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BGH Beschluss vom 10.10.2000 – 5 StR 336/00

5. Strafsenat

5 StR 336/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 2. Februar 2000 werden

a) die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbun-

desanwalts nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO in der

Weise beschränkt, daß der Teilvorwurf entfällt, der

Angeklagte habe als Mitglied einer Bande gehandelt,

b) das genannte Urteil im Ausspruch aller Strafen mit

den zugehörigen Feststellungen nach § 349

Abs. 4 StPO aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte ist damit schuldig der unerlaubten Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, je-

weils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fäl-

len.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger uner-

laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in

Tateinheit mit bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von neun Jahren verurteilt und den Pkw des Angeklagten eingezogen. Ge-

gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das

Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat, der Anregung des General-

bundesanwalts folgend, das bandenmäßige Handeln des Angeklagten von

der Strafverfolgung ausnimmt und in der Folge den gesamten Strafausspruch

aufhebt. Soweit die Revision darüber hinausgeht, ist sie unbegründet im Sin-

ne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

„I. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten als Mitglied

einer Bande auf den Zusammenschluß zwischen ihm und dem

Zeugen R gestützt und damit ersichtlich auf

die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

abgehoben (UA S. 14). Der als „O “ identifizierte Lieferant des

Angeklagten und seines Mittäters hat nach den Feststellungen des

angefochtenen Urteils lediglich beim Verkauf der Betäubungsmittel

mitgewirkt; sein Interesse und sein Wille beschränken sich auf die-

se Veräußerung, so daß er als - weiteres - Bandenmitglied eben-

sowenig in Betracht kommt wie als Mittäter der Einfuhr (vgl. dazu

Weber, BtMG § 29 Rdnr. 343; Franke/Wienroeder, BtMG § 29

Rdnr. 85).

Die Anregung, die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO zu

beschränken, soweit der Angeklagte jeweils als Mitglied einer Ban-

de i. S. von § 30a Abs. 1 BtMG verurteilt wurde, und die schon jetzt

insoweit erteilte Zustimmung beruht auf dem vom 4. Strafsenat mit

Beschluß vom 14. März 2000 (- 4 StR 284/99 -) in Gang gesetzten

Anfrageverfahren i. S. von § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG zu der Frage,

ob der Begriff der Bande voraussetzt, daß sich - in Abweichung von

der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -

mehr als zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammenge-

schlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstän-

dige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Der

5. Strafsenat hat in seinem Antwortbeschluß vom 4. April 2000

(- 5 ARs 20/00 -) bereits ausgesprochen, der beabsichtigten Ent-

scheidung des 4. Strafsenats nicht entgegentreten zu wollen. Der

1. Strafsenat hat in seinem entsprechenden Beschluß vom 27. Ju-

ni 2000 (- 1 ARs 6/00 -) ausgesprochen, er halte an seiner bisheri-

gen Rechtsprechung fest, die der vom 4. Strafsenat beabsichtigten

Entscheidung entgegenstehe.

Zur Entscheidung der Rechtsfrage ist nunmehr gemäß § 132

Abs. 2 GVG der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichts-

hofs berufen. Dessen Entscheidung kann indessen im vorliegenden

Fall schon wegen des für Haftsachen in besonderer Weise gelten-

den Beschleunigungsgebotes nicht abgewartet werden.

II. ... Die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a

Abs. 2 StPO hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge.

Auch der Rechtsfolgenausspruch kann - mit Ausnahme der Ent-

scheidung über die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden

Pkw’s - nicht bestehen bleiben.

Auch wenn sich die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzel-

strafen möglicherweise eher an der Ober- als an der Untergrenze

des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientiert hat, kann

nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Fest-

setzung der Rechtsfolgen auch von dem deutlich erhöhten Min-

destmaß der Freiheitsstrafe nach § 30a Abs. 1 BtMG beeinflußt

worden ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nur maßvollen

Erhöhung der Einsatzstrafe. Die Anordnung über die Einziehung

des vom Angeklagten gehörenden Pkw’s bleibt davon unberührt.“

Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, bei der Strafbemessung

den Wert des eingezogenen Pkw in Bedacht zu nehmen (vgl. BGHR StGB

§ 46 Abs. 1 – Schuldausgleich 6 m.N.).

Harms Häger Basdorf

Raum Brause