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BGH Urteil vom 09.11.2000 – VII ZR 362/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 9. November 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 633, 635

Die Sorgfaltspflichten des mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten sind nicht

deshalb gemindert, weil die ausgeschriebenen Arbeiten vom Bauherrn selbst verge-

ben werden.

BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 362/99 - KG Berlin LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. November 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer,

Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 14. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom Beklagten Architektenhonorar. Der Beklagte

begehrt mit der Widerklage, den Kläger zum Schadensersatz in Höhe von

100.200 DM zu verurteilen sowie festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist,

Ersatz zu leisten für Schäden, die durch unzureichende Ausschachtungsar-

beiten entstanden sind oder noch entstehen werden.

Der Beklagte beauftragte den Kläger mit den Architektenleistungen über

die Modernisierung und Instandsetzung eines Mehrfamilienhauses. Gegen-

stand des Vertrages war unter anderem die Objektüberwachung. Im Rahmen

der Instandsetzungsarbeiten war es notwendig, auf einer Strecke von etwa

35 m entlang der Rückseite des Gebäudes und einer Remise einen Graben zu

verlegen. Das vom Kläger gefertigte Leistungsverzeichnis sah für den Verbau

des Arbeitsgrabens bis 2,5 m Tiefe vor "Bohlen und Kanthölzer für Verbau lie-

fern, einbauen, sichern, unterhalten und ausbauen". Der vom Beklagten münd-

lich mit der Aushebung des Grabens beauftragte K. begann am Freitag,

8. November 1996, mit den Arbeiten. Der Sicherungsverbau wurde bei den Ar-

beiten nicht errichtet. Wegen der fehlenden Sicherung stürzte die Außenfassa-

de der Remise am Montag, 11. November 1996, in den bis dahin 1,60 m tief

ausgeschachteten Graben.

Der Beklagte macht den Kläger in der Widerklage dafür wegen behaup-

teter Verletzung der Bauaufsicht verantwortlich.

Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen. Die

Berufung des Beklagten war ohne Erfolg. Mit der dagegen gerichteten Revision

verfolgt der Beklagte sein Widerklagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe seine Pflichten

aus dem Architektenvertrag weder bei der Vergabe noch bei der Bauüberwa-

chung verletzt.

Die Ausschreibung sei in Ordnung gewesen, weil der Kläger den Siche-

rungsverbau ausdrücklich vorgesehen habe. Der Beklagte habe nicht den

Nachweis geführt, daß der Kläger seine Pflichten bei der Bauüberwachung

verletzt habe. Die Überwachungspflicht habe hier einen geringeren Umfang

gehabt, weil der Beklagte die Vergabe absprachegemäß allein übernommen

habe. Es sei nicht bewiesen, daß der Kläger bei Baustellenbesuchen erkannt

habe oder hätte erkennen können, daß der Sicherungsverbau nicht angelegt

werde. Bewiesen sei, daß mit den Arbeiten am 8. November (Freitag) 1996 be-

gonnen worden sei. Der Kläger sei am Morgen dieses Tages anwesend gewe-

sen. Im übrigen habe das Gericht nicht die sichere Überzeugung davon gewin-

nen können, daß der Kläger die Baustelle am 11. November 1996, also zu ei-

nem Zeitpunkt besucht habe, in welchem sich die Grabungsarbeiten in einem

kritischen Stadium befanden, und daß sich dem Kläger die Nichtausführung

des erforderlichen Sicherungsverbaus aufdrängen mußte.

Selbst wenn man von einer Schadensmitverursachung des Klägers aus-

gehe, komme allenfalls ein Unterlassen und damit ein fahrlässiges Verhalten in

Betracht. Dagegen habe der Beklagte "gegen seine eigenen Interessen ver-

stoßend vorsätzlich" gehandelt, weil er den Unternehmer K. beauftragt habe,

ohne dafür Sorge zu tragen, daß der Sicherungsverbau hergestellt wird. Der

Beklagte müsse also wissentlich und willentlich bei der Auftragsvergabe an K.

von dem vom Kläger in Erfüllung seiner Architektenpflichten aufgestellten Lei-

stungsverzeichnis abgewichen sein.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.

Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, der Kläger habe

bei der Objektüberwachung nicht die üblichen Sorgfaltspflichten eines Archi-

tekten beachten müssen (1). Davon ausgehend gelangt es verfehlt zu der An-

sicht, der Kläger habe den Bau ordnungsgemäß überwacht (2). Rechtsfehler-

haft ist zudem die Beurteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit (3).

1. Der die Bauaufsicht führende Architekt ist nicht verpflichtet, sich stän-

dig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muß jedoch die Arbeiten in angemessener

und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen verge-

wissern, daß seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden (vgl. BGH, Urteil

vom 15. Juni 1978 - VII ZR 15/78 = BauR 1978, 498 = ZfBR 1978, 17). Bei

wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes

Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu

einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet (BGH, Urteil vom

26. September 1985 - VII ZR 50/84 = BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17,

18). Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bauwerk nicht nach einer eige-

nen Planung des Architekten, sondern nach den Vorgaben eines Dritten aus-

geführt wird (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 82/98, zur Veröffentlichung

vorgesehen). Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Bau-

maßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung An-

haltspunkte für Mängel ergeben (BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR

20/93 = BGHZ 126, 111 = BauR 1994, 392 = ZfBR 1994, 131).

Nach diesen Grundsätzen war die Verpflichtung des Klägers zur Bau-

aufsicht nicht gemindert, weil er einen Teil der Arbeiten nicht selbst vergeben

hat. Wenn der Bauherr die ausgeschriebenen Leistungen selbst vergibt, hat

der Architekt weder die Möglichkeit, auf die Beauftragung eines bestimmten,

den Qualitätsanforderungen genügenden Bauunternehmers Einfluß zu nehmen

noch hat er Kenntnis, ob die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Arbeiten

auch in der ausgeschriebenen Art vergeben werden.

2. Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen sprechen

dafür, daß der Kläger seiner Bauüberwachungspflicht nicht genügt hat. Danach

war der Kläger nur am Morgen des 8. November 1996 (Freitag), an dem nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Grabungsarbeiten begon-

nen wurde, an der Baustelle, nicht aber am 11. November 1996, zu einem Zeit-

punkt, in welchem sich die Grabungsarbeiten in einem kritischen Stadium be-

fanden. Der Kläger wäre also nur zu Beginn der Grabungsarbeiten anwesend

und gerade in der wichtigen und kritischen Situation, in der der Graben eine

bestimmte Tiefe erreicht hatte, in dem die im Leistungsverzeichnis vorgesehe-

nen Bohlen und Kanthölzer hätten eingebaut werden müssen, abwesend ge-

wesen.

3. Zu beanstanden ist auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts,

ein eventuelles Verschulden des Klägers trete hinter einem überwiegenden

Verschulden des Beklagten zurück, so daß eine Haftung des Klägers auch

deswegen ausscheide.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte sei wissentlich und

willentlich, also vorsätzlich vom Leistungsverzeichnis abgewichen, ist nicht mit

Tatsachen belegt. Im Tatbestand des Berufungsurteils wird nur festgestellt,

daß der Beklagte den Unternehmer K. beauftragt habe. Daß dabei vorsätzlich

angeordnet worden sei, daß keine Verbaumaßnahmen durchgeführt würden,

wird dort nicht ausgeführt.

Thode Haß Kuffer

Kniffka Wendt