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BGH Beschluss vom 26.10.2000 – V ZB 32/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 32/00

BESCHLUSS

vom

26. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 2000 durch die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2000 wird

auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 21.250,00 DM.

Gründe:

I.

Der Beklagte wurde vom Landgericht verurteilt, einen Kaufvertrag mit

dem Inhalt eines notariellen Vermittlungsvorschlages abzuschließen. Nach Zu-

stellung des Urteils am 22. März 2000 übermittelte die Prozeßbevollmächtigte

des Beklagten am 20. April 2000 (Gründonnerstag) eine an das Landgericht

adressierte Berufungsschrift nach dort per Telefax. Bei dem Landgericht ging

das Telefax am selben Tag um 8.54 Uhr ein und wurde um 13.00 Uhr in den

Geschäftsgang gebracht. Am 25. April 2000 (Dienstag nach Ostern) verfügte

der Vorsitzende der mit der Sache befaßt gewesenen Zivilkammer die Über-

sendung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht. Dort ging die Beru-

fungsschrift am 27. April 2000 ein.

Nachdem der Beklagte durch Verfügung des Oberlandesgerichts auf den

verspäteten Eingang der Berufungsschrift hingewiesen worden war, hat er mit

am 15. Mai 2000 eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten gegen

die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-

gewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des

Beklagten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. Senat, BGHZ 21, 142, 147),

hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht die Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verwei-

gert. Da die Bevollmächtigte des Beklagten, deren Verschulden sich die Partei

zurechnen lassen muß (§ 85 Abs. 2 ZPO), die Versäumung der Berufungsfrist

infolge der Falschadressierung der Berufungsschrift verschuldet hat, fehlt es

an den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

§ 233 ZPO. Die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat es nämlich entgegen

ihren anwaltlichen Pflichten unterlassen, die Berufungsschrift persönlich auf

ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen (BGH, Beschl. v. 9. Oktober 1980,

VII ZB 17/80, VersR 1981, 63).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde beruht die Fristversäumung

auch weiterhin auf einem dem Beklagten anzulastenden Verschulden seiner

Prozeßbevollmächtigten; denn die Berufungsschrift vom 20. April 2000 ist nicht

so rechtzeitig bei dem Landgericht eingegangen, daß sie noch fristgerecht bis

zum Ende der Berufungsfrist am 25. April 2000 an das Oberlandesgericht hätte

weitergeleitet werden können.

Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die eine Pflicht

der Gerichte zur Weiterleitung fehlerhaft an sie adressierter Schriftsätze ver-

neint, mindestens aber Mitursächlichkeit des Partei- oder Anwaltsverschuldens

angenommen, und aus diesem Grunde Wiedereinsetzung in solchen Fallge-

staltungen abgelehnt hatte (zuletzt Beschl. v. 5. Februar 1992, XII ZB 3/92,

VersR 1992, 1154), ist allerdings im Anschluß an die Entscheidung des Bun-

desverfassungsgerichts vom 20. Juni 1995 (BVerfGE 93, 99, 112) zumindest

für den Fall aufgegeben worden, daß das angegangene Gericht zwar für das

Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher selbst mit der Sache

befaßt war. Ein solches Gericht ist aus nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten,

fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordent-

lichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der

Schriftsatz so rechtzeitig ein, daß eine fristgerechte Weiterleitung im ordentli-

chen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Ver-

schulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus (BGH,

Urt. v. 1. Dezember 1997, II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 2. Oktober

1996, XII ZB 145/96, FamRZ 1997, 172, 173; Beschl. v. 24. September 1997,

XII ZB 144/96, NJW-RR 1998, 354; Beschl. v. 3. September 1998, IX ZB 46/98,

VersR 1999, 1170, 1171). Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Ge-

schäftsgangs besteht dagegen keine Verpflichtung; denn die aus dem Gebot

eines fairen Verfahrens folgende nachwirkende Fürsorgepflicht gegenüber den

Prozeßparteien findet ihre Grenzen, wenn das Gericht durch ihre Beachtung

unangemessen belastet wird. Aus diesem Grunde hat auch das Bundesverfas-

sungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nur das Vertrauen

auf eine Weiterleitung des für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatzes

im ordentlichen Geschäftsgang als geschützt angesehen (BVerfGE 93, 99,

115).

Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Berufungsschrift im ordentlichen

Geschäftsgang hat das Landgericht beachtet. Dem steht nicht entgegen, daß

die Berufungsschrift dem Vorsitzenden der im ersten Rechtszug mit der Sache

befaßt gewesenen Zivilkammer erst am 25. April 2000 vorgelegt wurde. Da ei-

ne Kennzeichnung als eilbedürftig fehlte und deshalb das äußere Erschei-

nungsbild des Schriftsatzes nicht auf einen eiligen Charakter der Angelegen-

heit hindeutete, mußte sich der Geschäftsstelle des Landgerichts nicht der Ein-

druck aufdrängen, daß es sich hier um einen Schriftsatz handelte, mit dem be-

sonders zügig zu verfahren sei (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1995, VII ZR 8/95,

NJW-RR 1996, 443) und der insbesondere sofort - nicht erst am nächsten Ar-

beitstag - dem Kammervorsitzenden hätte vorgelegt werden müssen. Ebenso-

wenig widerspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, daß der Vorsitzende

nicht für eine Übersendung des Schriftsatzes durch einen Boten Sorge getra-

gen hat. Selbst wenn, wie die Beschwerde geltend macht, ein täglicher Boten-

dienst zwischen Landgericht und Oberlandesgericht eingerichtet gewesen sein

sollte, hätte dies nämlich Eilmaßnahmen zur Übermittlung der Berufungsschrift

an den Botendienst vorausgesetzt.

Soweit die Beschwerde darauf verweist, daß die Verfügung einer Wei-

terleitung als Eilmaßnahme für den mit der Sache befaßten Richter keine höhe-

re Belastung als die Verfügung der Weiterleitung im ordentlichen Geschäfts-

gang bedeute, läßt sie außer acht, daß die Belastung des Gerichts insgesamt

maßgeblich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Tropf

Krüger

Klein

Lemke

Gaier