BGH Urteil vom 20.09.2006 – VIII ZR 127/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. September 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie den Rich-
ter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richte-
rin Dr. Hessel,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 2004 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens der
Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war seit 1979 Vertragshändler der Beklagten. Der Vertrags-
händlervertrag endete aufgrund eines Vergleichs der Parteien zum 30. Sep-
tember 2000. Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch
von Bedeutung - darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche vom Kläger
in einer Liste aufgeführten Ersatzteile zurückzukaufen. Dazu heißt es in § 16
Ziff. 5 Abs. 1 des Händlervertrages unter anderem, die Beklagte werde inner-
halb einer Frist von fünf Monaten nach Vertragsbeendigung den Lagerbestand
an Ersatzteilen unter der Voraussetzung zurückkaufen, dass diese vom Ver-
tragshändler der Beklagten oder einem anderen autorisierten Vertragspartner
der Beklagten innerhalb der Europäischen Union erworben worden und neu,
unbenutzt, unbeschädigt, fachgerecht gelagert und in wiederverkaufsfähigem
Zustand sind. Die Rücknahmepflicht der Beklagten für Original-Teile setzt nach
§ 16 Ziff. 5 Abs. 6 des Händlervertrages ferner voraus, dass diese Teile
- grundsätzlich - noch original verpackt sind und ihre Lagerung durch den Ver-
tragshändler nicht auf einer unsachgemäßen Disposition beruht.
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inte-
resse - die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, sämtliche aufgelisteten Original-
Ersatzteile gegen Zahlung von 162.966,15 Euro zurückzunehmen. Gegen die-
ses Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht
hat die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung verurteilt, an den Kläger
162.966,15 Euro nebst 8,75 % Zinsen hieraus ab dem 1. März 2001 Zug um
Zug gegen Übergabe der in der Liste aufgeführten Original-Ersatzteile zu zah-
len. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Be-
klagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausge-
führt:
Der Anspruch auf Rücknahme der aufgelisteten Original-Ersatzteile ge-
gen Zahlung von 162.966,15 Euro sei begründet. Die Beklagte bestreite ohne
Erfolg, dass die Ersatzteile neu, unbenutzt, unbeschädigt, fachgerecht gelagert
und original verpackt seien und sich in einem wiederverkaufsfähigen Zustand
befänden. Die Rückkaufvoraussetzung "wiederverkaufsfähiger Zustand" ver-
stoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG und sei schon deshalb nicht zu berücksichtigen.
Dessen ungeachtet sei das Bestreiten unbeachtlich, weil die Beklagte mehrfach
angebotene Termine zur Überprüfung der Ersatzteile grundlos habe verstrei-
chen lassen und sie die Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile deshalb als unstrei-
tig gegen sich gelten lassen müsse. Soweit die Beklagte in Abrede stelle, dass
die aufgelisteten Ersatzteile von ihr oder einem ihrer Vertragspartner erworben
worden seien, sei dies als unsubstantiiert zurückzuweisen. Denn sie habe an-
dere mögliche Bezugsquellen wie Graumarktimporte und Fälschungen nicht
annähernd aufgezeigt. Es sei unbeachtlich, dass die Beklagte sich damit vertei-
dige, entsprechend ihren Kommentierungen der Ersatzteilliste seien Doppel-
nennungen von Ersatzteilen möglich. Sie hätte sich durch Inaugenscheinnahme
der Ersatzteile und Abgleichung mit der Liste leicht über die richtige Angabe der
Anzahl der Ersatzteile vergewissern können und müssen, um sodann konkret
im Prozess vorzutragen. Die Beklagte rüge ohne Erfolg, dass die Lagerung der
Original-Teile durch den Kläger auf einer unsachgemäßen Disposition beruhe.
Sie sei insoweit darlegungspflichtig und habe derartige Umstände nicht aufge-
zeigt.
Aufzurechnende Gegenforderungen seien nicht zu berücksichtigen. Die
Beklagte habe gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers erst in zweiter
Instanz mit Restkaufpreisansprüchen aus dem Erwerb von Vorführwagen die
Aufrechnung erklärt. Diese Aufrechnungserklärung sei gemäß § 533 ZPO unzu-
lässig, weil sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die der Senat seiner
Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen
habe.
Der Anspruch auf Zahlung von 8,75 % Zinsen aus 162.966,15 Euro sei
berechtigt, allerdings erst ab dem 1. März 2001.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte wirksam
bestritten, dass die Voraussetzungen für einen Rückkaufanspruch nach § 16
Ziff. 5 Abs. 1, Abs. 6 des Händlervertrages vorliegen.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass ein
Rückkaufanspruch nicht voraussetzt, dass die Ersatzteile sich, wie § 16 Ziff. 5
Abs. 1 dies unter anderem verlangt, "in einem wiederverkaufsfähigen Zustand"
befinden. Eine solche Regelung hält - wie der Senat bereits entschieden hat
(BGHZ 124, 351, 369 f.) - einer Kontrolle am Maßstab des § 9 Abs. 1 AGBG
(nunmehr § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht stand, weil sie Sachverhaltsgestal-
tungen umfasst, in denen Ersatzteile ohne Fehlverhalten des Vertragshändlers
oder eine von ihm vorgenommene Veränderung der Ware ihre Verkaufsfähig-
keit verloren haben. Die Unwirksamkeit dieses Teils der Rücknahmeklausel
lässt die Wirksamkeit des im Übrigen unbedenklichen Teils der Rücknahme-
klausel, der auch ohne den unwirksamen Teil der Regelung noch einen aus
sich heraus verständlichen Sinn ergibt, unberührt (vgl. BGHZ aaO S. 371).
b) Eine Rücknahmepflicht der Beklagten setzt demnach gemäß § 16
Ziff. 5 Abs. 1 des Händlervertrages lediglich voraus, dass die Ersatzteile neu,
unbenutzt, unbeschädigt und fachgerecht gelagert sind; sie erfordert darüber
hinaus nach § 16 Ziff. 5 Abs. 6 des Händlervertrages, dass diese Teile - grund-
- grundsätzlich - noch original verpackt sind (zur sachgemäßen Disposition bei
der Lagerung vgl. unter e). Die Beklagte hat bestritten, dass diese
Voraussetzungen erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist
dieses Bestreiten nicht unbeachtlich.
Das Berufungsgericht ist zu Recht - unausgesprochen - davon ausge-
gangen, dass es Sache des Klägers ist, das Vorliegen der Rückkaufvorausset-
zungen darzulegen und nachzuweisen. Grundsätzlich trägt derjenige, der aus
einer ihm günstigen Regelung Rechte herleitet, für deren tatsächliche Voraus-
setzungen die Darlegungs- und Beweislast (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom
18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 3 a m.w.Nachw.). Auch
im Falle der als Rückkaufverpflichtung zu qualifizierenden vertraglichen Rück-
nahmeverpflichtung des Verkäufers trägt die Darlegungs- und Beweislast dem-
nach derjenige, der Rechte aus dieser Abrede herleitet (zum Wiederverkaufs-
recht vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl.,
§ 497 BGB, Rdnr. 3). Der Kläger, der von der Beklagten nach § 16 Ziff. 5
Abs. 1, Abs. 6 den Rückkauf der aufgelisteten Ersatzteile verlangt, hat deshalb
darzulegen und nachzuweisen, dass diese neu, unbenutzt, unbeschädigt, fach-
gerecht gelagert und original verpackt sind.
Der Beklagten war nicht verwehrt, die Behauptung des Klägers, die von
ihm aufgelisteten Ersatzteile erfüllten die genannten Rücknahmevoraussetzun-
gen, mit Nichtwissen zu bestreiten. Anders als das Berufungsgericht meint,
muss die Beklagte das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht deshalb als un-
streitig gegen sich gelten lassen, weil sie mehrfach angebotene Termine zur
Überprüfung der Ersatzteile grundlos hätte verstreichen lassen.
Eine Partei darf sich über Tatsachen, die - wie hier der Zustand der Er-
satzteile für die Beklagte - nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung ge-
wesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätz-
lich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen
äußern zu können. Dem Prozessgegner obliegt zwar eine so genannte sekun-
däre Behauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb
des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den
maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere
Angaben machen kann (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 18. Mai 2005 aaO unter
II 3 b cc m.w.Nachw.). Unter diesen Umständen kann es dem Prozessgegner
ausnahmsweise zumutbar sein, sich die benötigten Informationen zu verschaf-
fen (vgl. BGHZ 109, 205, 209 f. m.w.Nachw.). Wie weit eine solche Informati-
onspflicht reicht, kann jedoch auf sich beruhen. Eine Verlagerung der Darle-
gungslast auf die Beklagte kommt im Streitfall von vornherein nicht in Betracht,
weil der primär darlegungsbelastete Kläger die maßgeblichen Tatsachen aus
eigener Anschauung kennt. Der Kläger hat die Ersatzteile in Besitz und kennt
daher deren Zustand; es ist ihm damit ohne weiteres möglich, den Zustand der
Ersatzteile näher darzulegen und - beispielsweise durch Sachverständigengut-
achten - unter Beweis zu stellen.
Es kann dahinstehen, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Be-
klagte mehrfach angebotene Termine zur Überprüfung der Ersatzteile grundlos
hätte verstreichen lassen. Denn dem vom Berufungsgericht herangezogenen
Schriftwechsel lässt sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht ent-
nehmen, dass die Beklagte sich grundlos weigerte, die Ersatzteile beim Kläger
daraufhin zu überprüfen, ob diese die Rücknahmevoraussetzungen erfüllen. Mit
Schreiben vom 6. November 2000 hat die Beklagte dem Kläger zwar angebo-
ten, "vor Ort" zu besprechen, in welchem Umfang Teile zurückgenommen wer-
den und in welchem Umfang nicht. Der Kläger hat in seinem Antwortschreiben
vom 9. November 2000 auch erklärt, der Außendienst der Beklagten könne je-
derzeit eine Prüfung vornehmen. Zugleich hat er jedoch auf einer Abholung und
Rücknahme der Teile durch die Beklagte bestanden. Dies widersprach den Be-
stimmungen des Händlervertrages. Nach § 16 Ziff. 5 Abs. 9 Satz 1 des Händ-
lervertrages geschieht die Rücklieferung der Vertragswaren auf Gefahr und
Kosten des Vertragshändlers. Eine Überprüfung der Ersatzteile durch die Be-
klagte hätte mit Rücksicht auf die Weigerung des Klägers, die Ersatzteile auf
eigene Kosten und Gefahr zurückzuliefern, eine vertragsgemäße Rückabwick-
lung nicht entscheidend fördern können. Unter diesen Umständen kann es nicht
als unbegründet oder treuwidrig angesehen werden, dass die Beklagte auf An-
gebote des Klägers zur Überprüfung der Ersatzteile nicht weiter eingegangen
ist.
c) Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass der Kläger die aufgelisteten
Ersatzteile von ihr oder einem ihrer Vertragspartner erworben habe, ist dieses
Bestreiten, anders als das Berufungsgericht meint, nicht als unsubstantiiert zu-
rückzuweisen.
Auch für das Vorliegen der Rückkaufvoraussetzungen nach § 16 Ziff. 5
des Händlervertrages, dass die Ersatzteile von der Beklagten oder von einem
anderen autorisierten Vertragspartner der Beklagten innerhalb der Europäi-
schen Union erworben worden sind, trägt der Kläger als Anspruchsteller die
Darlegungs- und Beweislast. Die Beklagte durfte sich daher darauf beschrän-
ken, die entsprechende Behauptung des Klägers zu bestreiten. Ihr Bestreiten ist
hinreichend substantiiert. Die Anforderungen an die Substantiierung des
Bestreitens hängen maßgeblich von der Substantiierung des bestrittenen Vor-
bringens ab (Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034
= NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.Nachw.). Mit Rücksicht auf den nicht wei-
ter detaillierten oder - etwa durch Vorlage von Einkaufsrechnungen - belegten
Vortrag des Klägers, er habe die von ihm aufgelisteten Ersatzteile von der Be-
klagten oder einem anderen autorisierten Vertragspartner der Beklagten erwor-
ben, war das Bestreiten der Beklagten ausreichend. Die Beklagte hat in der
Auflistung des Klägers zahlreiche Teile mit dem Vermerk "unbek." gekenn-
zeichnet. Sie hat hierzu vorgetragen, die kenntlich gemachten Teilenummern
stimmten nicht mit ihren Original-Teilenummern überein, es handele sich um
Phantasiebezeichnungen; die damit bezeichneten Teile seien nicht von ihr oder
einem ihrer autorisierten Vertragshändler bezogen worden. Zum Beweis dafür,
dass diese Ersatzteile nicht in ihrem Ersatzteilprogramm aufgefunden werden
konnten, hat sie zwei Zeugen benannt. Eine weitergehende Substantiierung
ihres Bestreitens kann von der Beklagten nicht verlangt werden. Insbesondere
war sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gehalten, andere
mögliche Bezugsquellen des Klägers aufzuzeigen und etwaige Graumarktim-
porte nachzuweisen oder Fälschungen aufzudecken.
d) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es sei unbeacht-
lich, dass die Beklagte sich damit verteidige, die Liste enthalte möglicherweise
Doppelnennungen von Ersatzteilen.
Das Bestreiten der Beklagten ist, anders als das Berufungsgericht meint,
nicht deshalb unbeachtlich, weil sie sich durch Inaugenscheinnahme der Er-
satzteile und Abgleichung mit der Liste leicht über die richtige Angabe der An-
zahl der Ersatzteile hätte vergewissern können und müssen, um sodann kon-
kret im Prozess vorzutragen. Da die Ersatzteile sich im Besitz des primär darle-
gungspflichtigen Klägers befinden, kann dieser seine Behauptung, die von der
Beklagten gekennzeichneten Ersatzteile seien nicht doppelt in der Liste aufge-
führt, ohne weiteres überprüfen und unter Beweis stellen. Unter diesen Um-
ständen kommt - wie bereits ausgeführt wurde - eine Verlagerung der Darle-
gungslast auf die Beklagte nicht in Frage.
Das Bestreiten der Beklagten ist auch insoweit ausreichend substantiiert.
Die Beklagte hat in der Auflistung des Klägers die Teilenummern mit einem
Pfeil markiert, die ihrer Behauptung nach Doppelnennungen von Ersatzteilen
darstellen. Sie hat hierzu vorgetragen, es handele sich dabei um denselben
Lagerbestand, der in der Liste des Klägers mehrfach an verschiedenen Stellen
aufgeführt worden sei; der Kläger habe diese Mehrfachnennungen teilweise
durch Voranstellung des Buchstabens "M" kaschiert. Sie hat auch zum Beweis
dieses Vorbringens zwei Zeugen benannt. Die Beklagte hat damit so konkret,
wie es ihr möglich war, vorgetragen, welche Teile ihrer Ansicht nach doppelt
benannt sind. Es ist demnach Sache des Klägers, zu beweisen, dass die aufge-
listeten Teile in der angegebenen Stückzahl vorhanden sind.
e) Das Berufungsgericht hat die Rüge der Beklagten, der Umfang des
Teilelagers beruhe auf einer unsachgemäßen Disposition des Klägers, mit der
Begründung zurückgewiesen, die insoweit darlegungspflichtige Beklagte habe
keine Umstände für eine unsachgemäßen Disposition des Klägers aufgezeigt.
Die Revision nimmt das hin. Das Berufungsurteil lässt insoweit auch keinen
Rechtsfehler erkennen.
2. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Unrecht angenom-
men hat, die Aufrechnung sei nach § 533 ZPO unzulässig. Über die Zulässig-
keit der Aufrechnung ist im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil die
Verurteilung der Beklagten zur Kaufpreiszahlung keinen Bestand haben kann
und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen ist.
3. Auch die Entscheidung hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen
Verzugszinsen kann nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die Be-
klagte nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand zu Unrecht zur Kaufpreiszah-
lung für das Teilelager verurteilt hat.
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zu Unrecht angenommen, die
Beklagte befinde sich seit dem 1. März 2001 in Zahlungsverzug. Ein etwaiger
Zahlungsanspruch des Klägers wäre zwar seit dem 1. März 2001 fällig. Denn
der Händlervertrag endete aufgrund des Vergleichs am 30. September 2000,
und die Beklagte war nach § 16 Ziff. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Händlervertrages
verpflichtet, den Lagerbestand an Vertragswaren innerhalb einer Frist von fünf
Monaten nach Vertragsbeendigung zurückzukaufen. Da die Beklagte einen
Zahlungsanspruch aber nur Zug um Zug gegen Übergabe der von ihr zurück-
zunehmenden Ersatzteile zu erfüllen hätte, wäre sie nur in Zahlungsverzug ge-
kommen, wenn der Kläger die ihm obliegende Gegenleistung in einer den An-
nahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (BGHZ 116, 244, 249).
Voraussetzung dafür ist nach § 294 BGB, dass die Leistung so, wie sie
zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, also der Gläubiger nur noch zu-
zugreifen braucht (BGHZ 90, 354, 359). Daran fehlt es aber schon deshalb, weil
der Kläger sich weigerte, die Ersatzteile entsprechend § 16 Ziff. 5 Abs. 9 Satz 1
des Händlervertrages auf seine Gefahr und Kosten zurückzuliefern, und er
stattdessen darauf bestand, dass die Beklagte die Ersatzteile bei ihm abholt.
Zwar genügt nach § 295 Satz 1 Halbsatz 1 BGB ein wörtliches Angebot des
Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht an-
nehmen werde. Auch ein wörtliches Angebot muss jedoch der geschuldeten
Leistung entsprechen (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 295 Rdnr. 2). Diese
Voraussetzung ist angesichts der Weigerung des Klägers, die Ersatzteile zu-
rückzuliefern, nicht erfüllt. Ein wörtliches Angebot war nicht etwa deshalb ent-
behrlich, weil die Beklagte hätte erkennen lassen, dass sie unter keinen Um-
ständen bereit wäre, die Ersatzteile zurückzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom
9. Oktober 2000 - II ZR 75/99, WM 2000, 2384 = NJW 2001, 287 unter 1). Die
Beklagte hat die Annahme der Ersatzteile nicht grundsätzlich verweigert, son-
dern lediglich geltend gemacht, dass bezüglich bestimmter Ersatzteile die
Rücknahmevoraussetzungen nicht erfüllt seien.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der
Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-
cher Feststellungen bedarf. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die
Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Koch
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2002 - 12 O 511/00 (Kart) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2004 - VI U (Kart) 28/02 -