BGH Beschluss vom 09.10.2007 – XI ZB 34/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
am 9. Oktober 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Be-
schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 29. August 2006 wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 35.403,98 €.
Gründe
I.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2006, zugestellt am
15. Mai 2006, die Klage des Klägers gegen die beklagte Bank abgewie-
sen. Am 13. Juni 2006 ist eine Berufungsschrift des seinerzeitigen Pro-
zessbevollmächtigten des Klägers beim Oberlandesgericht eingegangen.
In der Berufungsschrift wurden die Prozessparteien lediglich als "Kläger"
und "Beklagte" bezeichnet. Einen Zusatz, für welche Partei die Berufung
eingelegt wird, enthielt der Schriftsatz nicht. Eine Ablichtung des erstin-
stanzlichen Urteils war nicht beigefügt. Die vom Berufungsgericht mit
Verfügung vom 21. Juni 2006 beim Landgericht angeforderte Akte ist am
7. Juli 2006 eingegangen.
Im Schriftsatz vom 7. August 2006 vertrat der Anwalt des Klägers
in erster Linie die Ansicht, die Berufungsschrift sei
formwirksam.
Zugleich stellte er vorsorglich den Antrag, dem Kläger gegen die Ver-
säumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren. Zur Begründung ließ der Kläger vortragen, nach der Unter-
zeichnung des Berufungsschriftsatzes habe sein Prozessbevollmächtig-
ter bemerkt, dass die notwendige Bezeichnung des Rechtsmittelführers
fehle. Er habe die Büroangestellte P. darüber informiert, dass er den
Schriftsatz verbessern wolle, und sie gebeten, auf die rechtzeitige
Versendung per Fax zu achten. Da Frau P. gerade anderweitig be-
schäftigt gewesen sei, sei ihre Kollegin M. mit der Aufgabe betraut
worden. Danach habe sein Anwalt an einer Besprechung teilgenommen,
während der Frau P. die bereits unterschriebene, aber noch nicht
ergänzte Berufungsschrift von seinem Schreibtisch genommen und per
Fax versandt habe. Die von ihrer Kollegin zuvor auf die Außenseite des
Schreibtisches gelegte überarbeitete Fassung habe sie übersehen. Nach
der Besprechung habe sich der Prozessbevollmächtigte bei Frau P.
erkundigt, ob die Berufungsschrift ordnungsgemäß ergänzt und ver-
schickt worden sei, was sie bejaht habe.
Mit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Oberlandesgericht die
Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die am 13. Juni 2006
eingegangene Berufungsschrift erfülle nicht die formellen Voraussetzun-
gen des § 519 Abs. 2 ZPO. Sie lasse nicht mit der gebotenen Sicherheit
erkennen, welche Prozesspartei das Urteil des Landgerichts anfechten
wolle. Daran ändere auch die Möglichkeit, unvollständige oder mehrdeu-
tige Berufungsschriftsätze entweder aus sich heraus oder unter Zuhilfe-
nahme bis zum Ablauf der Berufungsfrist vorliegender Unterlagen aus-
zulegen, nichts. Welche Partei der Rechtsanwalt schon im ersten
Rechtszug vertreten habe, habe sich mangels anderer Anhaltspunkte
ausschließlich aus der erst am 7. Juli 2006 beim Oberlandesgericht ein-
gegangenen Akte ergeben, so dass eine Identifizierung des Rechtsmittel-
führers innerhalb der Berufungsfrist nicht möglich gewesen sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht
begründet. Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Ver-
schulden des Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger zuzurechnen
habe. Sein Anwalt habe dafür sorgen müssen, dass die formnichtige Be-
rufungsschrift nicht versendet werden und unter allgemeinen Rechts-
scheingesichtspunkten bestimmte Rechtswirkungen entfalten konnte.
Dies hätte etwa durch Streichen seiner Unterschrift oder durch hand-
schriftliche Ergänzungen geschehen können. Dass die Büroangestellte
M. auf seine Weisung hin die Berufungsschrift im Computer ordnungs-
gemäß ergänzt habe, aber von ihrer Kollegin aus Versehen die ursprüng-
liche Fassung an das Oberlandesgericht versandt worden sei, entlaste
ihn daher nicht. Zudem habe er sofort wissen müssen, dass die Neufas-
sung nicht unterschrieben worden sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des
Klägers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des
§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen
die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-
sen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.
1. Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des
Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das
Verfahrensgrundrecht einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) ver-
letzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
2. Ein solcher Verstoß gegen Verfahrensgarantien des Grundge-
setzes liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Auffassung der Rechts-
beschwerde hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zur Beru-
fungsinstanz nicht auf Grund von überspannten Anforderungen versagt
(vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385;
BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; BGHZ 151, 221, 227).
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass
die Rechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
die Angabe erforderlich, für wen und gegen wen das Rechtsmittel einge-
legt werden soll. Aus der Berufungsschrift allein oder jedenfalls mit Hilfe
weiterer Unterlagen, etwa dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil, muss
bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Be-
rufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll (Senat, Beschluss
vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284; BGH, Be-
schlüsse vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 und vom
21. März 2006 - VI ZB 25/05, VersR 2006, 991). Daran fehlt es hier.
Die Berufungsschrift enthält keine Angabe, für welche der Parteien
Berufung eingelegt wird. Außerdem war dem Schriftsatz das erstinstanz-
liche Urteil nicht beigefügt (siehe für einen vergleichbaren Fall Senats-
beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903; BGH,
Beschluss vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ 2003, 1176 sowie
BAG NJW 1972, 1440).
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich auch aus der
Reihenfolge der Parteibezeichnung nicht darauf schließen, dass das
Rechtsmittel für den Kläger eingelegt werden sollte. Zwar ist in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass unter Umständen
auch die Reihenfolge der Parteibezeichnung im Eingang der Berufungs-
schrift eine eindeutige Zuordnung der Parteirollen ermöglicht. Dies kann
etwa der Fall sein, wenn in der Berufungsschrift der Name des Klägers
an erster und der Name des Beklagten an zweiter Stelle aufgeführt und
außerdem erklärt wird, es werde namens des Klägers Berufung eingelegt
(BVerfGE 71, 202, 204; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB
47/00, NJW-RR 2001, 572 f.). Die Rechtsbeschwerde übersieht aber,
dass es hier bereits an einer solchen ausdrücklichen Erklärung namens
des Klägers fehlt.
Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde ferner auf die
Rechtsprechung, nach der eine eindeutige Zuordnung des Rechtsmittel-
führers auch dann vorgenommen werden kann, wenn es im Bezirk des
betreffenden Berufungsgerichts allgemein üblich ist, im Eingang von
Schriftsätzen und gerichtlichen Entscheidungen in allen Instanzen unab-
hängig von den Parteirollen in der Rechtsmittelinstanz den Kläger stets
an erster und den Beklagten an zweiter Stelle zu nennen (BGH, Be-
schluss vom 5. Oktober 2000 - IX ZB 47/00, NJW-RR 2001, 572, 573).
Dafür, dass eine derartige einheitliche Übung im Bezirk des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main besteht, ist im vorliegenden Fall nichts vorge-
tragen (siehe dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Juni 2003 - VII ZB
33/02, BGHReport 2003, 1372; Senatsbeschluss vom 13. März 2007
aaO, S. 903, 904). Neues Tatsachenvorbringen ist im Rechtsbeschwer-
deverfahren grundsätzlich nicht zulässig (BGHZ 156, 165, 167 f.; BGH,
Beschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491; Se-
natsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005,
435, 437). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtig-
te des Klägers von einer entsprechenden Übung ausgegangen ist (Se-
natsbeschluss vom 13. März 2007 aaO).
Der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Anwalt des Klägers sei in
der Vergangenheit bekanntermaßen niemals für eine Bank, sondern im-
mer für natürliche Personen aufgetreten, greift nicht. Denn abgesehen
davon, dass es sich auch hierbei um neues Vorbringen handelt, reicht
ein derartiger Umstand für sich genommen nicht aus, um die nach § 519
Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Gewissheit, für welche Partei das Rechts-
mittel eingelegt worden ist, zu gewinnen.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kläger die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-
fungsfrist versagt.
aa) Für eine Wiedereinsetzung fehlt es bereits an der Versäumung
einer gesetzlichen Frist im Sinne des § 233 ZPO. Die Berufungsschrift
des Klägers ist vor Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht ein-
gegangen. Dass die Berufung als unzulässig verworfen wurde, lag nicht
an ihrer verspäteten Einlegung, sondern an inhaltlichen Mängeln des
rechtzeitig eingereichten Schriftsatzes, der den Anforderungen des § 519
Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügte. In der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung ist anerkannt, dass das Institut der Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand nicht dazu dient, inhaltliche Mängel einer an sich fristgerecht
eingereichten Rechtsmittelschrift zu heilen (BGH, Urteil vom 13. Februar
1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BAG NJW 1962, 2030;
BVerwGE 28, 18, 21; BFH DB 1977, 1684). Nichts anderes kann aber für
den hier vorliegenden Fall gelten, dass die Berufungsschrift innerhalb
der Frist des § 517 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen ist, jedoch
die inhaltlichen Anforderungen des § 519 ZPO nicht erfüllt.
bb) Unabhängig davon wäre dem Kläger die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu versagen, weil sein Prozessbevollmächtigter die
Versäumung der Berufungsfrist verschuldet hat. Der Prozessbevollmäch-
tigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, obwohl der Rechtsmittelfüh-
rer nicht genannt war. Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten
verstoßen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - VI ZB 25/05,
VersR 2006, 991, 992 und vom 14. Mai 2003 - XII ZB 154/01, FamRZ
2003, 1176 m.w.Nachw.). Überdies hätte er - worauf auch das Beru-
fungsgericht hingewiesen hat - die notwendige Ergänzung des elektro-
nisch gespeicherten Schriftsatzes ohne weiteres selbst vornehmen und
auch damit die Fristversäumung vermeiden können.
Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, das Beru-
fungsgericht sei verpflichtet gewesen, bei dem im Briefkopf bezeichneten
Anwalt wegen des Rechtsmittelführers nachzufragen. Zwar ist ein Ge-
richt, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, verpflichtet, zeitig
eingehende fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren an
das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 1995,
3173, 3175). Das Berufungsgericht ist aber nicht verpflichtet, eine Partei
innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax auf die fehler-
hafte Einreichung der Berufung hinzuweisen. Damit würden die Anforde-
rungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt (vgl. BVerfG NJW
2001, 1343).
Joeres Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2006 - 2/7 O 328/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.08.2006 - 9 U 69/06 -