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BGH Beschluss vom 09.11.2000 – 4 StR 476/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 476/00

BESCHLUSS

vom

9. November 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan-

walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2000 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle

vom 12. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach

§ 174 Abs. 1 StGB in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe ist gemäß

Art. 315a Abs. 2 EGStGB keine Verjährung eingetreten (vgl. BGH, Ur-

teil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00), so daß eine Schuld-

spruchänderung nicht in Betracht kommt. Der anderslautende Antrag

des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349

Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene Schuldspruchände-

rung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis

der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Be-

schluß des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2

Antrag 1 und Verwerfung 4).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin

im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Meyer-Goßner Maatz Athing

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