BGH Urteil vom 09.11.2000 – VII ZR 362/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 9. November 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 633, 635
Die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten sind nicht
deshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst verge-
ben werden.
BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 362/99 - KG Berlin LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,
Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 14. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Architektenhonorar. Der Beklagte
begehrt mit der Widerklage, den Kläger zum Schadensersatz in Höhe von
100.200 DM zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist,
Ersatz zu leisten für Schäden, die durch unzureichende Ausschachtungsar-
beiten entstanden sind oder noch entstehen werden.
Der Beklagte beauftragte den Kläger mit den Architektenleistungen über
die Modernisierung und Instandsetzung eines Mehrfamilienhauses. Gegen-
stand des Vertrages war unter anderem die Objektüberwachung. Im Rahmen
der Instandsetzungsarbeiten war es notwendig, auf einer Strecke von etwa
35 m entlang der Rückseite des Gebäudes und einer Remise einen Graben zu
verlegen. Das vom Kläger gefertigte Leistungsverzeichnis sah für den Verbau
des Arbeitsgrabens bis 2,5 m Tiefe vor "Bohlen und Kanthölzer für Verbau lie-
fern, einbauen, sichern, unterhalten und ausbauen". Der vom Beklagten münd-
lich mit der Aushebung des Grabens beauftragte K. begann am Freitag,
8. November 1996, mit den Arbeiten. Der Sicherungsverbau wurde bei den Ar-
beiten nicht errichtet. Wegen der fehlenden Sicherung stürzte die Außenfassa-
de der Remise am Montag, 11. November 1996, in den bis dahin 1,60 m tief
ausgeschachteten Graben.
Der Beklagte macht den Kläger in der Widerklage dafür wegen behaup-
teter Verletzung der Bauaufsicht verantwortlich.
Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen. Die
Berufung des Beklagten war ohne Erfolg. Mit der dagegen gerichteten Revision
verfolgt der Beklagte sein Widerklagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe seine Pflichten
aus dem Architektenvertrag weder bei der Vergabe noch bei der Bauüberwa-
chung verletzt.
Die Ausschreibung sei in Ordnung gewesen, weil der Kläger den Siche-
rungsverbau ausdrücklich vorgesehen habe. Der Beklagte habe nicht den
Nachweis geführt, daß der Kläger seine Pflichten bei der Bauüberwachung
verletzt habe. Die Überwachungspflicht habe hier einen geringeren Umfang
gehabt, weil der Beklagte die Vergabe absprachegemäß allein übernommen
habe. Es sei nicht bewiesen, daß der Kläger bei Baustellenbesuchen erkannt
habe oder hätte erkennen können, daß der Sicherungsverbau nicht angelegt
werde. Bewiesen sei, daß mit den Arbeiten am 8. November (Freitag) 1996 be-
gonnen worden sei. Der Kläger sei am Morgen dieses Tages anwesend gewe-
sen. Im übrigen habe das Gericht nicht die sichere Überzeugung davon gewin-
nen können, daß der Kläger die Baustelle am 11. November 1996, also zu ei-
nem Zeitpunkt besucht habe, in welchem sich die Grabungsarbeiten in einem
kritischen Stadium befanden, und daß sich dem Kläger die Nichtausführung
des erforderlichen Sicherungsverbaus aufdrängen mußte.
Selbst wenn man von einer Schadensmitverursachung des Klägers aus-
gehe, komme allenfalls ein Unterlassen und damit ein fahrlässiges Verhalten in
Betracht. Dagegen habe der Beklagte "gegen seine eigenen Interessen ver-
stoßend vorsätzlich" gehandelt, weil er den Unternehmer K. beauftragt habe,
ohne dafür Sorge zu tragen, daß der Sicherungsverbau hergestellt wird. Der
Beklagte müsse also wissentlich und willentlich bei der Auftragsvergabe an K.
von dem vom Kläger in Erfüllung seiner Architektenpflichten aufgestellten Lei-
stungsverzeichnis abgewichen sein.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.
Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, der Kläger habe
bei der Objektüberwachung nicht die üblichen Sorgfaltspflichten eines Archi-
tekten beachten müssen (1). Davon ausgehend gelangt es verfehlt zu der An-
sicht, der Kläger habe den Bau ordnungsgemäß überwacht (2). Rechtsfehler-
haft ist zudem die Beurteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit (3).
1. Der die Bauaufsicht führende Architekt ist nicht verpflichtet, sich stän-
dig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muß jedoch die Arbeiten in angemessener
und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen verge-
wissern, daß seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden (vgl. BGH, Urteil
vom 15. Juni 1978 - VII ZR 15/78 = BauR 1978, 498 = ZfBR 1978, 17). Bei
wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes
Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu
einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (BGH, Urteil vom
26. September 1985 - VII ZR 50/84 = BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17,
18). Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bauwerk nicht nach einer eige-
nen Planung des Architekten, sondern nach den Vorgaben eines Dritten aus-
geführt wird (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98, zur Veröffentlichung
vorgesehen). Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Bau-
maßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung An-
haltspunkte für Mängel ergeben (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR
20/93 = BGHZ 126, 111 = BauR 1994, 392 = ZfBR 1994, 131).
Nach diesen Grundsätzen war die Verpflichtung des Klägers zur Bau-
aufsicht nicht gemindert, weil er einen Teil der Arbeiten nicht selbst vergeben
hat. Wenn der Bauherr die ausgeschriebenen Leistungen selbst vergibt, hat
der Architekt weder die Möglichkeit, auf die Beauftragung eines bestimmten,
den Qualitätsanforderungen genügenden Bauunternehmers Einfluß zu nehmen
noch hat er Kenntnis, ob die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten
auch in der ausgeschriebenen Art vergeben werden.
2. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen sprechen
dafür, daß der Kläger seiner Bauüberwachungspflicht nicht genügt hat. Danach
war der Kläger nur am Morgen des 8. November 1996 (Freitag), an dem nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Grabungsarbeiten begon-
nen wurde, an der Baustelle, nicht aber am 11. November 1996, zu einem Zeit-
punkt, in welchem sich die Grabungsarbeiten in einem kritischen Stadium be-
fanden. Der Kläger wäre also nur zu Beginn der Grabungsarbeiten anwesend
und gerade in der wichtigen und kritischen Situation, in der der Graben eine
bestimmte Tiefe erreicht hatte, in dem die im Leistungsverzeichnis vorgesehe-
nen Bohlen und Kanthölzer hätten eingebaut werden müssen, abwesend ge-
wesen.
3. Zu beanstanden ist auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts,
ein eventuelles Verschulden des Klägers trete hinter einem überwiegenden
Verschulden des Beklagten zurück, so daß eine Haftung des Klägers auch
deswegen ausscheide.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei wissentlich und
willentlich, also vorsätzlich vom Leistungsverzeichnis abgewichen, ist nicht mit
Tatsachen belegt. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird nur festgestellt,
daß der Beklagte den Unternehmer K. beauftragt habe. Daß dabei vorsätzlich
angeordnet worden sei, daß keine Verbaumaßnahmen durchgeführt würden,
wird dort nicht ausgeführt.
Thode Haß Kuffer
Kniffka Wendt