Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.10.2007 – XI ZB 34/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter

Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

am 9. Oktober 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-

schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 29. August 2006 wird auf seine

Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert beträgt 35.403,98 €.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2006, zugestellt am

15. Mai 2006, die Klage des Klägers gegen die beklagte Bank abgewie-

sen. Am 13. Juni 2006 ist eine Berufungsschrift des seinerzeitigen Pro-

zessbevollmächtigten des Klägers beim Oberlandesgericht eingegangen.

In der Berufungsschrift wurden die Prozessparteien lediglich als "Kläger"

und "Beklagte" bezeichnet. Einen Zusatz, für welche Partei die Berufung

eingelegt wird, enthielt der Schriftsatz nicht. Eine Ablichtung des erstin-

stanzlichen Urteils war nicht beigefügt. Die vom Berufungsgericht mit

Verfügung vom 21. Juni 2006 beim Landgericht angeforderte Akte ist am

7. Juli 2006 eingegangen.

2

Im Schriftsatz vom 7. August 2006 vertrat der Anwalt des Klägers

in erster Linie die Ansicht, die Berufungsschrift sei

formwirksam.

Zugleich stellte er vorsorglich den Antrag, dem Kläger gegen die Ver-

säumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

gewähren. Zur Begründung ließ der Kläger vortragen, nach der Unter-

zeichnung des Berufungsschriftsatzes habe sein Prozessbevollmächtig-

ter bemerkt, dass die notwendige Bezeichnung des Rechtsmittelführers

fehle. Er habe die Büroangestellte P. darüber informiert, dass er den

Schriftsatz verbessern wolle, und sie gebeten, auf die rechtzeitige

Versendung per Fax zu achten. Da Frau P. gerade anderweitig be-

schäftigt gewesen sei, sei ihre Kollegin M. mit der Aufgabe betraut

worden. Danach habe sein Anwalt an einer Besprechung teilgenommen,

während der Frau P. die bereits unterschriebene, aber noch nicht

ergänzte Berufungsschrift von seinem Schreibtisch genommen und per

Fax versandt habe. Die von ihrer Kollegin zuvor auf die Außenseite des

Schreibtisches gelegte überarbeitete Fassung habe sie übersehen. Nach

der Besprechung habe sich der Prozessbevollmächtigte bei Frau P.

erkundigt, ob die Berufungsschrift ordnungsgemäß ergänzt und ver-

schickt worden sei, was sie bejaht habe.

3

Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Oberlandesgericht die

Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die am 13. Juni 2006

eingegangene Berufungsschrift erfülle nicht die formellen Voraussetzun-

gen des § 519 Abs. 2 ZPO. Sie lasse nicht mit der gebotenen Sicherheit

erkennen, welche Prozesspartei das Urteil des Landgerichts anfechten

wolle. Daran ändere auch die Möglichkeit, unvollständige oder mehrdeu-

tige Berufungsschriftsätze entweder aus sich heraus oder unter Zuhilfe-

nahme bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorliegender Unterlagen aus-

zulegen, nichts. Welche Partei der Rechtsanwalt schon im ersten

Rechtszug vertreten habe, habe sich mangels anderer Anhaltspunkte

ausschließlich aus der erst am 7. Juli 2006 beim Oberlandesgericht ein-

gegangenen Akte ergeben, so dass eine Identifizierung des Rechtsmittel-

führers innerhalb der Berufungsfrist nicht möglich gewesen sei.

4

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht

begründet. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Ver-

schulden des Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger zuzurechnen

habe. Sein Anwalt habe dafür sorgen müssen, dass die formnichtige Be-

rufungsschrift nicht versendet werden und unter allgemeinen Rechts-

scheingesichtspunkten bestimmte Rechtswirkungen entfalten konnte.

Dies hätte etwa durch Streichen seiner Unterschrift oder durch hand-

schriftliche Ergänzungen geschehen können. Dass die Büroangestellte

M. auf seine Weisung hin die Berufungsschrift im Computer ordnungs-

gemäß ergänzt habe, aber von ihrer Kollegin aus Versehen die ursprüng-

liche Fassung an das Oberlandesgericht versandt worden sei, entlaste

ihn daher nicht. Zudem habe er sofort wissen müssen, dass die Neufas-

sung nicht unterschrieben worden sei.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des

Klägers.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen

die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-

sen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung

des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.

7

1. Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des

Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das

Verfahrensgrundrecht einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen

Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) ver-

letzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

8

2. Ein solcher Verstoß gegen Verfahrensgarantien des Grundge-

setzes liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechts-

beschwerde hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zur Beru-

fungsinstanz nicht auf Grund von überspannten Anforderungen versagt

(vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385;

BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).

9

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass

die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

die Angabe erforderlich, für wen und gegen wen das Rechtsmittel einge-

legt werden soll. Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe

weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss

bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-

rufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss

vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Be-

schlüsse vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom

21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991). Daran fehlt es hier.

10

Die Berufungsschrift enthält keine Angabe, für welche der Parteien

Berufung eingelegt wird. Außerdem war dem Schriftsatz das erstinstanz-

liche Urteil nicht beigefügt (siehe für einen vergleichbaren Fall Senats-

beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903; BGH,

Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie

BAG NJW 1972, 1440).

11

Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch aus der

Reihenfolge der Parteibezeichnung nicht darauf schließen, dass das

Rechtsmittel für den Kläger eingelegt werden sollte. Zwar ist in der

höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass unter Umständen

auch die Reihenfolge der Parteibezeichnung im Eingang der Berufungs-

schrift eine eindeutige Zuordnung der Parteirollen ermöglicht. Dies kann

etwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Klägers

an erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgeführt und

außerdem erklärt wird, es werde namens des Klägers Berufung eingelegt

(BVerfGE 71, 202, 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB

47/00, NJW-RR 2001, 572 f.). Die Rechtsbeschwerde übersieht aber,

dass es hier bereits an einer solchen ausdrücklichen Erklärung namens

des Klägers fehlt.

12

Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die

Rechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittel-

führers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des

betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von

Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unab-

hängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets

an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Be-

schluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572, 573).

Dafür, dass eine derartige einheitliche Übung im Bezirk des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main besteht, ist im vorliegenden Fall nichts vorge-

tragen (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB

33/02, BGHReport 2003, 1372; Senatsbeschluss vom 13. März 2007

aaO, S. 903, 904). Neues Tatsachenvorbringen ist im Rechtsbeschwer-

deverfahren grundsätzlich nicht zulässig (BGHZ 156, 165, 167 f.; BGH,

Beschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491; Se-

natsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005,

435, 437). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtig-

te des Klägers von einer entsprechenden Übung ausgegangen ist (Se-

natsbeschluss vom 13. März 2007 aaO).

13

Der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Anwalt des Klägers sei in

der Vergangenheit bekanntermaßen niemals für eine Bank, sondern im-

mer für natürliche Personen aufgetreten, greift nicht. Denn abgesehen

davon, dass es sich auch hierbei um neues Vorbringen handelt, reicht

ein derartiger Umstand für sich genommen nicht aus, um die nach § 519

Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Gewissheit, für welche Partei das Rechts-

mittel eingelegt worden ist, zu gewinnen.

14

b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kläger die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsfrist versagt.

15

aa) Für eine Wiedereinsetzung fehlt es bereits an der Versäumung

einer gesetzlichen Frist im Sinne des § 233 ZPO. Die Berufungsschrift

des Klägers ist vor Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht ein-

gegangen. Dass die Berufung als unzulässig verworfen wurde, lag nicht

an ihrer verspäteten Einlegung, sondern an inhaltlichen Mängeln des

rechtzeitig eingereichten Schriftsatzes, der den Anforderungen des § 519

Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügte. In der höchstrichterlichen Rechtspre-

chung ist anerkannt, dass das Institut der Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand nicht dazu dient, inhaltliche Mängel einer an sich fristgerecht

eingereichten Rechtsmittelschrift zu heilen (BGH, Urteil vom 13. Februar

1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BAG NJW 1962, 2030;

BVerwGE 28, 18, 21; BFH DB 1977, 1684). Nichts anderes kann aber für

den hier vorliegenden Fall gelten, dass die Berufungsschrift innerhalb

der Frist des § 517 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen ist, jedoch

die inhaltlichen Anforderungen des § 519 ZPO nicht erfüllt.

16

bb) Unabhängig davon wäre dem Kläger die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu versagen, weil sein Prozessbevollmächtigter die

Versäumung der Berufungsfrist verschuldet hat. Der Prozessbevollmäch-

tigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl der Rechtsmittelfüh-

rer nicht genannt war. Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten

verstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05,

VersR 2006, 991, 992 und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ

2003, 1176 m.w.Nachw.). Überdies hätte er - worauf auch das Beru-

fungsgericht hingewiesen hat - die notwendige Ergänzung des elektro-

nisch gespeicherten Schriftsatzes ohne weiteres selbst vornehmen und

auch damit die Fristversäumung vermeiden können.

17

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, das Beru-

fungsgericht sei verpflichtet gewesen, bei dem im Briefkopf bezeichneten

Anwalt wegen des Rechtsmittelführers nachzufragen. Zwar ist ein Ge-

richt, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, verpflichtet, zeitig

eingehende fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren an

das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 1995,

3173, 3175). Das Berufungsgericht ist aber nicht verpflichtet, eine Partei

innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax auf die fehler-

hafte Einreichung der Berufung hinzuweisen. Damit würden die Anforde-

rungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt (vgl. BVerfG NJW

2001, 1343).

Joeres Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2/7 O 328/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2006 - 9 U 69/06 -