mit den Startgutschriften

aufgeworfene Rechtsfragen grundsätzlich geklärt. So ist es verfassungs-

rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass für die Startgutschriften der

rentennahen Versicherten so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur

Hälfte (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F., § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.)

auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden. Den renten-

nahen Versicherten werden hierdurch lediglich - anders als den renten-

fernen Versicherten - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vor-

dienstzeiten zur Besitzstandswahrung belassen. Ein schützenswertes

Vertrauen der Versicherten auf eine Vollanrechnung ist dagegen zu kei-

ner Zeit begründet worden und kann sich auch nicht infolge des Be-

schlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR

2000, 835) gebildet haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte viel-

mehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von

Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dien-

stes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten ist (Senatsurteil

vom 24. September 2008 aaO Tz. 54 ff.).

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III. Zu Unrecht nimmt die Klägerin an, das Berufungsgericht habe

auch im Übrigen die Revision allein zugunsten der Beklagten zugelas-

sen. Die Berufung der Beklagten hatte sich unter anderem umfassend

gegen die Feststellung des Landgerichts gerichtet, der Klägerin sei die

Witwenrente ohne Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5

VBLS n.F. zu gewähren. Dem hat das Oberlandesgericht teilweise statt-

gegeben, indem es die Ruhensbestimmung erst ab dem 1. Januar 2007

für anwendbar erklärt hat. Hierdurch ist die Klägerin beschwert. Ihre da-

gegen gerichtete Revision wird von der Revisionszulassung erfasst, denn

die Änderung des der Klägerin in diesem Punkte günstigeren landgericht-

lichen Urteils ist Folge der Berufung der Beklagten.

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Für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb kein Raum. Der

Senat deutet die Beschwerde, die auch die Form und Fristen der §§ 548,

549, 551 ZPO wahrt, insoweit in eine (vom Berufungsgericht zugelasse-

ne) Revision um und wird demnächst Termin zur mündlichen Verhand-

lung anberaumen.

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Vorsorglich weist er die Klägerin jedoch darauf hin, dass er nach

vorläufiger Beratung der Sache den Ausführungen des Berufungsgerichts

zur Wirksamkeit der Ruhensbestimmung ab Januar 2007 (Berufungsurteil

S. 7 bis 13 oben) beitritt. Die Klägerin erhält insoweit Gelegenheit, bin-

nen drei Wochen zu erklären, ob das Rechtsmittel weiterverfolgt werden

soll.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 O 250/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2008 - 12 U 5/08 -