Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 27.07.2001 – V ZR 104/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
Verkündet am: 27. Juli 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EGBGB Art. 233 § 2 a; BGB §§ 994, 996
a) Wer nach Art. 233 § 2 a EGBGB zum Besitz eines Grundstücks berechtigt war
(Sachenrechtsmoratorium), kann von dessen Eigentümer Ersatz der auf das
Grundstück gemachten notwendigen, nicht aber anderer Verwendungen verlan-
gen.
b) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht einer
nach dem Unternehmensgesetz der DDR gegründeten Kreditgenossenschaft zu,
in die die Genossenschaftsbank Berlin den Besitz eines Grundstücks zur Nutzung
des Bankgebäudes eingebracht hat.
BGH, Urt. v. 27. Juli 2001- V ZR 104/00 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 7. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. März 2000 und
das Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Neubrandenburg vom 17. März 1999 insoweit aufgehoben, als der
von der Klägerin geltend gemachte Hilfsanspruch auf Verwen-
dungsersatz für die Jahre 1990 und 1991 abgewiesen und über
Kosten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-
mittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahr 1966 errichtete die damalige Landwirtschaftsbank und spätere
Bank für Landwirtschaft und Nahrungsmittelwirtschaft der DDR (BLN) auf ei-
nem volkseigenen Grundstück in R. (Mecklenburg-Vorpommern) einen Gebäu-
dekomplex zur Ausübung von Bankgeschäften. Die BLN, in deren Rechtsträ-
gerschaft das Grundstück stand, ging später in der Genossenschaftsbank B.
(GBB) als deren Niederlassung R. auf. Mit Vertrag vom 6. August 1990 über-
trug die GBB das gesamte Bankgeschäft ihrer Filiale R. mit Wirkung zum 1. Juli
1990 an die Bäuerliche Handels- und Kreditgenossenschaft eG Raiffeisenbank
R.-N. (BHG), bei der sie zugleich unter Einbringung von Besitz und Nutzung
des Grundstücks die Mitgliedschaft erwarb. Kurze Zeit später ging aus der
BHG die Klägerin hervor. Das Grundstück wurde seit der Errichtung des Ge-
bäudekomplexes ohne Unterbrechung für Bankgeschäfte genutzt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar 1996 ordnete die Ober-
finanzdirektion R. das Grundstück zu 1/5 Miteigentum der Bundesrepublik
Deutschland, Beklagte zu 1, und zu 4/5 Miteigentum der Stadt R., Beklagte
zu 2, zu. Die Klägerin schloß mit der Beklagten zu 1 mit Wirkung zum 1. Fe-
bruar 1996 einen Mietvertrag über das Bankgebäude. Das Mietverhältnis en-
dete zum 31. März 1998.
Die Klägerin hat zuletzt die Feststellung begehrt, im Zeitraum vom
3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1994 gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB
zum Besitz des bebauten Grundstücks berechtigt gewesen zu sein. Hilfsweise
hat sie Verwendungsersatzansprüche von zuletzt 115.665,13 DM für die Jahre
1990 bis 1996 geltend gemacht. Die Beklagten haben Widerklage auf Zahlung
von Nutzungsentgelt in Höhe von 99.755,70 DM für den Zeitraum vom 3. Okto-
ber 1990 bis 31. Januar 1996 erhoben. Das Landgericht hat mit Grund- und
Teilurteil das Feststellungsbegehren als unzulässig und die Klage auf Verwen-
dungsersatz für die Jahre 1990 und 1991 i.H.v. 75.139,16 DM als unbegründet
abgewiesen. Der Widerklage hat es unter Abweisung der für die Zeit vom
3. Oktober 1990 bis 21. Juli 1992 verlangten Nutzungsentschädigung dem
Grunde nach stattgegeben. Vor dem Oberlandesgericht ist die Berufung der
Klägerin - ebenso wie die Anschlußberufung der Beklagten - ohne Erfolg ge-
blieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der Senat nur
hinsichtlich der erfolgten Abweisung der Verwendungsersatzansprüche ange-
nommen hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht ein Besitzrecht der Klägerin nach Art. 233
§ 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB. Einem Anspruch auf Verwendungsersatz für
die Jahre 1990/1991 stehe indessen Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB ent-
gegen. Denn nach dieser Vorschrift sei die Geltendmachung eines Ver-
wendungsersatzanspruches für die Zeit bis zum 22. Juli 1992 (Inkrafttreten
des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992, BGBl. I
S. 1257) ausgeschlossen, es sei denn, hierüber wäre, woran es hier fehle, eine
einvernehmliche Regelung getroffen worden.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der aus
der BHG hervorgegangenen Klägerin im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis
31. Dezember 1994 ein gesetzliches Besitzrecht gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1
Satz 1 lit. b, Abs. 1 Satz 2 EGBGB (Sachenrechtsmoratorium) zustand. Die
Voraussetzungen dieser durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz
(BGBl. 1992 I S. 1257) mit Wirkung zum 22. Juli 1992 eingeführten und Rück-
wirkung entfaltenden Regelung (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR
46/94, WM 1995, 1848, 1853; Urt. v. 12. Oktober 1995, V ZR 254/94, WM
1996, 91; BVerfGE 98, 17, 39) sind im Streitfall erfüllt.
1. Das von der Klägerin seit 1. Juli 1990 fortwährend genutzte Bankge-
bäude wurde 1966 mit Billigung eines staatlichen Organs errichtet. Denn die
mit Wirkung zum 1. Oktober 1968 in "Bank für Landwirtschaft und Nahrungs-
güterwirtschaft (BLN)" umbenannte Landwirtschaftsbank (GBl. DDR 1969 II
S. 41) war ein zentrales staatliches Organ des Ministerrates der DDR (vgl.
GBl. DDR 1966 II S. 329; GBl. DDR 1975 I S. 692). Eine Errichtung des Ge-
bäudes durch die Klägerin selbst oder durch ihre unmittelbare Rechtsvorgän-
gerin, die BHG, wird von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB nicht gefor-
dert (vgl. Senat BGHZ 136, 212, 218; 137, 369, 375 ff; Urt. v. 27. Oktober
2000, V ZR 258/99, WM 2001, 470, 471).
2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1
lit. b EGBGB begünstige auch eine Bäuerliche Handels- und Kreditgenossen-
schaft, der - wie hier - von einem staatlichen Organ die Bankgeschäfte einer
Niederlassung übertragen und das auf dem volkseigenen Grundstück errich-
tete Filialgebäude zur selbständigen Nutzung überlassen wurden.
a) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a EGBGB sollte in ungeklärten Nut-
zungsfällen eine einstweilige Sicherung des Besitzstandes gewährleisten, um
die Schaffung von Fakten bis zu einer Bereinigung des Sachenrechts zu ver-
hindern (Senat BGHZ 125, 125, 134; Urt. v . 27. Oktober 2000, V ZR 258/99,
aaO). Welche Fälle von der Bereinigung erfaßt würden, stand bei Verabschie-
dung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes noch nicht fest, so daß
der Schutz des Moratoriums auch in Zweifelsfällen eingreifen sollte (vgl. BT-
Drucks. 12/2944, S. 46). Entscheidend ist daher, ob aus damaliger Sicht ein
Sachverhalt gegeben war, dessen Einbeziehung in die sachenrechtliche Berei-
nigung oder anderweitige Anpassung an das Recht der Bundesrepublik
Deutschland wenigstens in Betracht kam (Senat, BGHZ 137, 369, 374; Urt. v.
27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO). Dementsprechend hat der Senat Kon-
sumgenossenschaften und Bäuerliche Handelsgenossenschaften sozialisti-
schen Rechts, die ein bebautes volkseigenes Grundstück als Rechtsträger ge-
nutzt hatten, in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsmoratoriums einbe-
zogen (BGHZ 137, 369, 374 ff; Urt. v. 19. Dezember 1997, V ZR 55/97, VIZ
1998, 225). Für die vorliegende Fallgestaltung gilt im Ergebnis gleiches.
b) Die BHG hat die ihr überlassene Liegenschaft allerdings nicht als
Rechtsträger genutzt, denn ein Rechtsträgerwechsel nach § 3 RechtstrAO
(GBl. DDR 1969 II S. 433) in Verbindung mit einer Übertragung der unbewegli-
chen Grundmittel nach §§ 2, 4, 5 ÜbGrMAO (GBl. DDR 1974 I S. 489 ff) hätte
nur zugunsten einer sozialistischen Genossenschaft erfolgen können. Der
Rechtsträgerwechsel stellte zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht die einzige
Möglichkeit dar, wirksam ein Nutzungsrecht zu übertragen. Die Befugnis staat-
licher Organe, die Nutzung volkseigener Grundstücke auf private Rechtsperso-
nen zu übertragen, war durch das Unternehmensgesetz vom 7. März 1990
(GBl. DDR I S. 141) geschaffen worden. Es gestattete eine staatliche Beteili-
gung an privaten Unternehmen, unter anderem an eingetragenen Genossen-
schaften (vgl. § 2), durch Geld- oder Sachleistungen, wobei volkseigener Bo-
den nur zur Nutzung eingebracht werden durfte. Ergänzend hierzu räumte das
vom Präsidenten der Staatsbank am 30. März 1990 bestätigte Statut der GBB
(GBl. DDR I S. 251) dieser das Recht ein, unter Beteiligung von Vorstand und
Verwaltungsrat Zweigniederlassungen aufzulösen, diese mit anderen Genos-
senschaftsbanken zu verschmelzen und sich an Genossenschaften zu beteili-
gen (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 des Statuts). Von diesen Befugnissen hat die GBB,
die als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung vom 1. April 1990 die
Rechtsnachfolge der BLN angetreten hat (§ 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 des Statuts)
mit Geschäftsübernahmevertrag vom 6. August 1990 Gebrauch gemacht. Sie
hat unter Auflösung ihrer Niederlassung R. deren Bankgeschäfte an die BHG
übertragen und bei dieser unter Einbringung der Nutzung des mit der Bankfi-
liale bebauten volkseigenen Grundstücks die Mitgliedschaft erworben. Dies
genügt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1, lit. b EGBGB, denn bei Verabschiedung
des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes war es nicht von vornherein
ausgeschlossen, daß so begründete Nutzungsverhältnisse in die Sachen-
rechtsbereinigung oder sonstige Rechtsanpassung einbezogen würden (vgl.
Leutheusser-Schnarrenberger, DtZ 1993, 34, 35, 37). Insbesondere kam es in
Betracht, den bis zum Beitritt nutzungsberechtigten Genossenschaften jeden-
falls auf vertraglicher Grundlage die Möglichkeit zu eröffnen, die ehemals
volkseigenen Grundstücke zu günstigen Bedingungen zu nutzen oder zu er-
werben (vgl. Senat BGHZ 137, 369, 375). Dies wird durch den weit gefaßten
Wortlaut des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB bestätigt, der nicht auf
einen Rechtsträgerwechsel oder die Verleihung eines dinglichen Nutzungs-
rechtes (vgl. Nutzungsrechtsgesetz, GBl. DDR 1970 I S. 372) abstellt, sondern
lediglich eine Übertragung von Gebäuden und dazu gehörigen Grundstücksflä-
chen zur Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung fordert
(vgl. auch Senat, Urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO, 471).
III.
Rechtsfehlerhaft versagt das Berufungsgericht jedoch der Klägerin Er-
satzansprüche für die in den Jahren 1990/1991 getätigten Verwendungen.
1. Zwar führt das zugunsten der Klägerin eingreifende gesetzliche Be-
sitzrecht bis zu seiner Beendigung zum Ausschluß gesetzlicher Verwendungs-
ersatzansprüche. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt dies aber
nicht aus der Bestimmung des Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Denn die-
se Vorschrift trifft keine Regelung über das materielle Bestehen von Verwen-
dungsersatz- und Nutzungsentgeltansprüchen, sondern schließt nur im Inter-
esse des Rechtsfriedens ihre gerichtliche Durchsetzung bis zum Ablauf des
Moratoriums aus (vgl. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32; Senat, Urt. v. 18. Februar
2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162; BVerfGE 98, 17, 41). Während der
Dauer des Besitzrechts fehlt es vielmehr an einem Eigentümer-Besitzer-Ver-
hältnis als Grundlage für Verwendungsersatz nach Art. 233 § 1 EGBGB,
§§ 994 ff BGB und damit sogleich an einer unberechtigten Eigengeschäftsfüh-
rung nach Art. 233 § 1 EGBGB, § 687 Abs. 2 BGB, die Ansprüche nach §§ 684
Satz 2, 812 BGB auslösen könnte. Auch ein bereicherungsrechtlicher Verwen-
dungsersatzanspruch (vgl. MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 250,
257) kommt nicht in Betracht, da die Verwendungen nicht rechtsgrundlos, son-
dern aufgrund eines gesetzlichen Besitzrechtsverhältnisses getätigt wurden,
das nach dem Willen des Gesetzgebers während seines Bestehens eine berei-
cherungsrechtliche Kondiktion ausschließen sollte (BT-Drucks. 12/2480, S. 78
i.V.m. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32).
2. Dies bedeutet aber nicht, daß der Klägerin nach dem Erlöschen des
Besitzrechtes mit Ablauf des 31. Dezember 1994 (Art. 233 § 2 a Abs. 1
Satz 2, 3 EGBGB) gesetzliche Verwendungsersatzansprüche für den zurück-
liegenden Zeitraum vollständig versagt bleiben. Es entspricht gefestigter
Rechtsprechung, daß nach Beendigung eines Besitzrechts in (entsprechender)
Anwendung der §§ 994 ff BGB auch Ausgleich für die in der Zeit der Besitzbe-
rechtigung gemachten Verwendungen verlangt werden kann, weil sonst der
berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte Besitzer (BGHZ
34, 122, 131, 132; Senat BGHZ 75, 288, 292 f; 131, 220, 222; Urt. v. 13. Okto-
ber 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98,
NJW-RR 2000, 895, 896). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß das das
Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis keine abweichenden Sonderrege-
lungen enthält, sondern eine ausfüllungsfähige Regelungslücke aufweist (Se-
nat BGHZ 131, 220, 223; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98, aaO). Das Sachen-
rechtsmoratorium nach Art. 233 § 2 a EGBGB enthält solche Sonderbestim-
mungen, die einer Anwendung der §§ 994 ff BGB nach Beendigung der Besitz-
berechtigung entgegenstünden, nicht. Nach der Intention des Gesetzgebers
sollte grundsätzlich für die gesamte Dauer des Besitzrechts Nutzungs- und
Verwendungsersatz geschuldet sein (BT-Drucks. 12/2695 S. 23, 32). Eigentü-
mer und Grundstücksnutzer sollten sich allerdings im Interesse des Rechtsfrie-
dens ohne Inanspruchnahme der Gerichte möglichst selbst einigen. Für den
Fall, daß zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielt
würde, blieb es dem Gesetzgeber unbenommen, auch noch nachträglich, also
rückwirkend (vgl. Staudinger/Rauscher, 1996, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 87),
Nutzungsentgelte bzw. Verwendungsersatzleistungen einzuführen
(BT-
Drucks. 12/2695 aaO). Dementsprechend sah Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in
der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli
1992 (BGBl. I S. 1257) ausdrücklich vor, daß die Rechtsverhältnisse zwischen
den Grundstückseigentümern und den zum Besitz Berechtigten auch in Anse-
hung von Nutzungen und Verwendungen einer Regelung durch Gesetz vorbe-
halten bleiben. Von diesem Vorbehalt machte der Gesetzgeber bei der Verab-
schiedung des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2457) Gebrauch, indem er unter Neufassung des Art. 233 § 2 a
Abs. 8 EGBGB dem Eigentümer Ansprüche auf Nutzungsentschädigung in den
Fällen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB für die Zeit bis zum Ablauf des
31. Dezember 1994 vorenthielt, soweit unter den Beteiligten keine anderslau-
tenden Abreden getroffen worden waren. Diese Entscheidung korrigierte er
später im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 ff) mit Wirkung vom 3. November 2000 dahin,
daß der jeweilige Eigentümer für die Zeit vom 22. Juni 1992 bis 31. März 1995
ein Nutzungsentgelt in Anlehnung an den nach dem Sachenrechtsbereini-
gungsgesetz geschuldeten Erbbauzins verlangen kann (BGBl. 2000 I S. 1481).
Der Gesetzgeber traf aber weder bei der Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 1
EGBGB im Jahre 1994 noch bei der im Jahre 2000 erfolgten Anpassung an die
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Regelung über die Ersatzfä-
higkeit von während des Besitzrechtes getätigten Verwendungen, über deren
Ausgleich zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen erzielt werden konnte.
Die Gesetzesmaterialien geben keinen hinreichenden Aufschluß darüber, wes-
halb die Frage solcher Ansprüche keiner Klärung zugeführt wurde (BT-Drucks.
12/7425, S. 91 f; BT-Drucks. 14/3508, S. 9 ff). Hinweise dafür, daß der Gesetz-
geber mit
Inkrafttreten
des Sachenrechtsänderungsgesetzes
vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) einen gesetzlichen Ausgleich für im Zeit-
raum vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1994 getätigte Verwendungen
auch für den Fall des Unterbleibens vertraglicher Absprachen ausschließen
wollte, bestehen nicht. Sein Untätigbleiben allein läßt einen solchen Schluß
nicht zu. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der
Gesetzgeber gesetzliche Verwendungsersatzansprüche durch die von ihm
verfügte Unentgeltlichkeit der Nutzung kompensieren wollte, zumal die Befrei-
ung von der Nutzungsentgeltpflicht unabhängig davon eingreifen sollte, ob
Verwendungen getätigt wurden oder nicht. Auch der Gesetzeszusammenhang
spricht gegen eine generelle Versagung von Verwendungsersatzansprüchen.
Denn nach der seit ihrem Inkrafttreten unverändert gebliebenen Bestimmung
des Art. 233 § 2 a Abs. 6 Satz 5 EGBGB soll in bestimmten Fällen, in denen
die Besitzberechtigung durch ein einseitiges Lösungsrecht des Eigentümers
beendet wird, § 1000 BGB keine Anwendung finden. Dies bedeutet aber, daß
der Gesetzgeber Verwendungsersatzansprüche nach §§ 994 ff BGB für die
zurückliegende Zeit des Besitzrechts nicht ausschließen, sondern den Nutzern
lediglich das in § 1000 BGB geregelte Zurückbehaltungsrecht verwehren wollte
(vgl. auch Palandt/Bassenge, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 13;
MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 19; Staudin-
ger/Rauscher, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 128). Somit beansprucht der
Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach nach Ablauf des Besitzrechts für
die davor gemachten Verwendungen grundsätzlich auch dann ein Ausgleich zu
gewähren ist, wenn hierüber keine vertragliche Übereinkunft erzielt wurde (BT-
Drucks. 12/2695, S. 23, 32), nach wie vor Gültigkeit. Da eine ausdrückliche
Regelung insoweit jedoch fehlt, ist diese Lücke im Wege der analogen Rechts-
anwendung unter Beachtung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbe-
dingungen zu schließen.
3. Die aufgezeigte Regelungslücke ist durch eine Heranziehung der
§§ 994 ff BGB nach Ablauf des Besitzrechts auszufüllen, wobei aber den Be-
sonderheiten des Sachenrechtsmoratoriums Rechnung zu tragen ist. Dies wird
den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen am ehesten gerecht.
Denn er hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, die Problematik des Nutzungs-
und Verwendungsersatzes in Anlehnung an die für das Eigentümerbesitzerver-
hältnis geltenden Vorschriften der §§ 997 ff BGB regeln zu wollen, soweit dies
angesichts der Vergleichbarkeit der Interessenlagen angezeigt erscheint. Da-
bei hat er sich vorwiegend von Vertrauensschutzerwägungen leiten lassen (vgl.
BT-Drucks. 12/7425, S. 91, 92; BVerfGE 98, 38, 42). So hat er die mit Inkraft-
treten des Sachenrechtsänderungsgesetzes angeordnete Versagung von ge-
setzlichen Nutzungsentgelten mit einer gebotenen Gleichbehandlung moratori-
umsberechtigter Nutzer und unverklagter redlicher Besitzer gemäß § 993
Abs. 1 BGB begründet (BT-Drucks. 12, 7425, S. 91; ferner BVerfGE 98, 17,
30 f, 32). Für den Sonderfall eines Moratoriumsbesitzes aufgrund eines un-
wirksamen Kaufvertrages hat er die insoweit eingeführte Entgeltpflicht auf eine
Parallele zu § 987 BGB zurückgeführt (Art. 233 § 2 a Abs. 8 Satz 2 EGBGB;
BT-Drucks. 12, 7425, S. 91 f). Darüber hinaus hat er durch den in Art. 233
§ 2 a Abs. 6 Satz 5 EGBGB für bestimmte Fallgestaltungen vorgesehenen
Ausschluß des § 1000 BGB zu erkennen gegeben, daß er grundsätzlich einen
Rückgriff auf die Verwendungsersatzregelungen der §§ 994 bis 1003 BGB
nach Ablauf des Besitzrechts nicht ausschließen wollte. Infolgedessen kann
dem Regelungsplan des Gesetzgebers und dem von ihm angestrebten ange-
messenen Interessenausgleich am ehesten durch eine differenzierte Anwen-
dung der Vorschriften der §§ 994 ff BGB auf die Moratoriumstatbestände Gel-
tung verschafft werden, zumal diesen Bestimmungen eine abgestufte, an der
Art der Verwendung und dem Grad der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Besit-
zers ausgerichtete Interessenabwägung immanent ist. Der Umfang des ge-
schuldeten Verwendungsersatzes hängt dabei maßgebend von den Besonder-
heiten des im Einzelfall betroffenen Nutzungsverhältnisses ab.
a) Im Streitfall kann die Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze Aus-
gleich für die im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 getätigten
notwendigen Verwendungen (§§ 994 Abs. 1, 995 BGB) verlangen. Für nützli-
che Verwendungen (§ 996 BGB) gebührt ihr dagegen kein Ersatz, sofern inso-
weit nicht eine vertragliche Übereinkunft erzielt wurde.
aa) Als Nutzerin eines als Sacheinlage überlassenen volkseigenen
Grundstückes durfte die Klägerin angesichts der unklaren Rechtslage bis zum
22. Juli 1992 (Inkrafttreten des Art. 233 § 2 a EGBGB) darauf vertrauen, daß
das Grundstück - wie bisher - unentgeltlich genutzt werden kann (BVerfGE 98,
17, 42, 43). Dagegen genoß sie grundsätzlich keinen Vertrauensschutz hin-
sichtlich der Ersatzfähigkeit von nach dem Beitritt getätigter Verwendungen.
Nach den bis dahin geltenden Nutzungsbedingungen war ein Ausgleich für sol-
che Aufwendungen nicht vorgesehen (vgl. auch BT-Drucks. 12/2480, S. 78).
Anders als bei der Frage des Nutzungsentgeltes (vgl. BT-Drucks. 12/7425,
S. 91; BVerfGE 98, 31, 32, 42, 43) war damit eine Gleichstellung mit einem un-
verklagten redlichen Besitzer weder geboten noch gewollt (a.A. offenbar
MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 28). Eine sol-
che Gleichbehandlung ist auch aus einem weiteren Grund abzulehnen. Die
Klägerin war in ihrer Eigenschaft als besitzberechtigte Fremdbesitzerin in ge-
wissem Sinne partiell bösgläubig; sie wußte nämlich, daß sie eine fremde Sa-
che werterhöhend veränderte und damit dem Eigentümer eine möglicherweise
nicht gewollte Leistung aufdrängte (vgl. Staudinger/Grunsky, aaO, Vorbemer-
kung zu §§ 994 - 1003 BGB Rdn. 36 für den Fall eines unrechtmäßigen
Fremdbesitzers). Daher ist die Klägerin insoweit eher mit einem bösgläubigen
unrechtmäßigen Fremdbesitzer zu vergleichen, so daß ihr die in § 996 BGB
vorgesehene Privilegierung nicht gebührt. Es kommt hinzu, daß die Klägerin
die Vornahme nützlicher, also nicht zur Erhaltung oder ordnungsgemäßer Be-
wirtschaftung der Sache objektiv erforderlicher Verwendungen (Senat BGHZ
64, 333, 339; 121, 220, 223) im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage ohne
weiteres hätte zurückstellen können oder mit dem Eigentümer hierüber eine
vertragliche Abrede hätte treffen können.
Der Gesetzgeber hat schließlich auch keinen Vertrauenstatbestand für
einen umfassenden Ersatz nach dem Beitritt erfolgter Verwendungen geschaf-
fen. Er brachte erstmals mit Inkrafttreten der durch das Zweite Vermögens-
rechtsänderungsgesetz eingeführten Vorbehaltsregelung des Art. 233 § 2 a
Abs. 8 EGBGB (nach damaliger Fassung: Vorbehalt u.a. einer gesetzlichen
Regelung "in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen") überhaupt zum
Ausdruck, daß eine Ausgleichspflicht für Verwendungen in Frage kommen
könne, traf aber weder zu diesem Zeitpunkt noch später eine Aussage zum
Umfang der Ersatzverpflichtung (vgl. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32 sowie BT-
Drucks. 12/7425, S. 91 f).
bb) Demgegenüber ist die Klägerin berechtigt, Ersatz für die von ihr im
Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 getätigten notwendigen Ver-
wendungen gemäß §§ 994 Abs. 1, 995 BGB zu verlangen. Sowohl nach dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 994 Abs. 1 BGB), als auch nach dem
Recht der ehemaligen DDR (§ 33 Abs. 2 ZGB) kann ein unverklagter gutgläu-
biger Besitzer in vollem Umfang Ersatz notwendiger Aufwendungen beanspru-
chen. § 994 Abs. 2 BGB gewährt darüber hinaus sogar auch einem bösgläubi-
gen unberechtigten Besitzer aus Gründen der Billigkeit einen Ausgleich für
notwendige Verwendungen (vgl. Mugdan, Protokolle, 3. Band, S. 681). Im Gel-
tungsbereich des zugunsten der Klägerin eingreifenden Moratoriumstatbestan-
des ist demgegenüber eine umfassende Ersatzpflicht für notwendige Verwen-
dungen gemäß §§ 994 Abs. 1, 995 BGB geboten, um die Interessen der Betei-
ligten in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Die Klägerin ist als berechtigte
Fremdbesitzerin aus den aufgezeigten Gründen insoweit zwar nicht einem red-
lichen unrechtmäßigen Besitzer gleichzustellen; es ist aber genauso wenig ge-
rechtfertigt, sie als bösgläubige unberechtigte Besitzerin zu behandeln. Sie
nimmt vielmehr eine Zwischenstellung ein. Außerdem ist zu berücksichtigen,
daß sich der Grundstückseigentümer notwendigen Verwendungen - im Gegen-
satz zu nützlichen Verwendungen - nicht hätte entziehen können (vgl. insoweit
BT-Drucks. 12/5992, S. 208). Anders als nützliche Verwendungen konnte der
Nutzer solche Aufwendungen auch nicht für unabsehbare Zeit zurückstellen,
ohne eine Verschlechterung des Gebäudes befürchten zu müssen. Diese Er-
wägungen haben den Gesetzgeber schließlich veranlaßt, notwendige Verwen-
dungen, die nach dem Beitritt auf der Grundlage eines mit einem staatlichen
Verwalter abgeschlossenen Überlassungsvertrages getätigt wurden, in die Sa-
chenrechtsbereinigung einzubeziehen (§ 12 Abs. 2 Satz 4 SachenRBerG; BT-
Drucks. 12/5992, aaO; vgl. auch Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 12
Rdn. 15). Auch wenn der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Satz 4 SachenRBerG nur
eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallregelung getroffen hat, lassen
die hierbei getroffenen Wertungen auch für den Bereich des Sachenrechtsmo-
ratoriums Schlußfolgerungen zu. Ein Ausgleich für notwendige Verwendungen
ist der Klägerin auch nicht deswegen zu versagen, weil sie das Grundstück bis
zum 22. Juli 1992 unentgeltlich nutzen durfte. Denn diesem Gesichtspunkt wird
durch die in § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffene Regelung (kein Ersatz für ge-
wöhnliche Erhaltungskosten bei Verbleib der Nutzungen) hinreichend Rech-
nung getragen.
b) Für vor dem 3. Oktober 1990 gemachte notwendige Verwendungen
kann die Klägerin demgegenüber keinen Ersatz beanspruchen. Der Gesetzge-
ber ging ersichtlich davon aus, daß in dieser Zeit gesetzliche Verwendungser-
satzansprüche ausgeschlossen waren (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 78). Mit der
Einführung des Sachenrechtsmoratoriums strebte er nur die Sicherung des
bisherigen Nutzungszustandes an (BT-Drucks. 12/2944, S. 2, 46). Angesichts
dieser gesetzgeberischen Intention kommt ein Ausgleich für vor dem Beitritt
getätigte notwendige Verwendungen weder in entsprechender Anwendung des
§ 994 BGB noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften in Betracht.
IV.
1. Die Tatsacheninstanzen werden daher zu prüfen haben, inwieweit die
von der Klägerin für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 be-
haupteten Aufwendungen als notwendige Verwendungen im Sinne der §§ 994
Abs. 1, 995 BGB anzusehen sind. Da das Landgericht die Klage insoweit dem
Grunde nach abgewiesen hat und weitere tatrichterliche Feststellungen erfor-
derlich sind, ist der Rechtsstreit gemäß §§ 565, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das
erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, weil eine Entscheidung durch das
Berufungsgericht (§ 540 ZPO) nicht sachdienlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v.
9. Juni 1994, III ZR 37/93, NJW-RR 1994, 1171, 1173; Urt. v. 20. Juni 1996,
IX ZR 100/95, NJW-RR 1997, 50, 53).
2. Wegen der noch nicht beschiedenen Ansprüche auf Verwendungser-
satz besteht Anlaß zu folgenden Hinweisen:
a) Die dargestellten Erwägungen über die Ersatzfähigkeit notwendiger
Verwendungen gelten in ähnlicher Weise für den Zeitraum ab 22. Juli 1992 bis
31. Dezember 1994. Der Gesetzgeber hat zwar für diese Zeit auf Veranlassung
des Bundesverfassungsgerichts eine Nutzungsentgeltpflicht eingeführt. Dies
bedeutet aber nicht, daß deswegen nunmehr auch nützliche Verwendungen im
Sinne von § 996 BGB als ersatzfähig anzuerkennen sind. Denn insoweit ist das
Vertrauen des Nutzers nach wie vor nicht schützenswert. Er konnte aufgrund
der zum 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. 8
EGBGB nicht davon ausgehen, daß nunmehr auch nützliche Verwendungen
ersatzfähig sind. Andererseits ist der Nutzer in dieser Zeit auch nicht auf die
Ersatzansprüche eines bösgläubigen Fremdbesitzers nach § 994 Abs. 2 BGB
beschränkt (a.A. wohl MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Art. 233 § 2 a
EGBGB Rdn. 26). Ihm ist vielmehr nach wie vor entsprechend den Regelungen
der §§ 994 Abs. 1, 995 BGB ein Ausgleich für notwendige Verwendungen zu-
zuerkennen.
b) Mit Ablauf des Besitzrechtes zum 31. Dezember 1994 kann die Klä-
gerin grundsätzlich bis zum 1. Februar 1996 (Mietbeginn) gemäß §§ 994,
995, 996 BGB Ersatz für nach Besitzende erfolgte notwendige und nützli-
che Verwendungen verlangen, denn das Sachenrechtsmoratorium enthält
insoweit keine abschließenden Sonderregelungen, die einen Rückgriff auf
diese Vorschriften ausschließen (vgl. auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995,
V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628). Allerdings werden die Tatgerichte zu
prüfen haben, ob die Klägerin Kenntnis von ihrer ab diesem Zeitpunkt fehlen-
den Besitzberechtigung besaß (§§ 990, 994 Abs. 2, 996 BGB).
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Lemke
Gaier