Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 10.11.2009 – XI ZB 14/09

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. November 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

am 10. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März

2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

10.436,49 €.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um die von den Klägern begehrte Rückabwicklung

eines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung gewährten Darlehens.

Gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wor-

den ist, haben die Kläger, denen dieses Urteil am 14. August 2007 zugestellt

worden ist, am 11. September 2007 Berufung eingelegt. Auf Antrag der Kläger

und mit Zustimmung der Beklagten hat das Berufungsgericht am 24. September

2007 nach § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. In dem Be-

schluss ist ausdrücklich auf "§ 251 Satz 2 ZPO" hingewiesen worden.

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Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 haben die Kläger die Berufung

begründet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 Teilaner-

kenntnis erklärt und im Übrigen die Zurückweisung der Berufung beantragt. In

Höhe des nicht anerkannten Teils haben die Kläger unter dem 27. Januar 2009

die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Februar

2009 das Teilanerkenntnis widerrufen, die Ansicht vertreten, das Anerkenntnis

sei wirkungslos, und die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Be-

rufungsbegründungsfrist beantragt.

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Nach entsprechendem Hinweis hat das Berufungsgericht mit Beschluss

vom 12. März 2009 die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat

es im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei von den Klägern nicht inner-

halb der bis zum 14. Oktober 2007 laufenden Frist begründet worden. Nach

§ 251 Satz 2, § 233 ZPO habe die Anordnung des Ruhens des Verfahrens den

Lauf der Begründungsfrist nicht beeinflusst. Entgegen der Auffassung der Klä-

ger enthalte deren Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom

21. September 2007 keinen stillschweigenden Antrag auf Verlängerung der Be-

rufungsbegründungsfrist. Dafür liefere der Wortlaut des Antrags keinen Anhalt.

Zudem sei nicht erkennbar, dass der wirkliche Wille der Kläger damals dahin

gegangen sei, auch eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen.

Die Unzulässigkeit der Berufung schließe den Erlass eines Anerkenntnisurteils

aus. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass einer Entscheidung im

Rechtsmittelverfahren zwingend die Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen

vorauszugehen habe.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2

ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-

lässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGHZ 151, 42, 43;

151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO)

noch zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574

Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erforderlich.

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1. Der Beschluss des Berufungsgerichts geht im Einklang mit der höchst-

richterlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Frist zur Begründung der

Berufung nicht eingehalten und deswegen die Berufung der Beklagten unzuläs-

sig ist. Das Berufungsgericht hat dabei entgegen der von der Rechtsbeschwer-

de vertretenen Ansicht weder die für die Auslegung von Prozesserklärungen

geltenden Regeln missachtet, noch das Recht der Kläger auf effektiven Rechts-

schutz oder auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-

prinzip; vgl. BVerfG NJW 2003, 281) verletzt.

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a) Die Berufung der Kläger ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der in

§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist begründet worden ist. Die Anord-

nung des Ruhens des Verfahrens hat den Lauf dieser Frist nach § 251 Satz 2,

§ 233 ZPO nicht beeinflusst.

b) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Beru-

fungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ent-

schieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-

RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931). Das

Berufungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger

keinen solchen Antrag gestellt haben. Insbesondere ist deren Antrag auf An-

ordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zugleich als Antrag auf Verlängerung

der Frist zur Begründung der Berufung auszulegen.

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aa) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am

buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon

auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach

den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen

Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR

94/98, NJW-RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000,

1512, 1514 und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751,

Tz. 11; Beschlüsse vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, vom

2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 und vom 24. März 2009

- VI ZB 89/08, MDR 2009, 760). Dabei bestimmen allerdings, was die Rechts-

beschwerde übersieht, nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden

Partei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich die-

se aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Um-

ständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewähl-

te Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck

kommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006

- IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06,

NJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009,

760).

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bb) Nach diesen Grundsätzen eröffnet, wie das Berufungsgericht rechts-

fehlerfrei festgestellt hat, bereits der Wortlaut des Antrags der Kläger keinen

Raum für eine Auslegung als doppelte Prozesserklärung, die sowohl auf die

Anordnung des Ruhens des Verfahrens als auch auf die Verlängerung der Be-

rufungsbegründungsfrist gerichtet ist. Weder der Antrag noch die Mitteilung der

Zustimmung der Klägerseite weisen irgendeinen Bezug auf die Verlängerung

der Berufungsbegründungsfrist auf.

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Zudem war auch aus den sonstigen Umständen weder für das Beru-

fungsgericht noch für die Beklagte erkennbar, dass die Kläger mit ihrem Schrift-

satz vom 21. September 2007 nicht nur das Ruhen des Verfahrens, sondern

zudem eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrten. Zu die-

sem Zeitpunkt konnte nämlich die am 14. Oktober 2007 ablaufende Frist für die

Berufungsbegründung, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist,

ohne Schwierigkeiten noch eingehalten werden. Es mag zwar damals ein Inte-

resse der Kläger bestanden haben, aus Kostengründen zunächst von einer Be-

gründung der Berufung abzusehen. Dies hat jedoch weder in dem Schriftsatz

der Klägervertreter vom 21. September 2007 noch in sonstigen Äußerungen

einen Niederschlag gefunden.

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cc) Das Berufungsgericht befindet sich damit - worauf die Rechtsbe-

schwerdeerwiderung ebenfalls zutreffend hinweist - in Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass auch aus diesem Grund die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

wird ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens für sich genommen nicht zugleich als

Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für eine Berufung aufgefasst

(vgl. Beschluss vom 28. September 2000 - V ZB 35/00, NJW-RR 2001, 572;

zustimmend MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 251 Rn. 16; Musielak/

Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 251 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 251

Rn. 9). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht, das bei seiner Würdigung

auch die Umstände des vorliegenden Falles bedacht hat, seiner Entscheidung

zugrunde gelegt.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig, weil die Entscheidung des Beru-

fungsgerichts, trotz eines Teilanerkenntnisses durch die Beklagte die Berufung

der Kläger insgesamt als unzulässig zu verwerfen, eine klärungsbedürftige

Rechtsfrage aufwirft.

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Das Berufungsgericht ist vielmehr der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs gefolgt, nach der im Rechtsmittelverfahren ein Anerkenntnisurteil

nicht ergehen darf, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom

25. November 1993 - IX ZR 51/93, WM 1994, 608, 609). Die von der Rechtsbe-

schwerde aufgeworfene Frage ist jedenfalls für den hier entscheidungserhebli-

chen Fall eines Anerkenntnisses nach Eintritt der Unzulässigkeit des Rechtsmit-

tels geklärt.

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Mit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlich-

rechtlichen Anspruch disponieren, so dass es dem Gericht verwehrt ist, den ihm

ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen (vgl. BGHZ 10, 333, 335;

BGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414). Die Parteien

können jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvorausset-

zungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Ge-

richt zu prüfen sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93,

WM 1994, 608, 609 und vom 30. März 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414).

Die Literatur teilt ganz überwiegend diesen Standpunkt der Rechtsprechung

(Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rn. 48; Zöller/Vollkommer, ZPO,

27. Aufl., § 307 Rn. 4; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 307 Rn. 10;

Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 307 Rn. 19; aA Rosen-

berg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 131 Rn. 55).

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Das Reichsgericht äußert sich - anders als die Rechtsbeschwerde

meint - in einer älteren Entscheidung (RGZ 165, 85 ff.), die ein Verzichtsurteil

betrifft, nicht zu dessen Erlass trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr

war in dem vom Reichsgericht zu beurteilenden Sachverhalt die Berufung bei

Erklärung eines teilweisen Verzichts zulässig, so dass sich das Reichsgericht

(RGZ 165, 85, 86 ff.) mit der - für die vorliegende Rechtsbeschwerde bedeu-

tungslosen - Frage zu befassen hatte, ob die Berufung nachträglich unzulässig

wird, wenn der nach Erklärung eines Teilverzichts verbleibende Streitwert die

Berufungssumme nicht mehr erreicht.

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Das Teilanerkenntnis der Beklagten enthob damit das Berufungsgericht

nicht der Notwendigkeit, alle prozessualen Urteilsvoraussetzungen zu prüfen.

Die im Zeitpunkt der Erklärung des Anerkenntnisses bereits beistehende Unzu-

lässigkeit der Berufung stand dem Erlass eines Anerkenntnisurteils entgegen.

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3. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist

ist zum einen im Berufungsverfahren nicht beantragt worden und kommt

- entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nach § 233 ZPO zudem sach-

lich nicht in Betracht, da die Versäumung der Begründungsfrist auf einem

schuldhaften Versehen der Prozessbevollmächtigten der Kläger beruht (§ 85

Abs. 2 ZPO). Diese haben ersichtlich die Regelung des § 251 Satz 2 ZPO

übersehen, obwohl das Berufungsgericht darauf in seinem Beschluss vom

24. September 2007 ausdrücklich hingewiesen hat.

Wiechers

Joeres

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 27.07.2007 - 1 O 143/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2009 - 17 U 155/07 (08) -