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BGH Beschluß vom 24.10.2000 – 5 StR 323/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2000 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bremen vom 24. Januar 2000 nach § 349
Abs. 4 StPO dahin abgeändert, daß der Angeklagte we-
gen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe (statt Ge-
samtfreiheitsstrafe) von acht Jahren verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (Einzelstrafen: sechs Jahre) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Vorgehen des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des
Landgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht als zwei in Tatmehr-
heit stehende Taten zu bewerten. Nach der Rechtsprechung kann eine na-
türliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn es um
die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Perso-
nen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in derartigen
Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines
außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich
und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit
– Entschluß, einheitlicher 1 und 9). Ein solcher Ausnahmefall kann nament-
lich bei mehreren Schüssen auf zwei Personen innerhalb weniger Sekunden
ohne jegliche zeitliche Zäsur vorliegen (BGHR vor § 1/natürliche Handlungs-
einheit – Entschluß, einheitlicher 2 und 5).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen
feuerte der Angeklagte im Abstand von wenigen Sekunden „ohne Vorwar-
nung aus einer Nahdistanz von ungefähr einem Meter in Combatschützen-
stellung, beide Hände an der Waffe, leicht zusammengekauert je einmal in
Richtung Bauch-Brustbereich auf die Zeugen K und T , die
bei seinem erneuten Eintreffen von ihren Plätzen aufgestanden waren. Da-
nach lief er aus dem Lokal ...“ (UA S. 11). Daß er nach dem ersten Schuß
einen Stellungswechsel vornahm oder aufgrund eines neu gefaßten Ent-
schlusses handelte, ist nicht festgestellt und nach der Sachlage auch nicht
feststellbar. Insbesondere belegen die vom Generalbundesanwalt herange-
zogenen Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung (UA S. 59) nicht,
daß der Angeklagte entgegen den eindeutigen Feststellungen zum Sachver-
halt nach dem ersten Schuß die Combatschützenstellung wechselte und eine
andere Schußhaltung einnahm.
Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs
nicht entgegen; der Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf, die Delikte
tateinheitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen verteidigen
können. Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der Einzelstra-
fen nach sich. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe
kann aber als Einzelstrafe bestehen bleiben. Das Unrecht der Tat und die
Schuld des Angeklagten werden nämlich durch die geänderte rechtliche Be-
wertung der Konkurrenzverhältnisse nicht berührt (vgl. BGH, Beschluß vom
4. Februar 2000 – 2 StR 615/99 – m.w.N.).
Harms Basdorf Tepperwien
Gerhardt Raum