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BGH Beschluss vom 28.09.2000 – V ZB 35/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider,
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2000 wird auf Ko-
sten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
29.000 DM.
Gründe:
I.
Die Beklagte legte gegen das ihr am 24. November 1999 zugestellte
Urteil des Landgerichts mit einem am 23. Dezember 1999 bei dem Oberlan-
desgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten Berufung
ein. Mit am 21. Januar 2000 eingegangenem Schriftsatz beantragte dieser mit
Rücksicht auf schwebende Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfah-
rens. Dem entsprach das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 23. Februar
2000, nachdem auch die Kläger einen dahingehenden Antrag gestellt hatten.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2000 beantragten die Kläger, das Verfahren wieder
aufzunehmen. Mit Verfügung vom 15. März 2000, dem Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten zugestellt am 17. März 2000, gab das Oberlandesgericht der
Beklagten unter Hinweis auf § 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stel-
lungnahme. Am gleichen Tage beantragte auch die Beklagte, das Verfahren
wieder aufzunehmen, und begründete die Berufung. Mit Schriftsatz vom
30. März 2000, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat sie Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewie-
sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofor-
tige Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 24. Januar 2000, einem Mon-
tag, ab, da weder der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, noch der
auf diesen Antrag ergangene Beschluß Einfluß auf den Ablauf der Berufungs-
begründungsfrist gehabt haben (§ 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Beklagten steckte in dem Antrag auf Ru-
hen des Verfahrens auch kein - bislang nicht beschiedener - Antrag auf Ver-
längerung der Begründungsfrist. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Wortlaut
ist eindeutig und nur auf die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gerichtet.
Für eine Auslegung im Sinne eines Antrags auf Verlängerung der Begrün-
dungsfrist ist daher kein Raum. Selbst wenn man den Antrag aber für ausle-
gungsfähig hielte, führte dies nicht zu dem von der Beschwerde verfolgten Ziel.
Zwar darf auch im Prozeßrecht die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn
des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erfor-
schen (BGH, Beschl. v. 11. November 1993, VIII ZB 24/93, NJW-RR 1994,
568). Hier ist aber nicht ersichtlich, daß der wirkliche Wille dahin ging, einen
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu stellen. Sicherlich
war der Beklagten daran gelegen, die Berufungsbegründungsfrist nicht zu ver-
säumen. Ihr Prozeßbevollmächtigter hatte aber augenscheinlich übersehen -
jedenfalls ist nichts anderes vorgetragen -, daß ein Antrag auf Ruhen des
Verfahrens im Hinblick auf § 251 Abs. 1 Satz 2 ZPO dazu nicht ausreichend
war. Diesem Versehen können nicht nachträglich dadurch die nachteiligen Fol-
gen genommen werden, daß einem auf einen anderen Zweck ausgerichteten
Antrag eine zunächst nicht bedachte Prozeßhandlung beigemessen wird. So-
weit der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten angegeben hat, er sei aufgrund
der Einverständniserklärung der Gegenseite und des Antrages auf Ruhen des
Verfahrens davon ausgegangen, daß in dieser Vorgehensweise gleichzeitig ein
Antrag auf Fristverlängerung enthalten gewesen sei, ist dies schlechthin nicht
nachvollziehbar.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil
es auf einem schuldhaften Versehen des Prozeßbevollmächtigten der Beklag-
ten beruht, daß die Begründungsfrist nicht eingehalten wurde. Dies wird der
Beklagten zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider
Krüger Klein