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BGH Urteil vom 14.02.2001 – XII ZB 192/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick

und Weber-Monecke

beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 10. Zivil-

senats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom

7. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Stollberg vom 6. Mai 1999 als unzulässig

verworfen worden ist.

2. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beklagten als

unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander

aufgehoben.

4. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht

Gründe

I.

Durch Urteil des Familiengerichts vom 6. Mai 1999 wurde der Beklagte

verurteilt, an die Kläger - seine minderjährigen Kinder - Unterhalt zu zahlen.

Das Urteil wurde ihm am 11. Mai 1999 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 7. Juni 1999, bei Ge-

richt eingegangen am 8. Juni 1999, beantragte der Beklagte, ihm "für die beab-

sichtigte Berufung" gegen das Urteil des Familiengerichts Prozeßkostenhilfe zu

bewilligen. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung ergebe sich aus

dem anliegenden Entwurf der Berufungsschrift, auf den Bezug genommen wer-

de. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beklagten nebst Anlagen war diesem Schriftsatz beigefügt. Die in Bezug ge-

nommene Berufungsschrift, die ebenfalls das Datum des 7. Juni 1999 trägt und

ebenfalls am 8. Juni 1999 eingegangen ist, enthält ein volles Rubrum, die ge-

naue Bezeichnung des angefochtenen Urteils, die Erklärung, daß der Beklagte

gegen dieses Urteil Berufung einlege, den Berufungsantrag, eine etwa zwei

Schreibmaschinenseiten umfassende Begründung und die Unterschrift des

Prozeßbevollmächtigten. Entgegen der Bezeichnung in dem Prozeßkostenhil-

feantrag ist die Berufungsschrift nicht ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet,

sie ist vielmehr wie folgt überschrieben:

"Dieser Berufungsschriftsatz soll nur wirksam sein für den Fall,

daß dem Beklagten und Berufungskläger für diese Berufung Pro-

zeßkostenhilfe gewährt wird."

Der Vorsitzende des Berufungssenats hat mit Verfügung vom 15. Juni

1999 den Beklagten darauf hingewiesen, ihm könne Prozeßkostenhilfe nicht

bewilligt werden, "da die Berufungsschrift unterschrieben ist und es sich folg-

lich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, die Berufung jedoch von einer

Bedingung, nämlich der Gewährung von PKH abhängig gemacht wird." Darauf

hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 29. Juni

1999 geantwortet, es handele sich nicht um eine unbedingt eingelegte, jedoch

von einer Bedingung abhängig gemachte Berufung, der Beklagte habe viel-

mehr zum Ausdruck bringen wollen, "daß dieser Schriftsatz zunächst nur einen

Entwurf darstellen soll. Diese ausdrückliche Erklärung gilt weiter - trotz der

vorhandenen Unterschrift des Unterzeichneten."

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht (unter an-

derem) die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag,

ihm für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, zurückgewie-

sen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Be-

klagten.

II.

1. Die Ausführungen des Beklagten lassen nicht erkennen, daß er sein

Rechtsmittel in irgendeiner Weise beschränken und nur einen Teil der ange-

fochtenen Entscheidung angreifen will. Es ist deshalb davon auszugehen, daß

sich die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts ins-

gesamt richtet.

Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung der Beru-

fung des Beklagten wendet, ist sie nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft

und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei der von dem Be-

klagten gleichzeitig mit seinem Prozeßkostenhilfegesuch eingereichten Beru-

fungsschrift nicht um einen Entwurf handelt, sondern schon um die Einlegung

der Berufung, allerdings unter einer Bedingung. Die Berufung sei deshalb un-

zulässig. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen

Überprüfung nicht stand.

Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die

bedingte Einlegung eines Rechtsmittels sei unzulässig (st.Rspr., vgl. etwa

BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73 - VersR 1974, 194 m.N.). Dem

Berufungsgericht ist auch einzuräumen, daß die von dem Beklagten einge-

reichte Berufungsschrift isoliert betrachtet dahin verstanden werden könnte,

der Beklagte wolle bereits Berufung einlegen, allerdings unter der Bedingung

der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Es ist jedoch nicht zulässig, die Beru-

fungsschrift in dieser Weise isoliert auszulegen, ohne den Gesamtzusammen-

hang zu berücksichtigen.

Ob ein Schriftsatz bereits die Einlegung eines - eventuell bedingten -

Rechtsmittels enthält oder ob er lediglich als Entwurf einer Rechtsmittelschrift

zu verstehen ist, wie er üblicherweise einem Prozeßkostenhilfegesuch beige-

fügt wird, ist eine Frage der Auslegung. Da es sich um die Auslegung prozes-

sualer Erklärungen handelt, hat der Senat die Auslegung des Berufungsge-

richts uneingeschränkt nachzuprüfen und die erforderliche Auslegung gegebe-

nenfalls selbst vorzunehmen (st.Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995

- VIII ZR 267/94 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 5 m.N.).

Die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts

entwickelten Grundsätze sind auf die Auslegung von Prozeßerklärungen ent-

sprechend anwendbar. Es ist daher analog § 133 BGB nicht an dem buchstäb-

lichen Sinn des in der Parteierklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern

es ist der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstän-

de zu ermitteln (BGH aaO VersR 1974 m.N.). Der Beklagte hat das Prozeßko-

stenhilfegesuch und die Berufungsschrift gleichzeitig eingereicht und in dem

Prozeßkostenhilfegesuch ausdrücklich zur Begründung auf die Berufungs-

schrift verwiesen. Umgekehrt hat er in der Berufungsschrift Bezug genommen

auf die beantragte Prozeßkostenhilfe. In einem solchen Falle muß bei der

Auslegung der Berufungsschrift der Inhalt des gleichzeitig eingereichten Pro-

zeßkostenhilfegesuchs mit berücksichtigt werden (so auch - in anderem Zu-

sammenhang - Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87 -

ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung, unbedingte 2).

In dem Prozeßkostenhilfegesuch hat der Beklagte den gleichzeitig ein-

gereichten Schriftsatz mehrfach als "Entwurf" bezeichnet. Außerdem hat er in

diesem Schriftsatz mitgeteilt, es sei "beabsichtigt", Berufung einzulegen, nach-

dem ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt worden sei. Diese Formulierungen lassen

keinen Zweifel, daß es sich bei dem gleichzeitig eingereichten Schriftsatz le-

diglich um den Entwurf einer Berufungsschrift handeln sollte. Daß der Beklagte

sich die Entscheidung, ob die Berufung durchgeführt werden sollte oder nicht,

bis nach der Entscheidung über sein Prozeßkostenhilfegesuch vorbehalten

wollte, ergibt sich auch aus der der Berufungsschrift vorangestellten Über-

schrift. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in dieser Überschrift

nicht den Ausdruck "Entwurf" gewählt hat, wie in dem Prozeßkostenhilfege-

such, sondern davon gesprochen hat, der Berufungsschriftsatz solle "nur wirk-

sam sein", wenn Prozeßkostenhilfe gewährt werde, beruht erkennbar lediglich

auf einem Vergreifen im Ausdruck.

Für diese Auslegung spricht auch der wirtschaftliche Sinn, den der Be-

klagte mit den beiden gleichzeitig eingereichten Schriftsätzen verfolgte. Der

Beklagte wollte erkennbar das Kostenrisiko eines erfolglosen Berufungsverfah-

rens vermeiden und deshalb die Durchführung der Berufung davon abhängig

machen, ob ihm Prozeßkostenhilfe gewährt würde. Dieses Ziel hätte er nicht

erreichen können, wenn er gleichzeitig mit dem Prozeßkostenhilfegesuch be-

reits (bedingt oder nicht bedingt) Berufung eingelegt hätte. Das Ziel, das eine

Partei mit der Abgabe einer Prozeßerklärung erreichen will, darf bei der Ausle-

gung dieser Erklärung nicht unberücksichtigt bleiben.

Das Berufungsgericht geht deshalb zu Unrecht davon aus, daß bereits

eine Berufung des Beklagten eingelegt worden ist.

3. Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom

29. Juni 1999 - vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses - auf einen richterli-

chen Hinweis hin ausdrücklich klargestellt, daß er den zusammen mit dem Pro-

zeßkostenhilfegesuch eingereichten Schriftsatz lediglich als den Entwurf einer

Berufungsschrift ansehe. Damit hat er zugleich zum Ausdruck gebracht, daß er

Berufung - nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist - erst noch einle-

gen wolle. Zwar können nach Ablauf der Berufungsfrist eingehende klarstellen-

de Erklärungen der Partei für die Auslegung, ob ein zuvor eingegangener

Schriftsatz bereits als Einlegung der Berufung zu verstehen ist, nicht berück-

sichtigt werden. Entscheidend ist allein der objektive Erklärungswert, wie er

dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist erkennbar war (BGH, Be-

schluß vom 24. Mai 2000 - III ZB 8/00 -, BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Einlegung 6

m.N.). Würde man mit dem Berufungsgericht davon ausgehen, der Beklagte

habe zunächst eine bedingte und damit unzulässige Berufung eingelegt, so

wäre dem Schriftsatz des Beklagten vom 29. Juni 1999 jedoch eine Zurück-

nahme dieser unzulässigen Berufung zu entnehmen. Diese Zurücknahme hätte

den Beklagten nicht gehindert, nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und

einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Be-

rufungsfrist erneut und in zulässiger Weise Berufung einzulegen (vgl. Zöl-

ler/Gummer, ZPO 22. Aufl. § 518 Rdn. 3). Selbst wenn man der Auslegung des

Berufungsgerichts folgt, war deshalb zum Zeitpunkt des Erlasses des ange-

fochtenen Beschlusses nicht mehr über eine beim Berufungsgericht anhängige

Berufung zu entscheiden.

Soweit das Berufungsgericht über eine nicht eingelegte, zumindest über

eine nicht mehr anhängige Berufung entschieden hat, war der angefochtene

Beschluß verfahrensfehlerhaft und deshalb aufzuheben.

4. Soweit der Beklagte mit seinem Rechtsmittel den Beschluß des Be-

rufungsgerichts im übrigen angreift, - insbesondere wegen der Verweigerung

der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren - ist die sofortige Beschwer-

de unzulässig. Gegen solche Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist kein

Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO). Daran än-

dert es nichts, daß das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist,

der Beklagte habe bereits eine bedingte und damit unzulässige Berufung ein-

gelegt und daß es den die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß in erster

Linie auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat.

Im übrigen hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß

hilfsweise ausgeführt, Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungs-

verfahrens könne auch deshalb nicht bewilligt werden, weil die Berufung in der

Sache keine Aussicht auf Erfolg habe.

5. Dem Beklagten kann im vorliegenden Falle wegen der Versäumung

der Berufungsfrist auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand bewilligt werden (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom

8. November 2000 - XII ZB 132/00 -, nicht veröffentlicht). Die Voraussetzungen

liegen nicht vor, weil der Beklagte nach der nicht mehr mit einem Rechtsmittel

angreifbaren Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren

die versäumte Prozeßhandlung - die Einlegung der Berufung - nicht innerhalb

der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO nachgeholt hat.

Blumenröhr Hahne Ger-

ber

Sprick Weber-Monecke