Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.11.2000 – XII ZB 132/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Weber-

Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß

des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts

Dresden vom 13. Juni 2000 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom

13. März 2000 gewährt.

Wert: 3.254 DM ( 10 x 279 DM = 2.790 DM

2 x 232 DM =

464 DM).

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. März 2000

wurde der Beklagte zu Unterhaltszahlungen für seine am 11. April 1985 gebo-

rene Tochter an den Kläger verurteilt, der der Mutter Leistungen nach dem

Unterhaltsvorschußgesetz für das Kind gewährt hatte. Das Urteil wurde dem

Beklagten am 20. März 2000 zugestellt. Am 18. April 2000 legte er mit Schrift-

satz seines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten

gegen das Urteil Berufung ein, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von

Prozeßkostenhilfe, und führte dazu aus, die Berufung werde nur für den Fall

der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz - auch teilwei-

se - eingelegt. Zu dem Prozeßkostenhilfegesuch verwies er auf die bei den

Akten befindliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnisse mit dem Zusatz, diese hätten sich nicht geändert. Im Verfahren vor

dem Amtsgericht war dem Beklagten im Dezember 1999 antragsgemäß Pro-

zeßkostenhilfe bewilligt worden.

Durch Verfügung vom 26. April 2000 wies der Vorsitzende des Beru-

fungssenats den Beklagten auf Zulässigkeitsbedenken gegen die Berufung hin,

weil diese bedingt eingelegt worden sei. Zu der Verfügung nahm der Beklagte

am 18. Mai 2000 Stellung mit der Erklärung, die Berufung sei unbedingt ein-

gelegt worden. Außerdem begründete er "die am 18. April 2000 eingelegte Be-

rufung" mit dem Antrag, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die

Klage abzuweisen. Zugleich reichte er eine neue Erklärung über seine persön-

lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.

Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß vom

13. Juni 2000 als unzulässig und versagte dem Beklagten die beantragte Pro-

zeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren, weil die Berufung wegen der Un-

zulässigkeit keine Erfolgsaussicht biete. Gegen den Beschluß wendet sich der

Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Beklagte

mit dem Schriftsatz vom 18. April 2000 eine bedingte, nämlich von der Gewäh-

rung der beantragten Prozeßkostenhilfe abhängig gemachte, und damit unzu-

lässige Berufung eingelegt hat. Anders war die Erklärung vom 18. April 2000,

die Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für

die Berufungsinstanz eingelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht zu

verstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986

- IVb ZB 55/86 - und vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 = BGHR ZPO § 518

Abs. 1 Einlegung, unbedingte 1 und 4; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000

- III ZB 8/00 - jeweils m.w.N.).

2. Das rechtfertigte jedoch angesichts der dargelegten Mittellosigkeit des

Beklagten nicht die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Verwerfung

des Rechtsmittels. Denn die Berufung konnte jedenfalls nach der Entscheidung

über die beantragte Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung des Beklagten in

den vorigen Stand gegen die am 20. April 2000 abgelaufene Berufungsfrist

rechtswirksam nachgeholt werden.

a) Der Beklagte hatte am 18. April 2000 und damit rechtzeitig innerhalb

der Berufungsfrist zusammen mit der bedingten Berufung einen unbedingten,

rechtswirksamen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Über

diesen Antrag hatte das Berufungsgericht inhaltlich unter Prüfung der Erfolgs-

aussicht der beabsichtigten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - vom 13. März 2000 zu entscheiden. Dabei mußte das Ge-

richt bei der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auf "möglichste

Beschleunigung" bedacht sein (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 118

Rdn. 5; Musielak/Fischer ZPO 2. Aufl. § 118 Rdn. 19). Jedenfalls hatte es über

den Prozeßkostenhilfeantrag zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die

Partei nach Lage der Sache ihre mit dem Antrag verfolgten Belange noch

wahrnehmen konnte (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO; Musielak/Fischer aaO; auch

BVerfG Beschluß vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 99/90 = NJW-RR 1993, 382, 383).

Da die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens

beantragt worden war, hatte das Rechtsmittelgericht, um dem Beklagten wirk-

samen Rechtsschutz in der Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen und zugleich

dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und unbemittelten

Parteien zu genügen, zunächst über den Prozeßkostenhilfeantrag zu entschei-

den, bevor es in der Sache selbst entschied (BVerfG aaO S. 382).

Das hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen.

b) Zugleich hat das Gericht als Folge seiner Vorgehensweise rechts-

fehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Einreichung der Berufungsbegründung

des Beklagten am 18. Mai 2000 als erneute Einlegung der Berufung anzuse-

hen war (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 = FamRZ 1993,

1427; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 -). Der Berufungsbegrün-

dungsschriftsatz entspricht - in Verbindung mit dem vorausgegangenen Beru-

fungsschriftsatz vom 18. April 2000 - inhaltlich den Anforderungen des § 518

Abs. 2 ZPO an die Einlegung einer Berufung. Im Gegensatz zu dem Schriftsatz

vom 18. April 2000 läßt er auch den unbedingten Willen des Beklagten zur

Durchführung der Berufung erkennen, zumal er die Gewährung der beantrag-

ten Prozeßkostenhilfe nicht abwartet, ausdrücklich auf die "mit Schriftsatz vom

18. April 2000 eingelegte Berufung" verweist und jeden Hinweis auf eine Ab-

hängigkeit des Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ver-

meidet (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 aaO).

c) Bei Einlegung der Berufung am 18. Mai 2000 war zwar die Beru-

fungsfrist des § 516 ZPO bereits abgelaufen. Die Berufung war daher verspätet

und insoweit ebenfalls unzulässig.

Wegen dieser Versäumung der Berufungsfrist ist dem Beklagten jedoch

gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu gewähren. Diese von dem Oberlandesgericht unterlassene

Entscheidung kann der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen (vgl.

BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 m.w.N.).

Die Vorschrift des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO steht der Gewährung der

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - entgegen der Auffassung des Ober-

landesgerichts - nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits für einen

der vorliegenden Verfahrensgestaltung vergleichbaren Fall - in dem ebenfalls

ein wirksames Prozeßkostenhilfegesuch mit einer Rechtsmittelerklärung "für

den Fall der Bewilligung des Gesuchs" verbunden worden war - entschieden

hat, hat die unzulässige Rechtsmittelerklärung in einem solchen Fall keinen

Einfluß auf die Gründe, aus denen die Partei an der Fristwahrung gehindert ist

(vgl. BGH Beschluß vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823). Dann

beseitigt aber auch ein Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittelerklä-

rung, wie ihn der Vorsitzende des Berufungssenats am 26. April 2000 erteilt

hat, nicht das Hindernis (der Mittellosigkeit) für die Fristwahrung und setzt des-

halb nicht die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf.

Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsfrist wird der die Berufung als unzulässig ver-

werfende Beschluß des Berufungsgerichts gegenstandslos (vgl. BGHZ 98, 325,

328), was durch dessen Aufhebung klargestellt wird.

Blumenröhr Krohn Gerber

Weber-Monecke Wagenitz