BGH Beschluss vom 24.09.2009 – 3 StR 294/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
24. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 10. März 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der
Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in fünf Fällen, der Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
sieben Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in 35 Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehöri-
gen Feststellungen aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen, davon in drei Fällen in nicht geringer
Menge, sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge in 12 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er in fünf Fällen als Mitglied
einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hatte" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner
hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 € angeordnet und ver-
schiedene Gegenstände sowie Bargeld in Höhe von 300 € eingezogen. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachli-
chen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. In den Fällen II. B. 2., 3., 6. bis 8. hat die jeweils tateinheitliche Verur-
teilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge neben der - aus den Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbin-
det in den Fällen des § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterum-
satzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der uner-
laubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (We-
ber, BtMG 3. Aufl. § 30 a Rdn. 36 m. w. N.). Als unselbständigem Teilakt des
Handeltreibens kommt der Bandeneinfuhr neben dem Bandenhandel daher kei-
ne eigenständige rechtliche Bedeutung zu.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und den Tenor
im Übrigen aus Gründen der Klarstellung neu gefasst.
2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
Das Landgericht hat bei allen Taten gleichermaßen sowohl bei der Wahl
des Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Las-
ten des Angeklagten u. a. gewertet, dass der (Betäubungsmittel-) "Handel... nur
dem eigenen Gewinnstreben, insbesondere nicht der Finanzierung einer eige-
nen Abhängigkeit" gedient habe. Diese Erwägung lässt besorgen, dass das
Landgericht das zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
gehörende Gewinnstreben entgegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung
rechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.
Zwar ist es dem Tatrichter nach der bisherigen - allerdings keineswegs
einheitlichen - Rechtsprechung nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorien-
tierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten als den häufig
vorkommenden Fall, dass der Täter nur deshalb Handel mit Betäubungsmitteln
treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel für die Befriedigung seiner
eigenen Rauschgiftabhängigkeit aufzubringen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Han-
deltreiben 2; BGH NStZ-RR 1997, 50; BGH, Urt. vom 11. September 2003 -
1 StR 146/03, insoweit in NStZ 2004, 398 nicht abgedruckt; einen Verstoß ge-
gen § 46 Abs. 3 StGB bejahend dagegen BGH, Beschl. vom 7. November 2000
- 4 StR 456/00, insoweit in StV 2001, 68 nicht abgedruckt). Der Senat hat mit
Blick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken, an
dieser - soweit ersichtlich von ihm selbst begründeten (BGHR aaO) - Recht-
sprechung festzuhalten. Denn das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens
setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt. Deshalb kann ihm dieses
Gewinnstreben, jedenfalls solange es den Rahmen des Tatbestandsmäßigen
nicht deutlich übersteigt (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1), bei der
Strafzumessung nicht zum Nachteil, sondern allenfalls bei Vorliegen einer we-
niger verwerflichen Tatmotivation zum Vorteil gereichen. Mit der strafschärfen-
den Berücksichtigung einer rein gewinnorientierten Motivation wird dem Täter
deshalb auch - rechtsfehlerhaft - das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes an-
gelastet (ebenso BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11). Der Senat
braucht die Rechtsfrage jedoch nicht zu entscheiden. Denn ein Fall eines rein
gewinnorientierten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist hier nicht belegt.
Vielmehr hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 16.
Lebensjahr Kontakt zu Drogen hat und bis zu seiner Festnahme in vorliegender
Sache selbst regelmäßig Haschisch und Kokain konsumierte. In Anbetracht
dieser Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Gewinne aus den Dro-
gengeschäften auch der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums
des ansonsten einkommenslosen Angeklagten dienten und deshalb kein hier-
von gänzlich unabhängiges Gewinnstreben des Angeklagten vorlag. Ein Ver-
stoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB scheidet auch
nicht deshalb aus, weil ein besonders verwerfliches, den Rahmen des tatbe-
standsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bei
Begehung der Taten gegeben war. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich
den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Da sich der Rechtsfehler bei Bemessung sämtlicher Einzelstrafen aus-
gewirkt hat, unterliegt der Strafausspruch insgesamt der Aufhebung. Jedoch
handelt es sich lediglich um einen Wertungsfehler, so dass die zugehörigen
Feststellungen bestehen bleiben können. Im Rahmen der neuen Strafzumes-
sung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisher getroffe-
nen nicht widersprechen. Die Anordnungen des Wertersatzverfalls und der Ein-
ziehung sind von der Aufhebung nicht betroffen.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer