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BGH Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 313/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja
Verkündet am: 4. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Hotelvideoanlagen
BGB § 295 Satz 2, § 320 Abs. 1 Satz 1
a) Hängt die Leistungspflicht einer Vertragspartei davon ab, daß der Vertrags- partner zunächst von einem Bestimmungsrecht Gebrauch macht (hier: Aus- wahl bestimmter Filme aus einem Gesamtsortiment), liegt schon in der nach- drücklichen Aufforderung, diese Auswahlentscheidung zu treffen, ein wörtli- ches Angebot i.S. von § 295 BGB.
b) Hat eine Vertragspartei eine unbegründete fristlose Kündigung des Vertrags ausgesprochen und hält sie auch weiterhin daran fest, zur weiteren Vertrags- erfüllung nicht verpflichtet zu sein, steht ihr die Einrede des nicht erfüllten Ver- trages nicht mehr zu, wenn sie von der anderen Vertragspartei auf Erfüllung in Anspruch genommen wird (im Anschluß an BGHZ 50, 175, 177; 88, 91, 96).
BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 – I ZR 313/99 – OLG Düsseldorf
LG Kleve
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Rich-
ter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. März 1999 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden
ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handels-
sachen des Landgerichts Kleve vom 22. Januar 1998 wird in vollem
Umfang zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 35,5 %, die
Beklagte 64,5 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt
die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Beide Parteien rüsten Hotels mit Fernsehgeräten und Anlagen zur entgeltli-
chen Wiedergabe von Videofilmen in Hotelzimmern (Pay-TV-Anlagen) aus und
liefern dazu die entsprechenden Spiel- und Erotikfilme, die auf diesen Anlagen ge-
zeigt werden. Die Klägerin verwendet dafür Geräte aus der konzerneigenen Pro-
duktion; sie muß die Filme von dritter Seite beziehen. Die Beklagte hat selbst die
Videofilme im Programm; sie muß die Anlagen von dritter Seite erwerben.
Die Parteien schlossen am 3. August 1994 einen schriftlichen Vertrag für ei-
ne feste Laufzeit von drei Jahren ab dem 1. Oktober 1994. In dem Vertrag ver-
pflichteten sie sich wechselseitig, die Leistungen des Vertragspartners in An-
spruch zu nehmen. So sollte die Klägerin von der Beklagten ein näher bezeich-
netes Programm an Filmen zum Einsatz in den Hotelvideoanlagen beziehen. Im
Gegenzug sagte die Beklagte zu, pro Jahr 1.250 Hotelzimmer mit Anlagen der
Klägerin auszurüsten. In § 9 Satz 3 und 4 des Vertrages heißt es sodann:
Falls die Abnahmeverpflichtung nicht eingehalten wird, ist [die Klägerin] berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Bei einer Abnahme von mehr als 2.500 Ausrüstun- gen pro Jahr gewährt [die Klägerin] einen Bonus von 5 % auf die gesamte Auftrags- summe.
In der Zeit bis Juni 1995 belieferte die Beklagte die Klägerin mit Filmpro-
grammen für über 21.000 Hotelzimmer. Hieraus errechnete die Beklagte eine mo-
natliche Lizenzgebühr von knapp 100.000 DM. Die Filmlizenzrechnungen wurden
von der Klägerin bis einschließlich Mai 1995 beglichen. Die Beklagte nahm bei der
Klägerin im selben Zeitraum bereits Ausrüstungen in einem Umfang ab, der sie in
den Genuß des Bonus von 5 % kommen ließ. Anfang Juni 1995 kam es zwischen
den Parteien wegen Zahlungsrückständen der Beklagten zum Streit. Mit Schrei-
ben vom 2. Juni 1995, das bei der Beklagten am 5. Juni einging, schrieb die Klä-
gerin:
Die Außenstände [der Beklagten] betragen bei [der Klägerin] zur Zeit rund 900 TDM. Die mittlere Kreditdauer per April 1995 betrug 89 Tage. Diese Überziehung der ge- währten Zahlungsziele (30 Tage) können wir nicht akzeptieren. Da Sie trotz regelmä- ßiger schriftlicher Mahnungen und fernmündlicher Zahlungsaufforderungen nicht oder
nur schleppend Ihren Verpflichtungen nachkommen, sehen wir uns gezwungen, die bestehende Kooperation zu überdenken.
Denkbar ist künftig eine Belieferung nur nach Vorauskasse bzw. Absicherung durch Bankbürgschaften. Da Sie sich hierzu in der Vergangenheit nicht bereit erklärt haben und sich Ihre Finanzlage scheinbar nicht grundsätzlich verbessert hat, erwägt unsere Finanzabteilung, eine Liefersperre gegen [die Beklagte] und mit [der Beklagten] ver- bundene Unternehmen zu verhängen.
Da Sie auch das mit der [Konzernmutter der Klägerin] geschlossene Moratorium nicht fristgerecht bedienen und nicht einmal eine angekündigte gerichtliche Pfändung durch sofortige Zahlung vermeiden, verstärkt sich der Eindruck, daß Sie auch weiterhin nicht an der Erfüllung Ihrer Vertragspflichten interessiert sind. ...
Abschließend darf ich Sie darüber informieren, daß wir uns zur Zeit mit P. im Ge- spräch befinden, wie P. Zahlungen direkt an [die Klägerin] bzw. andere [Kon- zern-]Gesellschaften vornehmen kann, ohne daß [die Beklagte] zwischengeschaltet wird. Eine erste Abschlagszahlung geht uns in den nächsten Tagen zu.
In Erwartung umgehender und konstruktiver Lösungsvorschläge verbleibe ich ...
Nachdem – wie in dem Schreiben bereits angekündigt – ein Schuldner der
Beklagten 500.000 DM an die Klägerin mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten
der Beklagten gezahlt hatte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 1995,
versandt am 14. Juni 1995, die Kündigung des Filmlieferungsvertrages vom
3. August 1994 „aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung“. Zur Begründung be-
rief sie sich auf die in dem Schreiben vom 2. Juni 1995 angeführten Umstände
und wies auf die dort geäußerte, bislang unbeantwortet gebliebene „Erwartung
umgehender und konstruktiver Lösungsvorschläge“ hin. Darüber hinaus habe sich
die Klägerin genötigt gesehen, erneut die Zwangsvollstreckung wegen einer be-
reits titulierten Forderung einzuleiten.
Die Beklagte wies die Kündigung zurück und bestand auf der Fortsetzung
des bis Ende September 1997 laufenden Vertragsverhältnisses. Sie forderte die
Klägerin mit mehreren Schreiben auf, bei ihr Filmtitel anzufordern. Dem kam die
Klägerin nicht nach; sie bezog keine weiteren Filme von der Beklagten. Diese
stellte der Klägerin daraufhin die vereinbarten Lizenzgebühren in Rechnung.
Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, die von ihr ausgesprochene frist-
lose Kündigung sei wirksam. Das Recht zur fristlosen Kündigung stehe ihr nach
dem Vertrag zu; denn das dort für den Fall der Nichterfüllung der Abnahmever-
pflichtung vorgesehene Recht zur fristlosen Kündigung müsse auch für den Fall
gelten, daß die Beklagte zwar die Anlagen abnehme, die dafür geschuldete Ge-
genleistung aber verweigere. Unter den gegebenen Umständen sei es ihr, der
Klägerin, nicht mehr zuzumuten gewesen, an dem Vertrag festzuhalten.
Mit der Klage hat die Klägerin einen ausstehenden Betrag in Höhe von
782.513,43 DM zuzüglich Zinsen und 30 DM Mahnkosten geltend gemacht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Klageforderung im
wesentlichen nicht bestritten, hat jedoch mit einem Teil der ihr nach ihrer Ansicht
zustehenden Lizenzgebühren für die restliche Laufzeit aufgerechnet und sich dar-
auf berufen, daß die fristlose Kündigung unwirksam sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die zur Aufrechnung ge-
stellte Gegenforderung der Beklagten für begründet erachtet, weil der Vertrag
nicht wirksam gekündigt worden sei. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte im
Wege der Widerklage die Zahlung weiterer Lizenzgebühren in Höhe von
1.840.590,21 DM begehrt. Die Widerklage hat sie jedoch nach Erörterung in der
mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zurückgenommen. Auf die
Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von
740.244,21 DM zuzüglich Zinsen und 10 DM Mahnkosten stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab-
weisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die fristlose Kün-
digung als unwirksam angesehen. Gleichwohl hat es die Gegenforderung der Be-
klagten für unbegründet erachtet. Die Beklagte könne keine Lizenzgebühren für
die restliche Laufzeit verlangen, weil die Klägerin sich hinsichtlich der von der Be-
klagten zu liefernden Filme nicht im Annahmeverzug befunden habe. Nach der
von der Klägerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung habe die Beklagte der
Klägerin keine Filme mehr geliefert. In dieser Situation sei zwar ein wörtliches An-
gebot ausreichend gewesen, um die Klägerin in Annahmeverzug zu versetzen. Ein
solches Angebot habe die Beklagte indessen nicht abgegeben. Die Aufforderung,
Titel anzufordern, reiche nicht aus, weil die Beklagte verpflichtet gewesen sei, der
Klägerin die Auswahl aus aktualisierten Filmlisten zu ermöglichen. Die eigene Lei-
stungsbereitschaft hätte die Beklagte daher nur durch das Angebot hinreichend
zum Ausdruck gebracht, aus solchen aktualisierten Listen auszuwählen. Dies ha-
be die Beklagte versäumt und könne wegen des fixschuldähnlichen Charakters
der Verpflichtung auch nicht mehr nachgeholt werden.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wie-
derherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
Die Klageforderung ist in dem Umfang, in dem der Rechtsstreit in die Revisi-
onsinstanz gelangt ist, unstreitig. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht das Beste-
hen der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung verneint.
Es hat zwar zu Recht angenommen, daß die von der Klägerin ausgesprochene
fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht wirksam war (dazu 1.). Ob die
der Beklagten obliegende Leistung unmöglich geworden ist, kann offenbleiben;
denn auch bei Unmöglichkeit ist – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts –
der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung nicht entfallen (dazu 2.). Die
Beklagte konnte auch wirksam mit der Gegenforderung aufrechnen (dazu 3.).
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die von der
Klägerin am 9. Juni 1995 ausgesprochene fristlose Kündigung nicht wirksam ist.
Dabei kann offenbleiben, ob sich die Vereinbarung über die Lieferung von Fern-
sehgeräten und Hotelvideoanlagen im Vertrag vom 3. August 1994 als eine Suk-
zessivlieferungsabrede darstellt, von der sich die Klägerin im Falle des Zahlungs-
verzugs der Beklagten nur nach den Vorschriften des § 326 Abs. 1 BGB a.F.
durch einen – den nicht abgewickelten Teil des Vertrages erfassenden – Rücktritt
hätte lösen können (BGH, Urt. v. 5.11.1980 – VIII ZR 232/79, NJW 1981, 679,
680; Urt. v. 31.10.1984 – VIII ZR 229/83, WM 1985, 61, 62; Urt. v. 25.1.2001 –
I ZR 287/98, GRUR 2001, 764, 765 = WRP 2001, 809 – Musikproduktionsvertrag),
oder ob es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, das im Falle von Lei-
stungsstörungen im Wege einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund beendet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.2.1985 – VIII ZR 15/84, NJW
1986, 124, 125 m.w.N.). Denn der fristlosen Kündigung muß nach anerkannter
Rechtsprechung entsprechend dem Gebot der Nachfristsetzung bei Verzug (§ 326
Abs. 1 BGB a.F., § 323 Abs. 1 BGB n.F.) eine Abmahnung vorausgehen, durch
die der andere Vertragsteil nachdrücklich auf die Folgen einer weiteren Nichter-
füllung des Vertrages hingewiesen wird (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1976 –
VIII ZR 268/74, WM 1976, 508, 510; Urt. v. 11.2.1981 – VIII ZR 312/79, NJW
1981, 1264, 1265; Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 94/82, GRUR 1984, 754, 756 – Ge-
samtdarstellung rheumatischer Krankheiten; Urt. v. 9.10.1991 – XII ZR 122/90,
NJW 1992, 496, 497).
Zutreffend haben Berufungsgericht und Landgericht dargelegt, daß das
Schreiben der Klägerin vom 2. Juni 1995 diesen Anforderungen nicht genügt. Es
enthält weder eine Frist für die Begleichung der Außenstände, noch macht es
deutlich, daß die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht.
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagten keine
Gegenforderung zusteht, mit der sie gegenüber der Klageforderung die Aufrech-
nung erklären kann. Die Beklagte habe – so das Berufungsgericht – ihre vertragli-
che Verpflichtung, der Klägerin Nutzungsrechte an jeweils wechselnden Filmen für
den Betrieb in den Hotelvideoanlagen einzuräumen, nicht erfüllt. Da diese Ver-
pflichtung fixschuldähnlichen Charakter habe, könne die Erfüllung nicht mehr
nachgeholt werden. Das Berufungsgericht hat damit offenbar zum Ausdruck brin-
gen wollen, daß die vertragliche Leistung der Beklagten unmöglich geworden und
dadurch der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung entfallen ist.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei
kann offenbleiben, ob die Leistung der Beklagten im Streitfall wirklich unmöglich
geworden ist. Dies erscheint keineswegs selbstverständlich. Denn die von der Be-
klagten zu erbringende Leistung unterscheidet sich von Dauerverpflichtungen, de-
ren Erfüllung mit Zeitablauf unmöglich wird, in einem wesentlichen Punkt: Wäh-
rend bei diesen die geschuldete Leistung – etwa die Gebrauchsüberlassung bei
der Raummiete oder die Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit bei einem Wett-
bewerbsverbot – fortlaufend zu erbringen ist, geht es bei der Verpflichtung der Be-
klagten ähnlich wie bei einem Sukzessivlieferungsvertrag um wiederkehrende Ein-
zelleistungen, die unter Umständen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nach-
geholt werden können (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 764, 765 – Musikproduktions-
vertrag).
Doch auch wenn der Beklagten die Leistung unmöglich geworden sein sollte,
hätte sie ihren Anspruch auf Gegenleistung nicht verloren. Im Falle der Unmög-
lichkeit hängt die Frage, ob die Gegenleistung noch erbracht werden muß, davon
ab, wer die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Ist sie von keiner der beiden Vertrags-
parteien zu vertreten, entfällt grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung
(§ 323 Abs. 1 BGB a.F.). Hat der Schuldner (hier die Beklagte) die Unmöglichkeit
zu vertreten, entfällt – abgesehen von der Möglichkeit, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten – zumindest der An-
spruch auf die Gegenleistung (§ 325 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 323 Abs. 1 BGB a.F.).
Nur wenn der Gläubiger (hier die Klägerin) die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder
wenn er sich – was dem gleichsteht – zum Zeitpunkt des Unmöglichwerdens im
Annahmeverzug befindet, behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenlei-
stung (§ 324 Abs. 1 und 2 BGB a.F.); er muß sich dann nur die ersparten Aufwen-
dungen anrechnen lassen (§ 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Die Beklagte kann
demnach die Gegenleistung nur für den Fall beanspruchen, daß die Unmöglichkeit
von der Klägerin zu vertreten ist oder diese sich in Annahmeverzug befunden hat.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß – nachdem die Klä-
gerin durch die (unberechtigte) fristlose Kündigung zum Ausdruck gebracht hatte,
an dem Vertrag nicht festhalten zu wollen – ein wörtliches Angebot der Beklagten
ausreichte, um die Klägerin in Annahmeverzug zu versetzen (§ 295 BGB; vgl.
BGH, Urt. v. 13.3.1986 – IX ZR 65/85, NJW-RR 1986, 794; Urt. v. 28.10.1996 –
II ZR 14/96, NJW-RR 1997, 537). Als ein solches wörtliches Angebot sind – ent-
gegen der Ansicht des Berufungsgerichts – die der Klägerin unstreitig zugegange-
nen Schreiben der Beklagten vom 19. Juni und 3. August 1995 anzusehen, in de-
nen die Klägerin gebeten wurde, gemäß § 7 des Vertrages weitere Titel anzufor-
dern (vgl. § 295 Satz 2 BGB). Neben dieser allgemein gehaltenen Aufforderung
war – anders als die Revisionserwiderung meint – kein weiteres Angebot der Be-
klagten veranlaßt. Denn im Hinblick auf die ausgesprochene fristlose Kündigung
war nicht damit zu rechnen, daß die Klägerin in der gebotenen Weise durch Ti-
telanforderungen mitwirkt. Kommt der Gläubiger in einer solchen Situation seiner
vorrangig zu erfüllenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, können vom
Schuldner keine weiteren Konkretisierungen seines Angebots verlangt werden
(vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1994 – X ZR 95/92, NJW-RR 1994, 1469, 1470). Sollte
Unmöglichkeit eingetreten sein, muß sich die Klägerin demnach so behandeln las-
sen, als hätte sie die Unmöglichkeit zu vertreten. Für diesen Fall müßte sich die
Beklagte zwar die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Die Klägerin, die
insoweit die Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1990 – X ZR 19/89, NJW
1991, 166, 167), hat hierzu nichts vorgetragen. Im übrigen macht die Beklagte mit
der Aufrechnung kaum mehr als ein Viertel der ihr nach ihrer Berechnung zuste-
henden Gegenforderung geltend.
3.
Ist die Klägerin nach wie vor zur Erbringung der Gegenleistung ver-
pflichtet, bleibt zu prüfen, ob die Beklagte berechtigt war, gegenüber der Klagefor-
derung mit ihrem Anspruch auf Zahlung der Filmlizenzgebühren aufzurechnen.
Die Revisionserwiderung möchte dies mit der Begründung verneinen, daß die Auf-
rechnung mit einer einredebelasteten Forderung nicht zulässig sei; gegenüber der
Gegenforderung der Beklagten könne die Klägerin die Einrede des nichterfüllten
Vertrages erheben (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar ist der Beklagten die Aufrechnung
mit einer einredebelasteten Forderung verwehrt (§ 390 Satz 1 BGB); dies gilt ins-
besondere für die Einrede des nichterfüllten Vertrages, und zwar auch dann, wenn
diese Einrede noch gar nicht ausdrücklich erhoben worden ist (vgl. BGH, Urt. v.
9.10.2000 – II ZR 75/99, NJW 2001, 287, 288). Auch wenn keine Unmöglichkeit
eingetreten sein sollte, steht der Klägerin diese Einrede nicht mehr zu. Sie setzt
nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß der Vertragsteil, der sich auf sie be-
ruft, seinerseits erfüllungsbereit ist (RGZ 58, 173, 176; 69, 381, 383; BGHZ 50,
175, 177; 88, 240, 247 f.; BGH, Urt. v. 10.6.1970 – VIII ZR 225/68, WM 1970, 958,
960; Urt. v. 16.6.1976 – VIII ZR 223/74, WM 1976, 964, 966; Urt. v. 20.1.1978 –
V ZR 171/75, WM 1978, 731, 733; Urt. v. 25.1.1982 – VIII ZR 310/80, NJW 1982,
874, 875; BGHZ 88, 91, 96; BGH, Urt. v. 5.7.1989 – VIII ZR 334/88, NJW 1989,
3222, 3224; differenzierend Staudinger/Otto, BGB
[2001], § 320 Rdn. 37;
MünchKomm.BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 320 Rdn. 50). Die Einrede des § 320
BGB hat danach allein die Funktion, die geschuldete (Gegen-)Leistung zu erzwin-
gen. Sie hat – wie es in BGH NJW 1982, 874, 875 heißt – „nur verzögerlichen
Charakter und dient dazu, den anderen Teil zur Erfüllung des mit der Einrede gel-
tend gemachten Anspruchs anzuhalten“. Dagegen kann sich derjenige, der deut-
lich gemacht hat, daß er an dem Vertrag nicht festzuhalten gedenke, die Einrede
nicht zunutze machen.
Da die Klägerin durch die fristlose Kündigung deutlich gemacht hat, daß ihr
an einer Erfüllung der weiteren vertraglichen Verpflichtungen nicht gelegen ist,
steht ihr die Einrede des § 320 BGB nicht zur Seite. Damit ist die von der Beklag-
ten erklärte Aufrechnung zulässig mit der Folge, daß die geltend gemachte Kla-
geforderung durch Aufrechnung erloschen ist. Ist – was naheliegend erscheint –
keine Unmöglichkeit eingetreten, bleibt es der Klägerin unbenommen, ihrerseits
noch Erfüllung der von der Beklagten zu erbringenden vertraglichen Leistungen
oder gegebenenfalls (§ 326 BGB a.F.) Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuhe-
ben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende landgerichtliche
Urteil ist in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Erdmann
RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist infolge Urlaubs an der Unter- schriftsleistung verhindert.
Bornkamm
Erdmann
Pokrant
Schaffert