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BGH Beschluß vom 05.10.2000 – IX ZB 47/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 47/00

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 5. Oktober 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2000 wird auf Ko-

sten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beklagte ist durch das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 3. März

2000 zugestellte Urteil des Landgerichts Dresden zur Zahlung von 50.000 DM

nebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt worden. Am 3. April 2000 ging beim

Oberlandesgericht Dresden ein Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom

selben Tage mit folgendem Wortlaut ein:

"In Sachen ...bank D. e.G. gegen H. wegen Bürgschaft wird na-

mens und in Vollmacht der Beklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Dresden ... (Aktenzeichen, Datum und Zustel-

lungstag) Berufung eingelegt".

Das erstinstanzliche Urteil war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Die

Prozeßakten gingen am 10. April 2000 beim Oberlandesgericht ein.

Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung verworfen,

die Berufungsschrift lasse nicht erkennen, wer Berufungskläger und wer Beru-

fungsbeklagter sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Be-

klagten.

II.

Das gemäß § 519 b Abs. 2 Halbs. 2, § 547 ZPO zulässige Rechtsmittel

ist nicht begründet.

Eine Berufungsschrift muß entweder aus sich heraus oder mit Hilfe wei-

terer Unterlagen, etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum

Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennen lassen, für und gegen wen

das Rechtsmittel eingelegt werden soll (ständige höchstrichterliche Rechtspre-

chung, vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383

m.w.N.; BAG NJW 1973, 1949, 1950).

Diese Voraussetzung erfüllte die Berufungsschrift vom 3. April 2000

nicht; bei den Namen der Prozeßparteien waren deren Parteirollen nicht ange-

geben. Die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt sind, ist allerdings dann

zur Identifizierung des Berufungsklägers ausreichend, wenn es im Bezirk des

betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von Schriftsät-

zen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unabhängig von den

Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets an erster und den Be-

klagten an zweiter Stelle zu nennen (BGHZ 65, 114, 115; BGH, Urteil vom

19. November 1993 - V ZR 269/92, NJW 1994, 387). Der Präsident des Ober-

landesgerichts Dresden hat auf Anfrage mitgeteilt, daß eine solche Übung im

dortigen Bezirk zwar bestehe, soweit es um gerichtliche Entscheidungen und

Verfügungen gehe. Bei der beim Oberlandesgericht Dresden zugelassenen

Anwaltschaft gibt es danach jedoch keine einheitliche Übung hinsichtlich der

Reihenfolge der Parteibezeichnungen im Berufungsrechtszug; insbesondere

bei Berufungsschriften, so heißt es in der Auskunft, werde ein als Berufungs-

führer auftretender Beklagter nicht selten zuerst benannt. Von einer allgemei-

nen Übung kann somit insoweit hier nicht gesprochen werden.

Unabhängig von einer solchen Übung ist zur Klarstellung der Parteirol-

len die Reihenfolge, in der die Parteien aufgeführt worden sind, nur dann als

genügend angesehen worden, wenn Berufungsführer der Kläger ist; denn der

Kläger als Rechtsmittelführer pflegt niemals erst an zweiter Stelle genannt zu

werden (BGH, Beschluß vom 19. Mai 1983 - V ZB 14/83, VersR 1983, 778;

BVerfGE 71, 202, 204 f). Im vorliegenden Fall ist indessen die Berufung für die

verklagte Partei eingelegt worden; dafür gibt es, wo keine Übung im oben er-

örterten Sinn besteht, eine entsprechende Regel nicht (vgl. BGH, Beschluß

vom 15. Juli 1999 - IX ZB 45/99, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 - Parteibezeich-

nung 17).

Die von der Beklagten geäußerte Ansicht, aus der Angabe des Prozeß-

gegenstands ("wegen Bürgschaft") ergebe sich, wer die klagende Partei sei, ist

nicht richtig. Entgegen der Meinung der Beklagten gehören Bürgschaften für

natürliche Personen zu den üblichen Bankgeschäften. Im übrigen kann auch

ein Bürge in der Rolle des Klägers auftreten, wenn er beispielsweise eine ne-

gative Feststellungsklage erhebt.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel