Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.10.2000 – 1 StR 118/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 118/00

URTEIL

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Schaal,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten H. wird

in den Fällen III.2. bis III.9. der Gründe des Urteils des Land-

gerichts Traunstein vom 29. November 1999 mit Zustimmung

des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, daß von der

Ahndung der Diebstahlsfälle wegen bandenmäßiger Bege-

hung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).

2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird geändert

und zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte

H.

- der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem

Aufenthalt im Bundesgebiet nach Abschiebung,

- des Diebstahls in sechs Fällen,

- des versuchten Diebstahls in zwei Fällen sowie

- der Urkundenfälschung

schuldig ist.

3. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vor-

bezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

5.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Liste der angewendeten Vorschriften lautet: §§ 242, 243 Abs. 1

Satz 2 Nr.1, 2, § 267 Abs. 1, §§ 22, 23, 25 Abs. 2 StGB, § 92 Abs. 2

Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG, §§ 52, 53

StGB.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einreise in

Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung, wegen schweren

Bandendiebstahls in fünf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in

zwei Fällen, Bandendiebstahls und Urkundenfälschung in Mittäterschaft" zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-

klagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen der Angeklagte,

der Mitangeklagte F. - die beide bereits aus der Bundesrepublik Deutsch-

land ausgewiesen und abgeschoben worden waren - sowie der Mitangeklagte

N. von Rumänien aus über Österreich nach Deutschland zu reisen. Der An-

geklagte und F. wollten nach Spanien, N. zu seiner in Deutschland le-

benden Ehefrau weiterreisen. Da sie schon in Wien kaum noch über Geld ver-

fügten, stahlen der Angeklagte und F. bereits dort zwei Pkw. Diese Taten

sind nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Nach ihrer unerlaubten Ein-

reise in die Bundesrepublik Deutschland (Fall III 1 der Urteilsgründe) begingen

sie in zwei aufeinanderfolgenden Nächten weitere Taten, die die Strafkammer

abgeurteilt hat. Dabei drangen sie u.a. gewaltsam in Schulen, ein Vereinsheim,

ein Schwimmbad sowie ein Feuerwehrgerätehaus ein und entwendeten - so-

weit sie Stehlenswertes vorfanden - verschiedene Gegenstände sowie Bar-

geldbeträge. Im Fall III 2 stahlen sie auch einen Pkw, dessen Schlüssel sie in

einem der Gebäude an sich gebracht hatten; diesen versahen sie mit gestohle-

nen amtlichen Kennzeichenschildern (Fall III 5). Den Taten lag eine zumindest

stillschweigende Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Mitange-

klagten F. zugrunde, zum Zwecke ihrer durchzuführenden Reise Dieb-

stähle zu begehen und dabei zusammenzuarbeiten. Der Mitangeklagte N.

hatte davon Kenntnis, wollte an Einbrüchen und Autoaufbrüchen jedoch nicht

mitwirken. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte und F. hät-

ten eine Diebesbande gebildet; N. habe dieser indessen nicht angehört.

1. Der Senat hat die Strafverfolgung beschränkt und von der Ahndung

der Diebstahlstaten wegen bandenmäßiger Begehung abgesehen (gemäß

§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Unter den hier gegebenen Umständen wer-

den sich die den Strafrahmen der Bandentatbestände (§ 244a Abs. 1, § 244

Abs. 1 StGB) entnommenen Strafen von den nach den §§ 242, 243 Abs. 1

StGB verhängbaren und nunmehr zu erwartenden Freiheitsstrafen nicht be-

trächtlich abheben; die festgestellten Einzelumstände werden auch bei der

neuerlichen Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen sein. Das gilt

auch hinsichtlich der erneut zu bildenden Gesamtstrafe.

Die Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf die in der Zuschrift

des Generalbundesanwalts dargelegten Bedenken gegen die Annahme einer

zwischen dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten F. beste-

henden Bande erfolgt, aber auch in Rücksicht auf die - nach durchgeführtem

Anfrageverfahren - fortbestehende Divergenz zwischen den Strafsenaten des

Bundesgerichtshofes zur Frage, ob eine aus zwei Personen bestehende Täter-

verbindung für die Annahme einer Bande genügt (vgl. nur Anfragebeschluß

des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99; Antwortbeschluß des

1. Strafsenats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00).

2. Danach war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern. Soweit die

Taten sich nun nicht mehr als Bandendelikte darstellen, sondern als versuchte

und vollendete Diebstähle, hätte sich der geständige Angeklagte gegen die ihm

günstigere, schon vom bisherigen Schuldspruch umfaßte rechtliche Bewertung

nicht anders als geschehen verteidigen können. Hinsichtlich des Diebstahls der

Schilder mit einem amtlichen Fahrzeugkennzeichen ist Strafantrag gestellt

(§ 248a StGB; vgl. Bd. III Bl. 565 d.A.).

3. Die dem Schuldspruch im übrigen zugrundeliegende tatsächliche und

rechtliche Würdigung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden Ein-

wänden. Er hat namentlich auch insoweit Bestand, wie das Landgericht den

Angeklagten im Falle III 1 der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einreise in Ta-

teinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach einer Abschiebung

verurteilt hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1

AuslG). Der Tatbestand der unerlaubten Einreise verdrängt nicht etwa den des

sich daran anschließenden unerlaubten Aufenthalts; beide Tatbestände stehen

vielmehr in Idealkonkurrenz (vgl. dazu und zu den Grundtatbeständen des § 92

Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 AuslG: Senge in Erbs/Kohlhaas § 92 AuslG Rdn. 7 und

25). Der Unwertgehalt einer solchen ausländerrechtlichen Straftat würde nur

unvollkommen erfaßt, wenn bei Fällen wie dem vorliegenden allein auf die un-

erlaubte Einreise abgehoben würde. Diese führt zwar regelmäßig zu einem

nachfolgenden unerlaubten Aufenthalt. Das begründet jedoch weder ein Spe-

zialitätsverhältnis noch hat es sonst konsumierende Wirkung. Die Dauer und

die Umstände eines sich unmittelbar anschließenden unerlaubten Aufenthaltes

prägen vielmehr den Schuldgehalt mit. Der unerlaubte Aufenthalt hat mithin

neben der unerlaubten Einreise zur Kennzeichnung des begangenen Unrechts

eigenständige Bedeutung. Um der erschöpfenden Bestimmung der Schuld wil-

len ist er in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. BGHSt 25, 373; Jescheck/

Weigend Strafrecht AT 5. Aufl. S. 732 f., 735 - 737).

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten

Strafausspruchs, da Auswirkungen auf die Bemessung der Einzelstrafen auch

in den Fällen III.1. und III.5. (insoweit wegen Urkundenfälschung) nicht sicher

ausschließbar sind. Die insoweit getroffenen Feststellungen können indessen

bestehenbleiben; ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind

statthaft.

5. Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des

Strafausspruchs auf den Mitangeklagten F. findet nicht statt, weil die

Schuldspruchänderung sich aus der Verfolgungsbeschränkung ergibt und die

teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht aufgrund einer Ge-

setzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes erfolgt (§ 357 StPO; vgl.

BGHR StPO § 357 Entscheidung 1; Kuckein in KK, 4. Aufl., § 357 Rdn. 5).

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Schaal