Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2008 – IV ZR 123/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Dr. Franke

am 12. März 2008

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. April 2006 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts erfordert. Die gerügten Verstöße gegen

Verfahrensgrundrechte und das Willkürverbot liegen

nicht vor. Von einer näheren Begründung wird im Hin-

blick auf die Beschwerdeerwiderung abgesehen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Streithelferin des Klägers.

3. Der Streitwert wird für das Verfahren beim Landgericht

auf bis zu 850.000 € festgesetzt, für das Berufungs-

und Beschwerdeverfahren auf bis zu 260.000 €.

Gründe

Zu Ziff. 3.:

1

1. Der Streitwert der auf Feststellung des Fortbestandes des Ge-

bäudeversicherungsvertrages gerichteten Klageanträge 1 und 2 be-

stimmt sich einheitlich nach dem 3,5-fachen Betrag der Jahresprämie

von 2.257,48 € = 7.901,18 €. Anders als bei der Risikolebensversiche-

rung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR

1997, 1562 f.) können nicht 20% der Versicherungssumme, wie das Be-

rufungsgericht meint, zugrunde gelegt werden. Tritt bei der Lebensversi-

cherung der Versicherungsfall ein, ist die volle Versicherungssumme zu

zahlen. Dagegen ist bei der Gebäudeversicherung nur der durch den

Versicherungsfall entstandene Schaden zu ersetzen, der weit unterhalb

der Versicherungssumme liegen kann. Davon abgesehen kann der Ver-

sicherer die Gebäudeversicherung kündigen, was hier erstmals zum

1. November 2006 der Fall war. Deshalb ist die Streitwertfestsetzung

nach den gleichen Maßstäben vorzunehmen wie bei der Krankenversi-

cherung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR

2004, 1197 unter 2 a m.w.N.) und der Kraftfahrtversicherung (Senatsbe-

schluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 177/00 - VersR 2001, 492 unter

1). Da sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsfall vom 18. Novem-

ber 2002 Gegenstand der anderen Klageanträge sind, kommt es für den

Streitwert allein auf die Prämie an.

2

2. a) Der ursprünglich auf Zahlung von 820.890 € nebst Zinsen ge-

richtete Klageantrag 3 hatte im Verfahren vor dem Landgericht bereits

vor Zahlung des Betrages von 717.993,82 € an die Grundpfandgläubige-

rin alle Gebührentatbestände ausgelöst.

3

b) Die einseitige teilweise Erledigungserklärung des Klägers mit

den beim Landgericht erfolgreichen Feststellungsanträgen 4 und 5 hat

aber für die höheren Instanzen eine Reduzierung des Streitwerts zur

Folge. Bei Teilerledigung der Hauptsache ergibt sich der Streitwert aus

der Summe der verbliebenen Hauptsache und den für den erledigten Teil

angefallenen, im Wege einer Differenzrechnung zu ermittelnden Kosten

(BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005,

1728 f.).

4

aa) Der Wert der restlichen Hauptsache ist durch Ziff. III des Te-

nors des landgerichtlichen Urteils dahin festgelegt, dass die Beklagte

102.906,18 € nebst darauf entfallenden Zinsen sowie - nunmehr zur

Hauptsache gewordene - Zinsen aus dem erledigten Betrag von

717.993,82 € vom 23. Februar 2003 bis zum 25. November 2004 zu zah-

len hat. Dieser Zinsbetrag beläuft sich auf circa 78.000 €.

5

bb) Die Differenz zwischen den Kosten, die im Verfahren vor dem

Landgericht entstanden sind (Streitwert bis 850.000 €), und die entstan-

den wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden

wäre (Streitwert bis 140.000 €), beträgt circa 32.000 € (auf der Grundla-

gen von drei Gerichtsgebühren und je drei Gebühren für drei Rechtsan-

wälte).

6

3. Der Antrag auf Feststellung der den geltend gemachten Vor-

schussbetrag übersteigenden Ersatzpflicht (Ziff. VI im Urteilstenor des

Landgerichts) kann wie in den Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzt

werden.

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4. Für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren er-

gibt sich demgemäß ein Streitwert von bis zu 260.000 €.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.04.2005 - 11 O 2227/03 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 8 U 990/05 -