BGH Urteil vom 09.10.2000 – II ZR 75/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 9. Oktober 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
a) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der Regel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben.
b) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen einen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überwei- sen lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Ge- haltsanspruch auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufge- rechnet wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 14. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Dem Kläger steht gegen die G. GmbH aufgrund von zwei rechts-
kräftigen Versäumnisurteilen des Landgerichts B. vom 14. September und
7. November 1995 eine Forderung aus Werkvertrag
in Höhe von
237.223,41 DM sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß dieses Gerichts
vom 18. Dezember 1995 eine Kostenforderung von 10.556,50 DM zu. Die
G. GmbH hat gegen den Beklagten, ihren früheren Geschäftsführer, aus
Darlehen einen restlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 80.000,-- DM.
Da der Kläger seinen Anspruch gegen die Gesellschaft nicht durchsetzen
konnte - ihr Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen ist
mit Beschluß des Amtsgerichts C. vom 27. September 1995 mangels
Masse abgewiesen worden -, ließ er den Darlehensrückzahlungsanspruch
durch Beschluß des Amtsgerichts S. vom 1. August 1996 pfänden und sich
zur Einziehung überweisen. Aus diesem Recht geht er im vorliegenden Verfah-
ren gegen den Beklagten vor.
Der Beklagte hat einen Betrag von 86.130,28 DM zur Aufrechnung ge-
stellt. Er setzt sich aus Vergütungsforderungen aus dem Geschäftsführerver-
hältnis für die Monate Oktober bis Dezember 1995 in Höhe von monatlich
23.658,60 DM, einer anteiligen Vergütungsforderung für die Zeit vom 27. Sep-
tember bis 30. September 1995 von 3.154,48 DM sowie einem Anspruch auf
betriebliche Sonderzahlung von 12.000,-- DM per 30. November 1995 zusam-
men. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten diese Beträge aus Ge-
schäftsführervertrag zustehen. Der Kläger macht geltend, dem Beklagten stün-
den gegen die G. GmbH keinerlei Ansprüche mehr zu. Nach Widerruf sei-
ner Geschäftsführerbestellung am 7. Juni 1995 habe der Beklagte seine Dien-
ste der G. GmbH nicht mehr angeboten, so daß diese nicht in Annahme-
verzug geraten sei und ihm somit kein Geschäftsführerentgelt zustehe. Zudem
müsse er sich sein Einkommen aus einer anderweitigen Tätigkeit anrechnen
lassen. Auch hätten die Gesellschaft und der Beklagte am 15. August 1995 den
Anstellungsvertrag aufgehoben. Ferner stehe dem Beklagten für den Monat
Dezember 1995 kein Tantiemeanspruch zu.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat
sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsan-
spruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung. Nach den vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen wer-
den, daß die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung ganz oder teilweise kei-
nen Erfolg hat. Unter diesen Umständen wäre der Klage ganz oder teilweise
stattzugeben.
1. Allerdings rügt die Revision zu Unrecht, dem Beklagten stehe schon
deswegen keine Forderung aus dem Geschäftsführervertrag zu, weil sich die
G. GmbH mit der Annahme der Dienstleistungen des Beklagten nicht in
Verzug befunden habe (§ 615 Satz 1 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob
der Geschäftsführer, dessen Organbestellung widerrufen worden ist, dessen
Anstellungsvertrag jedoch fortbesteht, der Gesellschaft die Leistung seiner
Dienste zumindest wörtlich anbieten und damit die Voraussetzungen des An-
barte Vergütung weiterhin verlangen zu können. Ein solches Angebot ist dann
nicht erforderlich, wenn die verpflichtete Gesellschaft erkennen läßt, daß sie
unter keinen Umständen bereit ist, den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen.
Diese Voraussetzung
ist
im vorliegenden Falle gegeben; denn die
G. GmbH hat durch die Abberufung des Beklagten und die anschließende
Berufung des Zeugen Z. an dessen Stelle zum Geschäftsführer zum Ausdruck
gebracht, daß für sie eine Geschäftsführertätigkeit des Beklagten endgültig
nicht mehr
in Frage kam. Davon abgesehen hat der Beklagte der
G. GmbH seine Dienste wörtlich konkludent dadurch angeboten, daß er
mit Schreiben vom 4. August 1995 Entgeltansprüche aus dem Geschäftsfüh-
rervertrag für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 1995 geltend ge-
macht hat.
2. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
habe das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, die G. GmbH und
der Beklagte hätten mit Wirkung zum 15. August 1995 den Geschäftsführer-
vertrag einverständlich aufgehoben. Dieses Vorbringen stellt eine Schlußfolge-
rung aus dem Inhalt des Schreibens vom 4. August 1995 dar, mit dem der Be-
klagte gegenüber der G. GmbH Entgeltansprüche für die Zeit vom 1. Juli
bis zum 31. Dezember 1995 geltend gemacht hat. Selbst wenn man der Ansicht
des Klägers folgt, daraus ergebe sich eine Aufhebungsvereinbarung, ist der
weitere Schluß, jegliche Entgeltansprüche des Beklagten seien mit der Aufhe-
bung weggefallen, nicht gerechtfertigt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben,
daß die Erfüllung der von dem Beklagten aufgelisteten Ansprüche Vorausset-
zung für sein widerspruchsloses Ausscheiden aus der Geschäftsführerstellung
ist. Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Z. ist daher nach dem Vorbrin-
gen des Klägers nicht schlüssig. Das Berufungsgericht hat somit diesen Be-
weis zu Recht nicht erhoben.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine Anrechnung der
Einkünfte des Beklagten nach § 615 Satz 2 BGB abgelehnt, die er in der Zeit
von September bis Dezember 1995 durch Ausübung einer anderweitigen be-
ruflichen Tätigkeit erzielt hat.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Recht des Beklagten, nach
§ 6 des Geschäftsführervertrages mit Zustimmung der G. GmbH einer Ne-
bentätigkeit nachgehen zu dürfen, hindert die Anrechnungspflicht nicht. Denn
der Beklagte hat nicht eine Nebentätigkeit im Sinne dieser Vereinbarung aus-
geübt, sondern anstelle seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der
G. GmbH eine solche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufge-
nommen. Das erfüllt die Voraussetzungen der Anrechnungspflicht nach § 615
Satz 2 BGB.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch den Vortrag des Klägers zu
dem neuen Dienstverhältnis des Beklagten als nicht hinreichend substantiiert
angesehen. Der Kläger brauchte nur zu behaupten, daß der Beklagte ein neu-
es Anstellungsverhältnis eingegangen ist. Daß er das getan hat, hat er auch
nicht bestritten, sondern sogar bestätigt. Über die Höhe der von dem Beklagten
bezogenen Vergütung konnte der Kläger nichts aussagen. Da der Beklagte
Einzelheiten dazu aus eigener Kenntnis ohne weiteres darlegen kann, trifft ihn
die Verpflichtung, die Dauer des Dienstverhältnisses und die Höhe der Bezüge
daraus darzulegen (BGH, Urt. v. 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990,
3151, 3152).
Die Revisionserwiderung meint, die G. GmbH habe für den Be-
klagten keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gehabt, so daß sie auf seine
weitere Tätigkeit keinen Wert mehr habe legen können. Darin liege der still-
schweigende Ausschluß einer Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Dem
kann nicht gefolgt werden. Ein Verzicht auf die Anrechnung eines anderweit
erzielten Verdienstes kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber durch
sein gesamtes Verhalten zu erkennen gibt, daß ihn das Verhalten des Arbeit-
nehmers bis zum Ablauf des Vertrages in keiner Weise mehr interessiert. Da-
von kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien über Zeit-
punkt und Anlaß der Vertragsbeendigung im Einvernehmen auseinandergehen
(Staudinger/
Richardi, BGB 13. Aufl. § 615 Rdn. 136). Derartige Voraussetzungen sind im
vorliegenden Falle nicht gegeben. Es ist zwar richtig, daß die G. GmbH
eine weitere Tätigkeit des Beklagten nicht mehr wünschte. Daraus kann jedoch
nicht der Schluß gezogen werden, die Frage einer weiteren Entgeltzahlung sei
für sie ohne Bedeutung gewesen. Aus den zwischen ihr und dem Beklagten
geführten Verhandlungen, wie sie sich in dem Schreiben vom 4. August 1995
niedergeschlagen haben, ergibt sich gerade, daß über die Frage der Vergü-
tung kein Einvernehmen bestand. Infolgedessen kann der G. GmbH auch
nicht unterstellt werden, sie habe auf eine Anrechnung anderweitigen Verdien-
stes des Beklagten auf die von ihr noch zu erfüllenden Gehaltsansprüche kei-
nen Wert gelegt.
Die Revisionserwiderung vertritt weiter die Ansicht, der Kläger könne die
Einrede aus § 615 Satz 2 BGB nicht erheben. Er habe sich lediglich den Darle-
hensrückzahlungsanspruch pfänden und zur Einziehung überweisen lassen;
damit habe er jedoch keinerlei Rechte aus dem Dienstverhältnis erlangt, das
zwischen der G. GmbH und dem Beklagten bestanden habe. Diese An-
sicht der Revisionserwiderung ist unrichtig.
Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts
gers i.S. des § 1275 BGB erlangt (vgl. MüKo zur ZPO/Smid 1992, § 829
Rdn. 2; § 835 Rdn. 2). Nach dieser Vorschrift finden auf das Rechtsverhältnis
zwischen Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die für die Übertragung des
Rechtes maßgebenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes, also die
§§ 398 ff. BGB Anwendung. Nach § 406 BGB kann ein Schuldner mit Forde-
rungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger bereits vor der Abtretung zu-
gestanden haben, auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen. Das
setzt aber voraus, daß seine Forderung aufrechnungsfähig ist (Staudin-
rung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden. Dazu ist
nicht erforderlich, daß die Einrede bereits erhoben worden ist; es genügt ihre
bloße Existenz (Staudinger/Gursky, BGB Neuauflage 2000 § 390 Rdn. 26). Als
Einrede kommen sämtliche Leistungsverweigerungsrechte des Bürgerlichen
Rechtes, also auch das des § 615 Satz 2 BGB in Betracht (vgl. Staudin-
ger/Gursky, BGB aaO § 390 Rdn. 3).
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann der Kläger der Auf-
rechnung des Beklagten daher mit der Berufung auf das Leistungsverweige-
rungsrecht nach § 615 Satz 2 BGB begegnen.
4. Zu Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht einen
anteiligen Tantiemebetrag von 10.500,-- DM für den Monat Dezember 1995 als
Aufrechnungsforderung berücksichtigt hat. Denn das Schreiben der
G. GmbH vom 8. Juli 1994 zur Gewährung eines derartigen Anspruches
ist widersprüchlich. Es heißt dort einmal, für das Wirtschaftsjahr 1996 werde
der Tantiemebetrag unabhängig von irgendwelchen Voraussetzungen auf
126.000,-- DM jährlich erhöht. Andererseits wird ausgeführt, vom Wirtschafts-
jahr 1996 an werde sich der Gewinnanteil der Bezüge nach den Vereinbarun-
gen des bestehenden Dienstvertrages berechnen. In diesem Vertrag heißt es
dazu, die Höhe der Tantieme betrage bei einem Deckungsbeitrag von über
125 % jährlich 126.000,-- DM. Ein solcher Betrag kann aber im Wirtschaftsjahr
1996 allein deswegen nicht erreicht worden sein, weil die G. GmbH be-
reits damals notleidend war. Denn am 17. August 1995 ist über ihr Vermögen
die Sequestration angeordnet und am 27. September 1995 der Antrag auf Er-
öffnung des Konkursverfahrens mangels Masse zurückgewiesen worden. Die-
sem Widerspruch hätte das Berufungsgericht - erforderlichenfalls unter Ertei-
lung entsprechender Hinweise nach § 139 ZPO - nachgehen müssen.
5. Das Berufungsurteil war somit aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuverweisen, damit die weiterhin erforderlichen Feststellungen
- gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - getroffen
werden. Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, weitere
Revisionsrügen, deren Behandlung durch den Senat nicht erforderlich war, zu
berücksichtigen.
Hesselberger
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke