BGH Urteil vom 22.11.2005 – VI ZB 15/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-
wie die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar
2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 82.596 €.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegen das am 23. September 2004 zugestellte Urteil des
Landgerichts München I vom 8. September 2004 am 25. Oktober 2004 Beru-
fung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. November 2004 bat er um
Fristverlängerung zur Berufungsbegründung bis zum 23. Dezember 2004. Der
Schriftsatz war an das Landgericht München I zur Geschäftsnummer des erst-
instanzlichen Verfahrens gerichtet und ging dort per Fax am 23. November
2004 ein. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle leitete den Fristverlänge-
rungsantrag am selben Tag an das Oberlandesgericht München weiter. Dort
ging das Schriftstück am 24. November 2004 ein. Am 26. November 2004 wur-
de der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen verspä-
teter Antragsstellung zurückgewiesen.
Mit einem am 9. Dezember 2004 beim Oberlandesgericht eingegange-
nen Schriftsatz stellte der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und be-
gründete gleichzeitig seine Berufung. Das Berufungsgericht hat mit dem ange-
fochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die
Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Frist zur Begründung der
Berufung sei am 23. November 2004 abgelaufen. Eine Fristverlängerung habe
nicht mehr gewährt werden können, weil der Antrag beim Oberlandesgericht
erst nach Fristablauf eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei als
unbegründet zurückzuweisen gewesen, weil der Kläger nicht ohne sein Ver-
schulden gehindert gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzu-
halten (§ 233 ZPO). Ohne Auswirkung auf das Verschulden des Klägers sei es,
dass der beim Landgericht eingegangene Fristverlängerungsantrag mit norma-
ler Gerichtspost weitergeleitet und demgemäß erst am nächsten Tag beim zu-
ständigen Oberlandesgericht eingegangen sei. Die Geschäftsstelle des Landge-
richts sei nicht verpflichtet gewesen, für den Kläger eilige, ggf. telefonische Vor-
abklärungen durchzuführen und den Antrag per Telefax an das Oberlandesge-
richt weiterzuleiten.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger fristgemäß Rechtsbeschwerde
eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist begründet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und
zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entge-
gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. Dem Berufungsgericht ist weder ein Rechtsfehler von symptomati-
scher Bedeutung unterlaufen noch verletzt die angefochtene Entscheidung den
Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein
unzuständiges Gericht, das - wie hier - vorher mit der Sache befasst gewesen
ist, verpflichtet ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren,
die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zustän-
dige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der
Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren,
auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang
des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflich-
teten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Pro-
zessbevollmächtigten nicht mehr aus (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar
2003 - VI ZB 29/02 - juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 -
VersR 1998, 608, 609; Beschlüsse vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 -
VersR 1999, 1170, 1171; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000,
1730, 1731; vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - juris; vgl. auch BVerfGE 93,
99, 114 f.). Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs be-
steht dagegen keine Verpflichtung. Insbesondere ist auch ein mit der Sache im
vorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht nicht verpflichtet, die
Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch
Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen
Gericht zu unterrichten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; Senatsbeschluss vom
28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 - aaO; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2000
- V ZB 32/00 - aaO; BAG, NJW 1998, 923, 924; BFH, BFH/NV 2005, 563, 564).
Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verant-
wortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den
hierfür nicht zuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderun-
gen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt.
Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu
beanstanden, weil der beim unzuständigen Gericht eingegangene Fristverlän-
gerungsantrag im ordentlichen Geschäftsgang sofort weitergeleitet worden ist,
allerdings beim Berufungsgericht nicht mehr innerhalb der Frist eingehen konn-
te.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.09.2004 - 9 O 17682/02 -
OLG München, Entscheidung vom 03.02.2005 - 1 U 5086/04 -