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BGH Beschlüsse vom 25.07.2001 – 2 StR 287/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 287/01

BESCHLUSS

vom

25. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 18. Dezember 2000 wird als unbegründet ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung ("in

allen Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen entfallen" zu lassen) kam nicht in Betracht. Den Urteilsgrün-

den in ihrer Gesamtheit ist hinreichend zu entnehmen, daß die zu den Tatzei-

ten zwischen sechs und zwölf Jahre alten Mädchen dem Angeklagten zur Er-

ziehung und Betreuung in der Lebensführung anvertraut waren (§ 174 Abs. 1

Nr. 1 StGB). Der Angeklagte beging die Taten einerseits an seinen "Stiefenkel-

kindern" als diese bei ihrer Oma, seiner Ehefrau, in Ferien weilten und ande-

rerseits an seiner eigenen Enkeltochter, die ihm seine Tochter anvertraut hatte

(UA S. 8).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-

schrift vom 29. Juni 2001 ist im Falle II 4 der Urteilsgründe hinsichtlich des ta-

teinheitlich abgeurteilten sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen keine

Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Nach den Feststellungen wurde die

Tat "im Zeitraum 1992 bis 1997" in der Umgebung von Ilmenau (Thüringen)

begangen. Damit gilt Artikel 315 a Abs. 2 1. Alternative EGStGB in der Fas-

sung des 2. und 3. Verjährungsgesetzes (BGBl. 1993 I 1657; 1997 I 3223), so

daß Strafverfolgungsverjährung nicht vor Ablauf des 2. Oktober 2000 eintreten

konnte (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2000 - 4 StR

334/00 -, vom 9. November 2000 - 4 StR 476/00 - und vom 26. Oktober 2000 -

4 StR 319/00). Die Verjährung wurde jedenfalls durch die Erhebung der öffent-

lichen Klage (§ 78 c Abs. 1 Nr. 6 StGB) am 13. Oktober 1999 unterbrochen.

Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Ent-

scheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene

Schuldspruchänderung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten

Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Be-

schluß des Revisionsgerichts ändert (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 9. Novem-

ber 2000 - 4 StR 476/00 - m.w.N.).

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß