BGH Beschluss vom 08.11.2000 – XII ZB 132/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2000
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Weber-
Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß
des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts
Dresden vom 13. Juni 2000 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen
das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom
13. März 2000 gewährt.
Wert: 3.254 DM ( 10 x 279 DM = 2.790 DM
2 x 232 DM =
464 DM).
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. März 2000
wurde der Beklagte zu Unterhaltszahlungen für seine am 11. April 1985 gebo-
rene Tochter an den Kläger verurteilt, der der Mutter Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschußgesetz für das Kind gewährt hatte. Das Urteil wurde dem
Beklagten am 20. März 2000 zugestellt. Am 18. April 2000 legte er mit Schrift-
satz seines bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten
gegen das Urteil Berufung ein, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von
Prozeßkostenhilfe, und führte dazu aus, die Berufung werde nur für den Fall
der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz - auch teilwei-
se - eingelegt. Zu dem Prozeßkostenhilfegesuch verwies er auf die bei den
Akten befindliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse mit dem Zusatz, diese hätten sich nicht geändert. Im Verfahren vor
dem Amtsgericht war dem Beklagten im Dezember 1999 antragsgemäß Pro-
zeßkostenhilfe bewilligt worden.
Durch Verfügung vom 26. April 2000 wies der Vorsitzende des Beru-
fungssenats den Beklagten auf Zulässigkeitsbedenken gegen die Berufung hin,
weil diese bedingt eingelegt worden sei. Zu der Verfügung nahm der Beklagte
am 18. Mai 2000 Stellung mit der Erklärung, die Berufung sei unbedingt ein-
gelegt worden. Außerdem begründete er "die am 18. April 2000 eingelegte Be-
rufung" mit dem Antrag, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die
Klage abzuweisen. Zugleich reichte er eine neue Erklärung über seine persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.
Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung durch Beschluß vom
13. Juni 2000 als unzulässig und versagte dem Beklagten die beantragte Pro-
zeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren, weil die Berufung wegen der Un-
zulässigkeit keine Erfolgsaussicht biete. Gegen den Beschluß wendet sich der
Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß der Beklagte
mit dem Schriftsatz vom 18. April 2000 eine bedingte, nämlich von der Gewäh-
rung der beantragten Prozeßkostenhilfe abhängig gemachte, und damit unzu-
lässige Berufung eingelegt hat. Anders war die Erklärung vom 18. April 2000,
die Berufung werde nur für den Fall der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für
die Berufungsinstanz eingelegt, nach ihrem objektiven Erklärungswert nicht zu
verstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1986
- IVb ZB 55/86 - und vom 11. August 1998 - XII ZB 50/98 = BGHR ZPO § 518
Abs. 1 Einlegung, unbedingte 1 und 4; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000
- III ZB 8/00 - jeweils m.w.N.).
2. Das rechtfertigte jedoch angesichts der dargelegten Mittellosigkeit des
Beklagten nicht die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Verwerfung
des Rechtsmittels. Denn die Berufung konnte jedenfalls nach der Entscheidung
über die beantragte Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung des Beklagten in
den vorigen Stand gegen die am 20. April 2000 abgelaufene Berufungsfrist
rechtswirksam nachgeholt werden.
a) Der Beklagte hatte am 18. April 2000 und damit rechtzeitig innerhalb
der Berufungsfrist zusammen mit der bedingten Berufung einen unbedingten,
rechtswirksamen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Über
diesen Antrag hatte das Berufungsgericht inhaltlich unter Prüfung der Erfolgs-
aussicht der beabsichtigten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - vom 13. März 2000 zu entscheiden. Dabei mußte das Ge-
richt bei der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag auf "möglichste
Beschleunigung" bedacht sein (vgl. Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 118
Rdn. 5; Musielak/Fischer ZPO 2. Aufl. § 118 Rdn. 19). Jedenfalls hatte es über
den Prozeßkostenhilfeantrag zu einem Zeitpunkt zu entscheiden, zu dem die
Partei nach Lage der Sache ihre mit dem Antrag verfolgten Belange noch
wahrnehmen konnte (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO; Musielak/Fischer aaO; auch
BVerfG Beschluß vom 13. Juli 1992 - 1 BvR 99/90 = NJW-RR 1993, 382, 383).
Da die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens
beantragt worden war, hatte das Rechtsmittelgericht, um dem Beklagten wirk-
samen Rechtsschutz in der Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen und zugleich
dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zwischen bemittelten und unbemittelten
Parteien zu genügen, zunächst über den Prozeßkostenhilfeantrag zu entschei-
den, bevor es in der Sache selbst entschied (BVerfG aaO S. 382).
Das hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen.
b) Zugleich hat das Gericht als Folge seiner Vorgehensweise rechts-
fehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Einreichung der Berufungsbegründung
des Beklagten am 18. Mai 2000 als erneute Einlegung der Berufung anzuse-
hen war (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 = FamRZ 1993,
1427; BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 -). Der Berufungsbegrün-
dungsschriftsatz entspricht - in Verbindung mit dem vorausgegangenen Beru-
fungsschriftsatz vom 18. April 2000 - inhaltlich den Anforderungen des § 518
Abs. 2 ZPO an die Einlegung einer Berufung. Im Gegensatz zu dem Schriftsatz
vom 18. April 2000 läßt er auch den unbedingten Willen des Beklagten zur
Durchführung der Berufung erkennen, zumal er die Gewährung der beantrag-
ten Prozeßkostenhilfe nicht abwartet, ausdrücklich auf die "mit Schriftsatz vom
18. April 2000 eingelegte Berufung" verweist und jeden Hinweis auf eine Ab-
hängigkeit des Rechtsmittels von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ver-
meidet (vgl. BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 aaO).
c) Bei Einlegung der Berufung am 18. Mai 2000 war zwar die Beru-
fungsfrist des § 516 ZPO bereits abgelaufen. Die Berufung war daher verspätet
und insoweit ebenfalls unzulässig.
Wegen dieser Versäumung der Berufungsfrist ist dem Beklagten jedoch
gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. Diese von dem Oberlandesgericht unterlassene
Entscheidung kann der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht treffen (vgl.
BGH Beschluß vom 24. Mai 2000 m.w.N.).
Die Vorschrift des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO steht der Gewährung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - entgegen der Auffassung des Ober-
landesgerichts - nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits für einen
der vorliegenden Verfahrensgestaltung vergleichbaren Fall - in dem ebenfalls
ein wirksames Prozeßkostenhilfegesuch mit einer Rechtsmittelerklärung "für
den Fall der Bewilligung des Gesuchs" verbunden worden war - entschieden
hat, hat die unzulässige Rechtsmittelerklärung in einem solchen Fall keinen
Einfluß auf die Gründe, aus denen die Partei an der Fristwahrung gehindert ist
(vgl. BGH Beschluß vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823). Dann
beseitigt aber auch ein Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittelerklä-
rung, wie ihn der Vorsitzende des Berufungssenats am 26. April 2000 erteilt
hat, nicht das Hindernis (der Mittellosigkeit) für die Fristwahrung und setzt des-
halb nicht die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf.
Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsfrist wird der die Berufung als unzulässig ver-
werfende Beschluß des Berufungsgerichts gegenstandslos (vgl. BGHZ 98, 325,
328), was durch dessen Aufhebung klargestellt wird.
Blumenröhr Krohn Gerber
Weber-Monecke Wagenitz