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BGH Beschluß vom 07.11.2000 – 4 StR 456/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. November 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. November 2000 gemäß
§§ 349 Abs. 4, 357 StPO beschlossen:
I.
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Mai
2000 wird mit den Feststellungen aufgehoben
1.
auf die Revision des Angeklagten F.
a)
soweit dieser Angeklagte wegen versuchten
Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung verurteilt worden ist (Fall II.5. der
Urteilsgründe),
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
2.
auf die Revision des Angeklagten E.
a)
soweit es diesen Angeklagten betrifft und er
verurteilt worden ist, in vollem Umfang,
b)
soweit der Mitangeklagte F. wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge verurteilt worden ist
(Fall II.2. der Urteilsgründe).
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat beide Angeklagte, unter Freisprechung im übrigen,
jeweils des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge, den Angeklagten F. darüber hinaus in einem weiteren Fall der ge-
fährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und den Angeklagten F.
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und den Angeklagten E. zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-
gegen wenden sich die Angeklagten – der Angeklagte F. unter Beschrän-
kung auf die Verurteilung im Fall II. 5 der Urteilsgründe – mit ihren Revisionen,
mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen
Rechts rügen. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die Ver-
fahrensbeschwerden kommt es deshalb nicht an.
1. Die Verurteilung beider Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2. der Urteilsgrün-
de) kann nicht bestehen bleiben, weil die Annahme des Landgerichts, die An-
geklagten hätten mit Haschisch "in nicht geringer Menge" im Sinne des § 29 a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG Handel getrieben, einer ausreichenden Tatsachengrundlage
entbehrt. Dieser auf die Revision des Angeklagten E. zu beachtende Rechts-
fehler führt gemäß § 357 StPO zur Aufhebung auch der den Angeklagten
F. , der insoweit keine Revision eingelegt hat, betreffenden Verurteilung.
Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte F. mit dem hierfür
von dem Mitangeklagten E. zur Verfügung gestellten "Startkapital" 500 g Ha-
schisch zur gewinnbringenden Weiterveräußerung. Feststellungen zu dem
Wirkstoffgehalt dieser Rauschgiftmenge hat das Landgericht nicht getroffen.
Gleichwohl nimmt es das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" an, wobei auf
die "Gesamtmenge abzustellen" sei (UA 15). Insoweit beschränkt es sich auf
den Hinweis, "selbst wenn die Qualität des Haschischs schlecht gewesen sein
sollte, (sei) die Grenzgewichtsmenge der nicht mehr geringen Menge deutlich
überschritten" (UA 15/16). Dies genügt für die Feststellung, daß das Haschisch
mindestens 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) enthielt und damit die Grenze
der nicht geringen Menge erreicht hat (BGHSt 33, 8; 42, 1), nicht. Angesichts
der Häufigkeit, mit der bei Cannabisprodukten eine sehr schlechte oder
schlechte Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von lediglich bis zu 2 % auftritt
(1994: 4,1 %, BGHSt 42, 1, 13; 1997: 11 %, Weber BtMG Anh. E S. 1004),
kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht ohne weiteres
von einem Wirkstoffgehalt von nicht unter 2,5 % ausgegangen werden. Auf nä-
here Feststellungen zum Wirkstoffgehalt, die - unter Beachtung des Zweifels-
grundsatzes - mit hinreichender Genauigkeit auch dann möglich sind, wenn
Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten und daher für eine Un-
tersuchung durch Sachverständige nicht zur Verfügung stehen (vgl. BGH NJW
1994, 1885, 1886; BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - 4 StR 202/00 - m.w.N.),
konnte hier deshalb nicht verzichtet werden.
Für das weitere Verfahren weist der Senat bezüglich der Strafzumes-
sung vorsorglich darauf hin, daß das Urteil die Prüfung eines minder schweren
Falles (§ 29 a Abs. 2 BtMG) erkennen lassen muß. Im übrigen begegnen die
Erwägungen, die Angeklagten hätten "allein um des schnellen finanziellen Ge-
winnes willen gehandelt" (UA 17, betreffend den Angeklagten E. ) bzw. "die
Tat aus finanziellen Gründen begangen ..., ohne selbst drogenabhängig zu
sein" (UA 18, betreffend den Angeklagten F. ), im Hinblick auf das Doppel-
verwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR
StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 2; BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1990 - 2
StR 390/90 = StV 1991, 64 (nur LS); Körner BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 278
m.w.N.).
2. Auch die Verurteilung beider Angeklagten wegen gemeinschaftlich
begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
(Fall II.5. der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
Überzeugung des Schwurgerichts, der Angeklagte F. habe in der Nacht
zum 15. Juli 1999 seinen Bekannten Armin Ei. aufgrund gemeinsam mit dem
Angeklagten E. gefaßten Entschlusses in einen Hinterhalt gelockt und ihn zu
erschießen versucht, beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung, die we-
sentliche Umstände, die das gefundene Ergebnis in Frage stellen, unberück-
sichtigt läßt.
Der Senat läßt dahingestellt, ob es schon einen durchgreifenden Erörte-
rungsmangel darstellt, daß das Landgericht keine Feststellungen dazu getrof-
fen hat, ob der Angeklagte F. mit der Pistole auf Ei. gezielt hat, bevor sich
beim ersten Mal "die Kugel verklemmte (und) im Verschluß ... stecken (blieb)"
(UA 8). Ei. selbst hat nämlich insoweit lediglich bekundet, er habe "ein metal-
lisches Klicken gehört und beim Hinsehen bemerkt, daß F. an seiner Pi-
stole hantiere" (UA 12). Jedenfalls fehlt es an einer tragfähigen Begründung für
die Feststellung, der Angeklagte F. habe auf dem Weg von der Grube zu-
rück zum Pkw gezielt auf den vor ihm gehenden Ei. geschossen, um ihn zu
töten. Bei dieser zweiten Betätigung der Pistole wurde Ei. durch den Schuß
getroffen, wobei die Kugel "vom Felsenbein hinter dem rechten Ohr des Ei.
ab(prallte)" und "hinter dem rechten Ohr eine ca. 5 mm große rundliche Haut-
abschürfung" hinterließ (UA 9). Das Landgericht hält die Einlassung des Ange-
klagten F. , der Schuß habe sich unbeabsichtigt gelöst, für widerlegt. Dabei
geht es - mit dem rechtsmedizinischen Sachverständigen - davon aus, daß
"das Projektil ... nahezu senkrecht auf den Felsenbeinknochen aufgeprallt" sei,
und entnimmt diesem Umstand, es könne sich "folglich ... nicht um einen Quer-
schläger gehandelt haben, der unglücklicherweise den Ei. getroffen (habe)"
(UA 14). Diese Schlußfolgerung verträgt sich jedoch nicht ohne weiteres mit
der weiteren Annahme – nämlich, "daß die Kugel einen herunterhängenden Ast
gestreift haben muß" (UA 14) –, mit der das Schwurgericht - darin dem waf-
fentechnischen Sachverständigen folgend - die geringe Aufprallgeschwindig-
keit des Projektils begründet hat. Wenn tatsächlich das Geschoß auf einen Ast
geprallt sein sollte, hätte es jedenfalls näherer Darlegung bedurft, daß tech-
nisch-physikalisch auszuschließen ist, daß das Projektil dadurch in seiner
Flugbahn abgelenkt wurde und allein deshalb den Geschädigten "nahezu
senkrecht" getroffen hat. Diese Möglichkeit ließe die Abgabe eines gezielten
Schußes auf den Kopf des Geschädigten zumindest fraglich erscheinen.
Hierauf kam es schon deshalb an, weil das Schwurgericht ein Motiv der
beiden Angeklagten, Ei. zu töten, nicht festzustellen vermochte. Die Sache
bedarf deshalb erneuter Prüfung.
3. Davon abgesehen hat sich das Landgericht auch nur unzureichend
mit der Frage strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB) auseinandergesetzt. Das
Schwurgericht schließt einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Mor-
des allein mit der Erwägung aus, "mit dem Abprallen der Kugel und der erfolg-
reichen Flucht des Ei. (sei) die Tat fehlgeschlagen und ein erneuter Tötungs-
versuch nicht mehr möglich" gewesen (UA 15). Das genügte hier schon des-
halb nicht, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob es den Angeklagten mög-
lich gewesen wäre, die Flucht des Ei. zu verhindern und aus welchen Grün-
den weder der Angeklagte F. mit der Tatwaffe noch der Angeklagte E. mit
einer der im Pkw mitgeführten weiteren Schußwaffen auf den flüchtenden Ge-
schädigten geschossen haben.
Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter die
Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden
einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (st. Rspr.; BGHSt 35, 90, 94;
Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 24 Rdn. 7 a m.w.N.). Dazu fehlen schon Fest-
stellungen zum Ladezustand der von dem Angeklagten F. benutzten Pisto-
le. War diese noch nach Abgabe des Schusses mit weiterer Munition versehen
und hätte der Angeklagte dennoch von einem weiteren Einsatz der Waffe ab-
gesehen, wäre ein freiwilliges Aufgeben der Tat, für das der Zweifelsgrundsatz
gilt (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 5 a.E.),
nicht ausgeschlossen (vgl. BGH StV 1997, 128; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz
1 Versuch, fehlgeschlagener 3, 8 und Versuch, unbeendeter 32). Desgleichen
fehlt die Erörterung, weshalb der Angeklagte E. nicht eingegriffen hat. Diese
Erörterung wäre aber erforderlich gewesen, weil das Landgericht zu dessen als
mittäterschaftliches Handeln gewertetem Tatbeitrag festgestellt hat, daß er
"den Ei. eventuell an einer Flucht hindern und notfalls mit einer in seinem
Kofferraum versteckten Waffe erschießen sollte" (UA 7). Die nicht näher aus-
geführte Feststellung, die Angeklagten hätten den Geschädigten, als dieser "in
Panik flüchtete", "zunächst zu Fuß, dann mit dem Pkw des E. " verfolgt (UA 9),
macht die fehlende Erörterung nicht entbehrlich. Insoweit war nämlich zu be-
denken, daß der Angeklagte F. sich bei Abgabe des Schusses nach den
Feststellungen nur 1,50 m von dem Geschädigten entfernt befand, was schon
für sich nicht erklärt, weshalb nicht zumindest der Angeklagte F. den Ge-
schädigten mit Erfolg verfolgen konnte. Ob dies auch für den Angeklagten E.
zutraf, hätte Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und dazu erfordert, wie
weit er von dem Geschädigten entfernt stand, als dieser sich zur Flucht wen-
dete. Die bisherigen Feststellungen bieten jedenfalls keine ausreichende
Grundlage für die Annahme, die Angeklagten hätten ihren Plan, Ei. zu töten,
als undurchführbar erkannt und deshalb gezwungenermaßen aufgegeben (vgl.
BGH NStZ-RR 1998, 9).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß
die Umstände, die zur erneuten Prüfung eines freiwilligen Rücktritts vom Ver-
such Anlaß geben, unter den hier gegebenen Umständen auch schon die An-
nahme eines von beiden Angeklagten gemeinsam gefaßten unbedingten Tö-
tungsentschlusses in Frage stellen können. Die Auffassung des Landgerichts,
"das Ausheben des grabähnlichen Loches machte nur dann einen Sinn, wenn
(die Angeklagten) die Leiche Ei. s auch darin verschwinden lassen wollten"
(UA 13; Hervorhebung durch den Senat), ist - anders als das Landgericht es
seiner Beweiswürdigung zugrundegelegt hat - jedenfalls nicht zwingend.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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