Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 278/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. Dezember 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

SGB X § 119

Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann

auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Ge-

schädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als

Beamter aufnimmt.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06 - OLG Stuttgart

LG Ravensburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. September 2006 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin macht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ge-

mäß § 119 SGB X Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31. Mai 1992 gel-

tend, für den die Beklagte voll haftet.

Zum Unfallzeitpunkt stand der Geschädigte als Wirtschaftsingenieur in

einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Da er diese Tätigkeit

wegen des Unfalls nicht weiter ausüben konnte, ist er seit dem 11. September

2000 als verbeamteter Berufsschullehrer mit halbem Deputat tätig.

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Die Beklagte zahlte bis zum 31. Dezember 2001 an die Klägerin die Bei-

träge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ohne den Unfall von dem ge-

dachten Bruttoverdienst des Geschädigten abgeführt worden wären. Seitdem

lehnt sie solche Zahlungen ab, weil der Geschädigte als Beamter aus der ge-

setzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sei.

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Die Klägerin verlangt die Zahlung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar

2002 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 45.488,82 € und be-

gehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, zukünftige unfallbedingte

Ausfälle der Beitragsleistungen an die Klägerin zu zahlen. Ansonsten drohe bei

Eintritt des Geschädigten ins Rentenalter eine Versorgungslücke.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt

sie ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht (OLGR Stuttgart 2006, 924) meint, seit der Verbe-

amtung des Geschädigten fehle es an einem nach § 119 SGB X übergangsfä-

higen Anspruch, den die Klägerin geltend machen könne. Die Beitragsausfälle

beruhten seitdem auf dessen eigenem Entschluss und seien nicht "primär" un-

fallbedingt. Im Übrigen setze der Anspruch voraus, dass der Geschädigte in der

gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Ein Beamter sei aber

versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) und gehöre einem anderen Versor-

gungssystem an. Es sei nicht "systemgerecht", die Zahlung von Beiträgen zu

einem fremden Versorgungssystem zu verlangen. Soweit dem Geschädigten

eine Versorgungslücke entstehe, könne er zwar persönlich von der Beklagten

Ersatz verlangen, aber nicht mehr in Form von Beiträgen zur gesetzlichen Ren-

tenversicherung.

II.

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Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aufgrund der Legal-

zession des § 119 Abs. 1 SGB X gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz

von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil dem Geschädigten

ein solcher Anspruch zusteht und auch im Übrigen die Voraussetzungen für

einen Übergang des Schadensersatzanspruchs vorliegen.

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1. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kön-

nen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich Gegen-

stand eines Regresses nach § 119 SGB X sein. Sie gehören zum Arbeitsein-

kommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Der Schädiger hat deshalb

während der von ihm zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auch

für diese Beiträge als dessen Verdienstausfallschaden im Sinne von §§ 842,

843 BGB aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten

sind. Ferner hat der Schädiger, wenn infolge des Verlustes der versicherungs-

pflichtigen Beschäftigung die Beitragspflicht entfällt, grundsätzlich die Nachteile

zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese Störung seines Versicherungs-

verhältnisses entstehen. Als Erwerbs- und Fortkommensschaden sind auch die

Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der

Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen. Insoweit haben der

Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der

Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer

Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Er-

satzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren)

Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung

ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozi-

alen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.;

69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368;

143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536,

1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

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b) Die in § 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu si-

cherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der Störung seines Ver-

sicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch

Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs über eine Gel-

tendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst be-

darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 284, 290; 143, 344, 350). Zu diesem Zweck

hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähig-

keit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens

entzogen und auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen,

der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen

und zugunsten des Versicherten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge

in der Rentenversicherung zu verbuchen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 330,

336; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - VersR 2004, 492, 493; BSGE 89,

151, 156). Um das mit § 119 SGB X verfolgte Ziel zu erreichen, vollzieht sich

der Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger ebenso wie im

Falle des § 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbe-

gründenden Schadensereignisses, wenn - wie vorliegend - die Möglichkeit einer

unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten in Betracht kommt (vgl.

Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO).

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2. Nach diesen Grundsätzen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Er-

stattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit dies erfor-

derlich ist, um den Geschädigten hinsichtlich seiner gesetzlichen Alterssiche-

rung so zu stellen, wie er ohne die Schädigung stünde.

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a) Unstreitig konnte der zum Zeitpunkt des Unfalls rentenversicherungs-

pflichtige Geschädigte nach dem Unfall nicht mehr in seinem früheren Beruf

arbeiten, weshalb die Beklagte bis zum 31. Dezember 2001 Beiträge für die

Rentenversicherung an die Klägerin zahlte. Ebenso sind die Beitragsausfälle ab

dem 1. Januar 2002 unfallbedingt. Nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts hat der Geschädigte seine jetzige Tätigkeit als Beamter aufgenommen,

weil er infolge des Unfalls seinen früheren Beruf, in dem er deutlich mehr ver-

diente, nicht mehr ausüben konnte. Dadurch wurde er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1

SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.

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Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es schadensrechtlich

grundsätzlich ohne Bedeutung, dass die Aufnahme einer Tätigkeit im Beamten-

verhältnis auf dem eigenen Entschluss des Geschädigten beruht. Die Ersatz-

pflicht für einen Schaden besteht unabhängig davon, ob er unmittelbar durch

das Verhalten des Schädigers oder erst mittelbar wegen des Hinzutretens an-

derer Umstände herbeigeführt wurde (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000

- VI ZR 400/99 - NJW 2001, 1274; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249

Rn. 136), solange der Geschädigte nicht den Zweck verfolgt, den Umfang des

Schadens zu seinen Gunsten zu vergrößern (AnwK/Huber, § 843 Rn. 17). Dies

ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Geschädigte ist mit der Arbeitsaufnahme

vielmehr seiner ihm nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Se-

nats obliegenden Verpflichtung nachgekommen, seine verbliebene Arbeitskraft

in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten

(vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 357, 365; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 -

VersR 1979, 424, 425; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488,

489; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94 - VersR 1996, 332, 333; vom

22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1159).

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b) Der Ersatz der ausgefallenen Pflichtbeiträge durch Zahlungen auf das

Rentenkonto des Geschädigten ist nach sozialrechtlichen Vorschriften möglich.

Gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI kann auch ein Beamter freiwillig Beiträge zur gesetz-

lichen Rentenversicherung leisten. Er ist deshalb nicht, wie das Berufungsge-

richt meint, infolge der Verbeamtung "mit einem Verstorbenen zu vergleichen",

für den eine Beitragszahlung nicht möglich ist. Im Übrigen muss ein Anspruch

des Geschädigten auf Erstattung der Beiträge für eine freiwillige Versicherung

bzw. zur Fortsetzung des Sozialversicherungsverhältnisses gerade in den Fäl-

len bestehen, in denen als Folge der Schädigung (hier: schädigungsbedingter

Wechsel auf eine Beamtenstelle) die Pflichtversicherung vollständig unterbro-

chen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR

150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979,

1104, 1105), wenn der in der Störung des Versicherungsverlaufs durch das

Ausbleiben von Beitragszahlungen liegende Schaden ausgeglichen werden

soll.

c) Der demnach grundsätzlich bestehende Beitragsersatzanspruch des

Geschädigten ist gemäß § 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen.

aa) Nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift

musste es sich um einen Sozialversicherten handeln, der der Versicherungs-

pflicht unterlag. Die nachfolgende, seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung,

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stellt darauf ab, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses

Pflichtbeitragszeiten nachweisen konnte oder danach pflichtversichert wurde.

Sowohl die Voraussetzung der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung als auch

die erste Alternative der jetzt geltenden Fassung ist hier beim Geschädigten

erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut beider Fassungen ist nicht erforderlich, dass

das Pflichtversicherungsverhältnis nach dem Unfall fortbesteht. Gerade in der

Rentenversicherung würde die Zielsetzung der Vorschrift andernfalls konterka-

riert, da bei völliger Erwerbsunfähigkeit auf Grund des Schadensereignisses

auch das Pflichtversicherungsverhältnis in der Rentenversicherung erlischt. Um

dieses Ergebnis klarzustellen, hat der Gesetzgeber in § 119 SGB X deutlich

gemacht, dass eine Versicherungspflicht zum Unfallzeitpunkt ausreicht, um die

späteren Beiträge unabhängig von der Entwicklung der Versicherungspflicht

nach dem Schadensereignis als Pflichtbeiträge zu werten (vgl. § 119 Abs. 3

SGB X). Dies entspricht dem Sinn der Beitragsleistung, das Sozialversiche-

rungsverhältnis fortzusetzen wie es vor dem Schadensereignis bestand, damit

dem Geschädigten kein Schaden entsteht (vgl. Kater in Kasseler Kommentar

Sozialversicherungsrecht, 55. Lfg. 2007, SGB X, § 119 Rn. 13; v. Maydell in

GK-SGB X 3, § 119 Rn. 15; Pickel/Marschner, SGB X, 133. Lfg. 2006, § 119

Rn. 23; Pappai BKK 1983, 97, 100; vgl. auch Gesetzesbegründung BT-Drs.

14/4375 S. 61). Damit steht in Einklang, dass der Forderungsübergang auf den

Rentenversicherungsträger bei einer möglichen unfallbedingten Erwerbsunfä-

higkeit des Geschädigten schon im Zeitpunkt des haftungsbegründenden

Schadensereignisses erfolgt, zu dem hier ein Pflichtversicherungsverhältnis

bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO).

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bb) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Geschädigte müsse

eine freiwillige Versicherung beantragen, bevor Ersatz in Form der Zahlung von

Beiträgen zu diesem freiwilligen Versicherungsverhältnis geleistet werden kön-

ne. Sie stellt dabei offenbar auf frühere, die Zeit vor Inkrafttreten des § 119

SGB X am 1. Juli 1983 betreffende Entscheidungen des Senats ab, wo solche

Schadensersatzansprüche von den Geschädigten selbst geltend gemacht wur-

den und diese sich regelmäßig selbst freiwillig weiter versichert hatten. Für ei-

nen Regress nach § 119 SGB X reicht indes - wie oben dargelegt - schadens-

rechtlich aus, dass der Verletzte ohne den Unfall eine sozialversicherungspflich-

tige Beschäftigung weiter geführt hätte, die er infolge des Unfalls nicht mehr

ausüben kann, so dass die Möglichkeit einer Rentenverkürzung besteht. Im Üb-

rigen wird unter der Voraussetzung, dass eine Berechtigung zur freiwilligen Ver-

sicherung besteht, ohnehin durch die tatsächliche Beitragszahlung das Versi-

cherungsverhältnis begründet, ohne dass es eines Antrags bedürfte (Kasseler

Kommentar/Gürtner, 55. Lfg. 2007, § 7 SGB VI Rn. 13).

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Die Auffassung der Beklagten stünde zudem in Widerspruch zum Zweck

des § 119 SGB X. Sie hätte nämlich zur Folge, dass es zu keinem Anspruchs-

übergang käme, falls der Geschädigte keinen Antrag auf freiwillige Versiche-

rung stellen würde. Dann könnte er seinen Ersatzanspruch selbst geltend ma-

chen und über eingehende Zahlungen frei verfügen, ohne sie für die Alterssi-

cherung einsetzen zu müssen. § 119 SGB X bezweckt aber aus Gründen der

Fürsorge, mit dem Übergang der Aktivlegitimation auf den Sozialversicherungs-

träger durch die Ersatzleistungen Lücken im Beitragskonto des Geschädigten

aufzufüllen, um dessen soziale Sicherung möglichst vollständig zu erhalten (vgl.

BSG NZS 2002, 661, 662 f.; BT-Drs. 9/95, 29; Hauck/Noftz/Nehls, 12. Lfg.

2003, SGB X, § 119 Rn. 1; Kater, aaO, Rn. 3; v. Maydell in GK-SGB X 3, § 119

Rn. 47).

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3. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass eine Berechnung des

Schadens nach dem Eintritt des Geschädigten in das Beamtenverhältnis nicht

mehr möglich wäre. Die Höhe der von der Beklagten bereits jetzt zu erstatten-

den Beiträge kann nämlich unter Berücksichtigung der schadensmindernden

Einnahmen aufgrund der jetzigen Tätigkeit als Beamter berechnet werden.

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a) Die Höhe eines nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens ergibt sich

aus einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses einge-

tretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben

hätte (sog. Differenzhypothese; vgl. BGHZ 75, 366, 371). Auf diese Differenz

sind jedoch Vorteile anzurechnen, die adäquat durch das schädigende Ereignis

verursacht wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn nach wertender Betrachtung

ein innerer Zusammenhang zwischen Vorteil und Schaden besteht und die An-

rechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht ent-

spricht, also den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger

nicht unbillig begünstigt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 136, 52, 54; Senat, Urteil vom

7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196 f.; vgl. auch Pauge in:

Schriftenreihe AG Verkehrsrecht im DAV, Band 38, S. 7 ff.).

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b) Im Streitfall stehen den seit 1. Januar 2002 durch die fehlenden Bei-

träge entgangenen Rentenanwartschaften die Pensionsanwartschaften gegen-

über, die der Geschädigte im selben Zeitraum in der Beamtenversorgung er-

worben hat. Bei wertender Betrachtung besteht zwischen beiden ein innerer

Zusammenhang, der den Nachteil der entgangenen Rentenanwartschaften und

den Vorteil der erlangten Pensionsanwartschaften gewissermaßen zu einer

Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR

218/76 - NJW 1979, 760, insoweit nicht in BGHZ 73, 109 abgedruckt). Beide

Versorgungssysteme sind trotz ihrer Unterschiedlichkeit im Einzelnen grund-

sätzlich gleichwertig und führen zu volldynamischen Versorgungsanrechten

(Palandt/Brudermüller, 67. Aufl., Vorb. v. § 1587 Rn. 7) bzw. Einkünften aus

einer öffentlichen Kasse, die der Existenzsicherung des Berechtigten dienen

(vgl. BVerfGE 76, 256, 298).

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Eine Anrechnung des Vorteils belastet den Geschädigten nicht unzumut-

bar, weil sie darauf beruht, dass er seiner nach § 254 Abs. 2 BGB bestehenden

Verpflichtung nachgekommen ist, seine verbliebene Arbeitskraft einzusetzen,

um den Schaden gering zu halten. Anders als bei der Zahlung von Sozialleis-

tungen Dritter, die ausschließlich dem Geschädigten zugute kommen sollen

(vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 366, 370 f.; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR

150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f.), wird hier der Schädiger durch eine An-

rechnung des Vorteils auch nicht unbillig begünstigt. Im Streitfall beruht der er-

langte Vorteil einer Versorgungsanwartschaft nämlich auf der beruflichen Tätig-

keit des Geschädigten und ist somit anderen Fällen einer Schadensminderung

durch Einsatz der verbliebenen Arbeitskraft gleich zu setzen. Da die Klägerin im

Rahmen von § 119 SGB X nur einen vom Geschädigten auf sie übergegange-

nen Anspruch hat, muss sie die Anrechnung der Vorteile des Geschädigten ge-

gen sich gelten lassen.

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c) Die Klägerin macht Beiträge aus dem gedachten Bruttoverdienst des

Geschädigten ohne den Unfall geltend. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind

davon grundsätzlich die Beiträge abzuziehen, die aus den Bruttobezügen des

Geschädigten abgeführt würden, wenn er nicht wie beim Beamtenverhältnis

versicherungsfrei wäre.

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Diese Beträge können hier wie im Falle der so genannten Nachversiche-

rung eines Beamten beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (§ 8 Abs. 2

SGB VI) berechnet werden, für die eine gesetzliche Regelung vorliegt. Nach-

zuentrichtende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die verloren ge-

gangene Pensionsanwartschaften ersetzen sollen, richten sich gemäß den

§§ 181 ff. SGB VI nach den während des Nachversicherungszeitraums erzielten

Bruttodienstbezügen. Es werden die im Nachversicherungszeitraum tatsächlich

erhaltenen Bezüge nachversichert, nicht die höheren Bruttobeträge, die einem

vergleichbaren versicherungspflichtigen Angestellten zugestanden hätten (vgl.

Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Kommentar zum SGB VI, § 181,

Erl. 3, 11. Aufl.; Binne, Deutsche Rentenversicherung 1997, 428 f.). Das Ziel

der Nachversicherung ist, dass der Betroffene grundsätzlich so steht, als ob er

vom Beginn der Versicherungsfreiheit bis zu deren Ende in der gesetzlichen

Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre (vgl. Zweng/Schee-

rer/Buschmann/Dörr, RV II - SGB VI, 15. Lfg. 1996, § 181 Rn. 1). Dies ist dem

Ziel des Schadensrechts vergleichbar, dem Geschädigten eine Alterssicherung

zu verschaffen, die derjenigen ohne Unfall äquivalent ist (vgl. Staudin-

ger/Vieweg, 13. Aufl., § 843 Rn. 62). Daher können die Grundsätze zur Berech-

nung einer Nachversicherung bei den hier gegebenen Umständen als einen

vergleichbaren Fall erfassende gesetzliche Regelung zugrunde gelegt werden.

III.

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Da demnach zwar feststeht, dass der Klägerin dem Grunde nach ein

nach § 119 SGB X übergegangener Anspruch auf eine weitere Zahlung von

Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung gegen die Beklagte zusteht,

das Berufungsgericht aber, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine tat-

sächlichen Feststellungen zur Höhe des Anspruchs getroffen hat, war die ange-

fochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Da sich die Vorteilsanrechnung anspruchsmindernd auswirkt, ist für ihre

tatsächlichen Voraussetzungen grundsätzlich der Schädiger darlegungs- und

beweispflichtig (Senat, Urteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - NJW

1979, 760, 761). Sofern die Beklagte für die Vorteilsanrechnung notwendige

Details nicht kennt, kann im Rahmen der so genannten sekundären Darle-

gungslast allerdings auch die Klägerin darlegungspflichtig sein, wenn es um

Umstände geht, die allein in ihrer Vermögenssphäre bzw. in der des ihr gegen-

über auskunftspflichtigen Geschädigten liegen (vgl. § 60 SGB I; Kasseler Kom-

mentar/Kater, 54. Lfg., § 116 SGB X Rn. 161).

Müller Diederichsen Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 O 427/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.09.2006 - 13 U 49/06 -