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BGH Urteil vom 27.07.2001 – V ZR 104/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 104/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 27. Juli 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EGBGB Art. 233 § 2 a; BGB §§ 994, 996

a) Wer nach Art. 233 § 2 a EGBGB zum Besitz eines Grundstücks berechtigt war

(Sachenrechtsmoratorium), kann von dessen Eigentümer Ersatz der auf das

Grundstück gemachten notwendigen, nicht aber anderer Verwendungen verlan-

gen.

b) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht einer

nach dem Unternehmensgesetz der DDR gegründeten Kreditgenossenschaft zu,

in die die Genossenschaftsbank Berlin den Besitz eines Grundstücks zur Nutzung

des Bankgebäudes eingebracht hat.

BGH, Urt. v. 27. Juli 2001- V ZR 104/00 - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin

Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 7. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. März 2000 und

das Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts

Neubrandenburg vom 17. März 1999 insoweit aufgehoben, als der

von der Klägerin geltend gemachte Hilfsanspruch auf Verwen-

dungsersatz für die Jahre 1990 und 1991 abgewiesen und über

Kosten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-

mittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Im Jahr 1966 errichtete die damalige Landwirtschaftsbank und spätere

Bank für Landwirtschaft und Nahrungsmittelwirtschaft der DDR (BLN) auf ei-

nem volkseigenen Grundstück in R. (Mecklenburg-Vorpommern) einen Gebäu-

dekomplex zur Ausübung von Bankgeschäften. Die BLN, in deren Rechtsträ-

gerschaft das Grundstück stand, ging später in der Genossenschaftsbank B.

(GBB) als deren Niederlassung R. auf. Mit Vertrag vom 6. August 1990 über-

trug die GBB das gesamte Bankgeschäft ihrer Filiale R. mit Wirkung zum 1. Juli

1990 an die Bäuerliche Handels- und Kreditgenossenschaft eG Raiffeisenbank

R.-N. (BHG), bei der sie zugleich unter Einbringung von Besitz und Nutzung

des Grundstücks die Mitgliedschaft erwarb. Kurze Zeit später ging aus der

BHG die Klägerin hervor. Das Grundstück wurde seit der Errichtung des Ge-

bäudekomplexes ohne Unterbrechung für Bankgeschäfte genutzt.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar 1996 ordnete die Ober-

finanzdirektion R. das Grundstück zu 1/5 Miteigentum der Bundesrepublik

Deutschland, Beklagte zu 1, und zu 4/5 Miteigentum der Stadt R., Beklagte

zu 2, zu. Die Klägerin schloß mit der Beklagten zu 1 mit Wirkung zum 1. Fe-

bruar 1996 einen Mietvertrag über das Bankgebäude. Das Mietverhältnis en-

dete zum 31. März 1998.

Die Klägerin hat zuletzt die Feststellung begehrt, im Zeitraum vom

3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1994 gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB

zum Besitz des bebauten Grundstücks berechtigt gewesen zu sein. Hilfsweise

hat sie Verwendungsersatzansprüche von zuletzt 115.665,13 DM für die Jahre

1990 bis 1996 geltend gemacht. Die Beklagten haben Widerklage auf Zahlung

von Nutzungsentgelt in Höhe von 99.755,70 DM für den Zeitraum vom 3. Okto-

ber 1990 bis 31. Januar 1996 erhoben. Das Landgericht hat mit Grund- und

Teilurteil das Feststellungsbegehren als unzulässig und die Klage auf Verwen-

dungsersatz für die Jahre 1990 und 1991 i.H.v. 75.139,16 DM als unbegründet

abgewiesen. Der Widerklage hat es unter Abweisung der für die Zeit vom

3. Oktober 1990 bis 21. Juli 1992 verlangten Nutzungsentschädigung dem

Grunde nach stattgegeben. Vor dem Oberlandesgericht ist die Berufung der

Klägerin - ebenso wie die Anschlußberufung der Beklagten - ohne Erfolg ge-

blieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der Senat nur

hinsichtlich der erfolgten Abweisung der Verwendungsersatzansprüche ange-

nommen hat.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht ein Besitzrecht der Klägerin nach Art. 233

§ 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB. Einem Anspruch auf Verwendungsersatz für

die Jahre 1990/1991 stehe indessen Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB ent-

gegen. Denn nach dieser Vorschrift sei die Geltendmachung eines Ver-

wendungsersatzanspruches für die Zeit bis zum 22. Juli 1992 (Inkrafttreten

des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992, BGBl. I

S. 1257) ausgeschlossen, es sei denn, hierüber wäre, woran es hier fehle, eine

einvernehmliche Regelung getroffen worden.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

II.

Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der aus

der BHG hervorgegangenen Klägerin im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis

31. Dezember 1994 ein gesetzliches Besitzrecht gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1

Satz 1 lit. b, Abs. 1 Satz 2 EGBGB (Sachenrechtsmoratorium) zustand. Die

Voraussetzungen dieser durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz

(BGBl. 1992 I S. 1257) mit Wirkung zum 22. Juli 1992 eingeführten und Rück-

wirkung entfaltenden Regelung (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR

46/94, WM 1995, 1848, 1853; Urt. v. 12. Oktober 1995, V ZR 254/94, WM

1996, 91; BVerfGE 98, 17, 39) sind im Streitfall erfüllt.

1. Das von der Klägerin seit 1. Juli 1990 fortwährend genutzte Bankge-

bäude wurde 1966 mit Billigung eines staatlichen Organs errichtet. Denn die

mit Wirkung zum 1. Oktober 1968 in "Bank für Landwirtschaft und Nahrungs-

güterwirtschaft (BLN)" umbenannte Landwirtschaftsbank (GBl. DDR 1969 II

S. 41) war ein zentrales staatliches Organ des Ministerrates der DDR (vgl.

GBl. DDR 1966 II S. 329; GBl. DDR 1975 I S. 692). Eine Errichtung des Ge-

bäudes durch die Klägerin selbst oder durch ihre unmittelbare Rechtsvorgän-

gerin, die BHG, wird von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB nicht gefor-

dert (vgl. Senat BGHZ 136, 212, 218; 137, 369, 375 ff; Urt. v. 27. Oktober

2000, V ZR 258/99, WM 2001, 470, 471).

2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1

lit. b EGBGB begünstige auch eine Bäuerliche Handels- und Kreditgenossen-

schaft, der - wie hier - von einem staatlichen Organ die Bankgeschäfte einer

Niederlassung übertragen und das auf dem volkseigenen Grundstück errich-

tete Filialgebäude zur selbständigen Nutzung überlassen wurden.

a) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a EGBGB sollte in ungeklärten Nut-

zungsfällen eine einstweilige Sicherung des Besitzstandes gewährleisten, um

die Schaffung von Fakten bis zu einer Bereinigung des Sachenrechts zu ver-

hindern (Senat BGHZ 125, 125, 134; Urt. v . 27. Oktober 2000, V ZR 258/99,

aaO). Welche Fälle von der Bereinigung erfaßt würden, stand bei Verabschie-

dung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes noch nicht fest, so daß

der Schutz des Moratoriums auch in Zweifelsfällen eingreifen sollte (vgl. BT-

Drucks. 12/2944, S. 46). Entscheidend ist daher, ob aus damaliger Sicht ein

Sachverhalt gegeben war, dessen Einbeziehung in die sachenrechtliche Berei-

nigung oder anderweitige Anpassung an das Recht der Bundesrepublik

Deutschland wenigstens in Betracht kam (Senat, BGHZ 137, 369, 374; Urt. v.

27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO). Dementsprechend hat der Senat Kon-

sumgenossenschaften und Bäuerliche Handelsgenossenschaften sozialisti-

schen Rechts, die ein bebautes volkseigenes Grundstück als Rechtsträger ge-

nutzt hatten, in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsmoratoriums einbe-

zogen (BGHZ 137, 369, 374 ff; Urt. v. 19. Dezember 1997, V ZR 55/97, VIZ

1998, 225). Für die vorliegende Fallgestaltung gilt im Ergebnis gleiches.

b) Die BHG hat die ihr überlassene Liegenschaft allerdings nicht als

Rechtsträger genutzt, denn ein Rechtsträgerwechsel nach § 3 RechtstrAO

(GBl. DDR 1969 II S. 433) in Verbindung mit einer Übertragung der unbewegli-

chen Grundmittel nach §§ 2, 4, 5 ÜbGrMAO (GBl. DDR 1974 I S. 489 ff) hätte

nur zugunsten einer sozialistischen Genossenschaft erfolgen können. Der

Rechtsträgerwechsel stellte zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht die einzige

Möglichkeit dar, wirksam ein Nutzungsrecht zu übertragen. Die Befugnis staat-

licher Organe, die Nutzung volkseigener Grundstücke auf private Rechtsperso-

nen zu übertragen, war durch das Unternehmensgesetz vom 7. März 1990

(GBl. DDR I S. 141) geschaffen worden. Es gestattete eine staatliche Beteili-

gung an privaten Unternehmen, unter anderem an eingetragenen Genossen-

schaften (vgl. § 2), durch Geld- oder Sachleistungen, wobei volkseigener Bo-

den nur zur Nutzung eingebracht werden durfte. Ergänzend hierzu räumte das

vom Präsidenten der Staatsbank am 30. März 1990 bestätigte Statut der GBB

(GBl. DDR I S. 251) dieser das Recht ein, unter Beteiligung von Vorstand und

Verwaltungsrat Zweigniederlassungen aufzulösen, diese mit anderen Genos-

senschaftsbanken zu verschmelzen und sich an Genossenschaften zu beteili-

gen (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 des Statuts). Von diesen Befugnissen hat die GBB,

die als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung vom 1. April 1990 die

Rechtsnachfolge der BLN angetreten hat (§ 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 des Statuts)

mit Geschäftsübernahmevertrag vom 6. August 1990 Gebrauch gemacht. Sie

hat unter Auflösung ihrer Niederlassung R. deren Bankgeschäfte an die BHG

übertragen und bei dieser unter Einbringung der Nutzung des mit der Bankfi-

liale bebauten volkseigenen Grundstücks die Mitgliedschaft erworben. Dies

genügt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1, lit. b EGBGB, denn bei Verabschiedung

des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes war es nicht von vornherein

ausgeschlossen, daß so begründete Nutzungsverhältnisse in die Sachen-

rechtsbereinigung oder sonstige Rechtsanpassung einbezogen würden (vgl.

Leutheusser-Schnarrenberger, DtZ 1993, 34, 35, 37). Insbesondere kam es in

Betracht, den bis zum Beitritt nutzungsberechtigten Genossenschaften jeden-

falls auf vertraglicher Grundlage die Möglichkeit zu eröffnen, die ehemals

volkseigenen Grundstücke zu günstigen Bedingungen zu nutzen oder zu er-

werben (vgl. Senat BGHZ 137, 369, 375). Dies wird durch den weit gefaßten

Wortlaut des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB bestätigt, der nicht auf

einen Rechtsträgerwechsel oder die Verleihung eines dinglichen Nutzungs-

rechtes (vgl. Nutzungsrechtsgesetz, GBl. DDR 1970 I S. 372) abstellt, sondern

lediglich eine Übertragung von Gebäuden und dazu gehörigen Grundstücksflä-

chen zur Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung fordert

(vgl. auch Senat, Urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO, 471).

III.

Rechtsfehlerhaft versagt das Berufungsgericht jedoch der Klägerin Er-

satzansprüche für die in den Jahren 1990/1991 getätigten Verwendungen.

1. Zwar führt das zugunsten der Klägerin eingreifende gesetzliche Be-

sitzrecht bis zu seiner Beendigung zum Ausschluß gesetzlicher Verwendungs-

ersatzansprüche. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt dies aber

nicht aus der Bestimmung des Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Denn die-

se Vorschrift trifft keine Regelung über das materielle Bestehen von Verwen-

dungsersatz- und Nutzungsentgeltansprüchen, sondern schließt nur im Inter-

esse des Rechtsfriedens ihre gerichtliche Durchsetzung bis zum Ablauf des

Moratoriums aus (vgl. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32; Senat, Urt. v. 18. Februar

2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162; BVerfGE 98, 17, 41). Während der

Dauer des Besitzrechts fehlt es vielmehr an einem Eigentümer-Besitzer-Ver-

hältnis als Grundlage für Verwendungsersatz nach Art. 233 § 1 EGBGB,

§§ 994 ff BGB und damit sogleich an einer unberechtigten Eigengeschäftsfüh-

rung nach Art. 233 § 1 EGBGB, § 687 Abs. 2 BGB, die Ansprüche nach §§ 684

Satz 2, 812 BGB auslösen könnte. Auch ein bereicherungsrechtlicher Verwen-

dungsersatzanspruch (vgl. MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 250,

257) kommt nicht in Betracht, da die Verwendungen nicht rechtsgrundlos, son-

dern aufgrund eines gesetzlichen Besitzrechtsverhältnisses getätigt wurden,

das nach dem Willen des Gesetzgebers während seines Bestehens eine berei-

cherungsrechtliche Kondiktion ausschließen sollte (BT-Drucks. 12/2480, S. 78

i.V.m. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32).

2. Dies bedeutet aber nicht, daß der Klägerin nach dem Erlöschen des

Besitzrechtes mit Ablauf des 31. Dezember 1994 (Art. 233 § 2 a Abs. 1

Satz 2, 3 EGBGB) gesetzliche Verwendungsersatzansprüche für den zurück-

liegenden Zeitraum vollständig versagt bleiben. Es entspricht gefestigter

Rechtsprechung, daß nach Beendigung eines Besitzrechts in (entsprechender)

Anwendung der §§ 994 ff BGB auch Ausgleich für die in der Zeit der Besitzbe-

rechtigung gemachten Verwendungen verlangt werden kann, weil sonst der

berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte Besitzer (BGHZ

34, 122, 131, 132; Senat BGHZ 75, 288, 292 f; 131, 220, 222; Urt. v. 13. Okto-

ber 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98,

NJW-RR 2000, 895, 896). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß das das

Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis keine abweichenden Sonderrege-

lungen enthält, sondern eine ausfüllungsfähige Regelungslücke aufweist (Se-

nat BGHZ 131, 220, 223; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98, aaO). Das Sachen-

rechtsmoratorium nach Art. 233 § 2 a EGBGB enthält solche Sonderbestim-

mungen, die einer Anwendung der §§ 994 ff BGB nach Beendigung der Besitz-

berechtigung entgegenstünden, nicht. Nach der Intention des Gesetzgebers

sollte grundsätzlich für die gesamte Dauer des Besitzrechts Nutzungs- und

Verwendungsersatz geschuldet sein (BT-Drucks. 12/2695 S. 23, 32). Eigentü-

mer und Grundstücksnutzer sollten sich allerdings im Interesse des Rechtsfrie-

dens ohne Inanspruchnahme der Gerichte möglichst selbst einigen. Für den

Fall, daß zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielt

würde, blieb es dem Gesetzgeber unbenommen, auch noch nachträglich, also

rückwirkend (vgl. Staudinger/Rauscher, 1996, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 87),

Nutzungsentgelte bzw. Verwendungsersatzleistungen einzuführen

(BT-

Drucks. 12/2695 aaO). Dementsprechend sah Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in

der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli

1992 (BGBl. I S. 1257) ausdrücklich vor, daß die Rechtsverhältnisse zwischen

den Grundstückseigentümern und den zum Besitz Berechtigten auch in Anse-

hung von Nutzungen und Verwendungen einer Regelung durch Gesetz vorbe-

halten bleiben. Von diesem Vorbehalt machte der Gesetzgeber bei der Verab-

schiedung des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994

(BGBl. I S. 2457) Gebrauch, indem er unter Neufassung des Art. 233 § 2 a

Abs. 8 EGBGB dem Eigentümer Ansprüche auf Nutzungsentschädigung in den

Fällen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB für die Zeit bis zum Ablauf des

31. Dezember 1994 vorenthielt, soweit unter den Beteiligten keine anderslau-

tenden Abreden getroffen worden waren. Diese Entscheidung korrigierte er

später im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom

8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 ff) mit Wirkung vom 3. November 2000 dahin,

daß der jeweilige Eigentümer für die Zeit vom 22. Juni 1992 bis 31. März 1995

ein Nutzungsentgelt in Anlehnung an den nach dem Sachenrechtsbereini-

gungsgesetz geschuldeten Erbbauzins verlangen kann (BGBl. 2000 I S. 1481).

Der Gesetzgeber traf aber weder bei der Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 1

EGBGB im Jahre 1994 noch bei der im Jahre 2000 erfolgten Anpassung an die

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Regelung über die Ersatzfä-

higkeit von während des Besitzrechtes getätigten Verwendungen, über deren

Ausgleich zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen erzielt werden konnte.

Die Gesetzesmaterialien geben keinen hinreichenden Aufschluß darüber, wes-

halb die Frage solcher Ansprüche keiner Klärung zugeführt wurde (BT-Drucks.

12/7425, S. 91 f; BT-Drucks. 14/3508, S. 9 ff). Hinweise dafür, daß der Gesetz-

geber mit

Inkrafttreten

des Sachenrechtsänderungsgesetzes

vom

21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) einen gesetzlichen Ausgleich für im Zeit-

raum vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1994 getätigte Verwendungen

auch für den Fall des Unterbleibens vertraglicher Absprachen ausschließen

wollte, bestehen nicht. Sein Untätigbleiben allein läßt einen solchen Schluß

nicht zu. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der

Gesetzgeber gesetzliche Verwendungsersatzansprüche durch die von ihm

verfügte Unentgeltlichkeit der Nutzung kompensieren wollte, zumal die Befrei-

ung von der Nutzungsentgeltpflicht unabhängig davon eingreifen sollte, ob

Verwendungen getätigt wurden oder nicht. Auch der Gesetzeszusammenhang

spricht gegen eine generelle Versagung von Verwendungsersatzansprüchen.

Denn nach der seit ihrem Inkrafttreten unverändert gebliebenen Bestimmung

des Art. 233 § 2 a Abs. 6 Satz 5 EGBGB soll in bestimmten Fällen, in denen

die Besitzberechtigung durch ein einseitiges Lösungsrecht des Eigentümers

beendet wird, § 1000 BGB keine Anwendung finden. Dies bedeutet aber, daß

der Gesetzgeber Verwendungsersatzansprüche nach §§ 994 ff BGB für die

zurückliegende Zeit des Besitzrechts nicht ausschließen, sondern den Nutzern

lediglich das in § 1000 BGB geregelte Zurückbehaltungsrecht verwehren wollte

(vgl. auch Palandt/Bassenge, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 13;

MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 19; Staudin-

ger/Rauscher, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 128). Somit beansprucht der

Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach nach Ablauf des Besitzrechts für

die davor gemachten Verwendungen grundsätzlich auch dann ein Ausgleich zu

gewähren ist, wenn hierüber keine vertragliche Übereinkunft erzielt wurde (BT-

Drucks. 12/2695, S. 23, 32), nach wie vor Gültigkeit. Da eine ausdrückliche

Regelung insoweit jedoch fehlt, ist diese Lücke im Wege der analogen Rechts-

anwendung unter Beachtung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbe-

dingungen zu schließen.

3. Die aufgezeigte Regelungslücke ist durch eine Heranziehung der

§§ 994 ff BGB nach Ablauf des Besitzrechts auszufüllen, wobei aber den Be-

sonderheiten des Sachenrechtsmoratoriums Rechnung zu tragen ist. Dies wird

den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen am ehesten gerecht.

Denn er hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, die Problematik des Nutzungs-

und Verwendungsersatzes in Anlehnung an die für das Eigentümerbesitzerver-

hältnis geltenden Vorschriften der §§ 997 ff BGB regeln zu wollen, soweit dies

angesichts der Vergleichbarkeit der Interessenlagen angezeigt erscheint. Da-

bei hat er sich vorwiegend von Vertrauensschutzerwägungen leiten lassen (vgl.

BT-Drucks. 12/7425, S. 91, 92; BVerfGE 98, 38, 42). So hat er die mit Inkraft-

treten des Sachenrechtsänderungsgesetzes angeordnete Versagung von ge-

setzlichen Nutzungsentgelten mit einer gebotenen Gleichbehandlung moratori-

umsberechtigter Nutzer und unverklagter redlicher Besitzer gemäß § 993

Abs. 1 BGB begründet (BT-Drucks. 12, 7425, S. 91; ferner BVerfGE 98, 17,

30 f, 32). Für den Sonderfall eines Moratoriumsbesitzes aufgrund eines un-

wirksamen Kaufvertrages hat er die insoweit eingeführte Entgeltpflicht auf eine

Parallele zu § 987 BGB zurückgeführt (Art. 233 § 2 a Abs. 8 Satz 2 EGBGB;

BT-Drucks. 12, 7425, S. 91 f). Darüber hinaus hat er durch den in Art. 233

§ 2 a Abs. 6 Satz 5 EGBGB für bestimmte Fallgestaltungen vorgesehenen

Ausschluß des § 1000 BGB zu erkennen gegeben, daß er grundsätzlich einen

Rückgriff auf die Verwendungsersatzregelungen der §§ 994 bis 1003 BGB

nach Ablauf des Besitzrechts nicht ausschließen wollte. Infolgedessen kann

dem Regelungsplan des Gesetzgebers und dem von ihm angestrebten ange-

messenen Interessenausgleich am ehesten durch eine differenzierte Anwen-

dung der Vorschriften der §§ 994 ff BGB auf die Moratoriumstatbestände Gel-

tung verschafft werden, zumal diesen Bestimmungen eine abgestufte, an der

Art der Verwendung und dem Grad der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Besit-

zers ausgerichtete Interessenabwägung immanent ist. Der Umfang des ge-

schuldeten Verwendungsersatzes hängt dabei maßgebend von den Besonder-

heiten des im Einzelfall betroffenen Nutzungsverhältnisses ab.

a) Im Streitfall kann die Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze Aus-

gleich für die im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 getätigten

notwendigen Verwendungen (§§ 994 Abs. 1, 995 BGB) verlangen. Für nützli-

che Verwendungen (§ 996 BGB) gebührt ihr dagegen kein Ersatz, sofern inso-

weit nicht eine vertragliche Übereinkunft erzielt wurde.

aa) Als Nutzerin eines als Sacheinlage überlassenen volkseigenen

Grundstückes durfte die Klägerin angesichts der unklaren Rechtslage bis zum

22. Juli 1992 (Inkrafttreten des Art. 233 § 2 a EGBGB) darauf vertrauen, daß

das Grundstück - wie bisher - unentgeltlich genutzt werden kann (BVerfGE 98,

17, 42, 43). Dagegen genoß sie grundsätzlich keinen Vertrauensschutz hin-

sichtlich der Ersatzfähigkeit von nach dem Beitritt getätigter Verwendungen.

Nach den bis dahin geltenden Nutzungsbedingungen war ein Ausgleich für sol-

che Aufwendungen nicht vorgesehen (vgl. auch BT-Drucks. 12/2480, S. 78).

Anders als bei der Frage des Nutzungsentgeltes (vgl. BT-Drucks. 12/7425,

S. 91; BVerfGE 98, 31, 32, 42, 43) war damit eine Gleichstellung mit einem un-

verklagten redlichen Besitzer weder geboten noch gewollt (a.A. offenbar

MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 28). Eine sol-

che Gleichbehandlung ist auch aus einem weiteren Grund abzulehnen. Die

Klägerin war in ihrer Eigenschaft als besitzberechtigte Fremdbesitzerin in ge-

wissem Sinne partiell bösgläubig; sie wußte nämlich, daß sie eine fremde Sa-

che werterhöhend veränderte und damit dem Eigentümer eine möglicherweise

nicht gewollte Leistung aufdrängte (vgl. Staudinger/Grunsky, aaO, Vorbemer-

kung zu §§ 994 - 1003 BGB Rdn. 36 für den Fall eines unrechtmäßigen

Fremdbesitzers). Daher ist die Klägerin insoweit eher mit einem bösgläubigen

unrechtmäßigen Fremdbesitzer zu vergleichen, so daß ihr die in § 996 BGB

vorgesehene Privilegierung nicht gebührt. Es kommt hinzu, daß die Klägerin

die Vornahme nützlicher, also nicht zur Erhaltung oder ordnungsgemäßer Be-

wirtschaftung der Sache objektiv erforderlicher Verwendungen (Senat BGHZ

64, 333, 339; 121, 220, 223) im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage ohne

weiteres hätte zurückstellen können oder mit dem Eigentümer hierüber eine

vertragliche Abrede hätte treffen können.

Der Gesetzgeber hat schließlich auch keinen Vertrauenstatbestand für

einen umfassenden Ersatz nach dem Beitritt erfolgter Verwendungen geschaf-

fen. Er brachte erstmals mit Inkrafttreten der durch das Zweite Vermögens-

rechtsänderungsgesetz eingeführten Vorbehaltsregelung des Art. 233 § 2 a

Abs. 8 EGBGB (nach damaliger Fassung: Vorbehalt u.a. einer gesetzlichen

Regelung "in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen") überhaupt zum

Ausdruck, daß eine Ausgleichspflicht für Verwendungen in Frage kommen

könne, traf aber weder zu diesem Zeitpunkt noch später eine Aussage zum

Umfang der Ersatzverpflichtung (vgl. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32 sowie BT-

Drucks. 12/7425, S. 91 f).

bb) Demgegenüber ist die Klägerin berechtigt, Ersatz für die von ihr im

Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 getätigten notwendigen Ver-

wendungen gemäß §§ 994 Abs. 1, 995 BGB zu verlangen. Sowohl nach dem

Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 994 Abs. 1 BGB), als auch nach dem

Recht der ehemaligen DDR (§ 33 Abs. 2 ZGB) kann ein unverklagter gutgläu-

biger Besitzer in vollem Umfang Ersatz notwendiger Aufwendungen beanspru-

chen. § 994 Abs. 2 BGB gewährt darüber hinaus sogar auch einem bösgläubi-

gen unberechtigten Besitzer aus Gründen der Billigkeit einen Ausgleich für

notwendige Verwendungen (vgl. Mugdan, Protokolle, 3. Band, S. 681). Im Gel-

tungsbereich des zugunsten der Klägerin eingreifenden Moratoriumstatbestan-

des ist demgegenüber eine umfassende Ersatzpflicht für notwendige Verwen-

dungen gemäß §§ 994 Abs. 1, 995 BGB geboten, um die Interessen der Betei-

ligten in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Die Klägerin ist als berechtigte

Fremdbesitzerin aus den aufgezeigten Gründen insoweit zwar nicht einem red-

lichen unrechtmäßigen Besitzer gleichzustellen; es ist aber genauso wenig ge-

rechtfertigt, sie als bösgläubige unberechtigte Besitzerin zu behandeln. Sie

nimmt vielmehr eine Zwischenstellung ein. Außerdem ist zu berücksichtigen,

daß sich der Grundstückseigentümer notwendigen Verwendungen - im Gegen-

satz zu nützlichen Verwendungen - nicht hätte entziehen können (vgl. insoweit

BT-Drucks. 12/5992, S. 208). Anders als nützliche Verwendungen konnte der

Nutzer solche Aufwendungen auch nicht für unabsehbare Zeit zurückstellen,

ohne eine Verschlechterung des Gebäudes befürchten zu müssen. Diese Er-

wägungen haben den Gesetzgeber schließlich veranlaßt, notwendige Verwen-

dungen, die nach dem Beitritt auf der Grundlage eines mit einem staatlichen

Verwalter abgeschlossenen Überlassungsvertrages getätigt wurden, in die Sa-

chenrechtsbereinigung einzubeziehen (§ 12 Abs. 2 Satz 4 SachenRBerG; BT-

Drucks. 12/5992, aaO; vgl. auch Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 12

Rdn. 15). Auch wenn der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Satz 4 SachenRBerG nur

eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallregelung getroffen hat, lassen

die hierbei getroffenen Wertungen auch für den Bereich des Sachenrechtsmo-

ratoriums Schlußfolgerungen zu. Ein Ausgleich für notwendige Verwendungen

ist der Klägerin auch nicht deswegen zu versagen, weil sie das Grundstück bis

zum 22. Juli 1992 unentgeltlich nutzen durfte. Denn diesem Gesichtspunkt wird

durch die in § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffene Regelung (kein Ersatz für ge-

wöhnliche Erhaltungskosten bei Verbleib der Nutzungen) hinreichend Rech-

nung getragen.

b) Für vor dem 3. Oktober 1990 gemachte notwendige Verwendungen

kann die Klägerin demgegenüber keinen Ersatz beanspruchen. Der Gesetzge-

ber ging ersichtlich davon aus, daß in dieser Zeit gesetzliche Verwendungser-

satzansprüche ausgeschlossen waren (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 78). Mit der

Einführung des Sachenrechtsmoratoriums strebte er nur die Sicherung des

bisherigen Nutzungszustandes an (BT-Drucks. 12/2944, S. 2, 46). Angesichts

dieser gesetzgeberischen Intention kommt ein Ausgleich für vor dem Beitritt

getätigte notwendige Verwendungen weder in entsprechender Anwendung des

§ 994 BGB noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften in Betracht.

IV.

1. Die Tatsacheninstanzen werden daher zu prüfen haben, inwieweit die

von der Klägerin für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 be-

haupteten Aufwendungen als notwendige Verwendungen im Sinne der §§ 994

Abs. 1, 995 BGB anzusehen sind. Da das Landgericht die Klage insoweit dem

Grunde nach abgewiesen hat und weitere tatrichterliche Feststellungen erfor-

derlich sind, ist der Rechtsstreit gemäß §§ 565, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das

erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, weil eine Entscheidung durch das

Berufungsgericht (§ 540 ZPO) nicht sachdienlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v.

9. Juni 1994, III ZR 37/93, NJW-RR 1994, 1171, 1173; Urt. v. 20. Juni 1996,

IX ZR 100/95, NJW-RR 1997, 50, 53).

2. Wegen der noch nicht beschiedenen Ansprüche auf Verwendungser-

satz besteht Anlaß zu folgenden Hinweisen:

a) Die dargestellten Erwägungen über die Ersatzfähigkeit notwendiger

Verwendungen gelten in ähnlicher Weise für den Zeitraum ab 22. Juli 1992 bis

31. Dezember 1994. Der Gesetzgeber hat zwar für diese Zeit auf Veranlassung

des Bundesverfassungsgerichts eine Nutzungsentgeltpflicht eingeführt. Dies

bedeutet aber nicht, daß deswegen nunmehr auch nützliche Verwendungen im

Sinne von § 996 BGB als ersatzfähig anzuerkennen sind. Denn insoweit ist das

Vertrauen des Nutzers nach wie vor nicht schützenswert. Er konnte aufgrund

der zum 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. 8

EGBGB nicht davon ausgehen, daß nunmehr auch nützliche Verwendungen

ersatzfähig sind. Andererseits ist der Nutzer in dieser Zeit auch nicht auf die

Ersatzansprüche eines bösgläubigen Fremdbesitzers nach § 994 Abs. 2 BGB

beschränkt (a.A. wohl MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Art. 233 § 2 a

EGBGB Rdn. 26). Ihm ist vielmehr nach wie vor entsprechend den Regelungen

der §§ 994 Abs. 1, 995 BGB ein Ausgleich für notwendige Verwendungen zu-

zuerkennen.

b) Mit Ablauf des Besitzrechtes zum 31. Dezember 1994 kann die Klä-

gerin grundsätzlich bis zum 1. Februar 1996 (Mietbeginn) gemäß §§ 994,

995, 996 BGB Ersatz für nach Besitzende erfolgte notwendige und nützli-

che Verwendungen verlangen, denn das Sachenrechtsmoratorium enthält

insoweit keine abschließenden Sonderregelungen, die einen Rückgriff auf

diese Vorschriften ausschließen (vgl. auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995,

V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628). Allerdings werden die Tatgerichte zu

prüfen haben, ob die Klägerin Kenntnis von ihrer ab diesem Zeitpunkt fehlen-

den Besitzberechtigung besaß (§§ 990, 994 Abs. 2, 996 BGB).

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Lemke

Gaier