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BGH Beschluss vom 26.10.2000 – V ZB 32/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2000 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2000 wird
auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 21.250,00 DM.
Gründe:
I.
Der Beklagte wurde vom Landgericht verurteilt, einen Kaufvertrag mit
dem Inhalt eines notariellen Vermittlungsvorschlages abzuschließen. Nach Zu-
stellung des Urteils am 22. März 2000 übermittelte die Prozeßbevollmächtigte
des Beklagten am 20. April 2000 (Gründonnerstag) eine an das Landgericht
adressierte Berufungsschrift nach dort per Telefax. Bei dem Landgericht ging
das Telefax am selben Tag um 8.54 Uhr ein und wurde um 13.00 Uhr in den
Geschäftsgang gebracht. Am 25. April 2000 (Dienstag nach Ostern) verfügte
der Vorsitzende der mit der Sache befaßt gewesenen Zivilkammer die Über-
sendung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht. Dort ging die Beru-
fungsschrift am 27. April 2000 ein.
Nachdem der Beklagte durch Verfügung des Oberlandesgerichts auf den
verspäteten Eingang der Berufungsschrift hingewiesen worden war, hat er mit
am 15. Mai 2000 eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten gegen
die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-
gewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des
Beklagten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. Senat, BGHZ 21, 142, 147),
hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht die Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verwei-
gert. Da die Bevollmächtigte des Beklagten, deren Verschulden sich die Partei
zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), die Versäumung der Berufungsfrist
infolge der Falschadressierung der Berufungsschrift verschuldet hat, fehlt es
an den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
§ 233 ZPO. Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat es nämlich entgegen
ihren anwaltlichen Pflichten unterlassen, die Berufungsschrift persönlich auf
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. v. 9. Oktober 1980,
VII ZB 17/80, VersR 1981, 63).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde beruht die Fristversäumung
auch weiterhin auf einem dem Beklagten anzulastenden Verschulden seiner
Prozeßbevollmächtigten; denn die Berufungsschrift vom 20. April 2000 ist nicht
so rechtzeitig bei dem Landgericht eingegangen, daß sie noch fristgerecht bis
zum Ende der Berufungsfrist am 25. April 2000 an das Oberlandesgericht hätte
weitergeleitet werden können.
Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die eine Pflicht
der Gerichte zur Weiterleitung fehlerhaft an sie adressierter Schriftsätze ver-
neint, mindestens aber Mitursächlichkeit des Partei- oder Anwaltsverschuldens
angenommen, und aus diesem Grunde Wiedereinsetzung in solchen Fallge-
staltungen abgelehnt hatte (zuletzt Beschl. v. 5. Februar 1992, XII ZB 3/92,
VersR 1992, 1154), ist allerdings im Anschluß an die Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99, 112) zumindest
für den Fall aufgegeben worden, daß das angegangene Gericht zwar für das
Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher selbst mit der Sache
befaßt war. Ein solches Gericht ist aus nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten,
fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordent-
lichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der
Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentli-
chen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Ver-
schulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus (BGH,
Urt. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 2. Oktober
1996, XII ZB 145/96, FamRZ 1997, 172, 173; Beschl. v. 24. September 1997,
XII ZB 144/96, NJW-RR 1998, 354; Beschl. v. 3. September 1998, IX ZB 46/98,
VersR 1999, 1170, 1171). Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Ge-
schäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung; denn die aus dem Gebot
eines fairen Verfahrens folgende nachwirkende Fürsorgepflicht gegenüber den
Prozeßparteien findet ihre Grenzen, wenn das Gericht durch ihre Beachtung
unangemessen belastet wird. Aus diesem Grunde hat auch das Bundesverfas-
sungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nur das Vertrauen
auf eine Weiterleitung des für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatzes
im ordentlichen Geschäftsgang als geschützt angesehen (BVerfGE 93, 99,
115).
Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Berufungsschrift im ordentlichen
Geschäftsgang hat das Landgericht beachtet. Dem steht nicht entgegen, daß
die Berufungsschrift dem Vorsitzenden der im ersten Rechtszug mit der Sache
befaßt gewesenen Zivilkammer erst am 25. April 2000 vorgelegt wurde. Da ei-
ne Kennzeichnung als eilbedürftig fehlte und deshalb das äußere Erschei-
nungsbild des Schriftsatzes nicht auf einen eiligen Charakter der Angelegen-
heit hindeutete, mußte sich der Geschäftsstelle des Landgerichts nicht der Ein-
druck aufdrängen, daß es sich hier um einen Schriftsatz handelte, mit dem be-
sonders zügig zu verfahren sei (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1995, VII ZR 8/95,
NJW-RR 1996, 443) und der insbesondere sofort - nicht erst am nächsten Ar-
beitstag - dem Kammervorsitzenden hätte vorgelegt werden müssen. Ebenso-
wenig widerspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, daß der Vorsitzende
nicht für eine Übersendung des Schriftsatzes durch einen Boten Sorge getra-
gen hat. Selbst wenn, wie die Beschwerde geltend macht, ein täglicher Boten-
dienst zwischen Landgericht und Oberlandesgericht eingerichtet gewesen sein
sollte, hätte dies nämlich Eilmaßnahmen zur Übermittlung der Berufungsschrift
an den Botendienst vorausgesetzt.
Soweit die Beschwerde darauf verweist, daß die Verfügung einer Wei-
terleitung als Eilmaßnahme für den mit der Sache befaßten Richter keine höhe-
re Belastung als die Verfügung der Weiterleitung im ordentlichen Geschäfts-
gang bedeute, läßt sie außer acht, daß die Belastung des Gerichts insgesamt
maßgeblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf
Krüger
Klein
Lemke
Gaier