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BGH Urteil vom 17.10.2000 – 1 StR 270/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 270/00

URTEIL

vom

17. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Schaal,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Landshut vom 14. Februar 2000

a) mit den Feststellungen in demjenigen unter Ziffer II.2.d der

Urteilsgründe festgestellten Falle, in dem der Angeklagte der

Geschädigten mit Vergewaltigung gedroht hat, sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Un-

gunsten des Angeklagten eingelegten Revision in einem der abgeurteilten

Fälle auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nöti-

gung. Hierauf ist ihr Rechtsmittel wirksam beschränkt. Zwar hat die Beschwer-

deführerin einen unbeschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag

gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch dazu, daß sie ihre Revision lediglich

mit Ausführungen zu dem im Tenor bezeichneten Fall begründet. Deshalb ist

das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGHR

StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.N.),

die hier einen entsprechenden Beschränkungswillen der Beschwerdeführerin

ergibt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision hat Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß die vom Landge-

richt gegebene Begründung, mit der es in einem der unter Ziffer II. 2.d der Ur-

teilsgründe festgestellten Fälle die Annahme einer tateinheitlich begangenen

sexuellen Nötigung abgelehnt hat, nicht tragfähig ist.

a) Nach den getroffenen Feststellungen legte sich der Angeklagte auf

der Wohnzimmercouch in seiner Wohnung auf seine zur Tatzeit 15-jährige

Tochter, die zu diesem Zeitpunkt mit ihm allein in der Wohnung lebte. Er drohte

ihr, falls sie "es nicht mache", werde er sie vergewaltigen. Er versuchte, sein

Glied in die Scheide des Mädchens einzuführen. Ein vollständiges Eindringen

des Angeklagten konnte die Geschädigte dadurch verhindern, daß sie sich

verkrampfte.

Das Landgericht sieht hierin keine vollendete sexuelle Nötigung und

keine Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1

StGB. Es ist der Ansicht, die Drohung des Angeklagten, er werde seine Tochter

vergewaltigen, sei keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Le-

ben im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dafür sei nicht jede drohende ein-

fache Körperverletzung ausreichend, sondern nur "eine schwerere". Eine Ver-

gewaltigung müsse aber nicht notwendig auch eine erhebliche Körperverlet-

zung mit sich bringen.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs erfordert das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib

oder Leben eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die

körperliche Unversehrtheit. Deshalb ist nicht jede Drohung mit einer Handlung,

die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre, eine Drohung mit Gefahr für Leib

oder Leben (vgl. BGH StV 1994, 127 m.w.N.). Der Senat hat indes bereits frü-

her hervorgehoben, daß die Androhung gegenüber einer 11-jährigen Tochter,

mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuführen, mehr als nur

die Androhung einer letztlich nicht sehr bedeutsamen Beeinträchtigung der

körperlichen Integrität ist; sie ist in ihrem Gewicht mit der Androhung etwa einer

Ohrfeige nicht vergleichbar (so BGHR StGB § 178 Abs. 1 Drohung 1). So liegt

es auch hier. Der Gebrauch des Begriffs der Vergewaltigung durch den Ange-

klagten im Geschehenszusammenhang schloß erkennbar die Anwendung von

Gewalt, also den Einsatz wenigstens solcher Körperkraft ein, die erforderlich

gewesen wäre, nachhaltigere Abwehrreaktionen des Opfers zu brechen und

den Geschlechtsverkehr gegen dessen Willen zu vollziehen. Eine solche - hier

konkret in Aussicht gestellte - Verletzung der körperlichen Integrität der

15-jährigen leiblichen Tochter durch den Vater ist unter den gegebenen Um-

ständen ersichtlich von solcher Intensität und Erheblichkeit, daß sie die Vor-

aussetzungen gegenwärtiger Leibesgefahr für das Opfer (im Sinne des § 177

Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt (vgl. auch zur Erschöpfung und Ermüdung eines

zehnjährigen Opfers als Gewaltanwendung: BGH NStZ 1996, 276; zur Berück-

sichtigung der Situation des Opfers: BGH bei Miebach NStZ 1993, 225 Nr. 22).

Das Landgericht hat mithin die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbe-

standsmerkmals überspannt.

b) Die Strafkammer geht weiter zu Gunsten des Angeklagten davon aus,

dieser habe die Gegenwehr der Geschädigten nicht bemerkt und damit inso-

weit ohne Vorsatz (Nötigungsvorsatz) gehandelt. Dabei stützt es sich auf die

Angaben der Geschädigten, die bekundet hatte, sie könne nicht sagen, ob der

Angeklagte ihren Widerstand bemerkt habe. Sie habe ein Eindringen des An-

geklagten dadurch vermeiden können, daß sie sich versteift oder einfach das

Glied des Angeklagten mit der Hand weggedrückt habe.

Diese Würdigung des Landgerichts ist in tatsächlicher Hinsicht lücken-

haft. Die Strafkammer hätte sich zur Frage des Nötigungsvorsatzes des Ange-

klagten mit den gesamten festgestellten Tatumständen auseinandersetzen

müssen, denen insoweit indizielle Bedeutung zukommen kann. Schon die

Rahmenumstände des Tatgeschehens deuteten hier darauf hin, daß die gera-

de 15 Jahre alt gewordene leibliche Tochter des Angeklagten nicht freiwillig zur

Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen bereit war. In diesem Zusam-

menhang kann weiter von Bedeutung sein, daß die Geschädigte sich auch in

den anderen Fällen des sexuellen Mißbrauchs zumeist verkrampfte oder ein-

fach das Glied des Angeklagten mit ihrer Hand wegdrückte, um ein Eindringen

in die Scheide zu verhindern. In weiteren Fällen des Oralverkehrs mußte sie

würgen und sich einmal auch übergeben. Der Angeklagte erklärte darauf, sie

solle das nicht vortäuschen. Das, aber auch der Umstand, daß der Angeklagte

in der gegebenen Situation überhaupt die Drohung aussprach, er werde seine

Tochter vergewaltigen, falls sie "es nicht mache", kann Schlüsse auf einen ent-

sprechenden Nötigungsvorsatz des Angeklagten ermöglichen und bedurfte

deshalb tatrichterlicher Würdigung. Das bloße Abstellen auf die Aussage der

Geschädigten, die nicht zu sagen vermochte, ob der Angeklagte bemerkte, daß

sie "sich sperrte", greift hier zu kurz.

2. Nach allem ist in dem bezeichneten Falle eine erneute tatrichterliche

Würdigung geboten. Das bedingt auch den Wegfall der insoweit zugemesse-

nen Einzelstrafe sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des

§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen, der Angeklagte also eine Lage des Opfers

ausgenutzt hat, in der dieses seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert war.

Das Revisionsvorbringen der Beschwerdeführerin gibt darüber hinaus

Anlaß zu dem Hinweis, daß die bisherigen Feststellungen nicht sicher ergeben,

ob der Angeklagte den Beischlaf mit seiner Tochter vollzogen hat. Ein vollstän-

diges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist dazu nicht erforderlich (vgl.

BGHSt 16, 175; 37, 153, 154). Wäre es - unter den Voraussetzungen einer

Nötigung - zur Vollendung des Beischlafes (i.S.v. BGHSt 16, 175) gekommen,

könnte der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt

haben und der Vergewaltigung schuldig zu sprechen sein. Läge indessen nur

eine "versuchte Vergewaltigung" bei vollendeter sexueller Nötigung (§ 177

Abs. 1 StGB) vor, müßte die Tatvollendung (sexuelle Nötigung) im Schuld-

spruch zum Ausdruck kommen. Die Tat kann in einem solchen Falle nicht nur

als Versuch bezeichnet werden (BGH NJW 1998, 2987, 2988).

3. Die auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der

Staatsanwaltschaft hin gemäß § 301 StPO gebotene Nachprüfung des ange-

fochtenen Urteils in dem hier allein in Rede stehenden Einzelfall auf etwaige

den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler hat einen solchen nicht ergeben.

Die unter Ziffer II. 2.d der Urteilsgründe festgestellte Tat, um die es hier geht,

ist noch hinreichend konkretisiert und auch gegen die weiteren Einzelfälle ab-

grenzbar. Sie zeichnet sich durch die Besonderheit aus, daß der Angeklagte

der Geschädigten mit ihrer Vergewaltigung drohte.

Schäfer Nack Wahl

Schluckebier Schaal