Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 10.11.2009 – XI ZB 16/09

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

am 10. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März

2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

20.528,03 €.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um die von den Klägern begehrte Rückabwicklung

eines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung gewährten Darlehens.

Gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wor-

den ist, haben die Kläger, denen dieses Urteil am 17. August 2007 zugestellt

worden ist, am 17. September 2007 Berufung eingelegt. Auf Antrag der Kläger

und mit Zustimmung der Beklagten hat das Berufungsgericht am 24. September

2007 nach § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. November 2008 das Verfahren

wieder aufgerufen und zugleich beantragt, die Berufung der Kläger wegen Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Mit

Schriftsatz vom 2. Dezember 2008 haben die Kläger die Berufung begründet.

Nach entsprechendem Hinweis hat das Berufungsgericht mit Beschluss

vom 12. März 2009 die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat

es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei von den Klägern nicht inner-

halb der bis zum 17. Oktober 2007 laufenden Frist begründet worden. Nach

§ 251 Satz 2, § 233 ZPO habe die Anordnung des Ruhens des Verfahrens den

Lauf der Begründungsfrist nicht beeinflusst. Entgegen der Auffassung der Klä-

ger enthalte deren Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom

20. September 2007 keinen stillschweigenden Antrag auf Verlängerung der Be-

rufungsbegründungsfrist. Dafür liefere der Wortlaut des Antrags keinen Anhalt.

Zudem sei nicht erkennbar, dass der wirkliche Wille der Kläger damals dahin

gegangen sei, auch eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen.

Augenscheinlich seien die Prozessbevollmächtigten der Kläger irrtümlich davon

ausgegangen, mit dem Ruhen des Verfahrens die Wirkung des § 249 ZPO er-

zielen zu können.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2

ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-

lässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGHZ 151, 42, 43;

151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO)

erforderlich.

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1. Der Beschluss des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der

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höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat entgegen der

von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht weder die für die Auslegung

von Prozesserklärungen geltenden Regeln missachtet, noch das Recht der

Kläger auf effektiven Rechtsschutz oder auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 GG

i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG NJW 2003, 281) verletzt.

a) Die Berufung der Kläger ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der in

§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist begründet worden ist. Die Anord-

nung des Ruhens des Verfahrens hat den Lauf dieser Frist nach § 251 Satz 2,

§ 233 ZPO nicht beeinflusst.

b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Beru-

fungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ent-

schieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-

RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931). Das

Berufungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger

keinen solchen Antrag gestellt haben. Insbesondere ist deren Antrag auf An-

ordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zugleich als Antrag auf Verlängerung

der Frist zur Begründung der Berufung auszulegen.

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aa) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am

buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon

auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach

den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen

Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR

94/98, NJW-RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000,

1512, 1514 und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751,

Tz. 11; Beschlüsse vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, vom

2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 und vom 24. März 2009

- VI ZB 89/08, MDR 2009, 760). Dabei bestimmen allerdings, was die Rechts-

beschwerde übersieht, nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden

Partei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich die-

se aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Um-

ständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewähl-

te Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck

kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006

- IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06,

NJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009,

760).

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bb) Nach diesen Grundsätzen eröffnet, wie das Berufungsgericht rechts-

fehlerfrei feststellt, bereits der Wortlaut des Antrags der Kläger keinen Raum für

eine Auslegung als doppelte Prozesserklärung, die sowohl auf die Anordnung

des Ruhens des Verfahrens als auch auf die Verlängerung der Berufungsbe-

gründungsfrist gerichtet ist. Weder der Antrag noch die Mitteilung der Zustim-

mung der Klägerseite weisen irgendeinen Bezug auf die Verlängerung der Be-

rufungsbegründungsfrist auf.

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Zudem war auch aus den sonstigen Umständen weder für das Beru-

fungsgericht noch für die Beklagte erkennbar, dass die Kläger mit ihrem Schrift-

satz vom 20. September 2007 nicht nur das Ruhen des Verfahrens, sondern

zudem eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrten. Zu die-

sem Zeitpunkt konnte nämlich die am 17. Oktober 2007 ablaufende Frist für die

Berufungsbegründung, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist,

ohne Schwierigkeiten noch eingehalten werden. Es mag zwar damals ein Inte-

resse der Kläger bestanden haben, aus Kostengründen zunächst von einer Be-

gründung der Berufung abzusehen. Dies hat jedoch weder in dem Schriftsatz

der Klägervertreter vom 20. September 2007 noch in sonstigen Äußerungen

einen Niederschlag gefunden.

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cc) Das Berufungsgericht befindet sich damit - worauf die Rechtsbe-

schwerdeerwiderung ebenfalls zutreffend hinweist - in Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass auch aus diesem Grund die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

wird ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens für sich genommen nicht zugleich als

Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für eine Berufung aufgefasst

(vgl. Beschluss vom 28. September 2000 - V ZB 35/00, NJW-RR 2001, 572;

zustimmend MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 251 Rn. 16; Musielak/

Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 251 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 251

Rn. 9). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht, das bei seiner Würdigung

auch die Umstände des vorliegenden Falles bedacht hat, seiner Entscheidung

zugrunde gelegt.

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2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist

ist zum einen im Berufungsverfahren nicht beantragt worden und kommt

- entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nach § 233 ZPO zudem sach-

lich nicht in Betracht, da die Versäumung der Begründungsfrist auf einem

schuldhaften Versehen der Prozessbevollmächtigten der Kläger beruht (§ 85

Abs. 2 ZPO). Diese haben ersichtlich die Regelung des § 251 Satz 2 ZPO

übersehen.

Wiechers

Joeres

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 03.08.2007 - 9 O 423/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2009 - 17 U 166/07 (08) -