BGH Urteil vom 28.09.2000 – I ZR 141/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja
Verkündet am: 28. September 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Augenarztanschreiben
UWG § 1; MBO-Ä 1997 Kap. B § 34 Abs. 5
Ein an Augenärzte gerichtetes Werbeschreiben eines Augenoptikunterneh- mens enthält keine gegen § 1 UWG verstoßende Verleitung der Adressaten zu einem nach Kap. B § 34 Abs. 5 MBO-Ä 1997 standeswidrigen Verhalten, wenn es keine Aufforderung zu einem bestimmten Handeln und insbesondere weder das Versprechen noch das Inaussichtstellen irgendwelcher Vorteile enthält.
BGH, Urt. v. 28. September 2000 - I ZR 141/98 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 30. April 1998
aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Kammer für Handelssachen 16, vom 24. Oktober 1997
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt Kaufhäuser, in denen sie auch Leistungen von
Optikerfachgeschäften anbietet. Sie wandte sich im Dezember 1996 vor dem
Hintergrund des Beitragsentlastungsgesetzes vom 1. November 1996, nach
dem die Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkassen an Brillengestellen
mit Ablauf des Jahres 1996 wegfiel, mit einem Schreiben ihrer Hauptverwaltung
an Augenärzte. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
"Ihre Patienten sind unsere Kunden. Daher möchten wir Sie informieren. Wie Sie wissen wurde die Position der Brillenfassung aus dem Lei- stungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. Für den ge- setzlich Versicherten bedeutet das: Es gibt eigentlich keine Nulltarif- Brille mehr. Aber nicht bei K. , denn ...
K. bleibt auch 1997 beim Nulltarif
Was bedeutet das für Ihre Patienten? 1. Bei Vorlage einer Verordnung für 2 Brillengläser liefert die K. - Augenoptik nach wie vor eine komplette Brille. Das heißt also - auf Kundenwunsch zuzahlungsfrei - zwei Gläser und eine Brillenfassung aus unserem Nulltarif-Sortiment.
2. Auf Wunsch erhält der Kunde Kunststoffgläser (Typ CR 39) ohne
Aufpreis. - Auch wenn diese nicht verordnet sind!
3. Wünscht sich der Kunde bei verordneten Binokelgläsern Gleitsicht-
gläser, so erhält er diese auf Wunsch sogar ohne Zuzahlung!
4. Keine Zuzahlung für größere Brillengläser! K. Augenoptik hilft durch dieses neue, umfangreiche Null-Tarif-Paket sparen. - Zum Vorteil für die Krankenkassen und für die Kunden. Haben Sie Fragen zur K. -Augenoptik? - Rufen Sie uns an. Unter ... geben wir Ihnen gerne Auskunft."
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
e.V., hat dieses Schreiben beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung in
Anspruch genommen. Sie sieht einen Verstoß gegen § 1 UWG darin begrün-
det, daß es der Beklagten in dem Schreiben nicht um die Information der Ärzte
gehe, sondern allein darum, ihre Produkte und Leistungen zu bewerben und in
diesem Zusammenhang die Ärzte zu Empfehlungen zu veranlassen, die, da es
hierfür keine medizinischen Gründe gebe, gegen § 30 Abs. 4 der Musterbe-
rufsordnung für Ärzte in der Fassung des Beschlusses des 98. Ärztetages (im
weiteren: MBO-Ä a.F.) verstießen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot sei bei der
Verschreibung von Brillen nicht berührt, weil die Kassen für Brillenfassungen
ohnehin keinerlei Erstattungen mehr leisteten und im übrigen für Sehhilfen
festgesetzte Festbeträge zahlten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-
teilen, es zu unterlassen, Augenärzte anzuschreiben, um sie
über das augenoptische Angebot der Beklagten und darüber
zu informieren, welche nicht-medizinischen Vorteile dieses
den Patienten, den Kunden der Beklagten, bietet.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe ohne Erfolg geblieben,
daß von dem Verbot ein Rundschreiben der Beklagten vom 14. Januar 1997
ausgenommen worden ist.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin
ter dem Gesichtspunkt des sittenwidrigen Vorsprungs durch Rechtsbruch in
Form der Verleitung zu standeswidrigem Verhalten bejaht. Zur Begründung hat
es ausgeführt:
Die Vorschrift des § 30 Abs. 4 MBO-Ä a.F., die Eingang in praktisch alle
Landesberufsordnungen der Ärzte gefunden habe, untersage diesen u.a., ohne
hinreichenden Grund auf bestimmte Geschäfte zu verweisen und bei der Ver-
ordnung von Hilfsmitteln ohne sachlich gebotenen Grund Erzeugnisse be-
stimmter Hersteller zu nennen. Da sich die Verordnung des Arztes bei opti-
schen Sehhilfen zudem auf ein allein gattungsmäßig bestimmtes Erzeugnis
beschränke, komme eine Einflußnahme des Arztes auf die Auswahl des Opti-
kers lediglich beim Vorliegen hinreichender sachlich gebotener Gründe in Be-
tracht. Die hierzu vorrangig zu zählenden medizinischen Gründe habe die Klä-
gerin dadurch berücksichtigt, daß sie in ihrem Antrag lediglich auf die Informa-
tion über nicht-medizinische Vorteile der Leistungen der Beklagten abgestellt
habe. Bei der Verschreibung nur gattungsmäßig bestimmter optischer Hilfsge-
räte kämen ansonsten möglicherweise zu berücksichtigende Wirtschaftlich-
keitserwägungen nicht in Betracht. Die Vorgehensweise der Beklagten habe
zweifelsfrei dem Zweck gedient, die angeschriebenen Ärzte zu der gegen § 30
Abs. 4 MBO-Ä a.F. verstoßenden und damit standeswidrigen Weitergabe der
übermittelten Informationen an die Patienten zu veranlassen. Da die in dieser
Bestimmung enthaltene Regelung zudem einer gefestigten und einheitlich be-
folgten Standesüberzeugung entspreche und die Beklagte durch die Veranlas-
sung Dritter zur Verletzung von Standespflichten den eigenen Wettbewerb zu
Lasten rechtstreuer Mitbewerber habe fördern wollen, verstoße deren Verhal-
ten gegen § 1 UWG.
Der Klageantrag kennzeichne in seiner verallgemeinernden Form das
Charakteristische der konkreten Verletzungsform, d.h. die Information der Ärzte
über das augenoptische Angebot der Beklagten und dessen nicht-medizinische
Vorteile für die Patienten, in denen der wesentliche Kern des wettbewerbswid-
rigen Verhaltens der Beklagten liege. Der Antrag sei auch hinreichend be-
stimmt; denn die Frage, was zu den nicht-medizinischen Vorteilen zu zählen
sei, unterliege keinen ernsthaften Zweifeln.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Klageabweisung.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht allerdings
zu Recht davon ausgegangen, daß der Unterlassungsantrag ausreichend be-
stimmt ist.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-
deutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs-
und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen ist, sich der
Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem
Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem
Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96,
GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035, 1036 - Kontrollnummernbeseitigung,
m.w.N.). Soweit die Revision geltend macht, der Begriff des "nicht-
medizinischen Vorteils" sei nicht eindeutig, hat das Berufungsgericht in den bei
der Auslegung des Verbotsausspruchs mit zu berücksichtigenden Gründen
seiner Entscheidung klarstellend ausgeführt, daß dazu alle nicht unmittelbar
auf dem Gebiet der Medizin liegenden Vorteile zu rechnen sind. Soweit die Re-
vision des weiteren beanstandet, der Kreis möglicher "nicht-medizinischer
Vorteile" sei nahezu unbegrenzt und gehe weit über die konkreten Angaben in
dem Rundschreiben vom Dezember 1996 hinaus, betrifft dies die als materielle
Anspruchsvoraussetzung erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prü-
fende Frage der Begehungsgefahr. Entsprechendes gilt auch für den von der
Revision ferner erhobenen Einwand, der Klageantrag kennzeichne nicht das
Charakteristische der Verletzungsform.
2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Rundschreiben der
Beklagten vom Dezember 1996 beinhalte eine gegen § 1 UWG verstoßende
Verleitung der Adressaten zu einem standeswidrigen Verhalten, begegnet da-
gegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Regelungen in
§ 30 Abs. 4 MBO-Ä a.F. einer gefestigten und einheitlich befolgten Standes-
überzeugung entsprechen, dem Gemeinwohl durch Schutz der Heilungssu-
chenden vor nicht hinnehmbaren Beeinflussungen zu dienen, damit in direkter
Form die Volksgesundheit betreffen, und deshalb ein Verstoß hiergegen zu-
gleich unlauter i.S. des § 1 UWG ist.
Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß die MBO-Ä a.F. - ebenso
wie die im Jahr 1997 an ihre Stelle getretene neu gefaßte (Muster-)Be-
rufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997, abgedr. in
NJW 1997, 3076) - keine Rechtsnormqualität besaß (BGH, Urt. v. 29.6.2000
- I ZR 59/98, WRP 2000, 1121, 1124 - Verkürzter Versorgungsweg). Jedoch
stimmen die in den Berufsordnungen der einzelnen Ärztekammern enthaltenen
berufsrechtlichen Verbote, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte
Geschäfte oder Anbieter zu verweisen (vgl. etwa Kap. B § 34 Abs. 5 der Be-
rufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 12.10.1997, Bayerisches Ärzteblatt
1997 Nr. 11 S. 1), inhaltlich mit den insoweit früher in § 30 Abs. 4 MBO-Ä a.F.
und mittlerweile in Kap. B § 34 Abs. 5 MBO-Ä 1997 vorgesehenen Regelungen
überein (vgl. BGH WRP 2000, 1121, 1124 f. - Verkürzter Versorgungsweg).
Allerdings stehen die dortigen Verbote einer Verweisung des Patienten nicht
nur, wie das Berufungsgericht gemeint hat, dann nicht entgegen, wenn hierfür
unmittelbar auf dem Gebiet der Medizin liegende Vorteile sprechen. Vielmehr
können auch andere sachliche Gründe wie etwa die Qualität der Versorgung,
die Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten oder schlechte Er-
fahrungen mit anderen Anbietern den Arzt zu Verweisungen an bestimmte Lei-
stungserbringer berechtigen (vgl. BGH WRP 2000, 1121, 1125 - Verkürzter
Versorgungsweg).
Ob der Arzt insoweit im übrigen nicht nur die Wirtschaftlichkeit der Ver-
sorgung seiner Patienten für die Krankenkassen (vgl. insoweit § 12 Abs. 1,
§ 70 Abs. 1 SGB V sowie BGH WRP 2000, 1121, 1125 - Verkürzter Versor-
gungsweg), sondern auch für die Patienten selbst berücksichtigen darf oder
sogar muß, kann hier dahinstehen, weil das von den Instanzgerichten gegen
die Beklagte ausgesprochene Verbot jedenfalls aus den nachfolgend darge-
stellten Gründen keinen Bestand hat.
b) Das Berufungsgericht hat die Unlauterkeit der Verhaltensweise der
Beklagten damit begründet, daß sie ihren eigenen Wettbewerb zu Lasten
rechtstreuer Mitbewerber durch die Veranlassung Dritter zur Verletzung der
diesen obliegenden Standespflichten veranlasse. Dementsprechend komme es
nicht darauf an, daß rechtswidrige Handlungen bereits zu verzeichnen gewe-
sen seien, sondern es reiche aus, daß solche zu befürchten seien.
Das Berufungsgericht ist damit - im rechtlichen Ansatz durchaus zutref-
fend - davon ausgegangen, daß es lauterem Wettbewerbsverhalten nicht ent-
spricht, Dritte planmäßig zu Verstößen gegen für diese bindendes Recht auf-
zufordern, um sich durch entsprechende Gesetzesverstöße der Angesproche-
nen Vorteile gegenüber solchen Wettbewerbern zu verschaffen, die die
Rechtsverbindlichkeit der betreffenden Regelung anerkennen (BGH, Urt. v.
4.10.1990 - I ZR 299/88, GRUR 1991, 540, 542 = WRP 1991, 157, 159 - Ge-
bührenausschreibung).
Das Berufungsgericht hat einen Verstoß allerdings namentlich deshalb
bejaht, weil es, wie bereits vorstehend ausgeführt, zu Unrecht der Auffassung
ist, daß die einschlägige berufsrechtliche Bestimmung eine Verweisung des
Patienten auch dann nicht zulasse, wenn für die Verweisung zwar sachliche
Gründe sprechen, diese aber nicht unmittelbar auf dem Gebiet der Medizin lie-
gen. Außerdem hat es nicht hinreichend berücksichtigt, daß Ärzte erfahrungs-
gemäß Adressaten vielfacher Werbeschreiben und -maßnahmen sind und da-
her den Umgang mit diesen gewohnt und dementsprechend durch sie nicht
leicht zu einem bestimmten oder gar berufsrechtswidrigen Verhalten zu veran-
lassen sind. Letzteres gilt insbesondere für Informationsschreiben, die - wie
das im vorliegenden Fall zu beurteilende - keine Aufforderung zu einem be-
stimmten Handeln und insbesondere weder das Versprechen noch das Inaus-
sichtstellen irgendwelcher Vorteile enthalten. Es bleibt der freien unbeeinfluß-
ten Entscheidung der angesprochenen Ärzte überlassen, ob und in welcher
Weise sie im Rahmen ihrer Standespflichten von den Informationen Gebrauch
machen.
Hinzu kommt, daß in dem beanstandeten Schreiben der Beklagten unter
den einzelnen Nummern Angebote für besondere Patientenwünsche enthalten
sind, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen durchaus sachliche Grün-
de vorliegen können, die dem Arzt eine Verweisung des Patienten an die Be-
klagte gestatten. Zu denken ist namentlich an den Fall, daß der Patient dem
Arzt gegenüber äußert, er werde angesichts der neuen Kostenregelung eine
seinen Bedürfnissen entsprechende Sehhilfe nicht ohne eigene Zuzahlung er-
halten, könne sich eine solche aber nicht leisten.
Für den grundsätzlich informativen Charakter des Schreibens spricht
schließlich auch der dortige Hinweis an den Arzt, daß für ihn bei noch verblie-
benen Fragen zu dem augenoptischen Angebot der Beklagten die Möglichkeit
einer Rücksprache bestehe.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert