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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 5 StR 336/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 2. Februar 2000 werden
a) die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbun-
desanwalts nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO in der
Weise beschränkt, daß der Teilvorwurf entfällt, der
Angeklagte habe als Mitglied einer Bande gehandelt,
b) das genannte Urteil im Ausspruch aller Strafen mit
den zugehörigen Feststellungen nach § 349
Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte ist damit schuldig der unerlaubten Ein-
fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, je-
weils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-
len.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger uner-
laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in
Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von neun Jahren verurteilt und den Pkw des Angeklagten eingezogen. Ge-
gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das
Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat, der Anregung des General-
bundesanwalts folgend, das bandenmäßige Handeln des Angeklagten von
der Strafverfolgung ausnimmt und in der Folge den gesamten Strafausspruch
aufhebt. Soweit die Revision darüber hinausgeht, ist sie unbegründet im Sin-
ne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
„I. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten als Mitglied
einer Bande auf den Zusammenschluß zwischen ihm und dem
Zeugen R gestützt und damit ersichtlich auf
die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
abgehoben (UA S. 14). Der als „O “ identifizierte Lieferant des
Angeklagten und seines Mittäters hat nach den Feststellungen des
angefochtenen Urteils lediglich beim Verkauf der Betäubungsmittel
mitgewirkt; sein Interesse und sein Wille beschränken sich auf die-
se Veräußerung, so daß er als - weiteres - Bandenmitglied eben-
sowenig in Betracht kommt wie als Mittäter der Einfuhr (vgl. dazu
Weber, BtMG § 29 Rdnr. 343; Franke/Wienroeder, BtMG § 29
Rdnr. 85).
Die Anregung, die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO zu
beschränken, soweit der Angeklagte jeweils als Mitglied einer Ban-
de i. S. von § 30a Abs. 1 BtMG verurteilt wurde, und die schon jetzt
insoweit erteilte Zustimmung beruht auf dem vom 4. Strafsenat mit
Beschluß vom 14. März 2000 (- 4 StR 284/99 -) in Gang gesetzten
Anfrageverfahren i. S. von § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG zu der Frage,
ob der Begriff der Bande voraussetzt, daß sich - in Abweichung von
der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -
mehr als zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammenge-
schlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstän-
dige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Der
5. Strafsenat hat in seinem Antwortbeschluß vom 4. April 2000
(- 5 ARs 20/00 -) bereits ausgesprochen, der beabsichtigten Ent-
scheidung des 4. Strafsenats nicht entgegentreten zu wollen. Der
1. Strafsenat hat in seinem entsprechenden Beschluß vom 27. Ju-
ni 2000 (- 1 ARs 6/00 -) ausgesprochen, er halte an seiner bisheri-
gen Rechtsprechung fest, die der vom 4. Strafsenat beabsichtigten
Entscheidung entgegenstehe.
Zur Entscheidung der Rechtsfrage ist nunmehr gemäß § 132
Abs. 2 GVG der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichts-
hofs berufen. Dessen Entscheidung kann indessen im vorliegenden
Fall schon wegen des für Haftsachen in besonderer Weise gelten-
den Beschleunigungsgebotes nicht abgewartet werden.
II. ... Die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a
Abs. 2 StPO hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge.
Auch der Rechtsfolgenausspruch kann - mit Ausnahme der Ent-
scheidung über die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden
Pkw’s - nicht bestehen bleiben.
Auch wenn sich die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzel-
strafen möglicherweise eher an der Ober- als an der Untergrenze
des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientiert hat, kann
nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Fest-
setzung der Rechtsfolgen auch von dem deutlich erhöhten Min-
destmaß der Freiheitsstrafe nach § 30a Abs. 1 BtMG beeinflußt
worden ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nur maßvollen
Erhöhung der Einsatzstrafe. Die Anordnung über die Einziehung
des vom Angeklagten gehörenden Pkw’s bleibt davon unberührt.“
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, bei der Strafbemessung
den Wert des eingezogenen Pkw in Bedacht zu nehmen (vgl. BGHR StGB
§ 46 Abs. 1 – Schuldausgleich 6 m.N.).
Harms Häger Basdorf
Raum Brause